27.11.2020

997. Bundesratssitzung vom 27. November 2020

Wichtigste Themen: Regelbedarfe Grundsicherung + Kindergeld + Pauschbeträge für Behinderte + Vor-Ort-Apotheken + Investitionsbeschleunigung + Beschäftigungssicherung + Sondervermögen Ganztagsbetreuung + Flüchtlingsbedingte Kosten + Migrations- und Asylpaket der EU + Jugendmedienschutz + Verfassungsschutzrecht + sexueller Missbrauch von Minderjährigen + Erdölbevorratung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 997. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einrichtung eines Sondervermögens zum Ausbau der Ganztagsbetreuung mit der Unterstützung Sachsens fristverkürzt passieren lassen. Der Bundestag hatte das Gesetz erst am 19. November 2020 verabschiedet.
Im Koalitionsvertrag auf Bundesebene ist vorgesehen, bis 2025 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder in Grundschulen zu schaffen. Hintergrund ist, dass nach Auffassung der Bundesregierung ganztägige Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter deren Teilhabechancen erhöhen und zudem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern erleichtern.

Mit einem Sondervermögen »Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter« in Höhe von zwei Milliarden Euro will der Bund den Ländern Mittel für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung stellen. Für die Jahre 2020 und 2021 sind dann jeweils Zuführungen von einer Milliarde Euro vorgesehen. Zudem hat der Bundestag zugestimmt, dass der Bund zusätzlich bis zu 1,5 Mrd. Euro für den Ausbau der Ganztagsbetreuung zur Verfügung stellt. In der ersten Beratungsrunde im Bundesrat hatten die Länder die Bundesregierung aufgefordert, Finanzierungsregelung für die tatsächlich nach ihrer Einschätzung höher zu erwartenden Investitions- und Betriebskosten zu treffen. Auch Sachsen hatte diese Stellungnahme unterstützt.

Über einen Plenarantrag hat der Bundesrat eine Entschließung zum Gesetz gefasst. Der Freistaat Sachsen hat den Antrag unterstützt. Die Entschließung kritisiert die vom Bund vorgeschriebenen Abrufmodalitäten und -fristen für die zusätzlichen Mittel. Die sehr kurzen Fristen könnten auch in Sachsen dazu führen, dass die zusätzlichen Mittel nicht vollständig abgerufen werden können. Der Bundesrat fordert daher die Zusatzmittel nicht als Bonusmittel bereitzustellen, sondern die Basismittel anzuheben. Die Länder mahnen deshalb hier dringend Nachbesserungen an.

Der Bundesrat hat zur Mitteilung der Europäischen Kommission »Ein neues Migrations- und Asylpaket« Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Das neue Migrations- und Asylpaket baut auf der Europäischen Migrationsagenda der Kommission von 2015 (und nachfolgenden Vorschlägen von 2018) auf. Insbesondere die Verhandlungen über ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem als ein wesentlicher Pfeiler der europäischen Migrationspolitik waren danach mangels Einigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten ins Stocken geraten.

Die Kommission hat zusammen mit ihrer Mitteilung ein Bündel von neuen legislativen und nicht-legislativen Vorschlägen vorgelegt, auf deren Grundlage eine Neuausrichtung und Modernisierung der europäischen Asyl- und Migrationspolitik erreicht werden soll.

Zu den wichtigsten Kernelementen des vorgeschlagenen Pakets gehört ein integriertes Grenzverfahren, das erstmals vor der Einreise ein Screening in Form von Identifizierung, Gesundheits- und Sicherheitsüberprüfungen umfasst. Angesichts der unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten und des schwankenden Migrationsdrucks soll es zudem ein System flexibler Beiträge der Mitgliedstaaten geben. Hierzu gehört etwa die Aufnahme von Asylbewerbern aus dem Land der ersten Einreise, oder die Übernahme der Rückführung von Personen ohne Aufenthaltsrecht. Dieser Solidaritätsmechanismus soll für verschiedene Situationen gelten, zum Beispiel bei besonderem Migrationsdruck, in Krisensituationen oder unter anderen besonderen Umständen. Partnerschaften mit Drittstaaten sollen darüber hinaus dazu beitragen, Schleuser zu bekämpfen, legale Zugangswege zu schaffen und die Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen wirksam umzusetzen.

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Soziales sowie der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union hatten in diesem Zusammenhang zum Teil zueinander im Widerspruch stehende Empfehlungen abgegeben. Beide Ausschüsse begrüßten jedoch, dass die Kommission mit ihrem vorgeschlagenen Paket Migration grundsätzlich als gemeinsame europäische Herausforderung begreift und Solidarität innerhalb der EU von den Mitgliedstaaten einfordert.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.

Mit dem Gesetz werden Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020 zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren in den Bereichen Verkehr und digitale Infrastruktur in Teilen umgesetzt.

Um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, sind in dieser Wahlperiode bereits mehrere Neuregelungen beschlossen worden. Das Investitionsbeschleunigungsgesetz ist ein weiterer wichtiger Schritt, um Investitionen künftig schneller und effektiver zu realisieren. Schwerpunkt ist der Schienenverkehr. Für bestimmte Baumaßnahmen an der Schiene wird künftig keine Genehmigung durch ein Planfeststellungsverfahren mehr notwendig sein. Dazu zählen Maßnahmen zur Elektrifizierung und Digitalisierung von Strecken, zur Erneuerung von Bahnsteigen und zur Lärmsanierung.

Ferner sieht das Gesetz Vereinfachungen im Raumordnungsrecht sowie Maßnahmen zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren vor. Demnach soll zukünftig ein Raumordnungsverfahren nur noch auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durchgeführt werden. Zudem wird die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise den Verwaltungsgerichtshof verlagert. Durch den Wegfall eines Instanzenzuges wird die Gesamtdauer der Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss verkürzt.

Des Weiteren soll die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Klagen gegen Zulassungsentscheidungen von Verkehrs- und Digitalinfrastrukturvorhaben mit überregionaler Bedeutung aufgehoben werden. Wegfallen soll künftig die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.

Der Bundesrat hatte zum Gesetzentwurf im ersten Durchgang eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Deutsche Bundestag hat die Anregungen des Bundesrates zum Teil aufgegriffen. So sollen die Erleichterungen für die Elektrifizierung von Schienenwegen auch für Tunnel und Querungsbauwerke gelten. Aufgenommen wurde zudem das Anliegen des Bundesrates, auch den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs im Gesetz zu berücksichtigen. Die Erleichterungen für die Elektrifizierung von Bahnstrecken, den barrierefreien Umbau oder die Erhöhung und Verlängerung von Bahnsteigen gelten nun auch für die Straßenbahnen.

Um die Umstellung auf erneuerbare Energien zu beschleunigen, sollen künftig auch Klageverfahren zu großen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen direkt vor den Oberverwaltungsgerichten verhandelt werden.

Ferner hat der Bundestag eine für den Freistaat Sachsen wichtige Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes beschlossen, mit der das Maßnahmenvorbereitungsgesetz ausdrücklich in den Anwendungsbereich einbezogen wird. Dadurch wird klargestellt, dass dessen Regelungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligungen unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19-Pandemie auch den im Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz aufgeführten Verkehrsvorhaben zugutekommen. In Sachsen betrifft dies die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Geithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach Paragraf 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder zugestimmt.

Mit dem Gesetz erhalten die Länder vom Bund 500 Millionen Euro über einen höheren Umsatzsteueranteil im Jahr 2021 als Zahlungen des Bundes für flüchtlingsbedingte Kosten der Länder. Dieser im Finanzausgleichsgesetz geregelte Festbetrag zugunsten der Länder wird entsprechend erhöht. Er dient als Abschlag auf die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der Länder und Kommunen für Asylsuchende und für abgelehnte Asylbewerber. Zudem will die Regierung den Betrag für die überdurchschnittlich hohen Kosten kleinerer Länder für die Jahre ab 2020 von rund 528 Millionen Euro jährlich auf rund 642 Millionen Euro jährlich erhöhen.

Der Bundesrat hat dem Beschäftigungssicherungsgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz sollen die im Frühjahr beschlossenen krisenbedingten Sonderregelungen zur Kurzarbeit bis Ende 2021 verlängert werden. Bislang waren sie bis Ende dieses Jahres befristet. Doch aufgrund der anhaltenden Pandemie und der weiterhin unsicheren ökonomischen Lage sollen die Regelungen zum Kurzarbeitergeld auch über das nächste Jahr gelten. Insbesondere gilt dies für die Regelungen zur Hinzuverdienstgrenze bei Kurzarbeitergeld, nach denen Entgelt aus einem sogenannten Minijob, der während der Kurzarbeit aufgenommen wird, anrechnungsfrei bleibt. Auch gelten die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf bis zu 87% ab dem siebten Bezugsmonat bis 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten weiter, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Neben der Verlängerung der bisherigen Regelungen wurden auch mehr Anreize für die Weiterbildung während der Kurzarbeit beschlossen. Dazu wurden Regelungen zur hälftigen Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Weiterbildung während der Kurzarbeit getroffen. Der Bundestag hatte hierfür noch weitergehende Regelungen erarbeitet.

Unter anderem hatte der Bundestag neben der hälftigen Sozialversicherungsbeitragserstattung auch eine pauschale Lehrgangskostenerstattung für die Weiterbildung in das Gesetz aufgenommen, die auch über die Zeit des Arbeitsausfalls hinaus für die gesamte Zeit der Teilnahme an der Weiterbildung erfolgen kann.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit den Stimmen Sachsen zugestimmt.

Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfsstufen und in der Folge die Regelsätze in der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung sowie in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (»Hartz IV«) neu zu ermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte dazu beim Statistischen Bundesamt die für die Ermittlung neuer Regelbedarfe erforderlichen Sonderauswertungen der EVS 2018 in Auftrag gegeben. Die benötigten Daten lagen erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vor, so dass diese vom Deutschen Bundestag noch in das Gesetz eingepasst wurden.

Die neuen Regelbedarfsstufen (RBS) für 2021 (in Euro):

RBS 1
Alleinstehende
RBS 2
Ehegatten und Partner
RBS 3
Stationär untergebrachtes Kind unter 25
RBS 4
14- bis 17-jährige Kinder
RBS 5
6- bis 13-jährige Kinder
RBS 6
bis 5-jährige Kinder
446,-
(+14,-)
 401,-
(+12,-)
357,-
(+12,-)
373,-
(+45,-)
309,-
(+1,-)
283,-
(+33,-)

Mit der Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 steigt auch die Höhe der beiden Teilbeträge für den persönlichen Schulbedarf entsprechend an von bislang 100 Euro für das erste Schulhalbjahr auf kaufmännisch gerundete 103 Euro. Der Betrag für das zweite Schulhalbjahr steigt entsprechend auf 51,50 Euro.

Gleichzeitig wird mit dem Gesetz der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Erleichterter oder vereinfachter Zugang zur sozialen Sicherung bedeutet, dass in der Grundsicherung nur erhebliches Vermögen berücksichtigt wird und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Solo-Selbstständige wie zum Beispiel Künstlerinnen und Künstler, die wirtschaftlich von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, können damit länger Unterstützung erhalten. Dies entspricht teilweise einer Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020, die der Freistaat Sachsen unterstützt hatte.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsen dem »Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen« zugestimmt.

Der Gesetzentwurf sieht eine »Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive Aktualisierung der Systematik« vor. So soll der Betrag bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Die Erhöhung soll in vielen Fällen den aufwendigen Einzelnachweis von Aufwendungen vermeiden. Zudem wird ein behinderungsbedingter Fahrkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 wird künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet. Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird erhöht und für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 neu eingeführt. Außerdem wird der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Taubblinde erweitert.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Zweiten Familienentlastungsgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Das Gesetz dient insbesondere der Umsetzung des zweiten im Koalitionsvertrag festgelegten Teilschritts zur Erhöhung des Kindergeldes (um 15 Euro) und des Kinderfreibetrages. Es wird damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro betragen, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.

Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.

Außerdem sieht das Gesetz vor, die Einkommensteuertarife für die Jahre 2021 und 2022 an die Ergebnisse des 13. Existenzminimumberichts und des 4. Steuerprogressionsberichts anzupassen, indem der Grundfreibetrag erhöht und ein Ausgleich der kalten Progression vorgesehen wird.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Mit dem Gesetz soll die flächendeckende und qualifizierte Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Vor-Ort-Apotheken weiterhin sichergestellt werden. Die pharmazeutische Kompetenz der Apotheker soll den Patienten auf diese Weise noch besser zugutekommen.

Das Gesetz sieht vor, dass für gesetzlich Versicherte künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt – unabhängig davon, ob sie bei einer Vor-Ort-Apotheke oder einer EU-Versandapotheke kaufen. Versandapotheken dürfen gesetzlich Versicherten dann keine Rabatte mehr auf rezeptpflichtige Arzneimittel geben. Wenn Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzlich Versicherte über einen Botendienst ausliefern, dürfen sie einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Lieferort und Tag erheben.

Außerhalb des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung, u. a. auch für Selbstzahler (wie PKV-Versicherte), werden Versandapotheken keinen preisrechtlichen Beschränkungen unterworfen; so können sie Patientinnen und Patienten bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weiterhin Rabatte und Boni gewähren.

Der Europäische Gerichtshof hatte 2016 entschieden, dass die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneien in Deutschland für ausländische Internet-Apotheken gegen den freien Warenverkehr verstößt. Das neue Gesetz erreicht einheitliche Preise dadurch, dass es die Rechtswirkung des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung auch EU-Versandapotheken ausweitet.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme teilweise unterstützt.

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf soll der Kinder- und Jugendmedienschutz an aktuelle Entwicklungen angepasst und gestärkt werden.

Im Jugendschutzgesetz des Bundes ist zum einen die Verbreitung von Filmen, Film- und Spielprogrammen auf Trägermedien in der Öffentlichkeit und bei öffentlichen Filmveranstaltungen geregelt und zum anderen die Aufnahme sowohl von Träger- als auch von Telemedien in die Liste jugendgefährdender Medien durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Die jugendschutzkonforme Verbreitung von Medienangeboten in Rundfunk und Telemedien ist dagegen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder geregelt, der regelmäßig auf die Notwendigkeit seiner Anpassung überprüft wird.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung aus dem fundamental geänderten Mediennutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen seit der letzten Neuordnung des Jugendmedienschutzes in Deutschland im Jahr 2003, den neuen, aus der Interaktion rührenden Gefährdungsdimensionen und der rasant fortschreitenden Medienkonvergenz, das heißt, dass die Verbreitungswege von Medien zunehmend zusammenwachsen. Die Bundesregierung will diese Probleme aufgreifen. Der Gesetzentwurf beinhaltet u. a. ein modifiziertes System der Alterskennzeichnung, das Interaktionsrisiken außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung mit einbezieht. Des Weiteren soll die Aufsicht durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, die zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendschutz umstrukturiert werden soll, wahrgenommen werden.

Sachsen hat gemeinsam mit anderen Ländern kritische Anträge zum Jugendmedienschutz eingebracht, die vom Bundesrat mehrheitlich angenommen wurden. Der Gesetzentwurf wird für überarbeitungsbedürftig gehalten, da er Länderkompetenzen verletzt und zu einer Doppelregulierung führt. Dadurch werde eben kein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen, vielmehr bestehe die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsanwendungspraxis. Für die Einbeziehung von Interaktionsrisiken in das bewährte System der Alterskennzeichnung wird kein Bedarf gesehen, da dies mit bereits bestehenden Regelungen in anderen Bundesgesetzen kollidieren würde. Gegen die geplante Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz machen die Länder erhebliche europa- und verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Einige weitere Änderungsvorschläge des Bundesrats beziehen sich auf Regelungen des Jugendschutzes.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang keine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts beschlossen.  

Mit dem Entwurf sollen die Nachrichtendienste erweiterte Befugnisse zur Durchführung der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) erhalten. Die Quellen-TKÜ ermöglicht die Überwachung digitaler und verschlüsselter Kommunikation, die oft über Messengerdienste erfolgt. Weiterhin sieht der Entwurf – als Reaktion auf das Phänomen isolierter Einzeltäter – eine erweiterte Beobachtung auch von Einzelpersonen vor. Zudem soll der Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz und Militärischem Abschirmdienst (MAD) verbessert werden, indem der MAD Zugriff auf das Nachrichtendienstliche Informationssystem erhält. Anpassungen im Sicherheitsüberprüfungsgesetz dienen schließlich der Erleichterung und Verbesserung der Sicherheitsüberprüfung.

Eine Empfehlung aus dem Wirtschaftsausschuss, Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, der mit dem Entwurf ermöglichten Grundrechtseingriffe anzumelden, fand im Bundesratsplenum keine Mehrheit.

Sachsen hat sich wie die Mehrheit der Länder sowohl zu der Empfehlung aus dem Wirtschaftsausschuss als auch zu der Empfehlung, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben, enthalten.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Der Gesetzentwurf sieht umfassende Verschärfungen und Erweiterungen von Straftatbeständen im Strafgesetzbuch (StGB) sowie die Umbenennung der Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern in „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ vor. Der Grundtatbestand der „sexualisierten Gewalt gegen Kinder“ soll künftig ein Verbrechen sein, also im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein (bisher 6 Monate). Auch die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornografie sollen zum Verbrechen hochgestuft werden mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (bisher 3 Monate (Verbreitung) oder Geldstrafe (Besitz oder Besitzverschaffung)).

Weiterhin werden die Straftatbestände zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen um Handlungen mit oder vor Dritten erweitert. Es wird ein Straftatbestand im Hinblick auf kindliche Sexpuppen geschaffen und eine Ausweitung der Verjährung bei dem Straftatbestand der Herstellung kinderpornografischer Inhalte geregelt. Zu Zwecken der Prävention und Qualifizierung der Justiz werden für Familien- und Jugendrichter/innen besondere Qualifikationsanforderungen eingeführt. Verfahrensbeistände sollen zukünftig bestimmte Eignungsvoraussetzungen vorweisen.

Mit einer Änderung der Kindesanhörung soll zudem sichergestellt werden, dass das Familiengericht in Kindschaftsverfahren das Kind regelmäßig anhört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Weiterhin sollen die Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse erheblich verlängert werden. Schließlich sieht der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Strafverfolgung die Anordnung von Untersuchungshaft bei bestimmten Straftaten gegen Kinder unter erleichterten Voraussetzungen vor. Zukünftig sollen Telekommunikationsüberwachung, Onlinedurchsuchungen und Verkehrsdatenerhebung auch bei Ermittlungen wegen des Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornographie sowie in Fällen des Grundtatbestandes der sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte möglich sein.

Das Anliegen des Entwurfs, Kinder umfassend zu schützen und Täter konsequent zu verfolgen und zu bestrafen, teilt der Bundesrat. Er empfiehlt aber, für eine umfassende Neuordnung und Harmonisierung des Sexualstrafrechts im weiteren Gesetzgebungsverfahren einzutreten. Ebenfalls empfiehlt er, bei der bisherigen Terminologie zu bleiben und die Straftatbestände nicht als sexualisierte Gewalt gegen Kinder, sondern weiterhin als sexuellen Missbrauch von Kindern zu bezeichnen. Der Bundesrat erachtet es der Sicht der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis für notwendig, dass der zum Verbrechen hochgestufte Tatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder (§ 176 StGB) durch sogenannte „minder schwere Fälle“ ergänzt wird. Hiermit soll eine tat- und schuldangemessene Bestrafung im Einzelfall möglich sein. Ebenfalls fordert der Bundesrat, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene starre Frist von 6 Monaten, innerhalb derer neue Familien- und Jugendrichter/innen die beschriebenen Kenntnisse erwerben müssen, durch die flexiblere Regelung eines Erwerbs „alsbald“ ersetzt werden soll.

Schließlich nahm der Bundesrat den Gesetzentwurf zum Anlass, um in seiner Stellungnahme die Schließung weiterer Strafbarkeitslücken im Sexualstrafrecht zu fordern. Sachsen schloss sich der Forderungen an, die Tatbestände der §§ 174 bis 174c StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen) dahingehend zu ergänzen, dass der von den Tatbeständen geschützte Personenkreis um vergleichbar vulnerable Personen erweitert wird (beispielsweise um in stationären Jugendhilfereinrichtungen untergebrachte Personen oder Patienten bei Vorsorge- oder Nachsorgeuntersuchungen).

Der Gesetzentwurf wird nun mit der Stellungnahme des Bundesrates an den Deutschen Bundestag übermittelt. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, zur Stellungnahme eine Gegenäußerung zu beschließen.

Der Bundesrat hat Herrn Frank Limberg aus dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zum Mitglied sowie Frau Heike Albrecht aus dem Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zum stellvertretenden Mitglied des Beirates des Erdölbevorratungsverbandes (EBV) benannt.

Gemäß § 18 Absatz 4 und 6 Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG) entsendet der Bundesrat einen Vertreter und dessen Stellvertreter für jeweils drei Jahre in den Beirat des EBV.

Auf Grundlage des ErdölBevG wurde 1978 der Erdölbevorratungsverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg errichtet.

Aufgabe des Verbandes ist es, Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen wie Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Kerosin in einem Umfang von mindestens 90 Tagen der entsprechenden Nettoimporte von Rohöl und Mineralölprodukten bezogen auf das Vorjahr und ausgedrückt in Rohöläquivalenten zu halten.

Sämtliche Unternehmen, welche solche Produkte in Deutschland produzieren oder in die Bundesrepublik Deutschland importieren, sind Pflichtmitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und haben zu dessen Finanzierung Pflichtbeiträge abführen.

Der Beirat des Erdölbevorratungsverbandes fungiert als Aufsichtsgremium und bestellt den Vorstand. Der Beirat besteht aus mindestens neun Personen, bestehend aus einem bis zu drei vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entsandten Vertretern, je einem des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesrates sowie aus sechs Vertretern der Mineralölbranche. Die Vertreter der Mineralölwirtschaft werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Pro Beiratsmitglied wird zudem ein stellvertretendes Mitglied bestellt.

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