07.06.2019

978. Bundesratssitzung vom 7. Juni 2019

Wichtigste Themen: Sächsische Initiative zu Rauschtaten und Auskunftsrechte für Betroffene von Zwangsadoptionen in DDR + Rentenerhöhung + Zahnärzteausbildung + BAföG - Reform + Betreuervergütung + Wahlrecht + Tiertransporte + Schutz von Genossenschaften

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 978. Sitzung des Bundesrates.

Der Freistaat Sachsen setzt sich mit einer Bundesratsinitiative weiterhin für eine gerechtere Bestrafung von Taten nach Alkohol- und Rauschmittelkonsum ein.

Durch drei Änderungen im Strafgesetzbuch soll eine Korrektur und Klarstellung der geltenden Rechtslage erfolgen, nach dieser kann eine Tat unter Alkohol- und Rauschmitteleinfluss regelmäßig zu einer milderen Bestrafung führen. Sachsen hatte bereits 2018 für eine ähnliche Initiative eingebracht, welche vom Rechtsausschuss des Bundesrates beschlossen worden war. Im Plenum verfehlte die Initiative jedoch knapp die notwendige Mehrheit.

Der nunmehr eingebrachte Entwurf schlägt eine Klarstellung im Strafgesetzbuch vor, wonach eine Strafrahmenmilderung regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn die verminderte Schuldfähigkeit auf einem selbstverschuldeten Rausch beruht. Selbstverschuldet ist ein Rausch immer dann, wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass er sich durch Rauschmittel in einen Rausch versetzte und wenn ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Eine mildere Bestrafung von Rauschtaten ist dann nicht einzusehen, wenn der Täter zumutbare Willensanstrengungen unterlässt, seinem Drang, sich zu berauschen, entgegenzusteuern.

Weiterhin soll im Anwendungsbereich des Vollrausch-Paragraphen (§ 323 a StGB) der Schwere der Rauschtat stärkeres Gewicht verliehen werden. Nach derzeitiger Rechtslage kann ein wegen Vollrausches schuldunfähiger Täter nach dieser Vorschrift nur mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft werden. Dieser Strafrahmen wird solchen Taten nicht gerecht, welche objektiv schwerstes Unrecht darstellen (zum Beispiel Mord- und Totschlag). Um diese Gerechtigkeitslücke zu schließen, wird der Straftatbestand um einen Qualifikationstatbestand ergänzt, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren ermöglicht.

Letztlich sieht der Entwurf eine Strafverschärfung bei § 222 StGB (fahrlässige Tötung) vor. Sofern der Täter leichtfertig handelt, soll den Täter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erwarten.

Die Initiative wird nun in die Bundesratsausschüsse überwiesen. Dort wird über den Gesetzesentwurf beraten.

Der Freistaat Sachsen hat eine Initiative im Bundesrat eingebracht, wonach Eltern, deren leibliche Kinder in der DDR ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung adoptiert worden sind, umfangreiche Auskünfte und Einsicht in relevante Akten erhalten können. Auch das Kind selbst hat einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung und erhält von daher ein entsprechendes Auskunfts- und Einsichtsrecht.

30 Jahre nach der Wende suchen noch immer Eltern ihre Kinder, die ihnen zu DDR-Zeiten weggenommen und zur Adoption freigegeben wurden. Dies geschah in der Regel nicht, um das Kind zu schützen, sondern um Regimekritiker unter Druck zu setzen. So wurden rechtsstaatswidrig Kinder ohne bzw. ohne wirksame Einwilligung der leiblichen Eltern adoptiert. Zum Teil wurden deren Kinder für tot erklärt. Die von der Adoption betroffenen Kinder sind inzwischen alle längst erwachsen. Die Statusentscheidung zur Adoption soll deshalb nicht mehr in Frage gestellt werden. Jedoch werden Auskünfte über die Adoptionen nach geltender Rechtslage durch praktische Hindernisse erschwert. 

Der Gesetzesentwurf sieht durch eine Ergänzung des Artikels 234 § 13 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuche einen Anspruch des Kindes und/oder des Elternteils auf Auskunft und Akteneinsicht vor. Einsicht können die Betroffenen hiernach insbesondere in Adoptions-, Adoptionsvermittlungs- und Jugendamtsakten erhalten. Hierdurch können Eltern beispielsweise über ihre Kinder erfahren, was mit ihnen passiert ist, wo sie sich aufhalten und wie sie mit ihnen in Kontakt treten können.

Über die Auskunft und den Umfang entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes nach Anhörung des Kindes, betroffenen Elternteils und Adoptiveltern unter Einbeziehung der dem Annahmeverhältnis zu Grunde liegenden Akten. Alle Behörden sind auf Anforderung der Adoptionsvermittlungsstelle zur Herausgabe an die Adoptionsvermittlungsstelle verpflichtet.

Die Initiative wird nun in die Bundesratsausschüsse überwiesen. Dort wird über den Gesetzesentwurf beraten.

Sachsen will Landwirte bei der Vorsorge vor Klima- und Wetterrisiken unterstützen (TOP 43)

Der Freistaat Sachsen hat gemeinsam mit Bayern und Baden-Württemberg einen Entschließungsantrag zur Unterstützung der Landwirte in den Bundesrat eingebracht. Dieser ist auf eine bessere Unterstützung für klima- und wetterbedingte Ertragsausfälle gerichtet. Dazu gehört die verbesserte Unterstützung bei präventiven Maßnahmen, bessere Möglichkeiten für Versicherungen gegen Schäden durch Trockenheit sowie steuerliche Maßnahmen.

Die Landwirte sind durch den Klimawandel immer größeren Risiken ausgesetzt, teilweise in existenzbedrohendem Ausmaß.  Im vergangenen Jahr haben die Landwirte allein in Sachsen Ernteausfälle in Höhe von rund 70 Millionen Euro geltend gemacht. Deshalb will man die Landwirte in die Lage versetzten auch solche schweren Jahre zukünftig ohne staatliche Notprogramme überstehen zu können.

Zu einem langfristig angelegten Risikomanagementsystem gehört die Unterstützung, landwirtschaftlicher Unternehmen bei präventiven Maßnahmen wie der Betriebsorganisation aber auch durch technische Lösungen, wie Hagelschutznetze oder Bewässerungssysteme, die helfen, Schäden möglichst zu verhindern. Darüber hinaus müssen den Landwirten Instrumente in die Hand gegeben werden, die das finanzielle Risiko mindern, wenn es trotz solcher Vorsorgemaßnahmen zu Schäden und Ertragsausfällen kommt. Dazu gehören bezahlbare Versicherungslösungen gegen Klima- und Witterungsrisiken, aber auch steuerliche Anreize, um Rücklagen für witterungsbedingte Schäden zu bilden.

Die Entschließung zielt deshalb darauf ab, die Landwirte in ihren betrieblichen Maßnahmen beim Risikomanagement zu unterstützen. Hierzu gehören Präventionsmaßnahmen, die Risikoabsicherung durch eine Mehrgefahrenversicherung zu vertretbaren Konditionen, eine steuerlich begünstigte Risikorücklage und eine Absenkung des Steuersatzes für Versicherungen gegen Ernteverluste durch Trockenheit.

Die Entschließung wird nun in den Ausschüssen behandelt.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens der Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 zugestimmt. Diese bildet die Grundlage für die Erhöhungen der Renten und war Ende April vom Bundeskabinett beschlossen worden.

Zum 1. Juli werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ostdeutschland um 3,91 Prozent und im Westen um 3,18 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert beträgt dann 33,05 Euro im Westen und im Osten 31,89 Euro, womit die »Ostrenten« 96,5 Prozent des Westniveaus erreichen.

Mit der Rentenanpassung werden auch wieder die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Renten in der Alterssicherung der Landwirte erhöht. Gründe für die Rentenerhöhung sind die weiterhin gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne. Sie sind 2018 im Westen im Vergleich zum Vorjahr um 2,39 Prozent gestiegen, im Osten waren es 2,99 Prozent.

Der Bundesrat hat der Reform der zahnärztlichen Ausbildung mit Maßgaben zugestimmt. Die Bundesregierung hatte die Approbationsordnung für die Zahnärzte bereits in 2017 auf den Weg gebracht, im Bundesrat war es jedoch bislang nicht zu einer Abstimmung gekommen. Die zustimmungsbedürftige Verordnung wurde im November 2017 und nochmals im Oktober 2018 von der Tagesordnung abgesetzt. Grund dafür waren fehlende Regelungen zu den Kosten der Ausbildung und die fehlende Kompatibilität zur Ausbildung der Humanmediziner.

Mit der neuen Approbationsordnung beabsichtigt die Bundesregierung eine grundlegende Reform der zahnärztlichen Ausbildung. Diese war seit 1955 in weiten Teilen unverändert geblieben. Die Novellierung der zahnärztlichen Inhalte der Approbationsordnung soll deshalb nach den Vorstellungen des Bundesrates vorgezogen werden. Nachbesserungen, vor allem der medizinischen Inhalte (im Einklang mit dem Masterplan 2020) sollen später durchgeführt werden. Die Ausbildungsinhalte zum zahnmedizinischen Grundlagenwissen sollen im ersten Abschnitt (Vorklinik) in vier statt bisher fünf Semestern vermittelt werden. Die in der Verordnung aufgeführten Unterrichtsveranstaltungen bleiben gegenüber der Entwurfsfassung der Bundesregierung auch nach den Vorstellungen des Bundesrates unverändert. Die Lehrveranstaltungen sollen aber nicht zwingend gemeinsam mit den Studierenden der Humanmedizin erfolgen. Wie dies gehandhabt wird, bleibt den Universitäten überlassen. Die Prüfung nach dem ersten Studienabschnitt soll nach den Vorstellungen des Bundesrates noch nach der aktuell bestehenden Ausbildungsordnung der Zahnärzte abgenommen werden. Alle weiteren Inhalte der vorgelegten Verordnung, insbesondere den Regelungen zum Studium nach der Vorklinik, werden unverändert übernommen. Die Entzerrung der Studiengänge Zahnmedizin und Humanmedizin eröffnet die Möglichkeit, hinsichtlich der Mehrkosten für die reformierten Ausbildungen nochmals mit dem Bund in Verhandlungen zu treten.

Sachsen hatte den erneuten Vorstoß aus Bayern unterstützt und seine Mitantragstellung zu den neuen Überlegungen erklärt. Die Bundesregierung kann die Verordnung nun nur nach den Vorgaben des Bundesrates in Kraft setzen.

Die BAföG-Reform hat den Bundesrat im sogenannten 2. Durchgang erfolgreich passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde nicht gestellt. Gleichzeitig hat der Bundesrat eine Entschließung verabschiedet.

Ziel des 26. BAföG-Änderungsgesetzes ist, das BAföG bedarfsgerecht an aktuelle Entwicklungen anzupassen. So sollen förderbedürftige Auszubildende besser erreicht werden. Die Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge werden erhöht, ebenso der Wohnzuschlag für auswärts wohnende Studierende. Neue Regelungen zur Rückzahlungsverpflichtung und zum Erlass des Darlehens sollen Verschuldungsängste abbauen, die sonst von der Aufnahme eines Studiums abhalten könnten. Der Deutsche Bundestag hatte am Gesetzentwurf der Bundesregierung kleinere Änderungen vorgenommen und ist damit auch einer Empfehlung des Bundesrats gefolgt. Dieser hatte empfohlen, die Pflege naher Angehöriger und die Pflege und Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren als Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu berücksichtigen. 

In der vom Bundesrat verabschiedeten Entschließung wird die die Zielsetzung des Gesetzes begrüßt. Zugleich werden aber Vorschläge zur Weiterentwicklung des BAföG unterbreitet. Der Freistaat Sachsen hat sich entsprechend der Festlegung im sächsischen Koalitionsvertrag wie bereits im 1. Durchgang für die Förderung von Teilzeitausbildungen und die Aufhebung der Altersgrenze eingesetzt. Darüber hinaus fordert er die Öffnung des BAföG für alle hochschulrechtlich zugelassene Modelle eines Orientierungsstudiums. Die sächsischen Anliegen erhielten in der Plenarsitzung des Bundesrats am 7. Juni eine Mehrheit.

Mit der Unterstützung Sachsens hat der Bundesrat einem Gesetz für eine verbesserte Vergütung von Betreuern und Vormündern zugestimmt.

Demnach wird die zum 1. Juli 2005 festgesetzte Pauschalvergütung für Betreuer (derzeit 27 EUR – 44 EUR) erstmalig angepasst und durch die Bestimmung pauschaler Stundensätze ergänzt. Diese sind abhängig von der Vermögenssituation des Betreuten, seinem gewöhnlichen Aufenthalt und der Dauer der Betreuung. Die bisherige Kombination aus Stundensatz und Stundenansätzen soll durch ein Fallpauschalensystem ersetzt werden. Dabei soll die Vergütung um durchschnittlich 17 % steigen. Daneben werden für Berufsvormünder die Vergütungssätze erhöht.

Das Gesetz wird bereits einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft treten und setzt damit ein wichtiges Zeichen der Anerkennung der Akteure des Betreuungswesens in Deutschland, die für die Gesellschaft eine unverzichtbare und wertvolle Arbeit leisten.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen eine Entschließung gefasst, die den Tierschutz bei Tiertransporten in Drittländer verbessern soll.
Die beschlossene Neufassung der Entschließung basiert einem Beschluss der Agrarministerkonferenz vom April 2019. Hier hat man sich auf eine gemeinsame Position zur Problematik des Tierschutzes bei Tiertransporten in Drittländer verständigt.

Dazu soll eine der bestehenden elektronischen Plattformen für die Veterinärverwaltung so ergänzt werden, dass dort für die zuständigen Behörden Daten eingesehen bzw. abgerufen werden können. Diese sollen Auskunft geben über Tiertransportunternehmen, deren Transportmittel und über Versorgungseinrichtungen für die transportierten Tiere. In der Entschließung wird darüber hinaus gefordert, dass die EU eine Liste mit Anforderungen an die Infrastruktur (Temperatur, Platzbedarf, Tränken, Ruhe- bzw. Auslauf bzw. Fütterungseinrichtungen usw.) bei langen Tiertransporten in Drittländer bereitstellt bzw. aktualisiert. Bis zur Einrichtung der EU-Liste soll die Bundesregierung solch eine Liste national bereitstellen.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich bei der EU dafür einzusetzen, dass die Grenzkontrollen und Versorgungseinrichtungen in Drittländern auf die Einhaltung der EU-Anforderungen entsprechend kontrolliert werden. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob Verstöße gegen Vorgaben z.B. bei Transportzeiten und Temperatur bußgeldbewehrt sind. Zu überlegen sei auch, ob sich Amtsärzte, die Tiertransporte in Drittländer ohne ausreichende Tierschutzstandards genehmigen, im Einzelfall strafbar machen können.

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für diese Tierschutzkontrollen bei Transporten in Drittländern nicht vorhanden sind, soll die EU diese Rechtsgrundlagen schaffen und z. B. bei bilateralen Abkommen entsprechend mit aufnehmen. Dadurch soll u.a. auch ermöglicht werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Tiertransporte in Drittländer bei Nichtvorhandensein der notwendigen Infrastruktur an Versorgungseinrichtungen verweigern können.

Der Bundesrat hat sich mit den Stimmen des Freistaates Sachsen für den Schutz der Rechtsform der Genossenschaften und von Verbraucherinteressen ausgesprochen. Genossenschaften sollen insbesondere vor Anlageformen, die dem »grauen Kapitalmarkt« zugeordnet werden, geschützt werden.

Durch das Gesetz wird den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden verpflichtend vorgeschrieben, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über mögliche Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagegesetz zu informieren. Auch andere Behörden sollen der BaFin entsprechende Verstöße melden können.

Hintergrund der Länderinitiative ist, dass die Rechtsform der Genossenschaft teilweise für Geschäftsmodelle verwendet wird, die dem illegalen Kapitalmarkt zuzuordnen sind. Der gute Name der »Marke Genossenschaft« wird genutzt, um vermeintlich sichere Anlagemöglichkeiten anzubieten, deren Sicherheit jedoch dadurch vermindert ist, dass Regulierung und Aufsicht weniger effizient organisiert sind.

Nunmehr liegt es am Deutschen Bundestag über die Initiative zu entscheiden.

Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt.

Mit dem Gesetz wird das inklusive Wahlrecht eingeführt. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen, die unter dauerhafter Vollbetreuung stehen oder im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Straftat begangen haben für unvereinbar mit der Verfassung erklärt.

Mit dem Gesetz werden deshalb die o. g. Ausschlüsse vom aktiven und dem daran anknüpfenden passiven Wahlrecht im Europawahl- und Bundeswahlgesetz gestrichen. Weiterhin werden die Grenzen zulässiger Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts bestimmt und die Strafbarkeit der Wahlfälschung bei Überschreitung der Grenzen zulässiger Assistenz in § 107a des Strafgesetzbuchs klargestellt. Das Gesetz enthält darüber hinaus notwendige Folgeänderungen in der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung. Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die bisher bestehende Pflicht, die Bestellung eines Betreuers dem Wählerverzeichnis mitzuteilen, gestrichen.

Das Gesetz soll am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

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