21.09.2018

970. Bundesratssitzung vom 21. September 2018

Wichtigste Themen: Initiativen zu Bauen im Außenbereich, Stahlhandel und Entlastung von Vereinen + Haushalt 2019 + AAÜG + Sorben + Sichere Herkunftsstaaten + Asylrecht + Planungserleichterungen + grenzüberschreitender Mechanismus + Ferkelkastration + Pflegepersonal + Parität GKV + Dürrehilfen + Kostenbelastung Schiene

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 970. Sitzung des Bundesrates.

Der sächsische Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller hat vor dem heutigen Wohn- und Mietgipfel der Bundesregierung im Bundesrat eine gemeinsame Initiative Bayerns und Sachsens zur Erleichterung des Bauens im Außenbereich zur Wohnraumaktivierung vorgestellt. Hierzu gab er eine Rede zu Protokoll.

Ziel der Gesetzesinitiative ist es, bereits überbaute Flächen bzw. vorhandene Siedlungsansätze im Außenbereich unter Wahrung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sinnvoll für den Wohnungsbau zu nutzen.

Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen folgende Änderungen vor:

  • Künftig sollen wiederholte Nutzungsänderungen ermöglicht werden, z. B. von Landwirtschaft über Handwerk bis Wohnen. Bisher war eine Nutzungsänderung nur einmal möglich, z. B. von Landwirtschaft zu Handwerk. Nun sollen die Möglichkeiten für das Zusammenleben mehrerer Generationen einer Familie auf einem Baugrundstück erweitert werden.
  • Die Regelungen für den Ersatzbau sollen gelockert werden: Künftig soll allein der Eigentümer entscheiden, ob eine Ersetzung des alten Wohngebäudes durch ein modernes Wohngebäude für ihn sinnvoll und zweckmäßig ist. Ausschlaggebend ist einzig, dass das Gebäude durch den Eigentümer selbst für längere Zeit genutzt wurde oder aktuell genutzt wird.
  • Bei erhaltenswerten, jedoch nicht mehr genutzten Gebäuden, soll künftig die Voraussetzung, dass es sich um ein »das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude« handeln muss, entfallen. Hier soll unkompliziert neuer Wohnraum geschaffen werden können.
  • Zur Unterstützung insbesondere von jungen Familienmitgliedern soll die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes z. B. auf der (ehemaligen) landwirtschaftlichen Hofstelle bzw. dem Grundstück eines forstwirtschaftlichen Betriebes ermöglicht werden. Damit wird insbesondere auch ein erheblicher Beitrag zur Stärkung des ländlichen Raumes geleistet.
  • Die Länder sollen darüber hinaus vor allem aus familienpolitischen Gründen künftig gesetzlich festlegen können, dass auch in Fällen, in denen kein land- oder forstwirtschaftlicher Bezug zu den Bestandsgebäuden gegeben ist, ein Bauen in zweiter Reihe, wie z. B. bei Straßendörfern, möglich sein soll.

Die Vorlage wurde den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen.

In seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die Entschließung »Erhöhung der Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung von 35.000 EUR auf 45.000 EUR« gefasst. Der Freistaat Sachsen ist Mitantragsteller dieser Initiative.

Gemeinnützige Vereine sind u. a. von der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht befreit, soweit der Verein nicht auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Für diesen Bereich der Vereinsaktivitäten kommen grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Anwendung. Um ehrenamtlich Tätige in den Vereinen zu entlasten, gilt derzeit gemäß Paragrafen 64 Absatz 3 Abgabenordnung eine Freigrenze von 35.000 €, bis zu der keine Steuern zu zahlen sind. Da diese Freigrenze zuletzt vor 10 Jahren erhöht wurde, fordert der Bundesrat jetzt deren Erhöhung um 10.000 Euro auf 45.000 Euro.

Die Steuererleichterung würde für typische wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wie Vereinsgaststätten, Basare oder Straßenfeste gelten. Übersteigen daraus die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer nicht die Freigrenze, sind etwaige Gewinne körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Neben der Steuerentlastung durch die höhere Freigrenze verringert sich auch der bürokratische Aufwand, weil eine Steuererklärung in der Regel dann nur noch alle drei Jahre abzugeben ist.

Der Bundesrat hat eine Mehrländerinitiative zum freien und fairen Außenhandel mit Stahl beschlossen. Der Freistaat Sachsen war dieser Initiative als Antragssteller beigetreten.

Für den Industriestandort Deutschland hat die Stahlindustrie eine große Bedeutung. So arbeiten ca. 96.000 Menschen in dem Bereich. In Anbetracht der US-Zölle auf Stahl- und Aluminiumimporte gegenüber verschiedenen Handelspartnern war es dem Bundesrat deshalb wichtig, mit einer Entschließung Position zu beziehen. Der Freistaat Sachsen hat sich an diesem Mehrländerantrag beteiligt, denn auch in Sachsen spielt die Stahlindustrie eine wichtige Rolle. An den drei Standorten Riesa, Freital und Gröditz sind insgesamt 2000 Beschäftigte tätig.

In der Initiative wird die Unverzichtbarkeit der deutschen Stahlindustrie für die Sicherung der Leistungs- und Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft betont. Sie fordert einen freien, regelbasierten und fairen Außenhandel. Die Bundesregierung soll weiter auf die EU-Kommission einwirken, die Lage entspannen und die Möglichkeiten des WTO-Instrumentariums nutzen.

Eine Eskalation des Handelskonflikts müsse unbedingt vermieden und der Weg für Verhandlungen offengehalten werden. Dennoch seien die von der Kommission getroffenen Maßnahmen, wie die seit dem 22. Juni 2018 geltenden Gegenzölle der EU, richtig und wichtig. Für eine Entspannung der Situation seien jedoch ein Dialog auf Augenhöhe und ein geschlossenes Auftreten aller beteiligten Akteure ebenso bedeutsam. Die Gespräche von EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Junker mit der US-Regierung Ende Juli dieses Jahres waren ein Schritt in die richtige Richtung.

Der Freistaat ist einer Entschließung als Antragssteller beigetreten, die von der Bundesregierung die Einführung einer steuerfreien Risikoausgleichsanlage für Landwirte fordert. Der Bundesrat hat die Entschließung verabschiedet.

Angesichts der enormen Ernteausfälle aufgrund der Dürre in diesem Jahr hält der Bundesrat weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Agrarbetriebe für erforderlich, deshalb schlägt er eine steuerfreie Risikoausgleichsrücklage vor. Die bislang zur Verfügung gestellten Hilfsinstrumente reichten nicht aus, um die Schäden zu kompensieren, heißt es. Eine steuerfreie, betriebseigene Krisenreserve könne den Landwirten helfen, die Auswirkungen von Extremwetterereignissen abzumildern. Die Bundesregierung solle sie deshalb zügig einführen. Damit die Rücklage möglichst unbürokratisch zur Anwendung kommen kann, sei ein einfaches Verfahren zu wählen.

Die Entschließung wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Feste Fristen für deren Beratung gibt es jedoch nicht.

Der Bundesrat hat sich in seiner heutigen Sitzung mit einem neuen Vorstoß der der Bundesregierung zur Einstufung Georgiens sowie der drei Maghreb-Staaten Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten befasst. Eine Beschlussempfehlung ist nicht zustande gekommen.

Durch die gesetzliche Aufnahme eines Staates in die Liste der »Sicheren Herkunftsstaaten« wird für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich festgelegt, dass ein von dem Staatsangehörigen eines solchen Staates gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Im Einzelfall kann diese gesetzliche Vermutung im Rahmen des Asylverfahrens widerlegt werden.

Bei Ablehnung eines Asylantrags als »offensichtlich unbegründet« wird das Asylverfahren erheblich beschleunigt: Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist verkürzt sich auf eine Woche, Klagen sind innerhalb einer Woche zu erheben und haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht soll dann grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden. Damit einher ginge auch eine Verkürzung der Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland sowie eine Reduzierung des Anreizes einer Asylantragstellung aus rein wirtschaftlichen Gründen.

Der Freistaat Sachsen unterstützt den Gesetzentwurf vollumfänglich. Der Innenminister gab zu der Vorlage eine Rede zu Protokoll.

Zum Hintergrund:
Als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz gelten Staaten, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beziehungsweise Bestrafung stattfindet. Eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat hat zur Folge, dass Anträge von Asylbewerbern aus diesen Ländern als »offensichtlich unbegründet« abzulehnen sind, sofern nicht Tatsachen oder Beweismittel angegeben werden, die die Annahme begründen, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
In Deutschland gelten derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien.

Der Bundesrat hat das Haushaltsgesetz 2019 im ersten Durchgang beraten. In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat insbesondere, dass sich der Bund auch ab 2020 adäquat an der Finanzierung der flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen beteiligt. Auch wird ein Auslaufen der Mitfinanzierung der Länder am Fonds Deutsche Einheit spätestens ab 2019 gefordert.

Ein besonderes Anliegen Sachsens ist die Erinnerung, dass der Bund schrittweise einen höheren Anteil der Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem AAÜG (Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR) zu übernehmen hat, wie dies bereits zugesagt wurde.

Außerdem wurde von Sachsen und Brandenburg eine Erklärung zu Protokoll gegeben, in der gefordert wird, dass die Förderung für die »Stiftung für das sorbische Volk« künftig in Form einer institutionellen Förderung erfolgen soll und nicht mehr als Projektförderung betrachtet wird.

Der Bundeshaushalt 2019 weist folgende Eckwerte auf:

  Ist  2017 Soll 2018 Finanzplan
2019 2020 2021 2022
  in Mrd. Euro
1 2 3 4 5 6 7
I. Ausgaben 330,7 343,6 356,8 363,2 369,3 375,5
Veränderung ggü. Vorjahr in Prozent +4,3 +3,9 +3,8 +1,8 +1,7 +1,7
II. Einnahmen 330,7 343,6 356,8 363,2 369,3 375,5
Steuereinnahmen 309,4 321,3 333,0 333,8 346,8 359,7
Nettokreditaufnahme 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
nachrichtlich:            
Ausgaben für Investitionen 34,0 37,4 37,9 37,9 37,9 37,9
  • Prioritäre Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag – wie z. B. Maßnahmen zur Förderung von Familien, Förderung des sozialen Wohnungsbaus, Abschaffung des Solidaritätszuschlags für 90 Prozent aller Zahler, höhere Aufwendungen für die Entwicklungshilfe, Aufstockung des Verteidigungsetats, verbesserte Förderung von Langzeitarbeitslosen, Stärkung der Inneren Sicherheit und andere wichtige Zukunftsinvestitionen etc. – sind ohne Abstriche im Regierungsentwurf 2019 und in der Finanzplanung bis 2022 verankert.
  • Mit der Einführung eines Baukindergeldes im Jahr 2018 wird der erstmalige Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums kindergeldberechtigter Familien gefördert. Im Jahr 2019 sind hierfür 570 Mio. € eingeplant.
  • 2019 ist der fünfte Bundeshaushalt in Folge, der ohne Nettokreditaufnahme auskommt. Auch in allen Jahren bis 2022 kommt der Bundeshaushalt ohne neue Schulden aus.
  • Die Einhaltung der Schuldenregel des Grundgesetzes ist dabei in allen Jahren mit Abstand sichergestellt.
  • Der Bund trägt weiter dazu bei, dass die gesamtstaatliche Schuldenstandquote kontinuierlich sinkt. Im kommenden Jahr wird sie voraussichtlich erstmals seit 17 Jahren wieder unter den Maastricht-Grenzwert von 60 Prozent des BIP fallen.
  • Die Ausgaben für Innere Sicherheit steigen im Haushalt des BMI gegenüber dem bisherigen Finanzplan noch einmal um insgesamt rd. 3 Mrd. € an (= über 15 %). Dies kommt insbesondere der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt zugute.
  • In den Bundeshaushalten 2018 und 2019 wurden zusammen insgesamt netto 15.736 Stellen neu ausgebracht. Der Großteil (9.585 Stellen) entfällt dabei auf die Stärkung der inneren Sicherheit und der Zollverwaltung (u.a. Kontrolle Mindestlohn).
  • Die Investitionsausgaben steigen ggü. 2018 um 0,5 Mrd. auf 37,9 Mrd. € und verbleiben bis 2022 auf diesem hohen Niveau.
  • Die Verkehrsinvestitionen steigen von 14,1 Mrd. € (im Jahr 2018) auf über 15 Mrd. € im Jahr 2022. Gegenüber dem bisherigen Finanzplan stehen hier insgesamt 3,5 Mrd. € zusätzlich zur Verfügung.
  • Für Leistungsverbesserungen in den Bereichen frühkindliche Bildung (z.B. Gebührenentlastung und Verbesserung des Betreuungsschlüssels) ist Vorsorge zur Entlastung der Länder getroffen: insgesamt 5,5 Mrd. € für die Jahre 2019 bis 2022, davon allein 500 Mio. € im kommenden Jahr.
  • Für die Maßnahme Ganztagsbetreuung Schule/Hort stellt der Bund bis 2022 insgesamt 2 Mrd. € bereit.
  • Das Kindergeld steigt ab dem 1. Juli 2019 um 10 € pro Monat und der Kinderfreibetrag um jeweils 192 € zum 1. Januar 2019 und 2020.
  • Städtebauförderung: Bund sieht für 2019 Programmittel auf Höhe des Niveaus von 2018 vor (insg. 790 Mio. Euro).
  • Sozialer Wohnungsbau: Für die Entflechtungsmittel im Bereich sozialer Wohnraumförderung sind für 2019 rund 1,5 Mrd. Euro eingeplant. Dies ist eine Erhöhung gegenüber ursprünglichen Planungen um 500 Mio. Euro.
  • Innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes« sind ab 2020 für den Sonderrahmenplan »Förderung der ländlichen Entwicklung« 200 Mio. Euro p.a. vorgesehen (2019: 150 Mio. Euro).
  • Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) erhält 558,7 Mio. € rund 10 Mio. € mehr als 2018 (548,5 Mio. €).
  • Zur Vorsorge wird ab dem Jahr 2021 eine jährliche Zuführung von 2 Mrd. € in eine Rücklage »Demografievorsorge Rente« eingeplant.

Der Bundesrat hat zum Gesetzesentwurf zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich im ersten Durchgang umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme teilweise unterstützt und eine Protokollerklärung abgegeben, die auf beschleunigte Verfahren bei dem Strukturwandel in den Braunkohleregionen hinwirken soll.

Mit dem Gesetzentwurf orientiert sich die Bundesregierung entsprechend dem Koalitionsvertrag an den zwölf Punkten der Strategie Planungsbeschleunigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aus dem Jahr 2017.

Kernziel der geplanten Neuregelung ist es, Doppelprüfungen zu vermeiden, Schnittstellen zu reduzieren, die Effizienz der Verfahren zu steigern, Transparenz und Digitalisierung bei der Bürgerbeteiligung zu erhöhen und Gerichtsverfahren zu beschleunigen.

Folgende Maßnahmen sollen dazu beitragen:

  • Möglichkeit zur Erteilung einer vorläufigen Anordnung, die es dem Vorhabenträger unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit vorbereitenden Maßnahmen zu beginnen
  • Beauftragung eines Projektmanagers für das Planungsfeststellungsverfahren
  • Erteilung einer Plangenehmigung auch bei umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben
  • Bündelung des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt im Bereich der Schiene (Schnittstellenreduzierung, Vermeidung von Doppelprüfungen)
  • Verzicht auf die Aktualisierung der Verkehrsentwicklungsprognose von Schienenprojekten im laufenden Genehmigungsverfahren
  • Veröffentlichung aller Planunterlagen im Internet (bessere Bürgerbeteiligung durch mehr Transparenz und Digitalisierung)
  • Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte sowie Vereinheitlichung der Klagebegründungsfrist

Der Freistaat Sachsen sieht in dem Gesetzesentwurf ein positives Signal in Richtung Verbesserung bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren angesichts des Investitionsstaus bei der Verkehrsinfrastruktur. Der Beschleunigung bedürfe es, denn durch die positive Entwicklung der Steuereinnahmen könnten derzeit Investitionen in größerem Umfang als in der Vergangenheit getätigt werden.

Aus sächsischer Sicht sollten darüber hinaus noch weitere Aspekte Berücksichtigung finden. So sollte über die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich hinaus zu prüfen sein, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den vom Strukturwandel besonders betroffenen Regionen gesonderte Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung, ggf. auch befristet, möglich sind, um Wachstum und Beschäftigung dort zu sichern und zu unterstützen.

Daher hat der Freistaat Sachsen mit einer Protokollerklärung die Bundesregierung aufgefordert, zudem zu prüfen, ob und inwieweit in geeigneten Fällen die Öffnung von Mindeststandards und durch die Schaffung von Experimentierklauseln im Bundesrecht dazu beitragen kann, die Strukturwandelprozesse in den betroffenen Regionen zu unterstützen.

Der Bundesrat hat zu einem Verordnungsvorschlag der EU über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext kritisch Stellung genommen. Die kritische Stellungnahme wurde durch den Freistaat Sachsen unterstützt.

Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag soll ein Mechanismus zur Überwindung rechtlicher Hindernisse in Grenzregionen, die sich aus unterschiedlichen nationalen Regelungen ergeben, geschaffen werden. Dadurch sollen die EU-Mittel, die aufgrund des europäischen Ziels »Europäische territoriale Zusammenarbeit« (Interreg) zur Verfügung gestellt werden, ergänzt werden, um die Grenzregionen effektiver fördern zu können. Die Mitgliedstaaten sollen dabei frei entscheiden können, ob sie den neuen Mechanismus anwenden oder bisherige Strukturen weiterhin nutzen.

Für den Freistaat Sachsen sind grenzübergreifende Projekte ein wesentliches Element, um das Zusammenleben in einem gemeinsamen Europa konkret erfahrbar werden zu lassen. Unterschiedliche Rechtsnormen auf beiden Seiten der Grenze können dabei ein erhebliches Hindernis darstellen. Daher begrüßt es Sachsen grundsätzlich, wenn die Europäische Kommission nach Maßnahmen sucht, diese rechtlichen Hindernisse zu überwinden. Allerdings hat der Freistaat bei der derzeitigen Ausgestaltung der Verordnung erhebliche Zweifel bei der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der Wahrung der im Verordnungsentwurf vorgegebenen Freiwilligkeit des geplanten Mechanismus. Gemeinsam fordern die Länder deshalb eine Flexibilisierung des Mechanismus und eine deutliche Klarstellung in Bezug auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips.

Mit Unterstützung der kritischen Stellungnahme teilt die Staatsregierung die Bedenken des Sächsischen Landtages, die dieser in einem Beschluss vom 28. Juni 2018 formuliert hatte (Drs.-Nr.: 6/13843). Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme die Bundesregierung, die Position des Bundesrates aktiv in die weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene einzubringen.

Der Bundesrat hat sich erstmals mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Asylgesetzes befasst und mit der Stimme Sachsens eine Stellungnahme beschlossen.

Das Asylgesetz enthält in seiner jetzigen Fassung lediglich eine ausdrückliche Regelung zur Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Asylantragsverfahren, nicht jedoch in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren. Das Asylgesetz sieht vor, dass spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Asylberechtigter beziehungsweise der Zuerkennung als Flüchtling, zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme vorliegen. Dabei hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände aufzuklären, zu berücksichtigen und zu bewerten. Eine Mitwirkung der Betroffenen ist bislang nicht vorgesehen. Um diese gesetzliche Regelüberprüfung sachgerecht ausüben zu können, sollen Schutzberechtigte künftig in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren persönlich zur Mitwirkung verpflichtet werden. Bei einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten kann das BAMF den Schutzberechtigten entweder mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten oder, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach Aktenlage über den Widerruf
oder die Rücknahme der Schutzberechtigung entscheiden. So kann eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Betroffenen zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

Sachsen hatte in den Ausschüssen gefordert durch Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsgesetz die Rechtslage, die bereits vor dem Jahr 2015 bestanden hat, wiederherzustellen, und das BAMF zu verpflichten, der Ausländerbehörde das Ergebnis der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter in jedem Fall mitzuteilen. Diese Forderung fand im Bundesratsplenum keine Mehrheit. In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat, durch weitere Änderungen im Asylgesetz sicherzustellen, dass auch im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren umfassende Maßnahmen zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität getroffen werden.

Der Bundesrat hat sich ausführlich mit Anträgen aus mehreren Ländern beschäftigt, die betäubungslose Ferkelkastration über das Jahresende hinaus zu erlauben. Bei der Abstimmung erhielten Anträge, die Frist wegen der derzeit noch nicht marktreifen Methoden zur Schmerzausschaltung um ein bzw. mehrere Jahre zu verlängern, jedoch nicht die erforderliche Mehrheit.

Daher bleibt es beim geltenden Recht: Bei unter acht Tage alten männlichen Schweinen ist die chirurgische Kastration ohne Betäubung nur noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres möglich. Ab 1. Januar 2019 ist ein Verfahren anzuwenden, das Schmerzen wirksam ausschaltet. Sofern das nicht möglich ist, müssen Tierhalter auf eine chirurgische Kastration verzichten.

Zur Frage, wie die Pflicht zur schmerzfreien Ferkelkastration künftig praktisch umgesetzt werden kann, haben Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern dem Bundesrat jeweils Entschließungsanträge zugeleitet. Darin bitten sie um verschiedene Maßnahmen zur Förderung von Alternativmethoden zur schmerzfreien Kastration und zur Unterstützung für die Viehhalter bei der Umsetzung der Rechtslage ab Januar 2019.

Die beiden Entschließungsanträge wurden in die Fachausschüsse überwiesen. Diese werden sich in den nächsten Wochen damit befassen.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz). Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, arbeitsmarktfernen Erwerbsfähigen und Langzeitarbeitslosen wieder eine Perspektive am Arbeitsmarkt zu vermitteln. Hierzu sollen Betroffene intensiver betreut und ihr Beschäftigungseinstieg auf dem sozialen oder dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirksamer gefördert werden. Im SGB II neu vorgesehenen sind neben einem umfassenden berufsbegleitenden Coaching Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber, die arbeitsmarktferne Erwerbsfähige oder Langzeitarbeitslose sozialversicherungspflichtig beschäftigen:

Für sehr arbeitsmarktferne Erwerbsfähige, die mehr als sieben Jahre Arbeitslosengeld II beziehen und über 25 Jahre alt sind, beträgt der Zuschuss in den ersten beiden Jahren 100 % zum Mindestlohn; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 % gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.

Für die Beschäftigung Langzeitarbeitsloser, die mindestens zwei Jahre im SGB II-Bezug stehen, erhalten Arbeitgeber für 24 Monate einen Zuschuss zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt in Höhe von 75 % im ersten und 50 % im zweiten Jahr.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme unter anderem den Zuschuss für Arbeitgeber bei der Weiterbildung zu erhöhen.

Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die ihrerseits zu den Forderungen des Bundesrates Stellung nimmt. Gemeinsam mit den Stellungnahmen wird das Gesetz dann an den Bundestag weitergeleitet.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung zum Familienentlastungsgesetz 2018 Stellung genommen. Der Gesetzentwurf beinhaltet die folgenden Maßnahmen:

  • Das Kindergeld wird in einem ersten Schritt ab 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird in den Jahren 2019 und 2020 entsprechend angepasst (2019 und 2020 um jeweils 192 Euro).
  • Im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des 12. Existenzminimumberichts (Herbst 2018) wird der Einkommensteuertarif angepasst. In den Jahren 2019 und 2020 wird der Grundfreibetrag erhöht (2019 um 168 Euro, 2020 um 240 Euro).
  • Für die Jahre 2019 und 2020 wird der Effekt der »kalten Progression« ausgeglichen, d.h. die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben. Familien sollen damit in 2019 und 2020 um insgesamt 9,8 Mrd. € entlastet werden (volle Jahreswirkung).

Aus Sicht mehrerer Länder – darunter auch Sachsen – kann das Familienentlastungsgesetz allerdings nur ein erster Schritt sein. Erforderlich seien weitere Schritte zur Entlastung der Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen bei der Einkommensteuer.

Der Bundesrat fordert den Bund drüber hinaus in einer Stellungnahme auf, dass dieser, aufgrund der absehbaren Abfinanzierung des »Fonds Deutsche Einheit«, die Länder und Kommunen unverzüglich von ihrem Mitfinanzierunganteil entlastet.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum GKV-Entlastungsgesetz Stellung genommen.

Das Gesetz zielt auf eine Entlastung der Versicherten bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ab. Hierzu enthält der Gesetzentwurf unter anderem die folgenden Regelungen:

  • die Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur GKV wieder in gleichem Maße von den Arbeitgebern und den Beschäftigten bzw. bei Rentenbeziehern von den RV-Trägern und den Rentnern getragen. Auch der Zusatzbeitrag, bisher von den GKV-Mitgliedern alleine getragen, wird dann paritätisch finanziert.
  • Die Beitragsbemessungsgrundlage, auf deren Basis der Krankenversicherungsbeitrag bei selbstständig Erwerbstätigen errechnet wird, wird zur Entlastung der Versicherten abgesenkt.
  • Der überproportionale Anstieg der Beitragsrückstände bei einzelnen Krankenkassen (bei freiwillig Versicherten im Dezember 2017 insgesamt 6,3 Mrd. Euro; monatlich etwa 120 Mio. Euro mehr) in den letzten Jahren ist weitgehend auf das Zusammenwirken der obligatorischen Anschlussversicherung und der Einstufung zum Höchstbeitrag als Rechtsfolge der Nichtmitwirkung der betroffenen Person bei der Feststellung ihrer tatsächlich beitragspflichtigen Einnahmen durch Vorlage von Einkommensnachweisen zurückzuführen. Hier soll eine Mitgliederbereinigung zur Begrenzung der Beitragsschulden führen.

Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung aber vor allem die aus seiner Sicht zu restriktiv vorgeschriebene Reduzierung der Überschüsse der Krankenkassen. Bislang dürfen die Krankenkassen Betriebsmittel in Höhe bis zum 1,5-fachen ihrer monatlichen Ausgaben und zusätzlich Rücklagen bis zur 1,0-fachen Höhe der monatlichen Ausgaben vorhalten. Zukünftig dürfen Betriebsmittel und Rücklagen zusammen das Einfache der monatlichen Ausgaben nicht übersteigen. Der Bundesrat sieht im Falle einer sich abschwächenden Konjunktur und weiteren Leistungsausweitungen die Gefahr schnellerer Beitragssatzsteigerungen (»Beitrags-Jojo«) und plädiert deshalb für eine höhere Grenze, die allerdings unter der bisherigen Höchstgrenze liegen soll. Alternativ lässt der Gesetzentwurf bei kleineren Krankenkassen mit höchstens 50.000 Mitgliedern (also Versicherte ohne Familienangehörige gerechnet) auch zu, dass die Aufsichten höhere Grenzen als den einfachen Betrag an Monatsausgaben erlauben dürften – auch die Grenze für die Anzahl an Mitgliedern einer Krankenkasse erachtet der Bundesrat für zu niedrig.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Sofortprogramm Pflege der Bundesregierung Stellung genommen.

Die mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen spürbare Entlastungen im Alltag für die Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege bringen. Der Kern der Regelungen sind rund 13.000 zusätzliche Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Die Folgen der gestiegenen Arbeitsbelastung bei den Pflegekräften sind ein höherer Krankenstand und ein frühzeitiges Ausscheiden aus diesem für die Gesellschaft so wichtigen Beruf. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:

  • Für die Krankenhäuser soll jede zusätzliche und jede aufgestockte Pflegestelle finanziert werden. Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte werden von den Kostenträgern vollständig refinanziert.
  • Die Finanzierung der Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser soll ab dem Jahr 2020 auf eine neue krankenhausindividuelle Vergütung mit Pflegebudgets unabhängig von den im Krankenhaus üblichen Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups – DRG´s) umgestellt werden.
  • Im Bereich der Altenpflege erhält jede vollstationäre Pflegeeinrichtung zusätzliches Pflegepersonal von der Krankenversicherung pauschal bezahlt. Zur Entlastung des Pflegepersonals soll die Pflegeversicherung zudem durch einen Zuschuss die Digitalisierung in der ambulanten und stationären Altenpflege fördern. Die Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten mit stationären Pflegeeinrichtungen wird durch Kooperationsverträge gestärkt, ebenso die betriebliche Gesundheitsförderung für Pflegekräfte in der Kranken- und Altenpflege. Betriebliche Maßnahmen in den Pflegeeinrichtungen sollen finanziell unterstützt werden, um es Pflegekräften in der Alten- und Krankenpflege zu ermöglichen, Berufstätigkeit und Familie besser zu vereinbaren. Schließlich erhalten pflegende Angehörige einen verbesserten Zugang zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

Die mit diesem Gesetz aufgeführten Veränderungen sind ein erster Schritt zu einer besseren Personalausstattung in der Pflege und damit verbesserten Arbeitsbedingungen für die Pflegekräfte. In weiteren Schritten sollen Pflegepersonaluntergrenzen für alle Betten führenden Abteilungen in den Krankenhäusern und in der ambulanten und stationären Langzeitpflege verbindliche Personalbemessungsinstrumente eingeführt werden. Zudem hat die Bundesregierung die Konzertierte Aktion Pflege gestartet.

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf mit den Stimmen des Freistaates Sachsen begrüßt, aber auch in einzelnen Punkten Nachbesserungen angemahnt. Dies gilt insbesondere für Regelungen zum Krankenhausstrukturfond.

Die »Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegeberufe« sowie die »Ausbildungsfinanzierungsverordnung Pflegeberufe« ergänzen das Pflegeberufegesetz, das im vergangenen Jahr verabschiedet wurde und im Wesentlichen am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden Vorgaben zu den Inhalten der Ausbildungen und zu den Prüfungen gemacht, in der Finanzierungsverordnung die Finanzierung der Ausbildungsstätten durch eine Umlage und einen Ausbildungsfonds geregelt.

Der Bundesrat hat beiden Verordnungen heute zugestimmt. Zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung hat der Bundesrat allerdings mit deutlicher Mehrheit eine ergänzende Entschließung beschlossen, mit der er seine Bedenken hinsichtlich der abgesenkten Anforderungen für den Beruf des Altenpflegers/der Altenpflegerin äußert und seine Erwartung an die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag zum Ausdruck bringt, Korrekturen an der Verordnung vorzunehmen.

Der Bundesrat hat einer Verordnung zur Änderung der Direktzahlungs-Durchführungsverordnung mit Maßgaben zugestimmt.

Die vorliegende Verordnung räumt den Landesbehörden im Einklang mit EU-Recht die Möglichkeit ein, dass Landwirte so genannte ökologische Vorrangflächen ausnahmsweise zur Futtergewinnung nutzen dürfen. Ebenfalls wird die zulässige Beweidung dieser Flächen auf alle Tierarten ausgeweitet (derzeit ist nur die Beweidung durch Schafe und Ziegen erlaubt).

Mit dem Regelungsvorhaben reagiert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die außergewöhnliche Trockenheit und das Extremwetter in diesem Jahr, wodurch die ausreichende Futterversorgung für Tiere in der Landwirtschaft gefährdet ist. Die rechtlichen Änderungen ermöglichen Ländern, in Gebieten, in denen wegen ungünstiger Witterung nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht bzw. stehen wird, einzelbetriebliche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, damit Spielräume zur Futterversorgung noch besser genutzt werden können.

Der Bundesrat hat Maßgaben mit weiteren praxisorientierten Umsetzungsvereinfachungen verabschiedet.

Der Bundesrat hat heute mit den Stimmen Sachsens die Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung abgelehnt.

Durch EU-rechtliche Vorgaben tritt für das Eisenbahn-Bundesamt als nationale Sicherheitsbehörde nach der Erteilung bzw. Verlängerung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung eine fünfjährige Überwachungsaufgabe hinzu. Geprüft wird, ob die Eisenbahnunternehmen oder Fahrwegbetreiber ihrer Verpflichtung, mit Hilfe eines Sicherheitsmanagementsystems, nachkommen. Mit der Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung beabsichtigt die Bundesregierung die Kosten für diese Überwachung auf die Bahnunternehmen und Fahrwegbetreiber umzulegen. Folge davon wären höhere Trassenpreise, die wiederum von den Unternehmen auf die Bahnkunden umgelegt würden. 

Der Bundesrat tritt dem jedoch entgegen und fordert, dass auch zukünftig Gebühren nur für eindeutig individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben werden sollen, wie zum Beispiel für die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen.

Bei der Überwachung prozessorientierter Systeme, wie hier des Sicherheitsmanagementsystems, handelt es sich aus Sicht der Länder aber um die Wahrnehmung allgemeiner staatlicher Aufsichtsaufgaben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr und gerade nicht um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Zudem ist dies keine neue gesetzliche Aufgabe, sondern es handelt sich um die nähere Ausgestaltung bereits bestehender gesetzlicher Aufgaben.

Der Bundesrat vermochte der Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung daher nicht zustimmen, gleichwohl wurde an die Bundesregierung die Bitte gerichtet, das Eisenbahn-Bundesamt mit den nötigen Finanzmitteln aus dem Bundeshaushalt auszustatten, damit dieses ohne zusätzliche Gebührenbelastung des Sektors seiner Tätigkeit nachgehen könne.

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