02.06.2017

958. Bundesratssitzung vom 2. Juni 2017

Wichtigste Themen: Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen | Kita-Ausbau | Steuerumgehung | Bessere Durchsetzung der Ausreisepflicht | Waffenrecht | Hochwasserschutz | Befugnisse von Sicherheitsbehörden | Kinder- und Jugendhilfe | Strafverschärfung bei Wohnungseinbrüchen | Hetze in Sozialen Netzwerken | EU-Regeln bei Führerscheinen für Feuerwehr und Katastrophenschutz | Rentenerhöhung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 958. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat dem Gesetzespaket zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zugestimmt.

Es handelt sich hierbei um eines der bedeutendsten und umfangreichsten Gesetzgebungsverfahren der letzten Jahrzehnte. Ministerpräsident Tillich äußerte: »Mit dem vorliegenden Gesetzespaket ist es uns gelungen, dem Freistaat Sachsen eine gesunde finanzpolitische Perspektive über das Jahr 2020 hinaus zu eröffnen. Auch mit den ergänzenden sogenannten ›Maßnahmen zur Verbesserung der Aufgabenerledigung im Bundesstaat‹ können wir gut leben.«

Gegenstand des Gesetzespakets ist zum einen die Neuordnung des Länderfinanzausgleichs, bei dem die Länder ab 2020 um rund 9,7 Mrd. € entlastet werden. Kern der Neuregelung ist die Integration verschiedener Finanzströme in ein überschaubares Ausgleichssystem. Der Länderfinanzausgleich in seiner jetzigen Form sowie der Umsatzsteuervorwegausgleich werden zu einer Ausgleichsstufe verschmolzen. Der Ausgleich der Finanzkraftunterschiede unter den Ländern bleibt dabei jedoch erhalten und erfolgt im Wesentlichen zukünftig bereits bei der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern. Der Ausgleich zwischen starken und schwachen Ländern wird so vereinfacht. Zudem wird die unterschiedliche Finanzkraft auf Gemeindeebene im zukünftigen Ausgleichssystem noch stärker berücksichtigt. Die Finanzschwäche der ostdeutschen Länder wird künftig nicht mehr als Sonderbedarf außerhalb des Ausgleichssystems, sondern verlässlich im Ausgleichsinstrumentarium berücksichtigt. Die sogenannten Entflechtungsmittel für ehemalige Mischfinanzierungen in den Bereichen Hochschul- und Wohnungsbau sowie der Finanzierung des Gemeindeverkehrs und der Bildungsplanung sind für die Länder dauerhaft gesichert worden.

Zweitens enthält das Paket insbesondere folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Aufgabenerledigung im Bundesstaat:

  • Gründung einer Verkehrsinfrastrukturgesellschaft (Überführung der Bundesautobahnen von der Bundesauftragsverwaltung in eine Verkehrsinfrastrukturgesellschaft des Bundes).
  • Errichtung eines Bürgerportals für den Zugriff von Bürgern und Unternehmen auf die Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung von Bund und Ländern.
  • Erweiterung der Steuerungsrechte des Bundes bei investiven Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104b GG.
  • Investitionen in kommunale Bildungsinfrastruktur: Der Bund soll durch neuen Art. 104c GG die verfassungsrechtliche Grundlage erhalten, Finanzhilfen für Investitionen im Bildungsbereich tätigen zu können. Der Bund will die Ermächtigung umgehend nutzen und im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes 3,5 Mrd. € für Schulsanierungen in den Kommunen zur Verfügung stellen.
  • Erweiterung der Kontrollrechte des Bundesrechnungshofs bei grundgesetzlichen Mischfinanzierungstatbeständen.
  • Erweiterung der Rechte des Bundes bei der Steuerverwaltung.
  • Überwachung der grundgesetzlichen Schuldenbremse soll dem Stabilitätsrat obliegen.
  • Erweiterung des Leistungsumfangs beim Unterhaltsvorschuss.

Rede von Stanislaw Tillich:

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Der Bundesrat hat im abschließenden 2. Durchgang dem Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindestagesbetreuung mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz wird die Finanzierung von 100.000 zusätzlichen Kita-Plätzen ermöglicht. Nachdem in den letzten Jahren vorrangig der Ausbau der Krippenbetreuung für Kinder unter drei Jahren vorangetrieben wurde, werden mit diesem Gesetz Kinder bis zum Schuleintritt berücksichtigt. Grund ist der steigende Platzbedarf.

Mit diesem weiteren Investitionsprogramm führt der Bund dem Sondervermögen »Kinderbetreuungsausbau« in den Jahren 2017 bis 2020 Mittel in Höhe von insgesamt 1.126 Mio. Euro zu. Auf Sachsen entfallen davon mehr als 57 Mio. Euro.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Das Gesetz ist eine Reaktion auf die Veröffentlichung der sogenannten »Panama-Papers« und soll Steuerumgehung  inländischer Steuerpflichtiger durch Briefkastenfirmen erschweren. Kernpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs ist dabei die Schaffung von Transparenz über »beherrschende« Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der Europäischen Union (sog. Drittstaat-Gesellschaften).

Der Bundesrat hat das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht passieren lassen. Das Gesetz kann so wie geplant in Kraft treten. Mit dem Gesetz wird ein Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 9. Februar 2017 zur erleichterten Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländern umgesetzt.

Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder für die innere Sicherheit ausgeht, sollen künftig einfacher in Abschiebehaft genommen und vor ihrer Abschiebung besser überwacht werden können. Der Ausreisegewahrsam kann künftig nicht mehr nur vier, sondern bis zu zehn Tage andauern. Dies soll Sammelabschiebungen vereinfachen. Vorgesehen ist zudem die Möglichkeit, Gefährder, die nicht sofort abgeschoben werden können, zum Tragen einer elektronischen Fußfessel zu verpflichten.

Auch der Bewegungsspielraum Geduldeter, die ihre Rückführung durch falsche Angaben oder durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verhindern, kann künftig auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt werden. Ferner können die Länder Asylsuchende ohne Bleibeperspektive länger verpflichten, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Es wird zudem eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – ebenso wie bereits die Ausländerbehörden – zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann.

Im parlamentarischen Verfahren wurden noch einige Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die auch Forderungen des Bundesrates aufgreifen. So wird u.a. für Gefährder eine Residenzpflicht für die gesamte Dauer des Asylverfahrens – und nicht nur für drei Monate – eingeführt. Das Gesetz eröffnet zudem die Möglichkeit der Sprungrevision in Asylstreitverfahren. Ferner wird die Möglichkeit geschaffen, Gefährder während der Abschiebungshaft auch in Justizvollzugsanstalten unterzubringen. Nach geltender Rechtslage war dies bislang nicht zulässig. Neu in das Gesetz aufgenommen wurden zudem Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen. Ziel dieser Regelungen ist es, die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels oder der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften zugestimmt.

Zum einen soll mit dem Gesetz das Waffenrecht verbessert und für den Vollzug praktikabler gestaltet werden. Zum anderen werden mit dem Gesetz europarechtlichen Vorgaben zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen umgesetzt. Auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode sieht eine Anpassung des Waffenrechts im Hinblick auf die technische Entwicklung und seine Praktikabilität sowie eine erneute Strafverzichtsregelung (»befristete Amnestie«) vor.

Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen werden von Verweisen auf überholte technische Normen bereinigt. Zugleich wird das Sicherheitsniveau angehoben und an aktuelle technische Standards angepasst. Den Interessen der Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den künftigen Standards entsprechen, wird durch eine Besitzstandsregelung Rechnung getragen.

Ferner wird eine befristete Strafverzichtsregelung für den illegalen Besitz von Waffen und Munition vorgesehen, um die Zahl illegal zirkulierender Waffen zu verringern. Diese Regelung sieht Straffreiheit u.a. für den illegalen Erwerb und Besitz von Waffen und Munition vor, wenn Waffen und Munition binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle überlassen werden.

In den parlamentarischen Beratungen wurde die Regelung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Erteilung einer Waffenerlaubnis ergänzt, wonach Zweifel an der Zuverlässigkeit wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen künftig »erlaubnisschädlich« sind. Erweitert wurde zudem die Besitzstandsregelung für Besitzer von Waffenschränken. Von der Besitzstandsregelung erfasst werden nunmehr auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Waffenbesitzer. Zudem sieht die Besitzstandsregelung auch eine entsprechende Erbfallregelung vor.

Der Bundesrat hat das Hochwasserschutzgesetz II passieren lassen und eine ergänzende Entschließung gefasst.

Ziel des Gesetzes ist es, die Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen – so weit wie möglich und sinnvoll – zu erleichtern und zu beschleunigen, ohne die Öffentlichkeitsbeteiligung einzuschränken. Dies bedeutet auch eine Beschleunigung von Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen. Gleichzeitig sollen zusätzliche Vorschriften geschaffen werden, die dazu beitragen, die Entstehung von Hochwasser einzudämmen und Regelungslücken zu schließen, um die Auswirkungen von Hochwassern abzumildern.

Der Freistaat Sachsen war als betroffenes Land an einer zügigen Beratung und Verabschiedung des Gesetzes interessiert.

Der Bundesrat mehrere Gesetzesinitiativen des Freistaates Bayern zum Themenkomplex Innere Sicherheit beraten. Der Freistaat Bayern hatte hierzu sofortigen Sachentscheid beantragt. Dieser fand jedoch keine Mehrheit. Die Gesetzesinitiativen wurden deshalb zunächst den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen.

Drei Initiativen zielen auf eine Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes ab. Zum einen soll die im Bundesverfassungsschutzgesetz geltende Altersgrenze von 14 Jahren für die Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung von personenbezogenen Daten Minderjähriger aufgehoben werden. Der islamistische Terrorismus nutze nach Auffassung Bayerns zunehmend Minderjährige für die Verfolgung seiner Ziele. Vermehrt schlössen sich auch Minderjährige unter 14 Jahren dem islamistischen Terrorismus an. Die geltende Mindestaltersgrenze gehe an der Realität vorbei und schränke die Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz ein. Zum anderen soll das Bundesamt für Verfassungsschutz neue Befugnisse erhalten. So soll es dem Bundesamt für Verfassungsschutz künftig erlaubt sein, mit technischen Mitteln sog. Key-Loggern verdeckt in informationstechnische System einzugreifen. Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung soll zudem gesetzlich normiert werden.

Zur rechtzeitigen Identifizierung terroristischer Gefährder und der Verhinderung von Terrorakten schlägt Bayern ferner eine Neureglung des Telekommunikationsgesetzes vor. Künftig soll es den Telekommunikationsanbietern erlaubt sein, Verkehrsdaten an das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln. Zugleich soll auch eine Übermittlung der Daten an die Verfassungsschutzbehörden der Länder zulässig sein.

Eine Reihe von Deutschen hat sich in den vergangenen Jahren im Ausland Terrormilizen insbesondere dem sog. Islamischen Staat angeschlossen. Bayern schlägt vor, dass Personen, die sich an Kampfhandlungen oder der Ausbildung für eine Terrormiliz im Ausland beteiligen, künftig die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren sollen, wenn sie noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Der Gesetzentwurf Bayerns lehnt sich an die bereits bestehende Regelung des § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – Verlust der Staatsangehörigkeit bei Wehrdienst in fremden Streitkräften – an.

Anstelle der im Koalitionsvertrag genannten weitreichenden Reform des Kinder- und Jugendhilferechts nach dem SGB VIII und der Beseitigung der bestehenden Schnittstellenproblematik hat die Bundesregierung kurz vor Ende der Wahlperiode den »Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)« vorgelegt, der einige Einzelmaßnahmen herausgreift. So enthält der Gesetzentwurf u. a. geänderte Regelungen zu den Hilfen zur Erziehung, zu Pflegekindern und ihren Familien, zur Heimaufsicht, zur Verbesserung der Kooperation beim Kinderschutz, zum Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften und zur Kostensteuerung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA).

Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Auch Sachsen hat einige fachliche Anträge eingebracht und zudem eine Reform des Kinder- und Jugendhilferechts gefordert. Diese soll vor allem die Kostenentwicklung zum Gegenstand des Reformvorhabens machen, um die Leistungsfähigkeit und Qualität der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten und – erst in einem weiteren Schritt – auch ausbauen zu können. Dies bedarf einer angemessenen Beteiligung und fachlichen Diskussion mit Ländern, Kommunen und Fachverbänden, die bei diesem kurzfristig vorgelegten Gesetzentwurf nicht gegeben war. Diese Kritik am Vorgehen des Bundesregierung hatte in den Ausschuss-Beratungen im Bundesrat zwar keine Mehrheit erhalten, dafür aber Anträge anderer Länder, die die Angaben des Bundes zu den aus dem Gesetzentwurf resultierenden Mehraufwendungen hinterfragen und einen Ausgleich für etwaige Kostensteigerungen fordern.

Der Bundesrat hat im 1. Durchgang den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken beraten.

Der Entwurf will insbesondere Betreiber sozialer Netzwerke wie etwa Facebook, Youtube und Twitter dazu anhalten, Beschwerden von Nutzern über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte zügig und umfassend zu bearbeiten. Das Vorhaben  nimmt dabei nicht den Umgang mit einer einzelnen Beschwerde in den Blick, sondern die Funktionsfähigkeit des nun gesetzlich geforderten Beschwerdemanagementsystems im Ganzen. Die Plattformen müssen künftig ein wirksames und transparentes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte bereithalten, das etwa die Einhaltung bestimmter Löschfristen sicherstellt. Hierzu müssen Berichtspflichten erfüllt und ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt werden. Andernfalls droht den Netzwerkbetreibern ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro.

Der Bundesrat erkennt einen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf an, ist jedoch der Auffassung, dass u.a. der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes und die Anforderungen an das Beschwerdemanagement überarbeitet werden müssen. Die Stellungnahme des Bundesrates fiel daher umfangreich aus.

Der Gesetzentwurf ist parallel zum Bundesratsverfahren bereits am 19. Mai im Bundestag in der ersten Lesung beraten worden, um einen Abschluss des Vorhabens noch vor der Bundestagswahl zu ermöglichen.

Der Bundesrat unterstützt einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der  eine Verschärfung des Strafrechts beim Wohnungseinbruchsdiebstahl zum Ziel hat.

Laut der im Frühjahr veröffentlichten Kriminalitätsstatistik registrierte die Polizei im Jahr 2016 bundesweit rund 150.000 Wohnungseinbrüche. Gegenüber dem Vorjahr war zwar ein Rückgang um 9,5 % festzustellen, jedoch konnten nur etwas mehr als 25.000 Fälle (rund 17 %) aufgeklärt werden. Für die Betroffenen stellt sich ein Einbruch in private Wohnbereiche als schwerwiegender Eingriff dar. Diesem Unrecht Rechnung zu tragen, ist ein Anliegen des Gesetzesentwurfs, durch den ein Einbruch in Wohnbereich künftig als Verbrechen bestraft wird: die Mindeststrafe wird künftig ein Jahr Freiheitsstrafe betragen, bislang bestehende Milderungsmöglichkeiten werden gestrichen. Eine Steigerung der Aufklärungsquote erhofft sich der Gesetzgeber durch die mit der Strafschärfung einhergehende Ausweitung der Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telefonverbindungsdaten. Zur Aufklärung von Wohnungseinbrüchen darf die Polizei künftig die zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Funkzelle angefallenen Telefondaten abrufen. Darüber hinaus werden die Ermittlungsbehörden auch befugt, die Standortdaten von Mobiltelefonen zu überprüfen und feststellen zu können, von welchem Ort aus eine Mobiltelefonnummer benutzt wurde.

Um gegenüber der bisherigen Rechtslage die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden nicht unbeabsichtigt einzuschränken, setzte sich Sachsen im Bundesrat dafür ein klarzustellen, dass bei einem noch schwerwiegenderen bandenmäßig begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahl weiterhin auch Gesprächsinhalte überwacht werden dürfen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Stellungnahme zur Führerscheinrichtlinie der EU beschlossen.

Die auf eine sächsische Intiative im Innenausschuss zurückgehende Stellungnahme bekräftigt im Wesentlichen, dass trotz der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verschärfung für das Führen von Fahrzeugen zur Güterbeförderung  oder Personenkraftverkehrs weiterhin Ausnahmen für das Führen der Fahrzeuge von Streitkräften, des Katastrophenschutzes der Feuerwehr und der Polizeibehörden bestehen bleiben. Dies betrifft nach Auffassung des Bundesrates auch Feuerwehreinätze als Jahrmarktattraktionen, zur Mitgliederwerbung, auf Volksfesten, der  Öffentlichkeitsarbeit, der Nachwuchsgewinnung, sowie zur Aufklärung, Beratung und Werbung als integrale Bestandteile des Feuerwehrdienstes. Dies gelte auch dann wenn sie freiwillig und ehrenamtlich ausgeführt werden.

Dieses Anliegen wird der Freistaat Sachsen auch bei der Umsetzung der EU-Richtlinie ins deutsche Verkehrsrecht im Auge behalten.

Zum 1. Juli steigen wieder die Renten – dieses Mal deutlich – um 1,9 % im Westen und sogar um 3,59 % im Osten. Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2017, die der Bundesrat einstimmig verabschiedet hat, werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Alterssicherung der Landwirte und aus der gesetzlichen Unfallversicherung angehoben.

Aus der Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts mit den persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor errechnet sich der Bruttomonatsbetrag einer Rente. Der aktuelle Rentenwert beträgt ab 1. Juli 2017 31,03 Euro (bislang 30,45 Euro) und der aktuelle Rentenwert (Ost) 29,69 Euro (bislang 28,66 Euro). Der aktuelle Rentenwert (Ost) hat dann ein Niveau von 95,7 % des Westwertes erreicht.

Die Festsetzung von aktuellem Rentenwert bzw. aktuellem Rentenwert (Ost) richtet sich vor allem nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung bei den Arbeitnehmern. Weitere Faktoren in der Rentenanpassungsformel sind der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung, Veränderungen bei den Aufwendungen für die zusätzliche private, staatlich geförderte Altersversorgung (»Riester-Rente«) sowie der Verhältniswert von Rentnern zu Beitragszahlern. Alle Faktoren können rentensteigernd oder rentenmindernd wirken. Mit Ausnahme der Lohn- und Gehaltsentwicklung spielten die einzelnen Faktoren bei dieser Rentenanpassung jedoch kaum oder gar keine Rolle. In den alten Ländern haben sich die Bruttolöhne und -gehälter nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2015 um 2,06 % erhöht, in den neuen Ländern sogar um 3,74 %.

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