947. Bundesratssitzung am 8. Juli 2016
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 947. Sitzung des Bundesrates:
Der Bundesrat hat dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.
Der Gesetzgeber möchte, dass Hartz-IV-Empfänger künftig schneller und einfacher Klarheit über das Bestehen und den Umfang ihrer Rechtsansprüchen erhalten. Hierzu enthält das Gesetz Vereinfachungen für die teils sehr komplexen Verfahrensvorschriften und
-abläufe für die Mitarbeiter in den Jobcentern. Dies betrifft insbesondere die zahlreichen Verknüpfungen des Sozialgesetzbuchs II mit anderen Rechtsgebieten. Betroffen sind u.a. Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie den Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Auch die Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde verbessert, um die Ausbildungsaufnahme zu erleichtern. Personen, die neben Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten künftig Leistungen der aktiven Arbeitsförderung von den Agenturen für Arbeit. Über 30-jährige Berufsschüler bekommen künftig ausnahmsweise Zuschüsse zum Lebensunterhalt, wenn die Fortsetzung der Ausbildung für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zwingend erforderlich ist. Die Änderungen gehen auf Vorschläge einer Bund-Länderarbeitsgruppe »Rechtsvereinfachung« zurück. Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in einigen Punkten verändert und dabei auch zwei Forderungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom März dieses Jahres umgesetzt. Zusätzlich hat der Bundestag das Gesetz um eine Regelung zum Insolvenzrecht erweitert: Für Unternehmen, deren momentane Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und des Hochwassers vom Mai und Juni 2016 beruht, ist die Insolvenzantragsfrist bis zum Ende des Jahres ausgesetzt.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht passieren lassen. Das Plenum hat zu dem Gesetz ohne die Stimmen Sachsens den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Bundesrat sieht den Bedarf einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes.
Mit dem Gesetz sollte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom Dezember 2014 umgesetzt werden. Das Gericht hatte einige Verschonungsregeln für betriebliches Vermögen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Insbesondere rügte das BVerfG, dass die zum Schutz von Arbeitsplätzen vorgesehenen Lohnsummenregeln durch die Beschränkung auf Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern auf über 90 % der Unternehmen gar nicht anwendbar ist. Ebenso, dass nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip bis zu 50 % des Vermögens steuerlich verschont und auch, dass bei großen Vermögenserwerben nicht geprüft wird, ob für eine steuerliche Verschonung überhaupt ein Bedürfnis besteht.
Das am 24. Juni im Bundestag beschlossene Gesetz enthält folgende Kernelemente:
- Lohnsumme: Bei Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern bleibt es bei der bisherigen Regelung, d. h. Befreiung von der Erbschaftsteuer.
- Keine Neudefinition des begünstigten Vermögens: Dem Kernanliegen der Länder, wie im geltenden Recht beim Begriff des Verwaltungsvermögens zu bleiben, wird entsprochen (die im Regierungsentwurf beinhaltete Abgrenzung nach dem Hauptzweck entfällt). Das Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu 10 Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt.
- Große Vermögenswerte: Die Grenze zu großen Vermögenswerten soll 26 Mio. Euro betragen, d. h. unterhalb eines Vermögenswertes von 26 Mio. Euro greift die Lohnsummenregelung.
- Abschmelzmodell: Bei Vermögen zwischen 26 und 90 Mio. Euro sinkt die Verschonung schrittweise. Bei Vermögen ab 90 Mio. Euro ist keine Verschonung möglich.
- Familienunternehmen: Es wird ein Bewertungsabschlag von 30 % für Familienunternehmen (mit Verfügungsbeschränkungen) eingeführt.
- Investitionsklausel: Mittel die für Investitionen in den zwei Jahren nach dem Erb- bzw. Schenkungsfall gebunden sind, werden steuerlich freigestellt.
- Änderung Bewertungsgesetz: Der Kapitalisierungsfaktor wird auf eine Spanne zwischen 10 und 12,5 begrenzt.
- Zinslose Stundung: Einführung eines voraussetzungslosen Rechtsanspruchs auf bis zu zehnjährige zinslose Stundung.
Sachsen unterstützt notwendige Verbesserungen im Kampf gegen den internationalen Terrorismus (TOP 6)
Der Bundesrat hat zu dem Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten.
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht Verbesserungen in der Zusammenarbeit der deutschen Sicherheitsbehörden mit internationalen Nachrichtendiensten beim Informationsaustausch zum Schutz der Bevölkerung vor. Die Anschläge in Paris im November 2015 und in Brüssel diesen März offenbarten u.a. Kooperationsdefizite der jeweiligen nationalen Behörden. Der Datenaustausch soll durch die Einführung von Rechtsgrundlagen für gemeinsame Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit wichtigen ausländischen Partnerdiensten verbessert werden. Angesichts der Tatsache, dass sich unter den Personen, die nach Syrien reisen, um sich dort terroristischen Vereinigungen anzuschließen, auch Minderjährige, die jünger als 16 Jahre sind, befinden, sieht das Gesetz eine Herabsenkung des Mindestalters für die Speicherung personenbezogener Daten von 16 auf 14 Jahre vor. Das Gesetz sieht ferner vor, dass die Bundespolizei auch zum Zwecke der Gefahrenabwehr und nicht erst zur Strafverfolgung Verdeckte Ermittler einsetzen darf, um Informationen über abgeschottete konspirative Täterkreise zu erlangen. So sollen schwerwiegende Straftaten, im Vorfeld verhindert werden können. Schließlich wird Anbietern von Telekommunikationsdiensten die Pflicht auferlegt, künftig die Identität von Kunden, die Prepaid-Handykarten erwerben, zu überprüfen.
Nachdem das vieldiskutierte Kulturgutschutzgesetz im Bundestag am 23. Juni ohne Gegenstimmen verabschiedet wurde, hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz im abschließenden 2. Durchgang mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Eine hierzu von den A-Ländern eingebrachte kritische Entschließung erhielt keine Untersützung im Plenum.
In einem intensiven Diskussionsprozess hatte der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren im Bundestag noch zahlreiche Änderungen erfahren. Dabei wurden auch Vorschläge des Bundesrats aufgegriffen.
Mit dem Gesetz werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll der illegale Handel vor allem mit Raubgut – wie Kulturgut aus Raubgrabungen – bekämpft werden. Verbesserte Einfuhrbestimmungen sollen den Import verhindern, zudem enthält das Gesetz Regelungen um illegal ausgeführtes Kulturgut anderer Staaten effektiver an diese zurückzugeben. Ein weiteres Ziel ist national wertvolles Kulturgut besser vor der Abwanderung ins Ausland zu schützen. Dabei setzt das Gesetz auf dem bereits seit Jahrzehnten praktizierten Eintragungsverfahren auf. Zudem ist künftig für die Ausfuhr von wertvollem Kulturgut in ein EU-Land eine Genehmigung erforderlich. Bislang war das nur für Länder außerhalb der Europäischen Union nötig. Dabei gelten allerdings großzügig bemessene Alters- und Wertgrenzen. Mit dem Gesetz wird zugleich eine EU-Richtlinie zur Rückgabe illegal ausgeführter Kulturgüter umgesetzt, die in nationales Recht überführt werden muss, außerdem dient es der verbesserten Umsetzung eines UNESCO-Übereinkommens zur rechtswidrigen Ein- und Ausfuhr von Kulturgut.
Der Bundesrat hat heute zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten.
Das Gesetz hat zum Ziel, den Einsatz moderner Informationstechnologien in der Energieversorgung zu fördern. Dadurch wird die Energieversorgung flexibler und kann so die Erreichung des geplanten Ausbaupfades Erneuerbarer Energien unterstützen. Auch die Entwicklung von Energieerzeugung und Energienutzung durch sogenannte Prosumer (die Erzeuger und Verbraucher zugleich sind) stellt höhere Anforderungen an Datenverarbeitung und Energiemessung. Deshalb werden intelligente Messsysteme (»Smart Meter«) notwendig, die ab dem Jahr 2020 eingebaut werden sollen. Das Gesetz legt dafür technische Vorgaben und Datenschutzerfordernisse fest. Darüber hinaus wird geregelt, ab welchem Verbrauch der Einbau verpflichtend ist und wie hoch die Preisobergrenzen für Verbraucher sind, deren Verbrauch die Schwelle des Pflichteinbaus unterschreitet. Strittig war bis zum Schluss, ob die Daten aus den Smart Meters über den Gateway an die Übertragungsnetzbetreiber oder die Verteilnetzbetreiber weitergeleitet werden. Das Gesetz sieht nun einen Datenexport an die Übertragungsnetzbetreiber und mit geringem Zeitverzug an alle Verteilnetzbetreiber mit mehr als 100.000 Anschlusspunkten vor. Kleinere Netzbetreiber können die Daten ebenfalls erhalten, wenn sie ein besonderes Interesse nachweisen können.
Die Freistaaten Bayern und Sachsen haben gemeinsam eine Initiative zur Förderung der Barrierefreiheit und der Elektromobilität in den Bundesrat eingebracht.
Ziel des Gesetzentwurfs ist zum einen eine Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes, damit Wohnungen, die im Wohnungseigentum stehen, behinderten- und altersgerecht umgebaut werden können. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfen solche Umbaumaßnahmen, wenn sie das Gemeinschaftseigentum betreffen, grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu Umbaumaßnahmen, die für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich sind, dann entbehrlich sein soll, wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und diese nicht die Eigenart der Wohnanlage verändert. Damit wird künftig etwa der Einbau Treppenliften, Rollstuhlrampen und Innenaufzügen erleichtert. Verändert die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderliche Maßnahme die Eigenart der Wohnanlage – etwa durch Einbau eines Außenaufzuges – sollen einzelne betroffene Miteigentümer den Umbau nicht mehr verhindern können. Der Gesetzentwurf sieht insoweit vor, dass die Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben, genügt.
Zum anderen zielt der Gesetzesentwurf auf eine Anpassung des Mietrechts und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Erleichterung von baulichen Umbaumaßnahmen, die für die Installation eine Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug erforderlich sind. Auch insoweit soll im Wohnungseigentumsrecht die Zustimmung der durch den Umbau betroffenen Miteigentümer entbehrlich sein. Mieter sollen künftig gegen den Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu solchen Umbaumaßnahmen haben, die der Vermieter nur bei einem überragenden Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache verweigern können wird.
Das Vorhaben wurde zur Beratung in die Bundesratsausschüsse verwiesen und wird nach der Sommerpause im Bundesrat behandelt werden.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung zur Verbesserung der Hochschulkliniken gefasst.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für Verbesserungen der Finanzsituation dieser Einrichtungen einzusetzen bzw. die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nachzubessert und den Häusern ein zusätzliches Budget zur Verfügung zu stellen.Im Bereich der Maximalversorgung und der sogenannten Extremkostenfälle sei das Finanzierungsproblem struktureller Art. Universitätskliniken und andere Krankenhäuser mit umfassender Versorgung hätten einen überproportionalen Anteil an besonders aufwendigen und teuren Behandlungen zu tragen und müssen die dafür erforderliche medizinische Infrastruktur bereitstellen. Der Antrag geht davon aus, dass diese Aufwendungen nicht durch die den Krankenäusern zugewiesenen Budgets abgedeckt werden. Im Bereich der Hochschulambulanzen und der allgemeinen stationären Krankenhausleistungen geht es in erster Linie darum, den akuten Finanzierungsbedarf zu decken, bis die neuen Regelungen des Krankenhausstrukturgesetzes und des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes umgesetzt sind. Im stationären Bereich besteht zudem die Gefahr einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Hochschulkliniken; auch dem müsse entgegengewirkt werden.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zu Änderungen beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ohne kritische Stellungnahmen an den Bundestag zur Beratung weitergeleitet. Gefordert wurden geringfügige Änderungen im Bildungsbereich. Hier sah der Bundesrat noch Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Schutzes von Pädagogen in der Nachmittagsbetreuung.
Der nun von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sich vor, dass Zeitarbeiter künftig höchstens 18 Monate im selben Betrieb beschäftigt werden dürfen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Wenn beispielsweise Unternehmen mit Gewerkschaften einen Tarifvertrag vereinbart haben, können sie die Einsatzzeit zusammen verlängern. Auch für Betriebe ohne Tarifvertrag ist das möglich. Diese müssen dafür aber die tarifvertraglichen Regelungen der jeweiligen Branche zur Überlassungshöchstdauer übernehmen. Eine längere Abweichung soll zulässig sein, wenn eine Lohnerhöhung stufenweise vorgesehen und nach spätestens 15 Monaten einer Anstellung eine Bezahlung erreicht ist, die mit dem Tariflohn von Stammbeschäftigten vergleichbar ist. Außerdem soll es künftig ausgeschlossen sein, dass Unternehmen Leiharbeiter als Streikbrecher einsetzen.
Bei Werkverträgen soll zukünftig klar festgelegt sein, wann tatsächlich ein Werkvertrag und wann ein normales Arbeitsverhältnis vorliegt. Bei letzterem müssen Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen. Dazu soll die Vorratsverleiherlaubnis abgeschafft werden. Sie erlaubt es Arbeitgebern bislang, Werkvertragsnehmer im Nachhinein – also zum Beispiel bei Kontrollen durch den Zoll – als Zeitarbeiter zu deklarieren. Diese verdeckte Zeitarbeit soll in Zukunft mit Bußgeldern bestraft werden. Außerdem soll es Arbeitgebern erschweren, Schutzstandards zu umgehen. Deshalb werden auch die Informationsrechte des Betriebsrats gestärkt. Dieser erhält künftig das Recht, über Art und Umfang der Aufgaben von Werkvertragsarbeitnehmern im eigenen Betrieb informiert zu werden.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr Stellung genommen.
Der Gesetzentwurf ist Teil eines Gesamtpaketes zur Förderung der Elektromobilität, welches aus zeitlich befristeten Kaufanreizen, weiteren Mitteln für den Ausbau der Ladeinfrastruktur, zusätzlichen Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie aus steuerlichen Maßnahmen in einem Gesamtumfang von 1 Mrd. Euro entwickelt. Das vorliegende Gesetz dient dabei der Umsetzung der steuerlichen Maßnahmen:
Für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) mit erstmaliger Zulassung seit dem 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 soll rückwirkend zum 01. Januar 2016 die Steuerbefreiung von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.
Diese zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird auch auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.
Außerdem wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt.
In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat eine Ausweitung der steuerbegünstigten Lademöglichkeit auf zur Nutzung überlassene Fahrzeuge sowie innerhalb von verbundenen Unternehmen. Eine weitere Forderung der Ausschüsse sah vor, dass die Entfernungspauschale für Elektrofahrzeuge auf 75 ct pro Kilometer angehoben wird. Diese Forderung wurde von Sachsen nicht unterstützt und erhielt auch im Plenum keine Unterstützung (Probeabstimmung 0 Stimmen) Abschließend regt der Bundesrat an, auch Elektrofahrräder steuerlich stärker zu begünstigen.
Der Bundesrat hat zu einer Ausweitung der Nutzerfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland Stellung genommen.
Bisher erhebt der Bund die Lkw-Maut auf rund 12.800 km Bundesautobahnen sowie auf rund 2.300 km autobahnähnlichen Bundesstraßen. Der Großteil der ca. 40 000 km Bundesstraßen ist jedoch nicht mautpflichtig. Dies soll sich nun ändern: Ab Juli 2018 sollen Lastwagen auf allen Bundesstraßen die Maut bezahlen. Der Bund will mit der Ausweitung zusätzliche rund zwei Milliarden Euro pro Jahr für die Modernisierung der Straßen generieren. Die Ausweitung der Maut auf alle Bundesstraßen soll Ausweichverkehre eindämmen.
Bisher gehen die Mauteinnahmen allein an den Bund. Profitieren sollen künftig auch die Länder, da etwa acht Prozent des Straßennetzes nicht in Bundeszuständigkeit liegen – vor allem Ortsdurchfahrten. Dortige Einnahmen sollen nach Abzug von Systemkosten den jeweiligen Ländern ausgezahlt werden.
In seiner Sitzung forderte der Bundesrat Nachbesserungen beim Gesetzentwurf. So votierte dieser mit den Stimmen Sachsens dafür, eine Ausweitung der Lkw-Maut auf Land- und Kommunalstraßen zu prüfen, wenn hier Ausweichverkehre entstehen. Ferner sollen landwirtschaftliche Fahrzeuge von einer Mautpflicht ausgenommen werden.
Die Forderung nach einer Maut auch für Fernbusse fand im Bundesrat ebenfalls eine Mehrheit – dies jedoch ohne die Stimmen des Freistaates. Auch höhere Umweltauflagen und eine weitere Ausweitung der Mautpflicht auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen lehnte Sachsen ab. Die Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen werden häufig von Handwerksbetrieben genutzt. Gerade sächsische Handwerksbetriebe legen oftmals weite Strecken zurück, um auf Baustellen im gesamten Bundesgebiet zu gelangen. Die Belastung durch die Maut würde für erhebliche Wettbewerbsnachteile für diese Betriebe sorgen.
Der Bundesrat hat zum EU-Richtlinienentwurf über audiovisuelle Mediendienste gegen die Stimmen des Freistaates Sachsen keine Subsidiaritätsrüge (Art. 12 b EUV) beschlossen.
Ziel des Richtlinienvorschlages ist die Anpassung der Richtlinie an Veränderungen des Marktumfeldes, der Mediennutzung und den technischen Wandel. Die Richtlinie sieht unter anderem eine Flexibilisierung der Vorschriften für Fernsehwerbung und einen Mindestanteil europäischer Inhalte für Streamingdienste vor. Weiterhin sollen Videoplattformen im Hinblick auf Jugendschutz und die Bekämpfung von Hassreden besser und effektiver kontrolliert werden.
In ihrer Subsidiaritätsrüge wenden sich die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen gegen die kleinteiligen Regelungsvorschläge der Kommission. Dazu gehören Regelungen zur Entlassung des Leitungspersonals, zu den Haushaltsplänen der Behörden sowie zum Beschwerdeverfahren gegen deren Entscheidungen. Die Antragsteller bemängeln, dass die im Richtlinienvorschlag enthaltenen Regelungen zu nationalen Regulierungsbehörden mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht im Einklang stehen. Die Vorgaben könnten bereits heute ohne weiteres auf nationaler Ebene ausreichend verwirklicht werden. Die EU dürfe nur tätig werden, soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können. Gerade im Hinblick auf die kulturelle Bedeutung der Medien sei die Union gehalten, sich auf unterstützende und fördernde Maßnahmen zu beschränken und den Kompetenzbereich bei den Mitgliedstaaten zu belassen.
Im weiteren Verfahren ist es möglich die oben geäußerten Bedenken erneut im Rahmen einer Stellungnahme anzubringen. Sachsen wird sich dann dafür einsetzen, dass eine Subsidiaritätsrüge im Bundesrat mehrheitsfähig ist.
Änderungen der Führerscheinverordnung werden erst in der nächsten Bundesratsplenarsitzung debattiert.
Bereits am Mittwoch verständigten sich die Länder darauf, die geplanten Änderungen der Bundesregierung beim Führerschein zu vertagen. Hintergrund ist weiterer Beratungsbedarf, der sich insbesondere durch mögliche Auswirkungen der Änderungen auf Feuerwehren und Rettungskräfte ergibt. Hier hatte der Bundesrat der Bundesregierung mit einer Ablehnung der Verordnung gedroht.
Hintergrund ist, dass auch nach Befragung der Bundesregierung in den Bundesratsausschüssen unklar blieb, für welche Fahrzeuge künftig ein Führerschein der Klasse »C1« ausreicht und ab wann die Klasse »D1« erforderlich wird. Inhaber einer nach dem 19. Januar 2013 abgelegten Führerscheinprüfung »C1« würden so Gefahr laufen, durch die 8-Personengrenze nur durch die Mitnahme von Begleitpersonen ungewollt den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu erfüllen. Betroffen von dieser Regelung sind beispielweise Fahrten von Feuerwehren, Sportvereinen und Bürgerbussen. Bis zur Wideraufsetzung der Vorlage müssen die Beteiligten nun nach einer Lösung suchen. Darauf hatte auch Sachsen bestanden.
Der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung hat der Bundesrat heute mit Maßgaben zugestimmt.
Die Anreizregulierungsverordnung regelt insbesondere, welche Kosten die Betreiber von Gas- und Stromnetzen den Verbrauchern für den Transport von Gas und Strom in Rechnung stellen können. Ziel der Änderungsverordnung ist es, den Investitionsrahmen für die Netzbetreiber so zu verändern, dass er Investitionen in intelligente Netze anreizt. Dabei stehen insbesondere die Verteilnetze im Fokus des Verordnungsgebers. Diese nehmen in steigendem Umfang dezentral und volatil produzierte Energie aus Erneuerbaren auf und verteilen sie in vorgelagerte Netze. Dazu wird in der Anreizregulierung ein jährlicher Kapitalkostenabgleich eingeführt, der dafür sorgt, dass Investitionen in Zukunft ohne Zeitverzug in den Netzkosten berücksichtigt werden. Gleichzeitig werden die Effizienzanforderungen für die Netzbetreiber erhöht, die damit schneller Unwirtschaftlichkeiten in ihrem Netzbetrieb beseitigen müssen.
Der Bundesrat hat zum Integrationsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten.
Mit dem Gesetz soll Flüchtlingen auf der einen Seite den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Geplant ist etwa die Schaffung von 100.000 Ein-Euro-Jobs. Ziel ist eine Heranführung an den Arbeitsmarkt sowie eine sinnvolle Betätigung während des Asylverfahrens. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind davon ausgeschlossen.
Änderungen am Integrationsgesetz hatte der Bundestag noch in dieser Woche beschlossen. So wurde das Aufenthaltsrecht einmalig um sechs Monate verlängert, wenn Flüchtlinge eine betriebliche Ausbildung abbrechen. Damit bekommen sie die Möglichkeit, einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen. Eine weitere Änderung, auf die sich die Koalitionsfraktionen im Bundestag geeinigt haben, wird allerdings erst später Einzug im Gesetz finden. Grund dafür ist die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats, die bei dem vorliegenden Gesetz – das ein Einspruchsgesetz ist – bisher nicht gegeben ist. Die geplanten Änderungen betreffen die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen etwa in Sportvereinen. Hier soll klargestellt werden, dass diese auf Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht angerechnet werden.
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie sowie zum Gesetzentwurf zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen nicht den Vermittlungsausschuss angerufen.
Das Fracking-Paket war im Bundestag lange strittig, bevor sich die Regierungsfraktionen darauf einigen konnten, dass unkonventionelle Fracking vollständig zu verbieten. Ausnahmen sind nur für insgesamt vier Probebohrungen vorgesehen, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse bringen sollen. Die betroffene Landesregierung muss diesen Probebohrungen allerdings zustimmen. Der Bundestag soll im Jahr 2021 nach Vorliegen der wissenschaftlichen Erkenntnisse erneut darüber beraten, ob das vollständige Verbot des unkonventionellen Frackings zu diesem Zeitpunkt noch angemessen ist.
Das konventionelle Fracking bleibt nach den Gesetzentwürfen zwar weiterhin erlaubt, wird aber mit höheren Umweltauflagen verbunden und in sensiblen Gebieten (z. B. in der Nähe von Mineralwasserquellen) weiter eingeschränkt.
- Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
- Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
- Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen
EEG 2016 passiert den Bundesrat – Sachsen behält die Kosten für Stromkunden weiter im Blick (TOP 53)
Der Bundesrat hat heute zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus Erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der Erneuerbaren Energien (EEG 2016) beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten.
Kern des Gesetzes ist die Stärkung des Wettbewerbs bei der Förderung Erneuerbarer Energien. So soll der Bau neuer Windkraft-, Photovoltaik- und Biomasseanlangen in Zukunft ausgeschrieben werden, um so den Preis für die Förderung der jeweiligen EE-Technologien im Wettbewerb ermitteln zu können. Gleichzeitig wird mit dem EEG 2016 ein Ausbaukorridor für den Zubau von EE-Anlagen eingeführt, um die Menge so steuern zu können, dass der Ausbau der Netze Schritt halten kann. Dadurch soll die Abregelung von EE-Anlagen auf ein Minimum reduziert werden. Um möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Beteiligung am Ausbau der Erneuerbaren Energien zu geben und somit die Akteursvielfalt zu gewährleisten, wird für kleine Energieanlagen ein Bagatellgrenze eingeführt. Für Bürgerenergiegesellschaften werden darüber hinaus Sonderregeln für die Teilnahme an Ausschreibungen vorgesehen.
Der Freistaat Sachsen hatte sich im Verfahren insbesondere für einen Vertrauensschutz von Altanlagen zur Eigenstromversorgung und eine faire Verteilung der unterschiedlichen Netzkosten eingesetzt. Zu beiden Punkten hat die Bundesregierung Zusagen gemacht, von denen der Freistaat Sachsen eine zeitnahe Umsetzung im Herbst 2016 erwartet.
Rede Staatsminister Jaeckel
Zum Gesetzentwurf zu Weiterentwicklung des Strommarktes hat der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.
Das Gesetz zielt darauf ab, jederzeit die Versorgung mit Strom in einem Marktsystem in Deutschland sicherzustellen. Insbesondere durch die Abschaltung der Kernkraftwerke und der Zunahme volatiler Stromerzeugungsquellen müssen Sicherheiten in den Strommarkt eingebaut werden. Deshalb wird eine Kapazitätsreserve eingebaut, die zum Einsatz kommt, wenn kein ausreichendes Angebot am Strommarkt existiert, um die kurzfristige Nachfrage zu decken. Die Kapazitätsreserve wird wettbewerblich ausgeschrieben.
Um die Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, sieht das Strommarktgesetz vor, den Anteil des Stroms, der mit Braunkohle als Energieträger erzeugt wird, zu reduzieren. Um im Notfall auf abzuschaltende Blöcke der Braunkohlekraftwerke dennoch zugreifen zu können, werden sie zunächst in eine Sicherheitsreserve eingebracht. Die Bereitschaft der Kraftwerke wird den Betreibern so lange vergütet, bis die Kraftwerke endgültig still gelegt werden.