06.07.2018

969. Bundesratssitzung vom 6. Juli 2018

Wichtigste Themen: Initiativen zu Stahlindustrie, Entlastung von Vereinen und zum Opferschutz + Bundeshaushalt + Mehrjähriger Finanzrahmen + Brückenteilzeit + Grundgesetzänderung + Musterfeststellungsklage + Maut + Afrikanische Schweinepest + Dieselnachrüstung + Europäische Verbandsklage

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 969. Sitzung des Bundesrates.

Nach der Verhängung von US-Strafzöllen gegenüber verschiedenen Handelspartnern auf Stahl- und Aluminiumimporte hat der Freistaat Sachsen gemeinsam mit anderen Ländern eine Entschließung für einen freien und fairen Handel für die deutsche Stahlindustrie vorgestellt.

In der Initiative wird die Unverzichtbarkeit der deutschen Stahlindustrie für die Sicherung der Leistungs- und Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft betont. Sie fordert einen freien, regelbasierten und fairen Außenhandel. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, weiter auf die EU-Kommission einzuwirken, die Lage zu entspannen und die Möglichkeiten des WTO-Instrumentariums zu nutzen. Eine Eskalation des Handelskonflikts müsse unbedingt vermieden und der Weg für Verhandlungen offengehalten werden. Die Länder haben sich in der Entschließung aber auch klar an die Seite der EU-Kommission gestellt, und halten die getroffenen Maßnahmen, wie die seit dem 22. Juni 2018 geltenden Gegenzölle der EU, für richtig und wichtig. Für eine Entspannung der Situation seien ein Dialog auf Augenhöhe und ein geschlossenes Auftreten aller beteiligten Akteure ebenso bedeutsam.

Für den Wirtschaftsstandort Sachsen hat die Stahlindustrie eine wichtige Bedeutung. An den drei Standorten Riesa, Freital und Gröditz sind insgesamt 2000 Beschäftigte tätig. Ein langanhaltender und möglicherweise eskalierender Handelsstreit könnte die Wirtschaft im Freistaat Sachsen erheblich treffen.

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

Sachsen unterstützt gemeinsam mit anderen Ländern eine Bundesratsinitiative zur Steuererleichterung für gemeinnützige Vereine, die nun im Bundesrat vorgestellt wurde.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, die gesetzliche Freigrenze für die Einnahmen sogenannter wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (z. B. Vereinsgaststätte, Basare, Werbung, Straßenfeste) von gemeinnützigen Vereinen von derzeit 35.000 EUR auf 45.000 EUR anzuheben. Diese Freigrenze stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von Vereinen neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 € im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer frei.

Die letzte Erhöhung dieser Freigrenze liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. Die antragstellenden Länder halten deshalb eine Erhöhung des Betrags 45.000 € für angemessen, damit die Vorschrift ihrem Vereinfachungscharakter weiterhin gerecht werden kann.

Die Entschließung wurde zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

Die sächsische Initiative für eine gerechtere Bestrafung von Straftaten nach Alkohol- und Rauschmittelkonsum erhielt im Plenum des Bundesrates keine Mehrheit. Durch drei Änderungen im Strafgesetzbuch wollte der Freistaat Sachsen eine Korrektur und Klarstellung der geltenden Rechtslage erreichen.

Aus der Sicht Sachsens ist das derzeitige Strafrecht nicht geeignet, die erheblichen Gefahren durch Straftaten unter Alkohol und Drogen angemessen zu ahnden. Die aktuelle Rechtslage erweckt den Eindruck, Rauschtaten würden grundsätzlich milder bestraft. Dies läuft – vor allem bei schweren Gewalttaten oder Verkehrsdelikten mit Todesopfern dem Rechtsempfinden der Bevölkerung zuwider und setzt ein verheerendes rechtspolitisches Signal an potentielle Straftäter.

Der sächsische Entwurf schlug deshalb eine Klarstellung im Strafgesetzbuch vor, wonach eine Strafrahmenmilderung regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn die verminderte Schuldfähigkeit auf einem selbstverschuldeten Rausch beruht.

Weiterhin soll im Anwendungsbereich des Vollrausch-Paragraphen (§ 323 a StGB) der Schwere der im Rausch begangenen Tat stärkeres Gewicht verliehen werden. Nach derzeitiger Rechtslage kann ein wegen Vollrausches schuldunfähiger Täter nämlich nur mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft werden. Dieser Strafrahmen wird nach Auffassung des Freistaates Sachsen schwersten Straftaten wie zum Beispiel Mord- und Totschlag nicht gerecht. Um diese Gerechtigkeitslücke zu schließen, sollte der Vollrausch-Paragraph den Strafrahmen derjenigen Vorschrift übernehmen, welche die Rauschtat objektiv erfüllt.

Auch die im sächsischen Gesetzesentwurf vorgesehene Strafverschärfung bei leichtfertiger Tötung eines Menschen erhielt keine Mehrheit.

Rede von Staatsminister Sebastian Gemkow:

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Der Bundesrat hat keinen Einspruch gegen das »Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)« erhoben.

Das Haushaltsvolumen beträgt 343,6 Mrd. €, wovon 39,8 Mrd. € für Investitionen vorgesehen sind. Hiervon sind 2,4 Mrd. € für das Sondervermögen »Digitale Infrastruktur« eingeplant. Aus diesem Sondervermögen sollen der Breitbandausbau und die digitale Infrastruktur in Schulen finanziert werden. Das neue Baukindergeld ist mit 262,5 Mrd. € veranschlagt. Insgesamt stehen für das Baukindergeld bis 2029 rd. 3,3 Mrd. € zur Verfügung. Auch im Jahr 2018 wird der Bundeshaushalt wieder ohne Nettoneuverschuldung auskommen.

Speziell aus sächsischer Perspektive sind u. a. folgende Mittelveranschlagungen interessant: Für den Erhalt national bedeutsamer Kulturdenkmäler gibt es neues Denkmalschutz-Sonderprogramm. Dafür und für die Restaurierung wertvoller Kirchenorgeln werden in diesem Jahr 36 Millionen Euro bereitgestellt. Bei den »Zuschüssen für Einrichtungen auf dem Gebiet der Musik, Literatur, Tanz und Theater« stehen rd. 54,6 Mio. € zur Verfügung. Hiervon sind 4 Mio. € für das Lausitz-Festival der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vorgesehen. Der Ansatz für »Zuschüsse für investive Kulturmaßnahmen bei Einrichtungen im Inland« steigt auf rd. 76,9 Mio. € an. Berücksichtigt werden hier die Jugendstil-Konzerthalle, Görlitz (bis zu 1 Mio. € in 2018, insgesamt 18 Mio. € bis 2024) und die Bienermühle, Königstein (ebenfalls bis zu 1 Mio. € in 2018). Der Titel »Zuschüsse für national bedeutsame Kulturinvestitionen« erhält 2,5 Mio. € für Beseitigung von Hochwasserschäden der Stiftung Fürst-Pückler-Park, Bad Muskau und des Klosters St. Marienthal, Ostritz. Für »Zuweisungen zum Bau, zum Erwerb, zur Einrichtung und zur Bauerhaltung von zentralen oder überregionalen Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie Jugendherbergen» stehen insgesamt 10,5 Mio. € zur Verfügung. Hiervon sind Mittel in Höhe von 500.000 € für die Internationale Begegnungsstätte Kreisau vorgesehen. Die Mittel für die Projektförderung von Sporteinrichtungen (u. a. Institut für angewandte Trainingswissenschaft, Leipzig) steigen auf rd. 19,2 Mio. €.

Der Bundesrat hat zum EU-Haushalt, dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) umfangreich Stellung genommen. Anfang Mai hatte die Kommission ihren Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorgestellt.

Rund 1279 Milliarden Euro stehen demnach für die Periode 2021–2027 zur Verfügung. Trotz des Brexit und den damit verbundenen Einnahmenverlusten hätte die EU damit etwas mehr Geld zur Verfügung als im laufenden Finanzrahmen von 2014 bis 2020. Ziel der Kommission ist es, mit dem neuen Haushalt eine noch engere Verknüpfung mit den politischen Prioritäten der EU herzustellen und diesen gleichzeitig deutlich zu vereinfachen. Die Finanzplanung soll einen stärkeren Fokus auf den Mehrwert der EU legen und sichtbare Ergebnisse für die Menschen in der Union bringen. Dementsprechend werden die Ansätze für Grenzschutz, Migration und Asyl auf 33 Milliarden Euro nahezu verdreifacht. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Jugend: Das Erasmus-Programm soll mehr als doppelt so viel Geld bekommen wie bisher. Deutlich mehr soll auch in den Bereich Digitalisierung fließen. Die bürokratische Belastung soll sinken und EU-Programme mit einem einheitlichen Regelwerk vereinfacht werden. Zudem will die Kommission die Mittelvergabe zukünftig stärker an die Achtung von Rechtsstaatlichkeit knüpfen.

Viele andere EU-Programme sollen hingegen gekürzt werden – darunter auch die Hilfen für Landwirte und strukturschwache Regionen. Bisher standen die Agrarpolitik und die so genannte Kohäsionspolitik für 80 Prozent aller EU-Ausgaben. 2021 bis 2027 soll die EU-Agrarpolitik um rund fünf Prozent gekürzt werden, die Kohäsionsfonds sollen sieben Prozent weniger erhalten.

Im Vergleich zum laufenden MFR sieht der Kommissionsvorschlag mehr Flexibilität zwischen den Rubriken vor und soll mit der »Unionsreserve« die Möglichkeit schaffen, nicht verwendete Mittel in ein anderes Haushaltsjahr zu übertragen. Die EU-Kommission will die Verhandlungen über den nächsten MFR vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2019 abschließen. Die MFR-Verordnung ist dabei ein zentraler Baustein, denn sie muss im Gegensatz zu den sogenannten sektoralen Verordnungen im Rat einstimmig beschlossen werden. Zuvor muss auch das Europäische Parlament zustimmen.

Der Bundesrat hat zu den Vorschlägen der Kommission umfassend Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt. Insbesondere wendet sich der Freistaat gegen die finanziellen Einschnitte bei der Kohäsionspolitik und die geplante Absenkung der EU-Kofinanzierungssätze für die Strukturfonds EFRE, ESF und ELER, die für Sachsen von großer Bedeutung sind. Im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wendet sich Sachsen gegen Obergrenzen und eine mögliche Degression der Mittel. Im Falle einer Degression fordert Sachsen, die eventuell abgesenkten Direktzahlungen an die Landwirte zur Entwicklung in den jeweiligen Regionen bereitzustellen. Darüber hinaus fordert der Freistaat eine deutliche Vereinfachung der Antragsverfahren. Der Bundesrat hat beschlossen, die umfangreiche Stellungnahme direkt an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Rede von Staatsminister Oliver Schenk:

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Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Brückenteilzeit im 1. Durchgang ohne Einwendungen passieren lassen.

Damit unterstützt der Bundesrat das im Koalitionsvertrag auf Bundesebene vorgesehene Vorhaben, Beschäftigten erstmals ein Recht auf befristete Teilzeit mit anschließender Rückkehr in Vollzeit einzuräumen. Bisher gab es einen solchen Anspruch nur bei Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Von der Neuregelung profitieren sollen Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern. Sie können künftig – ohne besondere Gründe – zwischen einem und fünf Jahre befristet in Teilzeit arbeiten, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Zur Planungssicherheit des Arbeitgebers ist die einmal getroffene Teilzeitregelung verbindlich; ein Recht auf frühere Rückkehr in Vollzeit oder eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit gibt es nicht. Zudem müssen Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern nur einem vom 15 Beschäftigten die temporäre Teilzeit einräumen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat den »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)« im ersten Durchgang beraten und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in weiten Teilen unterstützt.

Mit den Grundgesetzänderungen sollen die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die einfachgesetzliche Umsetzung folgender Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag geschaffen werden:

  • Finanzhilfen des Bundes für Investitionen der Länder und Kommunen in kommunale Bildungsinfrastruktur (Art. 104c GG): Wegfall der bisherigen Beschränkung auf Investitionen in finanzschwachen Kommunen (geplant sind insgesamt 2 Mrd. Euro Finanzhilfen für Ganztagsschul- und Betreuungsangebote und 5 Mrd. Euro für schulische Digital-Infrastruktur).
  • Sozialer Wohnungsbau (Art. 104d GG): Bereitstellung zweckgebundener Finanzhilfen des Bundes i. H. v. mindestens 2 Mrd. Euro in 2020/2021.
  • Gemeindeverkehrsfinanzierung – GVFG (Art. 125c GG): Aufhebung der Änderungssperre des GVFG vor dem 01.01.2025 wegen der geplanten Aufstockung der GVFG-Mittel von bislang 333 Mio. Euro auf eine Milliarde Euro p. a. mit anschließender Dynamisierung.

In seiner Stellungnahme begrüßt der der Bundesrat die vorgesehene Grundgesetzänderungen grundsätzlich, kritisiert aber die zunehmenden Kotroll- und Prüfrechte des Bundes und fordert mehr Mitbestimmung der Länder bei der Umsetzung der Vorhaben. Weiter werden Verbesserungen bei der Gemeinschaftsaufgabe »Agrarstruktur und Küstenschutz« gefordert. Für Sachsen ist der Einbezug von Baumaßnahmen in Bestandsbauten bei der sozialen Wohnraumförderung wichtig. Aber auch im Bereich des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes wird seitens der Länder noch Änderungsbedarf bei der konkreten Ausgestaltung der Förderung gesehen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten beschlossen.

Ab dem 1. August 2018 können enge Familienangehörige, also Ehegatten, minderjährige ledige Kinder zu ihren Eltern und Eltern zu ihren minderjährigen Kindern nachziehen, wenn humanitäre Gründe für den Nachzug vorliegen. Positiv bei der Auswahlentscheidung werden Integrationsleistungen berücksichtigt. Damit wird den Anliegen Rechnung getragen, eine Belastung der Sozialsysteme zu minimieren und die Integrationsmöglichkeiten der nachziehenden Familienangehörigen zu verbessern. Andererseits enthält das Gesetz klare Regelungen, bei deren Vorliegen der Familiennachzug ausgeschlossen ist. Dazu gehören insbesondere sicherheitspolitische Aspekte, bspw. das Vorliegen schwerwiegender Straftaten. Ausnahmslos ausgeschlossen ist künftig auch der Familiennachzug zu Gefährdern. Damit ist der Bundestag einer zentralen sächsischen Forderung zum Gesetzentwurf gefolgt. Ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht nicht. Er findet nun ausschließlich auf der Basis humanitärer Erwägungen statt. Zudem ist der Familiennachzug auf 1.000 Personen pro Monat beschränkt.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage passieren lassen. Das Gesetz kann somit wie geplant am 01.11.2018 in Kraft treten. Der Bundestag hatte die Einführung der neuen Klageart bereits am 14. Juni 2018 beschlossen und einige Anregungen des Bundesrates in den abschließenden Gesetzestext übernommen.

Über die Musterfeststellungsklage können geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden über eingetragene Verbraucherschutzverbände geführt. Die Verbraucher erhalten die Möglichkeit, ihre Ansprüche zu einem Klageregister anzumelden. Hierfür brauchen die Verbraucher keinen Anwalt einzuschalten. Das Urteil wird nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt gegeben und entfaltet Bindungswirkung für nachfolgende Verbraucherklagen.

Der Bundestag übernahm zahlreiche Vorschläge des Bundesrats: So wird der Instanzenzug durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte verkürzt, der ausschließliche Gerichtsstand ist am Sitz des Beklagten und Verbraucher müssen bei der Klageanmeldung nicht zwingend den Betrag der Forderung benennen.

Das Gesetz soll nunmehr am 01.11.2018 in Kraft treten, damit die Geschädigten im VW-Abgasskandal diesen Weg der Klage noch vor Verjährung ihrer Ansprüche bestreiten können.

In diesem Kontext sprach sich der Bundesrat außerdem mit dem Bundestag für eine Entschließung aus, wonach die Bundesregierung bis zum 1. September 2018 einen Gesetzesentwurf vorlegen soll, welcher kostenpflichtige Abmahnungen bei geringfügigen Verstößen gegen die seit Mai in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung verhindern soll.

Der Bundesrat hat zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes im ersten Durchgang umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme nur zum Teil unterstützt und einen Plenarantrag zur Mautbefreiung von Abfallsammelfahrzeugen gestellt.

Bei der Erhebung vom Mautgebühren müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vorgaben der Richtlinie 1999/62/EG beachten. Danach müssen sich die gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren an den Baukosten und den Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes orientieren.

Die Mautsätze für Bundesautobahnen und Bundesstraßen werden durch das Wegekostengutachten in regelmäßigen Abständen ermittelt – zuletzt für den Zeitraum 2013 bis 2017.

Das Änderungsgesetz aktualisiert nunmehr die Mautsätze für Bundesautobahnen und Bundesstraßen auf der Basis des neuen Wegekostengutachtens 2018 bis 2022 und schafft damit eine rechtliche Grundlage für die Anlastung der Kosten der Lärmbelastung und Luftverschmutzung. Durch die Änderung der Mautsätze zum 1. Januar 2019 werden bis zum Jahr 2022 Mehreinnahmen in Höhe von 4,160 Milliarden Euro erwartet. Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, Elektro-LKW von der Maut zu befreien, um so den Markthochlauf für diese Fahrzeuge zu unterstützen. Der Wirtschaft entstehen geänderte Informationspflichten dadurch, dass zukünftig die Gewichtsklasse als Merkmal für die Mauthöhe berücksichtigt wird. Dagegen entfällt zukünftig das Merkmal der Achsklasse bei mautpflichtigen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 18 Tonnen.

Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates nicht unterstützt. So hat Sachsen sowohl die Forderung nach der Ausweitung der Maut auf Lkw ab 3,5 t als auch auf Fernbusse nicht unterstützt. Auch das Mauteinnahmen ebenfalls für eine Verlagerung von der Straße auf die Schiene Verwendung finden sollen und nicht ausschließlich für den Straßenbau genutzt werden, hält Sachsen nicht für sachgerecht.

Die Erweiterung der Maut auf Bundesstraßen kann zu nicht unerheblichen Mehrbelastungen für die Abfallwirtschaft führen. Dies gilt insbesondere in ländlichen Regionen, in denen Abfallsammelfahrzeuge Bundesstraßen nutzen müssen. Dies kann letztlich für die Verbraucher zu einem Anstieg der Preise und Gebühren für die Abfallentsorgung führen. Aus diesem Grund hat der Freistaat Sachsen in einem Plenarantrag die Bundesregierung aufgefordert, zu prüfen, inwieweit Fahrzeuge, die im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der Abfallbeseitigung und -entsorgung genutzt werden, von der Maut befreit werden können.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Mehrzahl der Änderungsanträge im Bundesrat unterstützt.

Die Novelle der beiden Gesetze ist Teil eines Maßnahmenplanes zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Durch die Änderungen sollen die Behörden in die Lage versetzt werden, schneller zu reagieren, für den Fall, dass die Tierseuche eingeschleppt wird und ausbricht. Danach soll es unter anderem leichter möglich sein, ein Gebiet absperren zu lassen und den Personen- und Fahrzeugverkehr örtlich zu begrenzen. Auch die Verhängung eines landwirtschaftlichen Nutzungsverbots von Flächen wird vereinfacht, wenn es das Ziel verfolgt, die Auswanderung von Wildschweinen zu vermeiden. Zudem sollen Behörden schneller eine vermehrte Suche nach toten Wildschweinen anordnen und die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten verstärken können, um Infektionen gesunder Tiere zu verhindern. Damit geht die Gesetzesnovelle über die im März 2018 verabschiedete Änderung der Schweinepest-Verordnung hinaus, die die Schonzeit zur Bejagung von Wildschweinen ausgesetzt hatte.

In der Stellungnahme unterstützte der Freistaat Sachsen die Forderung nach zusätzlichen Finanzmitteln für Präventivmaßnahmen, eine Anpassung der Höhe der Entschädigungskosten, die begrenzte Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Bewegungsjagden sowie Regelungen zur Weiterzahlung des Güllebonus bei Biogasanlagen in von der ASP betroffenen Gebieten.

Der Bundesrat hat sich mit einer Entschließung der Länder Berlin und Brandenburg befasst. Die Entschließung fordert die Nachrüstung aller Euro-5-Diesel-Fahrzeuge mit wirksamen Stickoxidkatalysatoren auf Kosten der Automobilhersteller. Die Entschließung fand im Bundesrat keine Mehrheit. Der Freistaat Sachsen hat die Initiative nicht unterstützt.

Die Bundesregierung wird in der Entschließung aufgefordert ,die Automobilhersteller gemäß dem Verursacher-Prinzip zu einer Hardware-Nachrüstung auf deren Kosten von in Deutschland zugelassenen Dieselfahrzeugen der Euro 5-Norm zu verpflichten.

Eine Kostenübernahme soll auch für die voraussichtlich notwendige Nachbesserung der Abgasminderungssysteme der Euro-Norm 6a bis 6c durch Software Updates gelten.

Der Freistaat Sachsen ist von der Wirksamkeit der technischen Nachrüstung von Diesel-Kfz nicht überzeugt. In der Folge hat er den Antrag nicht unterstützt.

Der Bundesrat hat zu einem Richtlinienvorschlag über Europäische Verbandsklagen kritisch Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Kritik des Bundesrates unterstützt und sieht subsidiäre Bedenken gegen den Richtlinienvorschlag.

Mit einer europäischen Verbandsklage möchte die Richtlinie Konsumenten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern. Das geplante Instrument der Verbandsklage soll vor allem in den Wirtschaftszweigen zur Anwendung kommen, in denen sich illegale Unternehmenspraktiken auf eine große Zahl von Verbrauchern auswirken. Dies gelte für die Bereiche Finanzdienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Gesundheit und Umwelt. Laut dem Vorschlag der Kommission liegt das Klagerecht bei qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen. Im Namen einer Gruppe von Verbrauchern können sie von einem Unternehmen Wiedergutmachung in Form von Schadensersatz, Ersatz, Reparatur oder Ähnlichem beanspruchen. In komplexen Fällen sollen die Mitgliedstaaten die Gerichte ausnahmsweise ermächtigen, Feststellungsbeschlüsse über die Haftung des Unternehmers zu erteilen.

Der Bundesrat sieht wichtige rechtssystematische Mängel in der Vorlage und warnt vor weitreichenden Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Verbraucher. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen sieht der Bundesrat auch subsidiäre Bedenken und fürchtet die Einmischung in nationales Recht ohne die erforderliche Gesetzgebungskompetenz der EU. Darüber hinaus sieht der Bundesrat die Gefahr, dass die Richtlinie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung eine Klageindustrie nach US-amerikanischem Vorbild ermöglicht. Der Freistaat Sachsen hat diese Kritik am Richtlinienvorschlag unterstützt.

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