23.09.2016

948. Bundesratssitzung am 23. September 2016

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller DrucksachenBeschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 948. Sitzung des Bundesrates:

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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Gemkow, Staatsminister Bausback

Staatsminister Gemkow, Staatsminister Bausback
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Gemkow, Staatssekretär Weimann, Staatsminister Bausback

Staatsminister Gemkow, Staatssekretär Weimann, Staatsminister Bausback
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Gemkow

Staatsminister Gemkow
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Gemkow

Staatsminister Gemkow
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratspräsident Tillich, Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier

Bundesratspräsident Tillich, Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Jaeckel, Staatssekretär Weimann, Ministerin Puttrich

Staatsminister Jaeckel, Staatssekretär Weimann, Ministerin Puttrich
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratspräsident Tillich, Ministerpräsident Ramelow

Bundesratspräsident Tillich, Ministerpräsident Ramelow
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Dr. Jaeckel, Staatssekretär Weimann, Bundesratsdirektorin Rettler

Staatsminister Dr. Jaeckel, Staatssekretär Weimann, Bundesratsdirektorin Rettler
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Gemkow, Staatsminister Jaeckel, Staatssekretär Weimann

Staatsminister Gemkow, Staatsminister Jaeckel, Staatssekretär Weimann
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatssekretär Weimann, Staatsminister Dulig

Staatssekretär Weimann, Staatsminister Dulig
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratspräsident Tillich

Bundesratspräsident Tillich
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank

Die dem Bundesrat vorliegende Mitteilung der Europäischen Kommission über »Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität« soll einen Beitrag zur Modernisierung der EU-Wirtschaft, zur Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen und zur Erfüllung der EU-Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris leisten. In der Strategie werden die von der Kommission in den kommenden Jahren geplanten Initiativen spezifiziert und die Gebiete aufgezeigt, in denen verschiedene Handlungsoptionen untersucht werden, wie zum Beispiel Steigerung der Effizienz des Verkehrssystems und der Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen
 
Der Bundesrat hat zu der Vorlage mehrheitlich Stellung genommen (siehe untenstehender Link zu den 12 Ziffern des Beschlusses). Dabei hat der Freistaat Sachsen lediglich die Ziffern 8 bis 12 unterstützt.
 
Unter Ziffer 4 der Stellungnahme wird unter anderem gefordert, »die bisherigen Steuer- und Abgabenpraktiken der Mitgliedstaaten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Förderung emissionsfreier Mobilität auszuwerten und Vorschläge zum diesbezüglichen effizienten Einsatz von Abgaben und steuerrechtlichen Instrumenten zu unterbreiten, damit spätestens ab dem Jahr 2030 unionsweit nur noch emissionsfreie PKW zugelassen werden.«

Der Freistaat Sachsen hat diese Forderung zusammen mit den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen und Saarland nicht unterstützt.

Der Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts, der die sog. »Nein-heißt-nein«-Lösung in das deutsche Strafrecht umsetzt, hat erfolgreich den Bundesrat passiert.

Strafbar macht sich danach u.a., wer gegen den erkennbaren Willen einer Person an dieser sexuelle Handlungen vornimmt. Entgegen der bisherigen Rechtslage wird die Strafbarkeit künftig nicht mehr vom Einsatz von Nötigungsmitteln abhängen. Diesen Paradigmenwechsel, den der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorsah, hatte der Bundesrat mit sächsischer Unterstützung bereits im Mai gefordert. Der Sächsische Staatsminister Sebastian Gemkow stellte in seiner Rede heraus, dass die Neuregelung im Interesse des Opferschutzes unverzichtbar sei. Er gab sich zuversichtlich, dass die strafrechtliche Praxis sachgerechte Lösungen von Beweisproblemen bei »Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen« finden werde.

Der vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf stellt auch sog. »Grabschen« unter Strafe. Hier hatte sich Sachsen bereits im ersten Bundesratsdurchgang für eine Strafbarkeit als Sexualstraftat stark gemacht. Bislang können sog. »Grabscher-Fälle« nur als tätliche Beleidigung verfolgt werden. Dies trägt aber nicht der Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung Rechnung, worauf Sebastian Gemkow nochmals verwies.

Weiterer, nicht unumstrittener Bestandteil des Reformvorhabens ist die Einführung eines Tatbestandes für Straftaten aus Gruppen. Die Vorkommnisse in der Silvesternacht in Köln hatten die Ermittlungsbehörden vor das Dilemma gestellt, dass aus einer Gruppe heraus begangene sexuelle Handlungen häufig keiner konkreten Person zuzuordnen waren. Dieses Beweisproblem will der Gesetzentwurf lösen, indem sich künftig auch derjenige strafbar macht, der eine Sexualstraftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die das Opfer zur Begehung einer Straftat bedrängt, wenn von einem Beteiligten der Gruppe die Sexualstraftat begangen wird. Zudem erleichtert das Gesetz, ausländische Täter auszuweisen, die sich der neu gefassten Strafnormen strafbar gemacht haben.

Der Bundesrat hat eine Mehrländerinitiative beschlossen, die illegale Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellen will.

Künftig soll für das Veranstalten und die Beteiligung an einem solchen Rennen eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gelten. Nach geltender Rechtslage erfüllen Rennen lediglich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und werden mit einer Geldbuße im mittleren dreistelligen Bereich geahndet; strafrechtliche Sanktionen kommen hingegen erst in Betracht, wenn Menschen zu Schaden kommen oder der Tatbestand einer verkehrsrechtliche »Todsünde« erfüllt ist. Der Bundesrat ist insoweit der Auffassung, dass dieses Instrumentarium das von Rennen ausgehende Gefährdungspotential  für Leib und Leben nicht ausreichend abbildet. Um nachhaltig auf Veranstalter und Teilnehmer einzuwirken erachtet der Bundesrat auch Nebensanktionen für erforderlich. Deshalb sieht der Gesetzentwurf ferner die Möglichkeit der Fahrerlaubnisentziehung und der Verhängung einer unter Umständen mehrjährigen Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis sowie die Einziehung der zum Rennen eingesetzten Fahrzeuge vor. Die Länder Sachsen und Berlin haben eine Protokollerklärung eingebracht, die insbesondere im innerstädtischen Bereich rücksichtslose, riskante und risikoreiche Fahrweise (z.B. sog. Burnout, Wheelies, Stoppies oder Donuts) unter Strafe stellt.

Die Gesetzesinitiative wird nun der Bundesregierung zur Stellungnahme übersandt, bevor sie dem Bundestag zur Beratung zugeht.

Der Bundesrat hat mit großer Mehrheit den bayrisch-sächsischen-hessischen Gesetzentwurf zur Förderung der Barrierefreiheit und der Elektromobilität unverändert beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zur Stellungnahme übersandt, bevor er dem Bundestag zur Beratung zugeleitet wird.

Bayern, Sachsen und Hessen setzen sich mit ihrer gemeinsamen Bundesratsinitiative dafür ein, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu verbessern und bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu beschleunigen. Um dies zu erreichen, soll unter anderem eine Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes erfolgen, damit Wohnungen, die im Wohnungseigentum stehen, behinderten- und altersgerecht umgebaut werden können. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfen solche Umbaumaßnahmen, wenn sie das Gemeinschaftseigentum betreffen, grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu Umbaumaßnahmen, die für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich sind, dann entbehrlich sein soll, wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und diese nicht die Eigenart der Wohnanlage verändert. Damit wird künftig etwa der Einbau von Treppenliften, Rollstuhlrampen und Innenaufzügen erleichtert. Verändert die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderliche Maßnahme die Eigenart der Wohnanlage – etwa durch Einbau eines Außenaufzuges – sollen einzelne betroffene Miteigentümer den Umbau nicht mehr verhindern können. Der Gesetzentwurf sieht insoweit vor, dass die Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben, genügt. Zum anderen zielt der Gesetzesentwurf auf eine Anpassung des Mietrechts und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Erleichterung von baulichen Umbaumaßnahmen, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug erforderlich sind. Auch insoweit soll im Wohnungseigentumsrecht die Zustimmung der durch den Umbau betroffenen Miteigentümer entbehrlich sein. Mieter sollen künftig gegen den Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu solchen Umbaumaßnahmen haben, die der Vermieter nur bei einem überragenden Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache verweigern können wird.

Sachsen hat eine Entschließung Bayerns und des Rechtsausschusses unterstützt, gesetzlich zu regeln, dass in gerichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der Identitätsfeststellung und der Wahrheitserforschung Verfahrensbeteiligte ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verdecken dürfen.

In der gerichtlichen Praxis kommt bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage unter anderem der Mimik eine entscheidende Bedeutung zu. Sachsen stellte dabei jedoch klar, dass auch die Grundrechte der Betroffen Berücksichtigung finden müssen. In Betracht zu ziehen ist dabei nicht nur die Religionsfreiheit, sondern auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit bei verdeckten Ermittlern und anderer schutzwürdiger Personen.

Die Mehrheit der Länder hat eine entsprechende Prüfbitte zur Notwendigkeit einer solchen Regelung an die Bundesregierung beschlossen. Staatsminister Sebastian Gemkow positionierte sich zur Haltung des Freistaates.

Nach den Erfolgen des ersten Bürokratieabbaugesetzes aus dem Jahr 2015, von dem insbesondere Unternehmensgründer und junge schnell wachsende Unternehmen profitierten, erhob der Bundesrat keine Einwendungen zum Entwurf des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes.

Mit diesem Gesetz sollen vor allem kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern entlastet werden. Diese Unternehmen, beispielsweise kleine Handwerksbetriebe, leiden typischerweise am meisten unter der Bürokratie. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit werden. Darüber hinaus sollen Vereinfachungen zum Beispiel im Steuerrecht oder durch die Entlastung bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge jährlich zu einer Entlastung von rund 360 Millionen Euro beziehungsweise knapp zehn Millionen Arbeitsstunden führen. Zusätzlich wird die stärkere Nutzung des E-Government geregelt.

Der Freistaates Sachsen begrüßt den Gesetzentwurf. Sächsische Unternehmen werden aufgrund ihrer Größenstruktur in erhöhtem Maße betroffen sein. 61 Prozent der sächsischen Betriebe haben zwischen ein und vier Beschäftigten. Somit wird ein Großteil dieser Betriebe von den Erleichterungen profitieren. Der Freistaat Sachsen hatte sich in der Vergangenheit für Änderungen bei der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge eingesetzt. Die Bundesregierung hatte daraufhin den Normenkontrollrat beauftragt in einem Gutachten Wege für eine Entlastung von Unternehmen zu finden.

Der Bundesrat hat den Bundehaushalt 2017 sowie den Finanzplan 2016 bis 2020 in erster Lesung beraten.

In einer einstimmigen Stellungnahme würdigt der Bundesrat insbesondere, dass der Bund zum dritten Mal in Folge einen Haushalt ohne Neuverschuldung vorlegt und dies auch bis 2020 weiterführen möchte. Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, dass sich Bund und Länder endlich auf ein gemeinsames Konzept für die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen einschließlich des Länderfinanzausgleichs verständigen. Nach Meinung des Bundesrates bedarf es einer angemessenen Finanzausstattung aller Länder, die die umfassende und effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachhaltig sicherstellt.

Außerdem unterstreicht der Bundesrat, dass die erfolgreiche Bewältigung der Flüchtlingssituation eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt und erinnert in diesem Zusammenhang an die Zusage des Bundes, sich dauerhaft und substantiell an den Kosten von Ländern und Kommunen zu beteiligen. Der Bundesrat erwartet daher, dass der Bund seine Beteiligung an den Flüchtlings- sowie den Integrationskosten auch über das Jahr 2018 hinaus in angemessener Weise fortsetzt. Weiter betont der Bundesrat ausdrücklich die Notwendigkeit, die von Bund und Ländern angestoßenen Maßnahmen zur erweiterten Mitwirkungspflicht von Steuerpflichtigen, der geplanten steuerlichen Anzeigenpflichten von Banken sowie erweiterten Ermittlungsbefugnissen der Steuerverwaltung umzusetzen, damit der internationalen Steuerflucht und Steuerhinterziehung besser Einhalt geboten werden kann.

Eckwerte des Bundeshaushalts 2017
Eckwerte Ist 2015 (in Mrd. €) Soll 2016 (in Mrd. €) 2017 (in Mrd. €) 2018 (in Mrd. €) 2019 (in Mrd. €) 2020 (in Mrd. €)
Ausgaben 311,4 316,9 328,7 331,1 343,3 349,3
Steigerung in v.H. ggü. Vorjahr 5,4 1,8 3,7 0,7 3,7 1,7
Einnahmen 311,4 316,9 328,7 331,1 343,3 349,3
davon: Steuereinnahmen 281,7 288,1 301,8 315,5 327,9 339,4
Neuverschuldung 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

Aus Sicht der Bundesregierung ist hervorzuheben:

  • Das Haushaltsvolumen steigt gegenüber dem Soll 2016 um 3,7 % auf 328,7 Mrd. €. Diese leicht expansive Fiskalpolitik erklärt sich durch die Kosten der Bewältigung der Immigration.
  • Der Haushaltsausgleich ist 2017 durch die Auflösung der Ende 2015 gebildeten Rücklage möglich geworden.
  • Für das Jahr 2018 ff besteht noch Handlungsbedarf. Die hier ausgebrachten Globalen Minderausgabe i. H. v. 4,8 Mrd. € in 2018 ansteigend auf 13,9 Mrd. € in 2020 sind noch mit Maßnahmen zu unterbauen.
  • Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben weiterhin günstig, daran ändert auch der BREXIT grundsätzlich nichts.
  • Schwerpunkt des Haushalts ist insbesondere die Finanzierung der Flüchtlinge aber dann auch Verkehrsinvestitionen, oder die Förderung von Elektrofahrzeugen und der Mikroelektronik.

Der Freistaat Sachsen hat die Bundesregierung in einer Protokollerklärung aufgefordert, die »Stiftung für das Sorbische Volk« institutionell zu fördern.

Der Bundesrat hat der Novelle des Bundesjagdgesetzes zugestimmt und eine Entschließung verabschiedet.

Ziel der Gesetzesnovelle ist die Umsetzung von EU-Recht. Damit soll der Schutz des Gesetzes auch auf Teile und Erzeugnisse von geschützten Arten erweitert werden. Gleichzeitig wird eine Regelung aufgenommen, die es Jägern erlaubt, weiterhin legal ihre halbautomatischen Langwaffen zur Jagdausübung einzusetzen.

Die Länder fordern eine Änderung des Bundeswaldgesetzes in der klargestellt wird, dass die der Holzvermarktung vorgelagerten forstlichen Dienstleistungen der staatlichen Landesforstverwaltungen kartellrechtlich unbedenklich sind. Die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung zugesichert, noch in 2016 entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen. Damit wurde eine von Hessen und Baden-Württemberg initiierte Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht weiterverfolgt.

Die verabschiedete Entschließung fordert u.a. das Jagdverbot an Grünbrücken und Wildfütterungseinrichtungen, das Verwendungsverbot bleihaltiger Jagdmunition sowie das Erfordernis des persönlichen Erscheinens bei der Erteilung des Jagdscheines.

Der Bundesrat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen kleine Nachbesserungen bei der Überarbeitung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gefordert.

Ziel der StVO-Novelle ist, 30er-Zonen auch jenseits der Wohngebiete leichter zu ermöglichen – ohne negative Effekte beim Durchgangsverkehr. Geschwindigkeitsbeschränkungen an sensiblen Stellen wie vor Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten aber auch Senioren- und Pflegeheimen können nun künftig ohne größere bürokratische Hürden auch an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes und Staatsstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen festgelegt werden. Dies hatten  Bund und Länder im Grundsatz bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemeinsam angekündigt. Die Langsamfahrstrecken auf Durchgangsstraßen sollen aber nicht zu lang sein und wo möglich nicht rund um die Uhr gelten. Ein Automatismus zur Einrichtung von Tempo-30-Strecken ist nicht vorgesehen.

Änderungen der Novelle erstrecken sich auch auf Fahrradfahrer. So sollen Kinder bis acht Jahre künftig von einer mindestens 16 Jahre alten Aufsichtsperson auf dem Rad begleitet werden dürfen, wenn sie auf Gehwegen fahren. Für erwachsene Radler sind Gehwege bisher tabu, Kinder bis acht Jahre müssen dort fahren. Die Änderung soll die Aufsichtspflicht erleichtern. Hier hat der Bundesrat jedoch Nachbesserung gefordert: So sollen Kinder bis acht Jahre künftig auch auf einem baulich getrennten Radweg fahren dürfen statt den Gehweg benutzen zu müssen. Dies soll die Wahlfreiheit der Eltern gewährleisten.

Modifikationen wird es auch bei den Rettungsgassen auf Autobahnen und großen Bundesstraßen geben. Sie sollen Polizei und Rettungswagen erleichtern zu Unfallstellen zu kommen. Künftig wird gelten, dass bei Straßen mit mindestens zwei Streifen die Gasse »zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen« frei zu halten ist. Eine weitere Änderung betrifft Elektroräder, die maximal 25 Kilometer pro Stunde schnell sind. Sie sollen künftig Radwege nutzen können – außerorts generell und innerorts mit einem neuen Hinweisschild »E-Bikes frei«. Nicht gelten soll dies für schnellere Elektrofahrräder (S-Pedelecs). Über die Freigabe der Radwege entscheiden die Länder.

Der Bundesrat hat sich erstmals mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Vereinsgesetzes befasst und eine Stellungnahme beschlossen

Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen, können einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte, bieten. Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen im Bundesgebiet künftig nicht mehr weiter genutzt werden dürfen. Zudem soll auch die Verwendung von ähnlichen Kennzeichen verbotener Vereine künftig strafbewehrt sein.

Der Freistaat Sachsen unterstützt die Stellungnahme des Bundesrates und das Anliegen des Gesetzentwurfes der Bundesregierung. In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat, das aus dem Jahr 1964 stammende Vereinsgesetz im Hinblick auf allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen, wie bspw. den Einsatz moderner informationstechnischer Systeme sowie seine Praxistauglichkeit zu überprüfen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen die Entwürfe für die drei Ausführungsgesetze zum Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP) (18/9350) passieren lassen.

Die Bedarfspläne für die Bundesfernstraßen, die Bundesschienenwege und die Bundeswasserstraßen  sollen die aus dem Jahr 2004 stammenden derzeitigen Bedarfspläne ersetzen (Straßen und Schiene) beziehungsweise die Bedarfe erstmals gesetzlich regeln (Wasserstraßen). Insgesamt will der Bund im BVWP bis 2030 269,6 Milliarden Euro in die Verkehrsinfrastruktur investieren. Dabei soll die Priorität »Erhalt vor Aus- und Neubau« gelten. 141,6 Milliarden Euro stehen für den Erhalt, den Ersatz oder die Sanierung bestehender Verkehrswege oder deren Teile zur Verfügung. Schwerpunkt der Investitionen ist die Beseitigung von Engpässen auf Hauptverkehrsachsen. Im Fokus steht damit »das dem weiträumigen Verkehr dienende Netz«. Bis 2030 sind dafür Investitionen von 98,3 Milliarden Euro eingeplant. Laut Bundesverkehrswegeplan 2030 entfallen auf den Verkehrsträger Straße 49,3 Prozent, auf die Schiene 41,6 Prozent und auf die Wasserstraße 9,1 Prozent der zur Verfügung gestellten Mittel. Im Besonderen gehe es dabei um Hauptachsen und Knoten der Verkehrsnetze. Der Großteil der Investitionsmittel wird auf großräumig bedeutsame Projekte konzentriert.

Bei der Bedarfsplanung werden starke Zuwächse prognostiziert – ausgehend vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2030 – bei der Transportleistung vor allem im Güterverkehr (plus 38 Prozent), aber auch im Personenverkehr (plus 13 Prozent) aus. Im Güterverkehr werde der Prognose nach die Bahn mit 43 Prozent den stärksten Zuwachs bei der Verkehrsleistung haben, gefolgt vom Lkw mit 39 Prozent und dem Binnenschiff mit 23 Prozent. Für die Verkehrsleistung im motorisierten Personenverkehr wird  – trotz abnehmender Einwohnerzahl – weiterhin ein Plus von 13 Prozent erwartet. Dabei soll der Pkw-Verkehr um 10 Prozent zunehmen.

In den Entwürfen für die Ausführungsgesetze werden die geplanten Bauvorhaben aufgelistet. Zugleich wird die Dringlichkeit der einzelnen Vorhaben beschrieben. Weiter wird darauf verwiesen, dass die Bedarfspläne nach Ablauf von jeweils fünf Jahren daraufhin überprüft werden, ob sie der Verkehrsentwicklung angepasst werden müssen.

Für Sachsen entfallen im Bereich der Straße Projekte mit einem Gesamtvolumen von rund 1, 8 Milliarden Euro. Davon sind acht Projekte als bereits laufende Projekte fest disponiert. Insgesamt 28 Projekte sind im vordringlichen Bedarf eingestuft, d.h. diese haben eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, bis 2030 geplant und gebaut zu werden. 20 Projekte sind im weiteren Bedarf mit Planungsrecht (WB*) eingestuft, das bedeutet, dass das Projekt bis 2030 geplant werden kann. 19 vom Freistaat angemeldete Projekte fallen unter den weiteren Bedarf. Bei diesen Projekten wird die Bauwürdigkeit grundsätzlich anerkannt, jedoch ist die Finanzierung und Realisierung bis 2030 ungewiss.

Im Bereich »Schiene« wurden zehn bedeutende sächsische Vorhaben in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen. Als laufende und fest disponierte Vorhaben wurden die Strecken Dresden – Berlin, Leipzig – Dresden, Karlsruhe – Nürnberg – Leipzig/Dresden – Sachsen-Franken-Magistrale (Hof – Marktredwitz – Nürnberg) sowie der  Knoten Dresden und Leipzig/Halle eingeplant. Die Elektrifizierung der Strecke Hof – Marktredwitz – Regensburg ist im Vordringlichen Bedarf eingestuft. Die Neubaustrecke Dresden – Prag, die Elektrifizierung der Strecken Dresden – Görlitz, Cottbus – Görlitz und  die Elektrifizierung der Strecke Leipzig - Chemnitz sind im Potentiellen Bedarf enthalten. Sie müssen noch abschließend bewertet werden.

Bei den Bundeswasserstraßen ist Sachsen bei den laufenden und fest disponierten Vorhaben durch das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit 17 (Hannover – Magdeburg – Berlin) sowie die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe eingebunden.

Weitere Informationen zum Bundesverkehrswegeplan finden Sie hier: BVWP 2030

Der Bundesrat hat das Prostitutionsschutzgesetz passieren lassen. Somit können die wesentlichen Regelungen des Gesetzes planmäßig am 1. Juli 2017 in Kraft treten. Auch wenn die Umsetzung des Gesetzes die Länder absehbar vor Herausforderungen stellen wird, hat Sachsen einen Antrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht unterstützt.

Mit dem Gesetz sollen das Prostitutionsgewerbe wirksamer reguliert und Prostituierte besser geschützt werden. So wird u. a. eine Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes eingeführt, die sich nicht nur auf Bordelle, sondern auch andere gängige Erscheinungsformen von Prostitution erstreckt (Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlungen, sogenannte Escort-Services). Der Schutz von Prostituierten soll durch die Einführung einer persönlichen Anmeldepflicht mit einem Informations- und Beratungsgespräch sowie die Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung in regelmäßigen Abständen als Voraussetzung für die Anmeldung verbessert werden. Im Bundestag war auf Anregung von Sachverständigen in der Anhörung zusätzlich ein Werbeverbot für Geschlechtsverkehr mit schwangeren Prostituierten in das Gesetz aufgenommen worden.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen im zweiten Durchgang eine umfassende Neuregelung der Menschenhandelstatbestände beschlossen.

Das Gesetz führt neue Tatbestände ein, welche die Ausbeutung von Menschen, u.a. zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen und der Bettelei, unter Strafe stellen. Weiterer Bestandteil des Vorhabens ist zudem ein Straftatbestand, der die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen von Opfern des Menschenhandels und der Zwangsprostitution sanktioniert. Einen solchen »Freiertatbestand« hatte Sachsen bereits im ersten Bundesratsdurchgang im Frühjahr 2015 – letztlich erfolglos – unterstützt.

Das Gesetzesvorhaben, das der Umsetzung einer EU-Richtlinie dient, beschränkte sich zur Beginn des Gesetzgebungsverfahrens ursprünglich auf punktuelle Ergänzungen der bestehenden Rechtslage. Es war auch im Bundestag Gegenstand einer kontroversen Diskussion innerhalb der Regierungsfraktionen und konnte deshalb erst vor der Sommerpause verabschiedet werden. In der nun beschlossenen Fassung berücksichtigt der Reformentwurf die vom Bundesrat angemahnte enge Orientierung an den internationalen Vorgaben, eine stärke Fokussierung auf die eigentlichen Ausbeutungshandlungen und die Schließung von Strafbarkeitslücken.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen der geänderten Fassung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) zugestimmt. Vorher hatte der Bundestag wichtige Änderungsvorschläge des Bundesrates übernommen.

Mit dem Gesetz soll der Ausbau »digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze« leichter und günstiger vorangebracht werden. Öffentliche Versorgungsnetzbetreiber wie Stadtwerke werden verpflichtet, ihre bestehende und geplante Infrastruktur für den Breitbandausbau zu öffnen. Den Betreibern wird nun vorgeschrieben, künftig Glasfaserkabel mit zu verlegen, wenn sie neue Straßen anlegen oder vorhandene Strecken sanieren. Wird ein Neubaugebiet erschlossen, müssen ebenfalls die Leitungen zur schnellen Datenübertragung in den Boden kommen. Bestehende Gemeinschaftseinrichtungen wie Energie- und Abwassernetze an Straßen sowie Schienen und Wasserwege mit freien Kapazitäten sollen genutzt werden, um Glasfaserleitungen, andere Übertragungstechnik oder zumindest Leerrohre zu verlegen.

Die betroffenen Unternehmen müssen ferner ihre bestehenden Netzinfrastrukturen gegenüber einer »zentralen Informationsstelle« transparent machen und dieser Daten zuliefern.

Wie der Bundesrat im ersten Durchgang gefordert hatte,  können nun auch Ampeln und Straßenlaternen für die digitale Infrastruktur genutzt und die Genehmigungsverfahren weiter gestrafft werden. Ebenso hatten die Länder gefordert, dass Netzbetreiber grundsätzlich den Spielraum haben, ihre Telekommunikationslinien auch oberirdisch zu verlegen und die Ausbaukosten damit um rund 50 Prozent zu drücken. Auch dies wurde vom Bundestag übernommen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Landschaftsbild nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Erwogen werden kann diese Option etwa im ländlichen Raum außerhalb geschlossener Ortschaften oder bei bereits vorhandenen Mobilfunkmasten. Oberirdisch lassen sich auch abgelegene Gehöfte und Siedlungen anbinden. Die Regel soll dies aber nicht werden.

Telekommunikationsfirmen werden in dem Gesetz angehalten, ein »faires und angemessenes Entgelt« an die Infrastrukturbetreiber zu zahlen. Solange geeignete freie Rohrkapazitäten unter Straßen und anderen Infrastrukturen liegen, könnten die Provider einfach ein Kabel verlegen. Unzählige Straßen müssen so nicht mehr doppelt aufgerissen werden. Möglich ist nun auch, Leitungen nur wenige Zentimeter tief etwa per Micro-Trenching verlegt werden. Gegen diese Technik hatte der Bundesrat Bedenken vorgebracht. Erwartet wird, dass mit dem Gesetz insgesamt bis zu 20 Milliarden Euro bereits in den nächsten drei Jahren eingespart werden können.

Der Bundesrat hat sich mit einer Gesetzesinitiative Hessens befasst, mit welcher verhindert werden soll, dass Extremisten legal Waffen besitzen dürfen.

Im Waffengesetz sollen dafür die Vorschriften zur so genannten Zuverlässigkeitsprüfung präzisiert und eine Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden eingeführt werden. Das bedeutet, dass die zuständigen Waffenbehörden künftig beim Verfassungsschutz personenbezogene Informationen über alle Personen abfragen dürfen, die einen Antrag auf Waffenerwerb oder -besitz stellen. Extremisten, die dem Verfassungsschutz bekannt sind, könnten die Behörden dann die Erlaubnis versagen.

Der Bundesrat hat die Einbringung der Gesetzesinitiative beim Deutschen Bundestag beschlossen. Dieser muss nun entscheiden, ob er das Anliegen der Länder aufgreift.

Der Bundesrat hat die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen beschlossen. Damit werden zwei Arbeitsschutzverordnungen, die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, geändert. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die Arbeitsstättenverordnung übernommen.

Die Änderung der ArbStättV dient der Verbesserung der Sicherung und des Schutzes der Gesundheit der Beschäftigten und erleichtert Arbeitgebern die Umsetzung der in der ArbStättV festgelegten Anforderungen. Dafür wird die die ArbStättV, die im Jahr 2004 grundlegend novelliert und auf den Inhalt der EG-Arbeitsstättenrichtlinie reduziert worden ist, konzeptionell an die anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst.

Weitere Änderungen tragen der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen Rechnung, zum Beispiel in den Bereichen von Bildschirm- und Telearbeitsplätzen, wo ergonomische und physische Aspekte der Bildschirmarbeit »integral« mit Aspekten der Beleuchtung, der Akustik und dem Flächen- und Raumbedarf in Arbeitsstätten bereits beim Einrichten und Betreiben umfassend berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden unbestimmte Rechtsbegriffe in der ArbStättV klargestellt. Der Bundesrat hat mit dem Verordnungsbeschluss gleichzeitig über die Zuleitung der Vorlage an die Bundesregierung und die Zustimmung zum Erlass der Verordnung beschlossen, so dass die Verordnung rasch in Kraft treten kann, nachdem sie lange innerhalb der Bundesregierung und zwischen den Tarifvertragsparteien strittig war.

Der Bundesrat hat zum Bundesteilhabegesetz umfangreich Stellung genommen.

Der Gesetzentwurf ordnet Leistungen der sogenannten Eingliederungshilfe neu und modernisiert sie anhand der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention. Dem gesellschaftlichen Verständnis nach einer inklusiven Gesellschaft soll durch einen neu gefassten Behinderungsbegriff Rechnung getragen werden. Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sollen vermieden werden. Anreize zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werden verbessert und die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung gestärkt. Im Schwerbehindertenrecht werden u. a. die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen verbessert.

Den nachvollziehbaren Vorstellungen der Interessenverbände der behinderten Menschen beispielsweise nach einem Wunsch- und Wahlrecht der Menschen hinsichtlich der Leistungen und einer Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe im Sinne eines individuellen Nachteilsausgleichs zu einer einkommens- und vermögensunabhängigen Leistung stehen die Befürchtungen der Länder und Kommunen nach einer ungebremsten Kostenausweitung gegenüber.

Einer der Hauptkritikpunkte des Bundesrates in seiner umfangreichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist deshalb auch die Frage nach den finanziellen Auswirkungen der Neuregelungen, für die der Bundesrat keine ausreichenden Kostenberechnungen der Bundesregierung sieht.

Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum »Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung« beschlossen.

Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und der zuständigen Landesbehörden verbessert und die Voraussetzungen für die Optimierung der informationstechnologischen Ausstattung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat einstimmig, dass die Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und zuständigen Landesbehörden auch im Bereich der Personenbeförderung verbessert werden soll, da dort ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.

Der Bundesrat fordert außerdem, dass die nach Landesrecht zuständige Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörde zusätzlich zu den eingeräumten Prüfungs- und Betretungsrechten auch hieraus resultierende Pflichtverletzungen verfolgen und ahnden können soll. Der Freistaat Sachsen hat diese Forderung nicht unterstützt.

Der Bundesrat hat zum dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Stellung genommen.

Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurden die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeweitet und flexibilisiert, zudem wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Mit dem PSG II kommt ab 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der den Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung gewährleistet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist. Mit dem nun vorliegenden PSG III als Abschluss des »Pflegepakets« in dieser Wahlperiode soll jetzt die kommunale Ebene gestärkt werden, da diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit maßgeblich zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen beiträgt.

Die Länder erhalten die Möglichkeit, regionale Pflegeausschüsse und sektorenübergreifende Landespflegeausschüsse einzurichten, die Empfehlungen zur Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur abgeben können (Pflegestrukturplanungsempfehlungen). Kommunen werden besser am Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Angebote beteiligt. Die Finanzierungsbeteiligung bei der Umsetzung dieser wichtigen Unterstützungsangebote wird vereinfacht.

Zudem werden zur Erprobung neuer Beratungsstrukturen die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass unterschiedliche Modelle zur Verbesserung der Koordinierung und Kooperation bei der Beratung der Betroffenen entwickelt und getestet werden können. Die Kommunen erhalten im Rahmen landesrechtlicher Regelungen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, an denen sich die Kommunen dann aber auch personell und finanziell beteiligen müssen. Außerdem sind Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten in Deutschland für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen. Schließlich haben aktuelle Hinweise und Erkenntnisse über Betrugspraktiken durch einzelne ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen gezeigt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen ergänzt werden müssen, um Abrechnungsbetrug in der Pflege zukünftig so weit wie möglich zu verhindern.

Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes befasst und eine Stellungnahme beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf soll zum einen eine Anpassung des nationalen Rechts an das EU-Recht erfolgen. Zum anderen soll das Sicherheitsniveau im Bereich der Luftfracht erhöht werden. So sollen künftig alle Beschäftigten behördlicherseits auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden. Ferner wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, bei erheblichen Gefährdungslagen ein Einflug-, Überflug-, Start- und Frachtbeförderungsverbot für einzelne Luftfahrzeuge oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahrzeugen verhängen zu können. Neu eingeführt wird eine allgemeine Zertifizierungspflicht für Sicherheitsausrüstung, die bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen zum Einsatz kommen sowie eine obligatorische einsatzort- und zweckgebundene Zulassung.

Mit seiner Stellungnahme, die der Freistaat Sachsen unterstützt hat, bittet die Länderkammer die Bundesregierung, die finanziellen Auswirkungen des Gesetzgebungsvorhabens für die Länder vorzulegen und eine Rahmenregelung zur Förderung von Flughäfen zu erarbeiten. Ferner wird die Bundesregierung gebeten, die mit der Änderung des Luftsicherheitsgesetzes erforderlich werdende Anpassung der Luftsicherheitsgebührenverordnung nachzuholen. Zudem fordert der Bundesrat zur Verwaltungsvereinfachung, dass zuverlässigkeitsüberprüfte Personen künftig verpflichtet werden, innerhalb eines Monats Änderungen ihrer Personalien der Luftsicherheitsbehörde mitzuteilen. Ebenso sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, der Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats Änderungen der Tätigkeit für die Personen mitzuteilen, die für überprüfungspflichtige Tätigkeiten eingesetzt sind.

Der Bundesrat billigte mit großer Mehrheit den von der Bundesregierung vorlegten Entwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.

Da Straftaten überwiegend begangen werden, um sich auf Kosten anderer zu bereichern, ist zur nachhaltigen Kriminalitätsbekämpfung erforderlich, eine solche Bereicherung dem Täter wieder entziehen und an die Opfer auszukehren. Insoweit sieht das bestehende Recht zwar Instrumentarien vor, ist aber sehr komplex, unübersichtlich und mit zahlreichen rechtlichen Fragen belastet. Insbesondere sind Opfer derzeit darauf angewiesen, ihre Ansprüche vor den Zivilgerichten selbst geltend zu machen und auch zu vollstrecken.  Das Strafverfahren ermöglicht lediglich einer Sicherung von Vermögenswerten. Hierbei können unter Umständen nur die schnellsten mit Erfolg rechnen. 

Kernstück des Entwurfs ist daher eine grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung. Zur Stärkung des Opferschutzes sollen Tatgeschädigte ihre Ansprüche im Strafvollstreckungsverfahren geltend machen können. Genügen die sichergestellten Vermögenswerte nicht zur Begleichung aller Schadenersatzansprüche, sollen alle Verletzten in einem Insolvenzverfahren bedacht werden. Der Gesetzentwurf will ferner eine Gesetzeslücke schließen und ermöglichen, auch solche Vermögenswerte, deren Ursprung unklar ist, aber keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es aus irgendeiner Straftat beruht, etwa anlässlich von Kontrollen auf Flughäfen und bei Polizeikontrollen sichergestellte Gelder u.ä.

In Einzelfragen der Opferentschädigung, etwa in welchem Umfang Vermögen sichergestellt werden kann und wie das Verfahren auszugestalten ist, fordert der Bundesrat Nachbesserungen.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen Stellung genommen.

Der Entwurf dient zur Reform des strafrechtlichen Stalking-Tatbestandes, der 2007 in Kraft trat. Insoweit wurde ein Reformbedarf offenbar, weil nach derzeitiger Rechtslage der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn durch die Tat die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird, mithin ein Taterfolg eintritt. Damit hängt die Strafbarkeit des Täterverhaltens allein von der Reaktion des Opfers ab. Diese Rechtslage trägt auch nach Auffassung des Bundesrates einem effektiven Opferschutz nicht hinreichend Rechnung. Nach dem Gesetzesentwurf soll sich daher bereits strafbar machen, wer bestimmte Handlung begeht, die geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers  schwerwiegend zu beeinträchtigen. Gleichzeitig streicht der Entwurf die Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens unter Verweis auf den Privatklageweg, um den Opferschutz zu bessern. Darüber hinaus sollen Schutzlücken geschlossen werden, wenn Stalkinghandlungen Gegenstand eines Vergleichs auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes sind.

Bei der konkreten Ausgestaltung des Opferschutzes aufgrund einer vergleichsweisen Regelung sieht der Bundesrat Änderungsbedarf und plädiert zwecks Verbesserung des Opferschutzes dafür, dass eine Stalkingstraftat – sollte eine Wiederholungsgefahr bestehen – auch einen Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft darstellt.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben kritisch Stellung genommen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die bestehenden Abweichungen der nationalen Rechtslage zu den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben, vor allem zur sogenannten Aarhus-Konvention sowie zu den einschlägigen EU-Richtlinien, beseitigt werden. Zum anderen dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Oktober 2015 (Rechtssache C-137/14), nach der die Präklusion von Einwendungen tatsächlicher Art im gerichtlichen Verfahren als eine Beschränkung angesehen wurde, für die es in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU keine Grundlage gebe. Alle Anpassungen sollen im Wege einer 1:1-Umsetzung der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben erfolgen. Insgesamt sollen vierzehn Fachgesetze und zwei Verordnungen geändert werden.

Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates unterstützt. Dieser kritisiert u.a., dass das Gesetz über eine 1:1 Umsetzung von EU Recht hinausgeht und hohen bürokratische Verwaltungsaufwand verursachen würde.

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