18.12.2020

998. Bundesratssitzung vom 18. Dezember 2020

Wichtigste Themen: Bundeshaushalt + Jahressteuergesetz + Verbesserung Gesundheitsversorgung und Pflege + Stasi-Unterlagen + EEG + Arbeitsschutzkontrollgesetz + Adoptionshilfegesetz + Bundesjagdnovelle + GRW-Gesetz + Baulandmobilisierung + EU-Mindestlöhne

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 998. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat das »Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)« mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Zahlreiche Projekte in Sachsen profitieren von Investitionen durch den Bund.

Der Bundeshaushalt 2020 weist im Ergebnis der parlamentarischen Beratungen folgende Eckwerte auf:

Gesamtübersicht Regierungsentwurf Veränderung in Mio. € Haushalt 2021 neu
Haushaltsvolumen 413.400 85.220 498.620
Einnahmen 413.400 85.220 498.620
dav. Steuereinnahmen 291.970 824 292.794
dav. Sonst. Einnahmen 25.230 776 26.006
Investitionen 55.170 6.682 61.852
Nettokreditaufnahmen 96.200 83.620  179.820

Die Nettokreditaufnahme wird gegenüber den Regierungsentwurf 2021von 96,2 Mrd. € auf 179,8 Mrd. Euro angehoben (nach 217,8 Mrd. € in diesem Jahr). Die Corona-Unternehmenshilfen (Überbrückungshilfen, Novemberhilfe) werden um 37,5 Mrd. Euro auf 39,5 Mrd. € erhöht.
 
Folgende Positionen im Bundeshaushalt 2021 sind für Sachsen hervorzuheben:

  • Für die Sanierung der Schlosskapelle im Residenzschloss Dresden stehen 2021 bis zu 3,75 Mio. € zur Verfügung.
  • Für Maßnahmen an Stätten der Industriekultur im Erzgebirge werden 5 Mio. € bereitgestellt.
  • Für das mehrjährige Vorhaben »Kulturhauptstadt Chemnitz 2025« stehen in den kommenden Jahren insgesamt 25 Mio. € zur Verfügung
  • Das Deutschen Hygiene-Museum Dresden erhält 500 T€.
  • Aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm IX erhält die Kirche Briesnitz bis zu 400 T€.
  • Im Rahmen des BKM-Programms »Jugend erinnert« ist als Mediensonderprojekt eine Serienproduktion des Kinokinderfilms »Fritzi – Eine Wendewundergeschichte« angedacht. Hier stehen für 2021/2022 insgesamt 950.000 Euro zur Verfügung.
  • Der Zuschuss des Bundes an die »Stiftung für das Sorbische Volk« wird um 195 T€ erhöht.
  • Zur Finanzierung eines länderübergreifenden Forschungsverbundes »Gesundheitliche Langzeitfolgen von SED-Unrecht« an den Standorten Jena, Leipzig, Magdeburg und Rostock im Jahr 2021 stehen in den kommenden Jahren rd. 2,4 Mio. € zur Verfügung.
  • Aus dem Titel »Deutsches Zentrum Mobilität der Zukunft« dienen rd. 22 Mio. € der Finanzierung des »Smart Rail Connectivity Campus« (SRCC) in Annaberg-Buchholz.
  • Mit 4 Mio. € soll die Wiederherstellung des SVT Görlitz (VT 18.16 / BR 175 »Zug für Mitteldeutschland«) gefördert werden.
  • Den Eisenbahnfreunden Richard Hartmann Chemnitz e.V. stehen 216 T€ für 2021 sowie weitere 550 T€ in den Folgejahren zur Verfügung.
  • Der Zuschuss zur Errichtung eines Sicherheitszentrums zur Behandlung von Krankheiten durch hochpathogene Erreger am Klinikum St. Georg in Leipzig beträgt insgesamt 7 Mio. €

Der Bundesrat hat dem »Jahressteuergesetz 2020« mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Mit dem Gesetz werden u.a. sächsische Forderungen zu steuerlichen Entlastungen des Ehrenamtes umgesetzt. Der Bundestag hatte dem Gesetz erst kurz zuvor zugestimmt. Der Bundesrat behandelte das Gesetz fristverkürzt.

Hervorzuheben sind hier folgende Neuregelungen:

  • Weitreichende Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht werden eingeführt. So wird die Freigrenze für Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 € auf 45.000 € im Jahr erhöht. Hierfür hatte sich der Freistaat Sachsen bereits 2018 mit einer Bundesratsinitiative eingesetzt.
  • Die Ehrenamtspauschale zum 1. Januar 2021 von 720 € auf 840 €, der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 €.
  • Der Zuwendungsnachweis wird vereinfacht: Künftig gilt für Spenden bis 300 Euro der vereinfachte Spendennachweis. Eine Zuwendungsbestätigung ist nicht mehr erforderlich.
  • Für Vereine, die über Einnahmen von höchstens 45.000 Euro verfügen, wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft.
  • Die Einführung einer Homeoffice-Pauschale, die all jene Steuerpflichtigen geltend machen können, die aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen ihrer Arbeit mobil nachgehen. In den Jahren 2020 und 2021 können 5 € pro Tag (max. 600 € pro Jahr) pauschal von der Steuer abgesetzt werden, wenn an diesem Tag nicht im Büro gearbeitet wurde.
  • Es gibt eine Ausdehnung der strafrechtlichen Verfolgungsregeln, insbesondere für Fälle von Cum-Ex.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird entfristet. Die Verdoppelung des Entlastungsbetrags auf 4.008 € gilt nun über den 31. Dezember 2021 hinaus.
  • Die einmalige Steuerbefreiung für den Corona-Bonus i.H.v. 1.500 € wird um sechs Monate auf den 30. Juni 2021 verlängert. Die Steuerbefreiung in der bisherigen Fassung wäre sonst am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Entsprechend wäre eine Auszahlung des Corona-Bonus sonst im ersten Halbjahr 2021 nicht mehr steuerbefreit.
  • Außerdem wird die steuerliche Entlastung zugunsten der vielen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch Schaffung einer zielgenaueren Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ausgebaut. Hier soll die einheitliche Gewinngrenze auf 200.000 Euro erhöht werden. Damit sollen künftig über 95 Prozent aller landwirtschaftlichen Betriebe den Investitionsabzugsbetrag für künftige Anschaffungen nutzen.

Der Bundesrat hat das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz trotz Bedenken der Länder passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hat gemeinsam mit mehreren Ländern eine Protokollerklärung abgegeben, in der diese Bedenken zum Ausdruck gebracht werden. Darüber hinaus hat Sachsen eine kritische Entschließung zum Krankenhausfinanzierungsgesetz unterstützt. Dieses ermöglicht Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser für coronabedingte Leerstände – die so genannte Freihaltepauschale.

Das Gesetz enthält Regelungen, die im Wesentlichen auch der Bundesrat befürwortet. Dazu gehören erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge der Krankenkassen mit Leistungserbringern, wie sie wiederholt von der Sächsischen Staatsregierung gefordert wurden. Die Neuregelungen zielen darauf ab, die gesundheitliche Versorgung der Versicherten auch entsprechend der regionalen Bedarfe übergreifend zu organisieren und unterschiedliche Kostenträger und Versorgungseinrichtungen in Netzwerken zusammenzubinden.

Weiterhin enthält der Gesetzentwurf ein Hebammenstellen-Förderprogramm für die Jahre 2021 bis 2023. Mit 65 Millionen Euro pro Jahr sollen etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 700 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen ermöglicht werden. Schließlich werden zusätzliche Pflegehilfskraftstellen in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege finanziert, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist.

Ein weiterer Bestandteil des Gesetzes sind Regelungen, die für die finanzielle Stabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sorgen sollen. Coronabedingt steigen derzeit die Ausgaben der Krankenkassen, zugleich sinken die Beitragseinnahmen in der Sozialversicherung. Für das Jahr 2021 rechnen Bundesregierung, Krankenkassen und Leistungserbringer mit einem Defizit von etwa 16,6 Milliarden Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Ausgleich dieses Defizits sieht das Gesetz jedoch nur einen um fünf Milliarden Euro höheren Bundeszuschuss vor, während die Krankenkassen acht Milliarden Euro als Sonderzahlung 2021 erbringen sollen. Der Restbetrag soll durch eine Erhöhung des (bundeseinheitlichen) durchschnittlichen Zusatzbeitrages gemäß § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) finanziert werden.

Der Bundesrat hatte schon im ersten Durchgang mit sächsischer Unterstützung deutliche Kritik am zu geringen Bundeszuschuss und den im Vergleich dazu viel zu hohen Sonderbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen geübt. In der Befassung des Bundestages wurde das Gesetz aus Sicht der Länder nur punktuell nachgebessert. Es wurde eine Erhöhung der Rücklage von 0,2 auf 0,4 Monatsausgaben zugunsten der GKV beschlossen. Die Forderung nach einem deutlich höheren Bundeszuschuss zur Entlastung der GKV bleibt auf Länderseite weiterhin bestehen.

In einer Protokollerklärung, die Sachsen unterstützt hat, bedauern die Länder, dass der Bund den Forderungen des Bundesrates für eine spürbare Nachbesserungen zur finanziellen Entlastung der GKV nicht nachgekommen ist. Gleichzeitig sehen sie es als notwendig an, dass die finanzielle Ausgangslage der GKV zeitnah verbindlich geregelt wird. Darüber hinaus halten sie es für geboten, dass die Sozialgarantie 2021 mit einer Deckelung der Sozialbeiträge bei 40 Prozent auch in den GKV konsequent umgesetzt wird.

Der Bundesrat hat die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hat dabei das Votum der Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses enthaltungsbedingt nicht unterstützt.

Das EEG aus dem Jahr 2017 soll durch ein novelliertes EEG ersetzt werden, welches zum Jahresbeginn 2021 in Kraft treten soll (»EEG 2021«). Die Novellierung umfasst hierbei die Ausrichtung auf das Ziel, den gesamten Stromsektor in Deutschland vor 2050 auf Treibhausgasneutralität umzubauen. Dies umfasst neben dem in Deutschland erzeugten Strom auch den im Inland verbrauchten Strom. Der Freistaat Sachsen hat sich hierbei im Bundesratsverfahren mit praktikablen Vorschlägen eingebracht, um die Energiewende auf die Erfordernisse der 2020er Jahre auszurichten.

Das Gesetz ergreift Maßnahmen zur Verbesserung der Markt-, Netz- und Systemintegration der Erneuerbaren Energien und führt ein Instrument zur finanziellen Beteiligung der Kommunen ein. Für seit 20 Jahren geförderte Altanlagen werden Anschlussregelungen geschaffen. Die Rahmenbedingungen für Mieterstrom werden verbessert und stärken die Digitalisierung durch Anreize für neue Anlagentechnik und eine bessere Steuerbarkeit der Anlagen. Wasserstoff, der aus Erneuerbaren Energien hergestellt wird, wird von der EEG-Umlage befreit. Dies soll den Markthochlauf von grünem Wasserstoff unterstützen.

Initiativen des Freistaates Sachsen zur Schaffung von eigenen Ausschreibungssegmenten für Agri-PV und Floating-PV sind in der Bundestagsbefassung in den Gesetzentwurf mit eingeflossen. Mit diesen innovativen Ansätzen im Photovoltaiksektor sollen Flächennutzungskonkurrenzen und die damit verbundenen Zielkonflikte bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen aufgelöst werden. Somit können künftig neue Potenziale im Bereich Photovoltaik gehoben werden. Weiterhin konnten im Photovoltaik-Segment schwieriger werdende Rahmenbedingungen gegenüber dem Status Quo abgewendet werden. So werden bspw. kleine Anlagen bis 30 kW nicht wie ursprünglich angedacht mit der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch belegt.

Innerhalb der Sächsischen Staatsregierung wird der Gesetzbeschluss des Bundestages unterschiedlich bewertet. Koalitionsbedingt hat sich der Freistaat deshalb zu einem unterstützenden Votum zum Gesetz enthalten.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Das Gesetz passierte den Bundesrat in einem sogenannten »unechten« zweiten Durchgang. Es war auf Grundlage einer Fraktionsinitiative aus der Mitte des Deutschen Bundestages heraus beschlossen worden. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz symbolträchtig am 17. Juni 2021 in Kraft treten.

Mit dem Gesetz sollen nachhaltige Strukturen für die dauerhafte Sicherung der Stasi-Unterlagen geschaffen werden. Die jeweils besonderen Kompetenzen und langjährigen Erfahrungen des Stasi-Unterlagen-Archivs und des Bundesarchivs werden hierfür zusammengeführt und die Stasi-Unterlagen in die Verantwortung des Bundesarchivs eingegliedert. Die Sensibilität der Stasi-Unterlagen soll auch künftig berücksichtigt werden, indem das Stasi-Unterlagen-Gesetz mit seinen besonderen Zugangsregelungen auch weiterhin anwendbar bleibt. Die Möglichkeit der Akteneinsicht bleibt somit erhalten. Die regionalen Standorte mit Archiv und auch die Außenstellen in den Ländern ohne Archiv werden explizit in dem Gesetz benannt und ihre Aufgaben beschrieben. Dies hatte der Freistaat Sachsen gemeinsam mit anderen Ländern bereits 2017 in einer Bundesratsinitiative gefordert, um die wohnortnahe Akteneinsicht auch weiterhin zu ermöglichen.

Außerdem wird das Amt des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) weitentwickelt und die Funktion einer Ombudsperson für die Opfer der SED-Diktatur geschaffen. Die oder der Opferbeauftragte soll eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Deutschen Bundestags – mithin ein Hilfsorgan des Parlaments – sein und für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden. Zur Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten des BStU werden Übergangsregelungen für die Interessensvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte geschaffen.

Der Bundesrat hat dem Arbeitsschutzkontrollgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Bundestag hatte dem Gesetz erst kurz zuvor zugestimmt. Der Bundesrat behandelte das Gesetz fristverkürzt.

Vor dem Hintergrund von zahlreichen Verstößen gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie gegen das Arbeitsrecht in Betrieben der Fleischindustrie und in Unterkünften der dort Beschäftigten hat das Bundeskabinett im Mai 2020 ein »Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft« verabschiedet. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz dient in erster Linie der Umsetzung dieser Eckpunkte. Ziel ist, die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten in der Fleischbranche zu verbessern. Dazu sieht das Gesetz unter anderem vor, den Einsatz von Fremdpersonal in den Kernbereichen der Branche, Schlachten, Zerlegen und Verarbeiten, einzudämmen. Hierfür werden Werkverträge vollständig verboten. Weiterhin sollen die Arbeitszeiten elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet werden. Die Betriebe werden verstärkt kontrolliert und auch Gemeinschaftsunterkünfte für die Beschäftigten müssen bestimmte Mindeststandards erfüllen.

Im ersten Durchgang hatte der Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung grundsätzlich begrüßt, allerdings weitere Verschärfungen zum Schutz der Beschäftigten gefordert. Dazu zählten neben manipulationssicheren Arbeitszeiten auch die Forderung, bspw. Zeiten der Umkleide als Arbeitszeiten zu definieren. Diesen Forderungen ist der Bundestag gefolgt.

Im Rahmen der weiteren Beratungen im Deutschen Bundestag haben die Koalitionsfraktionen einen Kompromiss bezüglich der Leiharbeit erzielt, der ausschließlich im Bereich der Fleischverarbeitung, also im Wesentlichen dem Verkauf der Ware und nicht dem Schlachten und Zerlegen, eine Ausnahme vom Verbot der Leiharbeit vorsieht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Entleihfirma tarifgebunden ist und dem Leiharbeitnehmer bzw. der Leiharbeitnehmerin die grundsätzlich gleichen Arbeitsbedingungen wie Festangestellten bietet. Dazu gehört die gleiche Bezahlung, aber, anders als üblicherweise in der Leiharbeit, die gleiche Bezahlung vom ersten Tag an. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft.

Nach dem Deutschen Bundestag hat auch der Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Adoptionshilfegesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz sollen die Regelungen zur Adoption an die sich verändernden Wertevorstellungen sowie an neue Erkenntnisse aus der Forschung angepasst werden und so den Bedürfnissen der Familien in der Adoptionsvermittlungspraxis besser entsprochen werden. Vor allem soll der offene Umgang mit der Adoption gefördert, die fachliche Beratung und Begleitung bei einer Adoption gestärkt und unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland eingedämmt werden.

In der Beratung am 3. Juli 2020 fand das Adoptionshilfegesetz im Bundesrat keine Mehrheit und konnte daher seitdem nicht in Kraft treten. Auch der Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit. Die Länder, die dem Gesetz nicht zustimmen konnten, kritisierten die im Gesetzentwurf vorgesehene verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen durch die Adoptionsvermittlungsstellen als Diskriminierung von lesbischen Mütter-Paaren.

Am 2. Dezember 2020 nutzte die Bundesregierung ihre Möglichkeit, selbst den Vermittlungsausschuss anzurufen. Am 10. Dezember tagte der Vermittlungsausschuss und konnte einen Kompromiss erarbeiten. Demnach soll die von den Ländern kritisierte Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen entfallen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits eine Ehe zwischen dem annehmenden und dem leiblichen Elternteil besteht oder diese beiden in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Der Bundesrat hat zu einem Entwurf der Bundesregierung für eine Bundesjagdnovelle Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat große Teile der Stellungnahme unterstützt.

Der Bund sieht zahlreiche Neuregelungen im Bundesjagdgesetz, im Bundesnaturschutzgesetz und im Waffengesetz vor. Ziel ist unter anderem, den Waldumbau zu fördern, indem eine bessere Balance zwischen Wild und Wald hergestellt wird. Die hohen Rehwildbestände sollen durch festgesetzte Abschusskorridore reduziert und damit das Problem des Wildverbisses angegangen werden. Außerdem ist es Ansinnen des Bundes, die Kontaminierung der Umwelt, der Wildtiere und der Menschen mit Blei zu minimieren. Verschärfte Regelungen zur bleihaltigen Büchsenmunition und die Gewährleistung einer ausreichenden Tötungswirkung bei bleifreier Munition sollen Anwendung finden. Zudem wird eine stärkere Vereinheitlichung der Anforderungen an die Jäger- und Falknerprüfung anvisiert. Schließlich sollen Tierschutzbelange adressiert werden, indem der Kauf und Verkauf von Tellereisen, die Jagd an Waldquerungshilfen und fangbereite Fallen für Greifvögel verboten werden.

Der Bundesrat begrüßt den Gesetzesentwurf grundsätzlich, setzt aber teilweise auf bewährte, landesrechtliche Regelungen, bspw. im Bereich des Rehwilddabschusses und hier bereits erfolgter Übertragung der Verantwortung auf lokale Akteure oder im Hinblick auf weitergehende Anforderungen bei der Jäger- oder Falknerprüfung. Ferner bekräftigen die Bundesländer mehrheitlich einen restriktiven Umgang mit Bleimunition und setzen sich dabei insbesondere für eine zeitliche Begrenzung der Verwendung von Restbeständen an Bleimunition ein. Diese Forderung wurde durch den Freistaat Sachen nicht unterstützt.

Ferner bekräftigen die Bundesländer mehrheitlich einen restriktiven Umgang mit Bleimunition und setzen sich dabei insbesondere für eine zeitliche Begrenzung von drei Jahren bei der Verwendung von Restbeständen an Bleimunition ein. Diese Forderung wurde durch den Freistaat Sachen unterstützt.

Der Bundesrat hat einstimmig beschlossen, zur Änderung des Gesetzes zur Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur« (GRW) keine Einwendungen zu erheben.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Förderausschluss der GRW für Landesmaßnahmen im Bereich des Straßenbaus in begrenztem Umfang aufzuheben, sofern straßenbauliche Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind und nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden. Damit sollen Ausbaumaßnahmen an Landes- oder Bundesstraßen in Landesverwaltung, die in einzelnen Fällen durch den Anschluss eines GRW-geförderten Gewerbegebiets an das überregionale Straßennetz notwendig sind, förderfähig werden. Nach bisher geltendem Recht war die Möglichkeit zur Förderung der Straßenerschließung von Gewerbegebieten über die GRW auf Maßnahmen an kommunalen Straßen beschränkt.

Die Regelungsänderung soll dazu beitragen, Kommunen in strukturschwachen Regionen bei der Finanzierung des notwendigen Straßenausbaus zur Herstellung einer bedarfsgerechten Straßenanbindung für Gewerbegebiete zu unterstützen. Damit wird die wirtschaftliche Situation in den Kommunen strukturschwacher Regionen weiter verbessert. Eine Änderung der jährlichen GRW-Mittelausstattung ist dabei nicht vorgesehen.

Der Bundesrat hat zum Entwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, durch Änderungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung die Möglichkeiten der Kommunen im Bauplanungsrecht zu stärken. So sollen verstärkt Flächen für den Wohnungsbau ausgewiesen werden können. Mit dem Gesetz sollen die Empfehlungen der Kommission für »Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik« (Baulandkommission) und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 mit dem Ziel der Schaffung bezahlbaren Wohnraumes umgesetzt werden.

So sieht der Gesetzentwurf u.a. Erleichterungen für das Bauen im Innen- und Außenbereich der Gemeinden, die Einführung eines neuen sektoralen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau, die neue Baugebietskategorie »Dörfliches Wohngebiet«, die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Baugebots und die Reduzierung der Möglichkeiten zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vor.

Der Freistaat Sachsen hat versucht, in seinem Abstimmungsverhalten einen Ausgleich zwischen dem dringenden Bedarf an Flächen für den Neubau von bezahlbaren Wohnungen, der notwendigen Entwicklung der Kommunen und den Interessen des Umwelt- und Naturschutzes herzustellen. So hat der Freistaat bspw. die Forderungen nach einer Privilegierung von Photovoltaikanlagen ebenso unterstützt wie die Möglichkeit der Erweiterung von Gebäuden im Außenbereich. Zur Frage der Streichung des neugefassten § 13 b BauGB aus der Vorlage hat sich der Freistaat koalitionsbedingt enthalten.

Der Bundesrat hat den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union zur Kenntnis genommen.

Mit ihrem Vorschlag zielt die Kommission darauf ab, EU-weit zu angemessenen Mindestlöhnen beizutragen. Deren Höhe soll sich an der jeweiligen nationalen Situation bemessen. Dabei hebt die Kommission hervor, dass dabei nicht in die Tarifautonomie eingegriffen werden soll. Auch sollen die Mitgliedstaaten nicht zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes verpflichtet werden.

Die vorgeschlagene Richtlinie soll vielmehr sicherstellen, dass Tarifverhandlungen in den Mitgliedstaaten gefördert werden und bestimmte Kriterien bei einer etwaigen gesetzlichen Festlegung herangezogen werden. Die Förderung der Tarifpartnerschaft soll hierbei in Form von Kapazitätsbildung bei den Sozialpartnern durch die Mitgliedstaaten erfolgen. Zur Festlegung gesetzlicher Mindestlöhne haben die Mitgliedstaaten laut Kommissionvorschlag mindestens vier Aspekte zu berücksichtigen, um deren Angemessenheit zu gewährleisten: Die Kaufkraft, das allgemeine Lohnniveau, die Wachstumsrate der Bruttolöhne sowie die Entwicklung der Arbeitsproduktivität. Zudem umfasst der Vorschlag Regelungen zur Information der Arbeitnehmer, eine Datenerhebung sowie Maßnahmen bei der öffentlichen Auftragsvergabe, bei der die Einhaltung der tariflichen, bzw. gesetzlichen Mindestlöhne sichergestellt werden soll.

In den Ausschüssen des Bundesrates gab es zum Teil widersprüchliche Stellungnahmen zum Richtlinienvorschlag. So hatte der Ausschuss für Arbeit, Integration und Soziales den Richtlinienvorschlag begrüßt, während der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union Subsidiaritätsbedenken geltend machte. Der Freistaat Sachsen hat beide Stellungnahmen nicht unterstützt und für Kenntnisnahme gestimmt.

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