04.11.2016

950. Bundesratssitzung am 4. November 2016

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller DrucksachenBeschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 950. Sitzung des Bundesrates:

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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Ministerpräsident Tillich im Interview

Ministerpräsident Tillich im Interview
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Minister Habeck, Ministerpräsident Tillich und Bundesratspräsidentin Dreyer im Interview

Minister Habeck, Ministerpräsident Tillich und Bundesratspräsidentin Dreyer im Interview
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Ministerpräsident Tillich, Bundesratsdirektorin Rettler und Minister Caffier

Ministerpräsident Tillich, Bundesratsdirektorin Rettler und Minister Caffier
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratspräsidentin Dreyer und Ministerpräsident Tillich

Bundesratspräsidentin Dreyer und Ministerpräsident Tillich
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratsdirektorin Rettler, stellv. Bundesratsdirektor Kleemann und Ministerpräsident Tillich

Bundesratsdirektorin Rettler, stellv. Bundesratsdirektor Kleemann und Ministerpräsident Tillich
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Ministerpräsident Sellering und Staatsminister Jaeckel

Ministerpräsident Sellering und Staatsminister Jaeckel
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bürgermeister Müller, Ministerpräsident Tillich und Bundesratspräsidentin Dreyer

Bürgermeister Müller, Ministerpräsident Tillich und Bundesratspräsidentin Dreyer
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Jaeckel und Staatssekretärin Raab

Staatsminister Jaeckel und Staatssekretärin Raab
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatssekretär Weimann, Staatsminister Jaeckel

Staatssekretär Weimann, Staatsminister Jaeckel
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank

Der Bundesrat hat dem »Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze» zugestimmt.

Mit dem Gesetz werden Förderzeitraum und Umsetzungsfristen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes um jeweils zwei Jahre – bis zum 31.12.2020 – verlängert. Diese Verlängerung hilft Ländern und Kommunen, die in Anbetracht der Herausforderungen durch die Zuwanderungen nicht in der Lage sind, die ihnen zustehenden Mittel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in der bisherigen Frist sachgerecht zu verwenden.

Das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz) war am 30. Juni 2015 in Kraft getreten. In dessen Rahmen gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro zur Förderung von Investitionen in finanzschwachen Kommunen. Ursprünglich sollte das Gesetz von 2015 bis 2018 gelten.

Änderungen beim Wiener Übereinkommen haben heute im Bundesrat einstimmig die letzte Hürde genommen. Damit können zukünftig automatisierte Fahrsysteme wie Spurhalteassistenten oder Stop-and-go-Systeme auch in Deutschland rechtssicher eingesetzt werden. Sachsen hatte diese Änderungen bereits im Juni, beim ersten Durchgang im Bundesrat, begrüßt.

Das sogenannte Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, ein internationaler Vertrag aus dem Jahr 1968 zur weltweiten Standardisierung grundlegender Verkehrsregeln schreibt vor: »Jeder Fahrzeugführer muss unter allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen.« Eine Ergänzung erlaubt seit Herbst 2014 Systeme, mit denen ein Fahrzeug autonom fährt, sofern sie jederzeit vom Fahrer übersteuert oder ausgeschaltet werden können. Mit der jetzigen Änderung wird der Weg für automatisierte Fahrsysteme, die immer mehr Fahraufgaben selbstständig übernehmen können, frei gemacht. Trotz der Neuregelung müssen allerdings nach wie vor die Fahrer die Verantwortung behalten und jederzeit die Kontrolle über das Auto übernehmen können. Welche Systeme tatsächlich unter die neuen Freiheiten fallen, muss eine Arbeitsgruppe der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) erst noch im Detail festlegen.

Der sächsische Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig hatte die Wichtigkeit des Gesetzes bereits beim ersten Durchgang im Bundesrat betont: »Auch wenn noch eine Reihe von Fragen – etwa ethische Aspekte – im Zusammenhang mit dem »Autonomen Fahren« zu klären sind, so kann das vorliegende Gesetzesvorhaben als eine entscheidende Wegmarke für die Entwicklung zukunftsträchtiger intelligenter Verkehrssysteme angesehen werden, die wir nun passieren können.«

Der Bundesrat hat zum »Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch« Stellung genommen.

 Sachsen sieht Anpassungsbedarf bei der Erhöhung der Hartz-IV Regelsätze

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung stehen ihnen künftig 21 Euro mehr zu und damit 291 Euro im Monat. Jugendliche ab 14 Jahre bekommen mit 311 Euro fünf Euro mehr als bislang. Der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene steigt von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat. Für zwei erwachsene Leistungsempfänger in einer Wohnung soll der Regelsatz um vier Euro auf 368 Euro pro Person und Monat angehoben werden. Der Gesetzentwurf sieht außerdem Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen vor. Danach erhalten nicht erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger künftig 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung und haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 1. Außerdem sollen sie ihre Kosten für Unterkunft und Heizung leichter geltend machen können, wenn sie beispielsweise im Haushalt der Eltern leben. Menschen mit Behinderungen in gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2. Die Neufestlegung musste erfolgen, da neue Daten des Statistischen Bundesamtes über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vorliegen. Sie werden alle fünf Jahre erhoben

Sachsen sieht Anpassungsbedarf bei der Erhöhung der Hartz-IV Regelsätze

Der Bundesrat sieht bei dem Gesetzesvorhaben erheblichen Anpassungsbedarf und hat daher eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen, die der Freistaat Sachsen in Teilen unterstützt. So kritisieren die Länder etwa, dass die derzeitige Rechtslage bei der Abrechnung der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursacht. Auch sollen Personen, die in stationären Einrichtungen leben, auch in Zukunft die Regelbedarfsstufe 3 erhalten. Der Bundesrat befürchtet auch, dass der Gesetzentwurf für Sehhilfen, die als therapeutische Mittel klassifiziert sind, Leistungen in viel zu niedriger Höhe festlegt. Außerdem sollte die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 100 Euro im Jahr auf 150 Euro im Jahr erhöht werden.

Der Bundesrate hat sich erstmals mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes befasst und eine Stellungnahme beschlossen.

Hintergrund des Gesetzentwurfes, ist die Verpflichtung des Gesetzgebers aus § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes die Höhe des Bargeldbedarfes und des notwendigen Bedarfes neu zu ermitteln. Neben den Regelbedarfen (Hartz-VI-Sätze, vgl. TOP 14; BR-Drucksache 541/16) müssen auch die Bedarfe und Leistungen für Asylbewerber angepasst werden. So sind zum Beispiel für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften andere Bedarfe festzulegen als bei Einzelunterbringungen.

Nach dem Gesetzentwurf sollen alleinstehende Asylbewerber ab 2017 statt monatlich 354 Euro nur noch 332 Euro erhalten. Grund ist die Herausnahme der Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung, da diese bei Gemeinschaftsunterbringung regelmäßig durch Sachleistungen gedeckt werden.

Zudem wird im Asylbewerberleistungsgesetz eine Freibetragsregelung für steuerbefreite Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten aufgenommen, die der Regelung im SGB XII entspricht. Mit dieser Änderung soll das Ehrenamt gestärkt und zugleich ein Anreiz als erster wichtiger Schritt zur Förderung der Integration gesetzt werden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann danach mit bis zu 200 Euro vergütet werden ohne das diese auf ihre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet wird.

In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat die Bundesregierung insbesondere zur Höhe der Regelbedarfssätze nochmals Stellung zu nehmen. Außerdem bittet der Bundesrat zu prüfen, ob neben einem Freibetrag für Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten auch ein Freibetrag für Einnahmen aus einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres eingeführt werden kann.

Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates in weiten Teilen unterstützt.

Der Bundesrates hat sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch befasst und keine Einwendungen erhoben.

Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundessozialgerichtes in 2015 werden die Leistungsausschlüsse im SGB II ergänzt. Die Urteile beschäftigten sich mit der Frage, ob bzw. auf welcher Grundlage arbeitsuchenden EU-Ausländern in Deutschland existenzsichernde Leistungen zu gewähren sind. Strittig war dabei vor allem, ob sie einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, im allgemeinen Sprachgebrauch »Hartz IV«) oder auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben.

Unter Berücksichtigung der Urteile wird mit dem Gesetzentwurf nunmehr klargestellt, dass Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem EU-Freizügigkeitsgesetz ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, sowie Personen, deren Aufenthaltsrecht nur aus Artikel 10 der Verordnung (EU) 492/2011( dies betrifft Kinder freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer) angenommen wird, von den Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ausgeschlossen sind.

Im SGB XII werden die Leistungsausschüsse denjenigen im SGB II angepasst. Daneben wird im SGB XII ein Anspruch für einen Zeitraum von einem Monat geschaffen sowie auf Antrag der Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Kosten für ein Rückfahrticket. Außerdem wird im SGB II und im SGB XII ein Leistungsanspruch nach eingetretener Verfestigung des Aufenthalts geschaffen, die nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland angenommen wird. Diese neu geschaffenen Leistungstatbestände im SGB XII sind nach der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich nicht geboten und werden über die europarechtlichen Vorgaben hinaus gewährt.

Der Bundesrat hat zum »Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen« umfangreich Stellung genommen.

Mit dem Gesetzentwurf soll die am 16.06.2016 bzw. 07.07.2016 zwischen Bund und Ländern  gefundene Verständigung zu dem Thema umgesetzt werden. Hierbei soll die Beteiligung des Bundes auf drei Wegen erfolgen:

  1. Der Bund zahlt an die Länder eine Integrationspauschale von 2 Mrd. Euro p.a. für den Zeitraum 2016-2018, welche über die Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer an die Länder weitergegeben wird.
  2. Die Kommunen werden ab 2018 jährlich um 5 Mrd. Euro entlastet. Der Transferweg zu Lasten des Bundes ab 2018 sieht vor:
  • 1 Milliarde EUR über den Umsatzsteueranteil der Länder und
  • 4 Milliarden EUR im Verhältnis 3 zu 2 über den Umsatzsteueranteil der Gemeinden und die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft im SGB II (KdU).
  • Hierzu wird die Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II ab dem Jahr 2019 dauerhaft um 10,2 Prozentpunkte angehoben. Da Bundesauftragsverwaltung bei den KdU soll trotz dieser Anhebung der Bundesbeteiligung nicht ausgelöst werden soll, erfolgt deshalb im Jahr 2018 ausnahmsweise eine Anhebung um nur 7,9 Prozentpunkte; dies wird durch einen entsprechend höheren Umsatzsteueranteil der Gemeinden im Jahr 2018 zu Lasten des Bundes kompensiert. 
  1. Der Bund entlastet die Kommunen bei den KdU, indem die Bundesbeteiligung an den Leistungen für KdU für die flüchtlingsbedingten Mehrbelastungen auf 100% erhöht wird

Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Nach seiner Auffassung gewährleistet der vorliegende Gesetzentwurf die Umsetzung der zwischen Bund und Ländern getroffenen Vereinbarungen nicht in allen Punkten. Er bittet daher, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren anzupassen und damit die Vereinbarungen in vollem Umfang und rechtsverbindlich umzusetzen. So sollen etwa bei der für die Festlegung und Anpassung des Entlastungsbetrages für die flüchtlingsbedingten Mehrbelastungen notwendigen statistischen Ermittlung auch erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen einbezogen, die vor Januar 2016 erstmals leistungsberechtigt waren. Eine weitere Forderung der Länder ist die »Spitzabrechnung« der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Auf Antrag der Länder Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen wünscht der Bundesrat außerdem, dass mit dem Gesetzentwurf die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz-IV-SoBEZ) für die Jahre 2017 bis 2019 regelgebunden fortgeschrieben werden. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten seit 2005 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz-IV-SoBEZ). Gemäß Finanzausgleichsgesetz ist von Bund und Ländern in einem Abstand von drei Jahren zu überprüfen, in welcher Höhe diese Sonderlasten ab dem jeweils folgenden Jahr durch die Hartz-IV-SoBEZ auszugleichen sind. Im Jahr 2016 war die Überprüfung mit Wirkung ab 2017 vorzunehmen.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes hat den Bundesrat ohne Einwendungen passiert. Damit folgten alle Landesregierungen dem gefunden Kompromiss zwischen Bund und Ländern.

Auf Grundlage des Regionalisierungsgesetzes erhalten die Länder für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einen Anteil aus dem Steueraufkommen des Bundes, der besonders zur Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) verwendet werden soll. Die Mittel stehen den Ländern gemäß Artikel 106a Grundgesetz zu. Laut Gesetzentwurf soll diese finanzielle Unterstützung noch in diesem Jahr von acht Milliarden Euro auf 8,2 Milliarden Euro erhöht werden. Ab 2017 bis 2031 soll der Betrag jährlich um 1,8 Prozent steigen.

Dabei soll die Verteilung des Betrages in Höhe von acht Milliarden Euro auf alle Bundesländer nach Festlegung des Kieler Schlüssels erfolgen. Der Kieler Schlüssel ist ein von der deutschen Verkehrsministerkonferenz im Oktober 2014 beschlossener Verteilschlüssel der Regionalisierungsmittel. Zur Kompensation der Länder, die durch den Kieler Schlüssel Nachteile gegenüber dem alten Verteilungsschlüssel haben, wird 2016 ein Betrag von 200 Millionen Euro mit einem gesonderten Verteilungsschlüssel auf die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.

Für Sachsen bedeutet die Einigung bis 2031 ein absolutes Finanzvolumen in Höhe von 9,6 Milliarden Euro für die Regionalverkehre. Verkehrsminister Martin Dulig sieht nun Planungssicherheit für den SPNV: »Wir geben den Zweckverbänden im Freistaat nun die Planungssicherheit, dass sie auf dem Niveau, was wir jetzt haben, weiter ihre Verkehre bestellen können.« Zusammen mit eigenen Haushaltsmitteln werde man eine »auskömmliche Finanzierung« für die nächsten Jahre sicherstellen, erklärte Dulig weiter.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung umfangreich Stellung genommen.

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung das Anfang 2016 in Kraft getretene KWK-Gesetz an beihilferechtliche Vorgaben der EU anpassen. So orientiert sich die Privilegierung der stromkostenintensiven Unternehmen bei den Förderkosten des KWK an den europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Zu diesem Zweck wird die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das KWK-Gesetzes übertragen. Künftig werden KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 Megawatt (MW) nur noch gefördert, wenn sie sich, wie im EEG, erfolgreich in einer Ausschreibung durchsetzen.

Die Länder haben der Bundesregierung für die Novelle umfangreiche Änderungsvorschläge unterbreitet. So gab es beispielsweise Anregungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Gesetzes, der Ausgestaltung der Eigenversorgung und einer späteren Evaluierung.

Für den Freistaat Sachsen ist es wichtig, dass KWK-Bestandanlagen auch zukünftig keine EEG-Umlage in der Eigenversorgung bezahlen. Die Kraft-Wärme-Kopplung spielt gerade in den sächsischen Stadtwerken eine bedeutende Rolle. Sie stellt eine sehr effiziente Technologie zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung dar. Sie schont fossile Ressourcen und mindert die Abhängigkeit von Energieimporten. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können darüber hinaus zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung und des Energie- und Klimaprogramms des Freistaates Sachsen beitragen.

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