15.02.2019

974. Bundesratssitzung vom 15. Februar 2019

Wichtigste Themen: Sichere Herkunftsstaaten + Tabakerzeugnisgesetz + Renten Spätaussiedler + Meisterzwang + Starke Familien Gesetz + Fachkräfteeinwanderungsgesetz + Duldung + Netzausbau + Kleinbahnen + Desinformation + Führerscheinumtausch + Deutsche Welle

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 974. Sitzung des Bundesrates.

Auf Antrag des Landes Niedersachsen hat der Bundesrat das Tabakerzeugnisgesetz in seiner 974. Sitzung von der Tagesordnunug abgesetzt. Es hatte sich im Vorfeld keine Lösung für den Konflikt zwischen dem Bund und den Ländern abgezeichnet.

Der Gesetzentwurf ist die nationale Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie und die sieht die Einführung eines Systems der Rückverfolgung der Herkunft von Tabakerzeugnissen und eines Sicherheitsmerkmales vor. Diese Regelungen sollen für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20.5.2019 EU-weit in Kraft treten und für die übrigen Tabakerzeugnisse im Mai 2024. Durch dieses System soll der illegale Handel mit Tabakerzeugnissen unterbunden werden und ebenfalls die Echtheit der Tabakprodukte gewährleistet werden. Wie im EU-Recht vorgeschrieben soll eine unabhängige Stelle, in Deutschland die Bundesdruckerei, die individuellen Erkennungsmerkmale für Einzelverpackungen und aggregierte Verpackungen generieren und ausgeben.

In seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat im September letzten Jahres gebeten, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rückverfolgbarkeitssystem den Zoll- und Finanzbehörden des Bundes zu übertragen, da diese auch schon für die Steuerzeichen zuständig sind. Bundesregierung und Bundestag haben dieses Anliegen jedoch abgelehnt – sie sehen die Zuständigkeit bei den Länderbehörden. Für diesen Konflikt haben Bund und Länder im Vorfeld keine Lösung gefunden.

Auf Antrag eines Landes kann das Gesetz in einer der nächsten Sitzungen wieder auf die Tagesordnung aufgesetzt werden. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ist dem Bundesrat nun nicht mehr möglich. Würde der Gesetzentwurf nach einer Wiederaufsetzung auf die Tagesordnung keine Mehrheit finden, könnten nur die Bundesregierung und der Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen.

Das vom Bundestag am 18. Januar 2019 verabschiedete Gesetz zur Einstufung der Staaten Georgien, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dem Königreich Marokko und der Tunesische Republik als sichere Herkunftsstaaten im Asylrecht ist im Bundesrat auf Antrag des Landes Thüringen von der Tagesordnung abgesetzt worden.  Aufgrund der Blockademehrheit der Grünen bei Zustimmungsgesetzen besteht die Gefahr, dass eine Einstufung der Maghreb-Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten zum zweiten Mal im Bundesrat scheitert. Nun können die Bundesregierung oder der Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen, um noch eine gesetzliche Regelung zu erreichen.

Als sichere Herkunftsstaaten im asylrechtlichen Sinn gelten jene Staaten, bei denen von vornherein sehr geringen Erfolgsaussichten auf Anerkennung von Asylanträgen bestehen. Die Anerkennungsquoten der Länder Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien im Jahre 2018 lagen zwischen 0,3 und 2,3 Prozent. Asylanträge von Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten werden in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände dagegensprechen. Verfahrensfristen und damit das gesamte Asylverfahren werden hierdurch erheblich verkürzt. Um vulnerable Gruppen aus diesen Staaten zu schützen, hatte der Bundestag in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Reglung aufgenommen, wonach diese besonders schutzbedürftige Fluchtgruppen Zugang zu einer speziellen Rechtsberatung erhalten sollen. Mit der Beschleunigung des Verfahrens geht auch eine Verkürzung der Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland sowie eine Reduzierung des Anreizes einer Asylantragstellung aus nicht asylrelevanten Motiven einher. Im Umkehrschluss wird hierdurch die Akzeptanz des Asylrechts in der Bevölkerung signifikant gestärkt.

Im Jahr 2014 wurden die Westbalkanstaaten als sichere Herkunftsstaaten eingestuft (2014 stammten noch rund 30 % aller Antragsteller aus dieser Region). Hierauf konnte der missbräuchliche Asylanspruch aus dieser Region deutlich zurückgedrängt werden.

Für den Freistaat Sachsen hat das Gesetz eine besondere Bedeutung, weil Sachsen lange Zeit allein für die Aufnahme von Asylbewerbern aus Tunesien zuständig war. Tunesien und Georgien zählen so zu den 10 zahlenmäßig stärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern in Sachsen. Erst seit 2015 werden Tunesier auch in Baden-Württemberg aufgenommen. Für Sachsen ergibt sich die zusätzliche Herausforderung, dass ein bedeutender Anteil der mehrfach-/intensiv tatverdächtige Zuwanderer (MITA) in Sachsen aus den Maghreb-Staaten und Georgien stammt. Diese zahlenmäßig relativ kleine Gruppe (677 Personen) war 2017 allein für 35 % (7241) der Straftaten aller Zuwanderer in Sachsen verantwortlich. Sachsen unterstützt das Gesetz deshalb nachdrücklich.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf, der 2017 im Bundesrat scheiterte, ging auf das 2016 beschlossene Asylpaket II zurück, welches auch unter dem Eindruck der Ereignisse in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln verabschiedet worden war.

Auf Antrag eines Landes kann das Gesetz in einer der nächsten Sitzungen wieder auf die Tagesordnung aufgesetzt werden. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ist dem Bundesrat nun nicht mehr möglich. Würde der Gesetzentwurf nach einer Wiederaufsetzung auf die Tagesordnung keine Mehrheit finden, könnten nur die Bundesregierung und der Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, die für Spätaussiedler geltenden rentenrechtlichen Vorgaben auf den Prüfstand zu stellen, umfassend neu zu bewerten sowie festgestellte etwaige Nachteile im Sinne der sozialen Gerechtigkeit auszugleichen.

Spätaussiedler mussten im Zuge der Deutschen Einheit mit Rücksicht auf die Rentensituation in den neuen Bundesländern sukzessive Leistungsverschlechterungen nach dem Fremdrentenrecht hinnehmen. Diese Leistungsbeschränkungen haben sich erheblich auf deren Rentenhöhen ausgewirkt. Die Einschränkungen hätten im Interesse der Betroffenen spätestens mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz im Jahre 2017 insgesamt auf den Prüfstand gestellt werden müssen. In die Prüfung einzubeziehen wären auch Möglichkeiten der Verbesserung der rentenrechtlichen Situation von jüdischen Zugewanderten aus Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion.

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu Stellung nimmt und die Vorlage an den Bundestag weiterleitet.

Der Bundesrat hat in einer Entschließung die Bundesregierung gebeten, den verpflichtenden Meisterbrief für Handwerke wiedereinzuführen, bei denen dies angebracht erscheint und europarechtlich möglich ist. Der Freistaat Sachsen hat diese Entschließung mit seinen Stimmen unterstützt.

Mit der Handwerksrechtsnovelle 2004 wurde in mehr als der Hälfte der 93 Handwerke die Meisterpflicht abgeschafft. Seitdem brauchen zum Beispiel Fliesenleger oder Uhrmacher für die Gründung eines Handwerksbetriebs keine Meisterprüfung mehr. In vielen dieser zulassungsfreien Handwerke ist heute ein teilweise starker Rückgang der Ausbildungsleistung festzustellen. Vor dem Hintergrund des auch im Handwerk zu verzeichnenden Fachkräftemangels halten es die Länder für erforderlich, die Wiedereinführung des verpflichtenden Meisterbriefes für einzelne zulassungsfreie Handwerke einzuleiten. Dabei sollen vor allem die Aspekte Sicherung der Qualität der handwerklichen Arbeiten, der Schutz der Verbraucher, die Sicherung der Ausbildung, die Nachhaltigkeit bei Betriebsgründungen und der Erhalt der betrieblichen Leistungsfähigkeit im Vordergrund stehen.

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu Stellung nimmt und die Vorlage an den Bundestag weiterleitet.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines »Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neuregelung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe« Stellung genommen.

Mit dem Gesetz sollen Familien mit kleinen Einkommen gestärkt und die Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe für ihre Kinder ausgebaut werden. Neben Leistungsverbesserungen steht eine Verringerung des bürokratischen Aufwands für die leistungsberechtigten Eltern und Kinder.

Der Kinderzuschlag, der verhindern soll, dass erwerbstätige Eltern mit kleinen Einkommen wegen ihrer Kinder auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen sind, soll in zwei Stufen erhöht und neu ausgestaltet werden. Zum 1. Juli 2019 wird er maximal auf 185 Euro pro Monat und Kind erhöht, so dass er zusammen mit dem Kindergeld das steuerfreie Existenzminimum abdeckt. Der Bewilligungszeitraum für den Kinderzuschlag wird auf sechs Monate vereinheitlicht. Der Nachweis für die Bedarfsprüfung soll vereinfacht werden. Auch Alleinerziehende sollen künftig besser profitieren. Zum 1. Januar 2020 sollen die oberen Einkommensgrenzen entfallen und das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent statt heute zu 50 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet werden.

Im Bereich der Bildung und Teilhabe entfällt der Eigenbeitrag einkommensschwächerer Familien am gemeinschaftlichen Mittagessen ihrer Kinder in der Schule. Das »Schulstarterpaket« wird von 100 Euro auf 150 Euro aufgestockt. Lernförderung, also Nachhilfe, wird nicht mehr an eine Versetzungsgefährdung gebunden. Auch Zuschüsse zu Klassenfahrten können zukünftig unbürokratischer beantragt werden.

Der Bundesrat unterstützt mit den Stimmen Sachsens das Ansinnen des Gesetzgebers, empfiehlt aber bessere Informationen der Bevölkerung über den zu wenig bekannten Kinderzuschlag. Zudem regt der Bundesrat eine Erhöhung der Beträge für Bildungs- und Teilhabeleistungen an.

Der Bundesrat hat sich heute erstmals mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes befasst und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat diese Stellungnahme in Teilen unterstützt.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll den Zuzug von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten, sog. Drittstaaten, erleichtern und so dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenwirken. Am Grundsatz der Trennung zwischen Asyl und Erwerbsmigration wird festgehalten.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Neuerungen vor:

Künftig können Fachkräfte in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten, sofern sie einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation nachweisen können. Die Beschränkung auf sog. Mangelberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, soll entfallen. Auch auf die sog. Vorrangprüfung, ob geeignete deutsche Bewerber oder EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen, soll grundsätzlich verzichtet werden. Ausnahme: Es kommt zu Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.

Neu geschaffen wird die Möglichkeit, dass Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung befristet für bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland kommen können. Neben deutschen Sprachkenntnissen wird vorausgesetzt, dass die Personen ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthaltes selbst sichern können. Diese Regelung ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Vorgesehen sind ferner verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen.

Auch der Zugang zur Berufsausbildung soll verbessert werden. Ermöglicht wird ein Aufenthalt bis zu neun Monaten zur Ausbildungsplatzsuche für Drittstaatsangehörige unter 25 Jahren bei entsprechendem Schulabschluss und entsprechenden Sprachkenntnissen. Auch hier muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist.

Zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung werden die Länder verpflichtet, mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einzurichten, bei der die Zuständigkeiten für die Visumerteilung und das beschleunigte Fachkräfteverfahren gebündelt werden sollen. In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat gegen diese Verpflichtung aus. Es soll den Ländern vielmehr freigestellt sein, ob sie eine zentrale Ausländerbehörde für den Fachkräftezuzug schaffen. Sachsen unterstützt diese Position.

Neben dem Gesetzentwurf für ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat sich der Bundesrat heute auch mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung befasst und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

Durch den Gesetzentwurf werden besondere Fallgruppen der Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) als Sondertatbestände in neue Vorschriften überführt und neu strukturiert.

Die bereits bestehende Regelung der Ausbildungsduldung – besser bekannt als sog. 3+2-Regelung – wird in ihren wesentlichen Voraussetzungen konkretisiert, um eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen. Während der gesamten Ausbildungszeit erhalten Asylbewerber oder abgelehnte Asylbewerber eine Duldung und dürfen nicht abgeschoben werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten sie eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis, wenn sie direkt weiterbeschäftigt werden. Erfolgt keine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb wird eine sechsmonatige Duldung zur Arbeitsplatzsuche erteilt. Zudem werden staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Assistenz- und Helferberufe in die Ausbildungsduldung einbezogen, soweit darauf eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf folgt. Damit setzt die Bundesregierung einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.

Künftig soll eine nicht geklärte Identität des Ausländers zur Ablehnung der Ausbildungsduldung führen. Auch bei bevorstehenden konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung wie bspw. Beantragung von Fördermitteln zur freiwilligen Ausreise, Rücküberstellung im Rahmen der Dublin IV-Verordnung oder Anordnung des Ausreisegewahrsam ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen. Die konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung sind nunmehr abschließend im Gesetz aufgeführt.

Mit der neu eingeführten Beschäftigungsduldung sollen Asylbewerber oder abgelehnte Asylbewerber einen verlässlichen Duldungsstatus für zwei Jahre erhalten, wenn sie durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern können und gut integriert sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländer im Besitz einer sog. Vorduldung von 12 Monaten ist und seit 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche (Alleinerziehende mindestens 20 Stunden pro Woche) ausübt. Darüber hinaus muss jedes Familienmitglied eine gesicherte Identität haben und straffrei sein. Die Beschäftigungsduldung kann nach 30 Monaten bei Vorliegen der Voraussetzungen und verbesserten Sprachkenntnissen in eine Aufenthaltserlaubnis führen.

Am Grundsatz der Trennung von Asyl und Erwerbsmigration wird festgehalten.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich Stellung genommen.

Der Gesetzentwurf soll eine vereinfachte, leichter zugängliche Form der Bekanntmachung von Tarifen möglich machen. Über die Tarife soll künftig eine Bekanntmachung im Internet erfolgen. Für die Durchsetzung von fahrgastrechtlichen Ansprüchen soll nunmehr eine einzige Durchsetzungsstelle, das Eisenbahn-Bundesamt, zuständig sein, sodass der Fahrgast keine eigene Zuständigkeitsabgrenzung vornehmen muss, um seine Rechte geltend machen zu können. Schlussendlich wird durch eine konsequentere Trennung der Zuständigkeiten im Tarifbereich eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt. Während der Bund fortan für Tarifgenehmigungen und die Aufsicht über die Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonenfernverkehr zuständig sein soll, kommen den Ländern diese Aufgaben im Schienenpersonennahverkehr zu.

Nach der Definition des Gesetzes wären auch Schmalspurbahnen in den Regelungsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes gefallen. Der Freistaat Sachsen hat sich mit einem erfolgreichen Antrag dafür eingesetzt die ursprünglichen Regelungen beizubehalten. Der sächsische Antrag stützt sich darauf, dass zwar auch bei Schmalspurbahnen Schienenpersonennahverkehr betrieben wird, jedoch nehmen diese baulich, betrieblich und insbesondere tariflich eine Sonderstellung ein. Eine Ausdehnung der Aufsichtstätigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes hierauf erscheint daher überzogen. So soll für Fahrgäste, die im Zusammenhang mit der Nutzung schmalspuriger Eisenbahnen Verbraucherrechte verfolgen wollten, als Ansprechpartner eine regionale Stelle zur Verfügung stehen können.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus Stellung genommen.

Das Gesetz soll dazu führen, dass die Genehmigungsverfahren für den Neubau sowie die Verstärkung und Optimierung von Stromleitungen beschleunigt und vereinfacht werden. Das begrüßen die Länder im Grundsatz, denn ein zügiger Netzausbau ist eine der Grundvoraussetzung für das Gelingen der Energiewende.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die verschiedenen bestehenden Prozessschritte im Genehmigungsverfahren besser miteinander verzahnt werden. Beteiligungsverfahren und Umweltstandards bleiben unangetastet. Darüber hinaus sollen die Entschädigungen für vom Netzausbau betroffene Grundeigentümer bundesweit einheitlich geregelt werden.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme hierzu zahlreiche Anmerkungen und Vorschläge gemacht. Für Sachsen ist es wichtig, dass sich der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Netzausbau im Gleichklang befinden. Das ist derzeit nicht der Fall. Mit einem beschleunigten Ausbau der Netze kann ein weiterer Anstieg der Redispachkosten vermieden werden, die sich auf den Strompreis für die Verbraucher auswirken.

Die EU-Kommission sieht vor dem Hintergrund gezielter Manipulation politischer und gesellschaftlicher Debatten durch Desinformationen Gefahren für den demokratischen Prozess, die gesellschaftliche Stabilität und die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Aus diesem Grund sieht sie die Notwendigkeit EU-weiter Maßnahmen. Der Bundesrat hat sich nun mit diesen Vorschlägen befasst und hierzu umfangreich Stellung genommen.

Der Bundesrat begrüßte mit der Stimme Sachsens insbesondere die Verbesserung der Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger auf nationaler Ebene und die Entwicklung eines freiwilligen Verhaltenskodex der Privatwirtschaft zur Bekämpfung von Desinformationen.

Staatliche Einflussnahmen bis hin zur Zensur lehnt der Freistaat Sachsen wie auch der Bundesrat ab und fordert die Ausweitung der Maßnahmen zur Bekämpfung demokratiegefährdender Desinformationen auf die unmittelbaren Urheber, wie etwa ein diplomatisch abgestimmtes Vorgehen gegen Russland.

Sachsen teilt die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der korrekten Einstufung von Informationen als »Fakenews« durch staatliche Institutionen oder staatlich geförderte Institutionen. Auch sieht der Bundesrat die Möglichkeit des politischen Missbrauchs neugeschaffener Medienaufsichtsstrukturen durch die Mitgliedstaaten.

Der Bundesrat befasste sich einmal mehr mit weiteren Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Dabei sollen die Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hautsächlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere von Fahranfängern, dienen.

Hierzu gehört u.a. auch die bessere Beurteilung und Dokumentation ihrer Fahrkompetenz in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung. Dazu wurden im Rahmen von Projekten der Bundesanstalt für Straßenwesen über mehrere Jahre Instrumente entwickelt und getestet, die nun in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung eingesetzt werden sollen. Weiterhin sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung eines Fahraufgabenkatalogs geschaffen werden. Die Dokumentation der Fahrkompetenz wird mittels elektronischen Prüfprotokolls erfolgen, wobei dessen Einführung zu einer Verlängerung der Prüfungsdauer in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung führen wird.

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung wird dahingehend geändert, dass der Fahrlehrer einen Bewerber hinsichtlich der Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis nur zur Prüfung anmelden darf, wenn er sich zuvor von dessen Prüfungsreife überzeugt hat. Bisher war dies nicht erforderlich, was dazu führte, dass diese Bewerber die Prüfungen – oft mehrfach – wiederholen mussten.

Aus den Ausschussempfehlungen des Bundesrates resultiert zudem eine Maßgabe zum vorgezogenen Führerscheinumtausch. Die Forderungen beziehen sich insbesondere auf die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006, die ab 2033 einheitliche europäische Führerscheinkarten und eine begrenzte Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine einführt.

Um die EU-Vorgaben zum Umtausch alter Führerscheine bis zum 19. Januar 2033 in der Praxis umsetzen zu können, schlägt der Verkehrsausschuss vorgezogene und gestaffelte Umtauschfristen vor. So sollen Engpässe beim Umtausch vermieden werden. Der Freistaat Sachsen hat diese Maßgabe nicht unterstützt, da sie die Inhaber von alten Führerscheinen hierdurch unverhältnismäßig belastet werden.

Eine begleitende Entschließung fand trotz der Stimmen Sachsens keine Mehrheit. Diese forderte von der Bundesregierung, dass die jeweiligen Fahrerlaubnisse an sich weiter unbefristet gelten: die EU-Vorgabe bezieht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument der eigentlichen Fahrerlaubnis, damit dieses EU-weit vergleich- und lesbar ist. Die Bundesregierung sollte prüfen, wie der bisherige Besitzstand bei der Dokumentation der Fahrerlaubnis möglichst lange erhalten werden könne. Auch hätte die Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Verfahren zum Umtausch bundesweit einheitlich zu regeln. Auch wollte man, dass die Bundesregierung die Bevölkerung besser darüber informiert, dass es EU-Vorschriften notwendig machen, bestehende Führerscheine bis 2033 in neue, befristete Führerscheinkarten umzutauschen.

Informationen wo und wie Sie Ihren vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen können finden Sie hier:

Der Bundesrat hat den Weg frei gemacht für die vollständig digitale Kfz-Zulassung. Mit den Stimmen des Freistaates Sachsen hat er einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Diese kann nun wie geplant verkündet werden und rund sechs Monate später in Kraft treten.

Alle Standardverfahren wie z. B. Neuzulassung, Umschreibung, oder Kennzeichenmitnahme auch bei Halterwechsel und Adressänderung werden künftig online möglich sein. Bisher können Privatpersonen lediglich Abmeldungen übers Internet erledigen – sowie Wiederzulassungen, sofern Halter, Zulassungsbezirk und Kennzeichen unverändert sind. Die Verordnung weitet den Online-Service nun aus.

Die Verordnung ist Teil des Projekts »Internetbasierte Fahrzeugzulassung«, mit dem die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Koalitionsvertrag umsetzt. Profitieren sollen davon Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Hier finden Sie alle Informationen zu den jetzt schon möglichen Online- Services bei Kfz- Ab- und Ummeldung in Sachsen:

Fahrzeug ummelden (innerhalb des Zulassungsbereiches) bei Amt24

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Einem Vorschlag des Ständigen Beirates entsprechend hat der Bundesrat den früheren sächsischen Innenminister, Herrn Staatsminister a. D. Markus Ulbig, MdL als ordentliches Mitglied und den Journalisten und Afrikanisten Herrn Dr. Lutz Mükke als Stellvertreter für den Rundfunkrat vorgeschlagen. Damit ist Sachsen erneut im Rundfunkrat des deutschen Auslandsenders vertreten.

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