27.03.2020

988. Bundesratssitzung vom 27. März 2020

Wichtigste Themen: + Corona-Paket + THW Gesetz + Düngeverordnung +

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 988. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat dem Sozialschutzgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Das Gesetz ist Teil des sogenannten »Corona-Paketes« mit dessen Hilfe die Folgen der Corona-Epidemie abgefedert werden sollen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundeskabinett am 23. März beschlossen und im Eilverfahren von Bundestag und Bundesrat behandelt. Mit der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz bereits am 29. März 2020 in Kraft treten.

  • Insbesondere Kleinunternehmern und sogenannten Solo-Selbständigen werden die Leistungen der Grundsicherung schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht. So soll verhindert werden, dass diese durch die Krise in existenzielle Not geraten. Deshalb sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen: eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen, eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. Die Jobcenter werden durch die Möglichkeit entlastet, Weiterbewilligungen auch ohne Antrag vorzunehmen.
  • Für dauerhaft und befristet erwerbsgeminderte sowie nicht erwerbsfähige Menschen werden die Bezugsregeln für Hilfen nach dem SGB XII erleichtert.
  • Der Kinderzuschlag wird befristet so umgestaltet, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst. Die Prüfung des Kinderzuschlags soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden. Zudem erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen.
  • Um Anreize für eine temporäre Beschäftigung in der Landwirtschaft zu schaffen, werden Nebeneinkünfte aus der Landwirtschaft während der Corona-Krise bis zur Höhe des bisherigen Lohns nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, werden die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von 115 Tagen (bisher 70 Tage) ausgeweitet.
  • In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Damit soll die Versorgung der Bevölkerung gesichert werden.
  • Die Zuverdienstgrenze für Rentner wird erhöht. Dies soll jene entlasten, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen (bspw. Pflegepersonal). Nun können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
  • Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Der Bundesrat hat den Nachtragshaushalt der Bundesregierung mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Damit kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten. Das Bundeskabinett hatte den Nachtragshaushalt am 23. März 2020 beschlossen. Der Nachtrag enthält den finanziellen Ermächtigungsrahmen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Nachdem der Bundesrat in einer Sondersitzung am 25. März gegen den Nachtrag keine Einwendungen erhoben hatte, war er noch am selben Tag vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet worden.

Mit dem Nachtragshaushalt plant die Bundesregierung 122,5 Milliarden Euro für zusätzliche Maßnahmen ein. Der Bundeshaushalt sieht demzufolge für das Jahr 2020 statt 362 Milliarden Euro nun Gesamtausgaben in Höhe von 484,5 Milliarden Euro vor. Zur Finanzierung der enormen Belastungen müssen Kredite in Höhe von 156 Milliarden Euro aufgenommen werden. Damit wird die Obergrenze der Schuldenregel überschritten. Das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür, hatte der Bundestag gemäß Art. 115 Abs. 2 GG mit der Mehrheit seiner Mitglieder bestätigt.

Wofür sind zusätzliche Ausgaben vorgesehen?

  • 3,5 Milliarden Euro zusätzlich für die Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung, die Förderung der Entwicklung eines Impfstoffs und von Behandlungsmaßnahmen, für Unterstützungsleistungen der Bundeswehr und zur Information der Bevölkerung. Diese Mittel sollen helfen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.
  • 55 Milliarden Euro, um flexibel auf weitere Entwicklungen der Pandemie und ihrer Folgen reagieren zu können. Sie können kurzfristig für weitere Vorhaben zur unmittelbaren Pandemiebekämpfung genutzt werden.
  • 50 Milliarden Euro für die Unterstützung von Kleinunternehmern. Hierdurch sollen Überbrückungshilfen für »Solo-Selbständige«, Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer geleistet werden, wenn ohne Hilfe eine Existenzgefährdung droht.
  • Zur Existenzsicherung unter anderem für »Solo-Selbständige« werden die Mittel für das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung um insgesamt rund 7,7 Milliarden Euro aufgestockt.
  • Für mögliche Schadensfälle im Gewährleistungs- und Garantiebereich, die insbesondere in Folge der konjunkturellen Verwerfungen entstehen können, erhöht die Bundesregierung ihre Vorsorge um rund 5,9 Milliarden Euro.
  • Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung auf die Errichtung eines Schutzschildes für Beschäftigte und Unternehmen verständigt, mit dem unter anderem das Kurzarbeitergeld flexibilisiert wird und mit dem die Liquidität für Unternehmen verbessert werden soll. Durch steuerliche Maßnahmen wie die Gewährung von Stundungen, durch neue Maßnahmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und bei den Bürgschaften. Die Bundesregierung wird die KfW in die Lage versetzen, diese Programme entsprechend auszustatten, indem sie die nötigen Garantien zur Verfügung stellt. Für die auslandsbezogenen Gewährleistungen wird der Garantierahmen mit dem Nachtragshaushalt um etwa 357 Milliarden Euro auf rund 822 Milliarden Euro angehoben.

Der Bundesrat hat mit sächsischer Unterstützung den Weg für die Einrichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) freigemacht. Nachdem das Kabinett am 23. März eine Formulierungshilfe für das Gesetz beschlossen hatte, hat der Bundestag das Gesetz aufgrund einer Fraktionsinitiative in 2./3. Lesung beschlossen.

Ziel des WSF ist es, Liquidität und Eigenkapitalausstattung von Unternehmen zu gewährleisten, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Der WSF ergänzt die Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhält folgende Instrumente:

  • einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro, der Unternehmen dabei helfen soll, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren (Überbrückung von Liquiditätsengpässen)
  • eine Kreditermächtigung über 100 Milliarden Euro zur Kapitalstärkung von Unternehmen (Rekapitalisierung)
  • eine weitere Kreditermächtigung über 100 Milliarden Euro zur Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme

Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Bund je nach Bedarf zusätzliche Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen. Dafür nutzt er seinen etablierten Marktzugang über die Deutsche Finanzagentur.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit den Stimmen Sachsen zugestimmt. Die Bundesregierung hat am 23. März eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag beschlossen. Dieser verabschiedete das vorgeschlagene Gesetz am 25. März in zweiter und dritter Lesung.

Angesichts der außergewöhnlichen Herausforderung durch die Corona-Epidemie, die das Bundesgebiet zu wesentlichen Teilen betrifft, soll der Bundestag durch das Gesetz in die Lage versetzt werden, binnen kürzester Zeit schützend einzugreifen. Hierzu wird das Infektionsschutzgesetz erweitert und präzisiert. Die Feststellung, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, trifft der Deutsche Bundestag. In der Folge wird das BMG ermächtigt, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Hierzu zählen unter anderem erhöhte Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr und die Sicherstellung der Grundversorgung mit Arzneimitteln sowie mit Heil- und Hilfsmitteln. Die Geltung dieser Maßnahmen ist zunächst auf ein halbes Jahr beschränkt. Der Bundestag hat die epidemische Lage von nationaler Tragweite unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung entfallen sind. Sämtliche auf dieser Grundlage getroffene Maßnahmen verlieren dann ebenfalls ihre Gültigkeit. Darüber hinaus sind wesentliche in Grundrechte eingreifende Maßnahmen bis zum 31.03.2021 befristet.

Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass bei Errichtung oder (Nutzungs)-Änderung von Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, näher präzisierte Abweichungen vom Baugesetzbuch möglich sind. Diese Regelungen sind bis 31.12.2020 befristet.

Weiter enthält der Gesetzentwurf eine Entschädigungsregelung zur Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen geschlossen sind. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich ist und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Die Bundesregierung hat hierzu erklärt, die entstehenden Haushaltbelastungen zur Hälfte zu übernehmen und eventuelle finanzrelevante Ausweitungen dieser Regelung nur im Einvernehmen mit den Ländern vorzunehmen.

Der Bundesrat hat das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz mit Unterstützung Sachsens passieren lassen. Das Gesetz gehört zum sogenannten Corona-Paket, das fristverkürzt beschlossen wurde.

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz sollen die Kliniken dabei unterstützt werden, die notwendigen Versorgungskapazitäten bereitzustellen. Mit dem Gesetz wird auch der Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 12. März 2020 umgesetzt.

Auf Grundlage des Gesetzes erhalten die Krankenhäuser zum einen zeitnah einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Corona-Patienten frei zu halten. Für jedes ab dem 16. März bis zum 30. September 2020 dadurch nicht belegte Bett erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560 Euro pro Tag. Diese Regelung kann durch Rechtsverordnung des BMG um sechs Monate verlängert werden. Daneben erhalten die Krankenhäuser einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall. Der Zuschlag ist zunächst für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 vorgesehen, kann aber ebenfalls durch Rechtsverordnung des BMG verlängert und auch in der Höhe verändert werden.

Als weitere Entlastungsmaßnahmen sieht das Gesetz eine Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts auf 185 Euro je Fall, der vollständig bei den Krankenhäusern verbleibt, sowie umfassende Erleichterungen bei der Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst, eine Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags für das Jahr 2020 und eine höhere Flexibilität bei den Erlösausgleichen vor.

Mit dem Ziel, Krankenhäuser für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten zu entlasten, können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zunächst bis zum 30. September 2020 ebenfalls stationäre Behandlungen von Patientinnen und Patienten erbringen. Voraussetzung ist, dass deren Krankenhausbehandlung nicht aufgeschoben werden kann. Das Nähere zur Vergütung und zum Verfahren der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen regeln die Selbstverwaltungspartner.

Auch für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, die infolge der Corona-Pandemie Honorareinbußen haben, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen. Gleichzeitig sollen die Mehrkosten, die sie durch die Versorgung von Corona-Infizierten haben, ausgeglichen werden. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung eine zeitnahe Anpassung der Honorarverteilung angekündigt, ebenso die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen, zum Beispiel »Fieberambulanzen«.

Das Gesetz nimmt darüber hinaus eine Änderung im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vor. Die Änderung soll unerwünschte Leistungskürzungen in den Fällen vermeiden, in denen nach dem BAföG geförderte Auszubildende – etwa im Medizinstudium oder einer schulischen Gesundheitsberufsausbildung – während eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums vergütete Einsatztätigkeiten zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie oder deren Folgen aufnehmen. Die Regelung zur Vermeidung von Leistungskürzungen hat der Bundestag auf eine Tätigkeit in der Landwirtschaft erweitert. Damit soll für BAföG-Empfänger ein Anreiz geschaffen werden, während der Corona-Krisenzeit bspw. als Erntehelfer tätig zu werden. Für eine weitergefasste Regelung hatte sich auch der Freistaat Sachsen eingesetzt.

Der Freistaat Sachsen ist einer Protokollerklärung beigetreten, die eine Nachbesserung des Gesetzes fordert mit dem Ziel, der Universitätsmedizin und den Maximalversorgungskrankenhäusern weitere finanzielle Maßnahmen zu ermöglichen. Es sind gerade diese Krankenhäuser, die die Hauptlast der Covid-19 Krise tragen.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Das Gesetz gehört zum sogenannten Corona-Paket, das fristverkürzt beschlossen wurde.

Mit dem Gesetz soll vermieden werden, dass Menschen und auch Unternehmen durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Notlagen geraten. Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, sollen vor Kündigungen geschützt werden. Dafür wird befristet das Recht eingeschränkt, Miet- und Pachtverhältnissen wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, die während der Corona-Krise anfallen. Die Betroffenen müssen glaubhaft machen, dass die Rückstände tatsächlich auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruhen. Der krisenbedingte Kündigungsschutz endet nach 24 Monaten. Damit besteht ausreichend Zeit, die ausstehenden Mietzahlungen nach Ausklingen der Pandemie nachzuholen. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen ebenfalls weiterlaufen. Dies soll durch ein Leistungsverweigerungsrecht abgesichert werden. Menschen die ein Darlehen aufgenommen haben und dieses aufgrund der Corona-Krise nicht bedienen können wird das Recht eingeräumt, die während der Krisenzeit fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen für drei Monate zu stunden, d.h. aufzuschieben. Anschließend verlängert sich der Darlehensvertrag um ebendiese Zeit. Voraussetzung ist: Infolge der Krise könnten die Betroffenen ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt der Menschen, für die sie verantwortlich sind, nicht mehr angemessen bestreiten, wenn sie den Kredit weiter bedienen.

Unternehmen, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. So soll auch vermieden werden, dass Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, weil bspw. staatliche Hilfen verspätet eintreffen. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Anreize sollen dafür sorgen, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus sollen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen können, ohne dass der Prozess »platzt«. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung in der Regel nur für bis zu 3 Wochen möglich.

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten sind Erleichterungen vorgesehen, unter anderem im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht. Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So könnte beispielsweise eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren denkbar. Wohnungseigentümer könnten zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Alle Regelungen sollen grundsätzlich begrenzt gelten und mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

Der Bundesrat hat mit der Unterstützung Sachsens das THW Gesetz gebilligt. Das Gesetz kann nun wie geplant in Kraft treten.

Beim THW sind rund 80.000 Helferinnen und Helfer tätig. Ziel des Gesetzes ist es, zum einen die Attraktivität dieses besonderen Ehrenamts durch rechtliche Verbesserungen zu stärken. So sollen bspw. die Freistellungsregelungen im THW-Gesetz verbessert werden. Zum anderen wird mit dem Gesetzentwurf das Ziel verfolgt, das Leistungsspektrums des THW an die neuen Herausforderungen im Zivil- und Katastrophenschutz anzupassen. Diese ergeben sich u.a. aus internationalem Terrorismus, hybriden Bedrohungen und der Verletzlichkeit kritischer Infrastrukturen. Angestrebt wird damit auch, die Einsatzfähigkeit und mittelbar auch die Einsatzhäufigkeit zu steigern.

Das THW wird nur auf Anforderung tätig. Die Hilfeleistungen des THW beschränken sich derzeit insbesondere auf Ereignisse, in denen typische Sonderfähigkeiten des THW (z.B. Bergung von Lastkraftwagen/Bussen mittels Krans) benötigt werden. Die Technische Hilfe in der alltäglichen Gefahrenabwehr (Bergung und Rettung) wird in erster Linie auf kommunaler Ebene in der Regel über die zuständige Leitstelle disponiert und durch die Feuerwehren geleistet. Ein Grund hierfür ist, dass die anfordernde Kommune die Kosten für den THW-Einsatz i.d.R. selbst tragen muss. Um eine Erhöhung der Einsatzhäufigkeit des THW zu erreichen, hatte sich Sachsen im Bundesrat erfolgreich für eine Kostenverzichtsregelung stark gemacht. Diese sieht vor, dass das THW aus Gründen des öffentlichen Interesses und sonstigen Gründen der »Billigkeit« auf eine Kostenerstattung verzichtet, sofern die Kostenerstattung zu Lasten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle (i.d.R. die Kommunen) gehen würde. Der Bundestag hat diese Anregung des Bundesrates in seinem Beschluss aufgegriffen.

Der Bundesrat hat eine teilweise Verschärfung der Düngeverordnung ohne die Stimmen Sachsen beschlossen. Der Freistaat hat sich zur Verordnung koalitionsbedingt enthalten und die Verordnung damit nicht unterstützt.

Ein Antrag mehrerer Länder der eine aktuelle Einigung der Bundesregierung mit der EU-Kommission widergibt, erhielt eine Mehrheit. Danach treten u.a. die Regelungen zu den besonders nitratbelasteten Gebieten (»rote Gebiete«) erst 2021 Kraft. Die Verlängerung der Übergangsfristen erfolgt vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und setzt ein wichtiges Signal in der aktuellen Krisensituation in Richtung der landwirtschaftlichen Betriebe. Sie dient auch einer sachgerechten Bearbeitung, der mit der Novelle vorgesehenen Neuausweisung der gefährdeten Gebiete durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen der Länder.

Die Verordnung soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umsetzen: Dieser hatte am 21. Juni 2018 festgestellt, dass Deutschland die EG-Nitratrichtlinie nur unzureichend umgesetzt hat. Zudem seien die Nitratwerte im deutschen Grundwasser zu hoch.

Ziel der nun neuen Regeln ist es, vor allem den Einsatz organischer Düngemittel (Gülle, Mist u.a.) auf den landwirtschaftlichen Flächen mit nitratbelasteten Grundwasser deutlich zu verringern. Dadurch erhofft man sich eine deutliche Senkung der Nitratbelastung der Grundwasserleiter in diesen Gebieten.

Die Dünge-Verordnung steht bei breiten Teilen des Berufstandes in der Kritik, da durch sie deutliche Ertragseinbußen und Einkommensverluste erwartet werden. Eine begleitende Entschließung zur Verordnung hatte der Freistaat nur in Teilen unterstützt.

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