05.03.2021

1001. Bundesratssitzung vom 5. März 2021

Wichtigste Themen: Registermodernisierung + Corona-Steuerhilfen + Sozialschutzpaket III + Teilhabe von Frauen an Führungspositionen + Verbot des Kükentötens + Digitale Hotelanmeldung + Geldwäsche + Postrecht + Ladeinfrastruktur + Carbon-Leakage + Planungssicherstellung + Digitalisierung in Versorgung und Pflege + Mitarbeiterbeteiligung bei Fonds + Aufbau- und Resilienzplan + Förderung Radwegeausbau

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1001. Sitzung des Bundesrates:

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Zweiten Führungspositionen-Gesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.  

Mit dem Zweiten Führungspositionen-Gesetz soll die Wirksamkeit der Regelungen des Ersten Führungspositionen-Gesetzes von 2015 gesteigert und der Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung weiter erhöht werden.

Es sieht u.a. folgende Maßnahmen vor: Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Gibt sich das Unternehmen die Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat, muss dies begründet werden. Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll – unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann gelten. Daneben soll die aktuell schon geltende feste Mindestquote für den Aufsichtsrat Anwendung finden.

Für den öffentlichen Dienst ist die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien geplant, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 soll im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich festgeschrieben werden.

In ihrer Rede im Bundesrat sprach sich die sächsische Staatsministerin für Gleichstellung Katja Meier dafür aus, die Einführung verbindlicher Quotenregelungen anstelle eines Mindestbeteiligungsgebots für die aus mehr als drei Personen bestehenden Vorstände von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen zu prüfen.

Hierfür war auch der federführende Ausschuss Frauen und Jugend in seiner Stellungnahme eingetreten, wie auch für die Ausweitung des Geltungsbereichs der bestehenden Quotenregelung für Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen.

Der Bundesrat hat dem Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) zugestimmt. Damit kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten.

Das auf eine Initiative der Bundesregierung zurückgehende Gesetz wurde am 28. Januar 2021 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag verabschiedet. Mit dem Gesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes Ordnungsmerkmal für besonders relevante Register eingeführt. Dies geschieht zum Beispiel im Melderegister, dem Personenstandsregister und dem Fahrzeugregister. Damit ist das Gesetz ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes.

Wesentliche Voraussetzung für die nutzerfreundliche Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in Deutschland ist, dass Daten und Nachweise elektronisch übermittelt werden können. Das soll am besten nicht immer wieder neu geschehen, sondern nur einmal (»once only«). Um dieses Ziel verwirklichen zu können, müssen Personenverwechslungen ausgeschlossen und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger bei der Erbringung von Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz eindeutig identifiziert werden können.

Durch das Onlinezugangsgesetz sind Bund, Ländern und Kommunen bereits dazu verpflichtet, Verwaltungsleistungen bis 2022 digital bereitzustellen. Durch das RegMoG wird nun geregelt, dass die Steuer-ID-Nummer spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in alle Register von Bund und Ländern als sogenanntes Ordnungsmerkmal einzuführen ist. Zur Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wird mit dem Gesetz zudem ein Datenschutzcockpit aufgebaut, das eine einfache, transparente und zeitnahe Übersicht über zwischen Behörden vorgenommenen Datenübermittlungen ermöglicht. Die Bundesregierung hat zum Gesetz eine Protokollerklärung zur Ausgestaltung des Datenschutzcockpits abgegeben.

Der Bundesrat hat dem »Dritten Corona-Steuerhilfegesetz« mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz aufgrund einer Fraktionsinitiative beschlossen. Deshalb hat sich der Bundesrat in einem sogenannten »unechten zweiten Durchgang« mit dem Gesetz befasst. Das Gesetz kann so wie geplant in Kraft treten.

Mit dem Gesetz werden zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage folgende steuerlichen Maßnahmen umgesetzt:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Der Bundesrat hat dem Sozialschutzpaket III mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz aufgrund einer Fraktionsinitiative beschlossen. Deshalb hat sich der Bundesrat in einem sogenannten »unechten zweiten Durchgang« mit dem Gesetz befasst. Das Gesetz kann so wie geplant zum 1. April 2021 in Kraft treten.

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie führen weiterhin dazu, dass Menschen, die ihren Lebensunterhalt bislang aus eigener Kraft bestreiten konnten, verstärkt auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind. Das Gesetz soll helfen, diese vorübergehende Situation verträglicher zu gestalten. So wird der vereinfachte Zugang zu den sozialen Grundsicherungssystemen mit vereinfachter Vermögensprüfung und einer befristeten Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Der Gesetzesbeschluss verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31. Dezember 2021. Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.

Zudem erhalten erwachsene Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sowie Versorgungsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz für im Zusammenhang mit der Pandemie stehende Mehraufwendungen eine Einmalzahlung von 150 Euro. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Wichtig ist auch die Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG). Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen weiterhin in ihrem Bestand gesichert und finanziell unterstützt werden. Das SodEG verpflichtet die Leistungsträger deshalb zur Zahlung von Zuschüssen an die Leistungserbringer, wenn diese – pandemiebedingt – ansonsten ihre Dienstleistungen nicht erbringen könnten.  Dies soll den Erhalt sozialer Infrastruktur, wie etwa Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Arbeitsförderung oder auch Frauenhäuser, deren Betrieb eingeschränkt wurde, sichern.

Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Der Bundesrat hat dem Planungssicherheitsgesetz mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz aufgrund einer Fraktionsinitiative beschlossen. Deshalb hat sich der Bundesrat in einem sogenannten »unechten zweiten Durchgang« mit dem Gesetz befasst. Das Gesetz kann so wie geplant in Kraft treten.

Das Gesetz stellt sicher, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter Pandemiebedingungen formwahrend ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Durch diesen Entwurf wird das Gesetz über den 31. März 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Das Außerkrafttreten wird auf den 30. September 2027 verlegt, um sicherzustellen, dass alle in den §§ 1 – 5 PlanSiG begonnenen Verfahrensschritte unter den Bedingungen dieser Regelungen durchgeführt werden können.

In Zeiten der Corona-Pandemie können bestimmte im Planungsrecht vorgesehene Bekanntmachungen, Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen nicht mehr ohne weiteres sicher durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ermöglicht das Gesetz Alternativen für diese Verfahrensschritte, die den Infektionsschutz gewährleisten, weil sie auf Zusammenkünfte von Menschen verzichten. Bekanntmachungen von Informationen dürfen nach dem Gesetz über das Internet erfolgen. Konsultationen und Verhandlungen können online, per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, das routinemäßige Töten von männlicher Hühnerküken ab dem 1. Januar 2022 zu verbieten. Das Verbot umfasst auch die Zucht- und Vermehrungstiere. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass ab dem siebten Bebrütungstag keine Eingriffe am Hühnerei vorgenommen werden dürfen und der Brutvorgang nicht abgebrochen werden darf, da nach dem sechsten Bebrütungstag nicht mehr auszuschließen ist, dass der Embryo Schmerzen empfindet. Dieses Verbot tritt ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. Die Verbote treten gestuft in Kraft, somit wird der Branche Zeit gegeben, sich an die neue Rechtslage anzupassen.

Hintergrund der Regelungen ist, dass die jährlich rund 45 Mio. geschlüpften männlichen Küken aus der Zuchtlinie der Gebrauchslegeküken, die später als Legehennen verwendet werden, kurz nach dem Schlüpfen von den Produzenten aussortiert und getötet werden, weil sie weder Eier legen noch als Masthühner geeignet sind. Dem gegenüber sieht jedoch das Tierschutzgesetz (§ 1 Satz 2) vor, dass »niemand (…) einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (darf)«. Insofern hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2019 geurteilt, dass angesichts des Staatsziels Tierschutz in Artikel 20a des Grundgesetzes kein vernünftiger Grund besteht, männliche Küken aus der Zuchtlinie der Legehennen zu töten. Eine Fortsetzung dieser Praxis sei nur noch übergangsweise zulässig. Sobald Alternativen zum Kükentöten zur Verfügung stehen entfällt die Erlaubnis. Darüber hinaus besteht schon seit Langem auch die politische Forderung an die Geflügelwirtschaft, auf das Töten von Küken zu verzichten.

Seit Jahren forschen die Universität Leipzig und die Technische Universität Dresden gemeinsam an einer Geschlechtsbestimmung im Brutei (»In-ovo-Geschlechtsbestimmung«). Dabei haben sie, gefördert vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mehrere Verfahren entwickelt die nun in Serienreife technisch umgesetzt werden. Diese Grundlagenforschung aus Sachsen eröffnet nun technische Möglichkeiten das Kükentöten zu beenden, ohne das Betriebe ins Ausland abwandern müssen. Deutschland ist mit dem Ausstieg aus dem Kükentöten weltweit Vorreiter. Auch dank innovativer Technologie aus Sachsen.

Die Länder haben in ihrer Stellungnahme u.a. das Ziel des Gesetzentwurfs, auf das Töten männlicher Küken der Legelinie zu verzichten, begrüßt und fordern die Bundesregierung auf, sich auch auf EU-Ebene für ein solches Verbot einzusetzen.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Das Gesetz, welches auf eine Initiative der Koalitionsfraktionen zurückgeht, wurde am 11. Februar 2021 im Deutschen Bundestag verabschiedet.

Durch das Gesetz wird in § 29 Abs. 5 BMG (Bundesmeldegesetz) eine Experimentierklausel eingeführt, um weitere elektronische Verfahren eines digitalen Meldeverfahrens in Beherbergungsstätten zu erproben. Nach dem Bundesmeldegesetz ist jeder Übernachtungsgast verpflichtet einen Meldeschein auszufüllen – egal ob für Ferienzimmer, Ferienwohnung oder Hotel. Dazu müssen alle Beherbergungsstätten einen Meldeschein bereithalten. Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten für digitale Lösungen geöffnet. Optional wurde ein digitales Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt werden kann. Aktuell ist diese Meldung nur durch das handschriftliche Ausfüllen eines Anmeldeformulars, die elektronische Ausfüllung bei kartengebundener Zahlung oder mittels Vor-Ort-Auslesen der genannten Ausweisarten möglich. Auf Antrag soll es Beherbergungsstätten nun für zwei Jahre möglich sein, beim BMI die Zulassung von anderen Verfahren zu beantragen. Diese Verfahren müssen das elektronische Erheben von Daten und die Bestätigung dieser Daten bei Ankunft unter Wahrung eines vergleichbaren Sicherheitsniveaus (bestätigt durch das BSI) beinhalten.

Durch die Experimentierklausel wird die Erprobung digitaler Innovationen auch in Sachsen als beliebter deutscher Reiseregion möglich. Darüber hinaus können dadurch unnötige Kontakte beim Einchecken vermieden und überflüssige Bürokratie abgebaut werden.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich.

In Reaktion auf die Krise infolge der Corona-Pandemie hat die EU das mit insgesamt 750 Mrd. € dotierte Wiederaufbauinstrument »Next Generation EU« beschlossen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) ist das Kernstück des Wiederaufbauinstruments, mit welchem durch die Finanzierung von Reformen und Investitionen in den Mitgliedstaaten die Auswirkungen und Folgen der COVID-19-Pandemie bewältigt werden sollen. Von 2021 bis 2023 stehen EU-weit bis zu 672,5 Mrd. € zur Verfügung.

Um Mittel aus der ARF zu erhalten, müssen die Mitgliedsstaaten Aufbau- und Resilienzpläne erarbeiten. Jeder Plan muss mindestens 37 Prozent seines Budgets für den Klimaschutz und mindestens 20 Prozent für digitale Maßnahmen bereitstellen.

Der Entwurf für den deutschen Aufbau- und Resilienzplan umfasst sechs Schwerpunkte: Klimapolitik und Energiewende, Digitalisierung der Wirtschaft und Infrastruktur, Digitalisierung der Bildung, Stärkung der sozialen Teilhabe, Stärkung eines pandemieresilienten Gesundheitssystems, Moderne Verwaltung und den Abbau von Investitionshemmnissen. Die Einreichung bei der Kommission erfolgte Ende 2020. Der Entwurf ist nun Grundlage für einen Dialog mit der EU Kommission, bei welcher bis zum 30. April 2021 der finale Text eingereicht werden muss.

Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung des Aufbauinstruments »Next Generation EU«, mit dem die EU auf die enormen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und gesundheitlichen Folgen der COVID-19-Pandemie reagiert. Er weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Länder bereits frühzeitig um Einbindung durch die Bundesregierung in die Erstellung des DARP gebeten haben. Entgegen den Ausführungen der Bundesregierung im vorliegenden DARP-Entwurf war eine Einbindung der Länder indes nicht erfolgt.

Der Freistaat Sachsen war mit mehreren Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich. Hier wird u.a. gefordert, dass die Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität stärker für zukunftsfähige Energieerzeugungs- und Versorgungsstrukturen sowie zum Ausbau der Energieinfrastruktur genutzt werden. Durch den notwendigen massiven Ausbau erneuerbarer Energien und den gleichzeitigen Ausstieg aus der Kohleverstromung stehen beispielsweise die Strukturwandelregionen vor enormen Herausforderungen. Die Mittel sollten dabei auch für grenzüberschreitende Projekte für zukunftsfähige Energieerzeugungs- und Versorgungsstrukturen zur Verfügung stehen.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche passieren lassen.

Mit dem Gesetz wird der Straftatbestand der Geldwäsche – also die Einbringung illegal erlangter Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf – erheblich ausgeweitet und umgestaltet. Anlass der Gesetzesänderung ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, welche Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und für Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche festlegt. Das Gesetz geht allerdings über die Mindestvorgaben der EU-Richtlinie hinaus und verankert nunmehr den sogenannten »All-Crimes-Ansatz« für die Geldwäsche im deutschen Recht. Während bisher unter den Geldwäschestrafbestand nur Vermögenswerte fielen, die aus bestimmten im sog. Vortatenkatalog aufgeführten Straftaten herrührten, können zukünftig alle Straftaten taugliche Vortat für eine Geldwäsche sein. Mit der Erweiterung des Straftatbestandes soll die Beweisführung erleichtert und insbesondere organisierte Kriminalität besser verfolgt werden können.

Darüber hinaus wird mit dem Gesetz die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger umgesetzt. Da Strafverteidiger berufstypisch Gefahr laufen, den objektiven Tatbestand der Geldwäsche durch die Entgegenahme ihrer Vergütung zu erfüllen, wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass sich Strafverteidiger nur dann einer Geldwäsche schuldig machen, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen (illegaler) Herkunft hatten.

Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden sämtliche, Ende November 2020 beschlossene Forderungen des Bundesrates zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung berücksichtigt. Insbesondere ist der Bundestag zu der bisherigen – bewährten – Geldwäscheterminologie des »Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat« zurückgekehrt und hat damit das Auftreten neuer Strafbarkeitslücken verhindert.

Sachsen hat sich im Bundesrat zu der Frage der Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses enthalten, da das Gesetz innerhalb der Staatsregierung unterschiedlich bewertet wurde.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Das Gesetz geht auf eine Gesetzesinitiative des Bundesrates zurück, der der Freistaat Sachsen ebenfalls zugestimmt hatte. Durch Gesetz werden Postdienstleister verpflichtet, beschädigte oder rückläufige Sendungen den Strafverfolgungsbehörden zu melden, wenn deren Inhalt den Verdacht auf illegalen Handel mit Drogen, Waffen oder nicht zugelassenen Arzneimitteln vermuten lässt. Hintergrund ist ein Anwachsen der »Versand-Kriminalität«, insbesondere mittels des sogenannten Darknets. Bisher gab es nur eine Verpflichtung, Sendungen vorzulegen, wenn der Verdacht auf eine schwere Straftat wie Mord oder Terror bestand.

Im Gesetzgebungsverfahren gab es einige Ergänzungen, die der Bundesrat unterstützte. So wurde die Höhe eines möglichen Bußgeldes sowie deren Androhung bei Zuwiderhandeln gestrichen. Darüber hinaus wurde ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2020 umgesetzt, indem im Postgesetz der Rechtsrahmen für die Regelung zur Bestimmung des Gewinnsatzes im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung geschaffen wurde.

Vorteilhaft für Verbraucherinnen und Verbraucher wird es zukünftig sein, dass Postdienstleister die Teilnahme am bereits existierenden Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur nicht mehr verweigern können, wenn diese die Schlichtungsstelle anrufen.

Der Bundesrat hat das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) mit der Unterstützung des Freistaates Sachsen passieren lassen. Es kann so wie geplant in Kraft treten.  

Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen. Wohn- und andere Gebäude sollen mit größeren Parkplätzen ausgestattet werden. So sollen Ladepunkte geschaffen und Elektrofahrzeuge leichter zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufgeladen werden können.

Hierzu sind verpflichtende Regelungen zum Einbau vorgesehen. Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen baut, soll künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen. Mindestens jeder dritte Stellplatz muss dann mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Möglich sind dabei auch Quartierslösungen, d.h. Vereinbarungen von Bauherren oder Immobilieneigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, über eine gemeinsame Erfüllung bestimmter Anforderungen aus dem Gesetz. So können gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel errichtet werden.

Ausnahmen gibt es für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Diese sind vom Gesetz nicht umfasst. Auch sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten. Öffentliche Gebäude, die bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, werden ebenfalls von den Regelungen ausgenommen. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens einen Entschließungsantrag beschlossen, in dem insbesondere Verbesserungen bei den Carbon-Leakage-Regeln für mittelständische Unternehmen gefordert werden. Durch diese Regeln sollen im internationalen Wettbewerb stehende, energiekostenintensive Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage (Verlagerung von Produktionsstandorten ins Ausland aufgrund von hohen Emissionskosten) von der CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) angemessen entlastet werden.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Entschließung, dass die Bundesregierung mit der geplanten BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) Rechtssicherheit für diese Unternehmen schaffen will. Gleichermaßen haben die Länder festgestellt, dass einige Anforderungen der von der Bundesregierung geplanten BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung insbesondere für mittelständische Unternehmen eine kaum überwindbare Hürde darstellen können. Hier rückt insbesondere die geplante jährliche Berichtspflicht in den Blick. Der Bundesrat befürchtet, dass die vorgesehenen Carbon-Leakage Regelungen durch den damit verursachten Mehraufwand ihr Ziel verfehlen.

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, bei den Carbon-Leakage-Regelungen die praktische Umsetzbarkeit in der unternehmerischen Praxis von kleinen und mittleren Unternehmen besonders in den Blick zu nehmen. Die geplanten Berichtspflichten im Mittelstand, welcher Carbon-Leakage in Anspruch nimmt, sollen ein notwendiges Maß nicht überschreiten.

Die Länder halten es für angemessen, dass ein Teil der Zuwendungen für betriebsinterne Klimaschutzinvestitionen verwendet wird. Der Bundesrat drängt allerdings auf eine Prüfung hinsichtlich einer Flexibilisierung der Zweckbindung dieser Kompensationszahlungen für Klimaschutzinvestitionen, die sich daran bemisst, welches Klimaschutzniveau innerhalb der unternehmerischen Prozesse bereits erfolgreich erreicht worden ist. Zudem wird die Bundesregierung gebeten, in einer zweijährigen Anlaufphase ein Förderprogramm aus Mitteln des Energie- und Klimafonds zur Finanzierung externer Beratungsleistung für kleine und mittlere Unternehmen aufzusetzen, welche dem BEHG unterliegen.

Der Bundesrat hat zum Fondsstandortgesetz (FoStoG) eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen Maßnahmen, die die Attraktivität des Fondsstandort Deutschland für Fondsverwalter und Anleger erhöhen sollen. Zugleich sollen innovative Formen der Mitarbeiterbeteiligung gefördert und bestehende Möglichkeiten verbessert werden. Wesentliche Inhalte sind die Verdopplung des steuerfreien Höchstbetrages für Mitarbeiter-Vermögensbeteiligungen von 360 Euro auf 720 Euro/Jahr zum 1. Juli 2021 sowie, dass Mitarbeiter von Startup-Unternehmen (auch KMU) bei Übertragungen von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen diese zunächst nicht besteuern müssen. Die Besteuerung erfolgt dann erst bei der Veräußerung bzw. spätestens nach 10 Jahren oder bei einem Wechsel des Arbeitgebers. Außerdem wird eine Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltung von Wagniskapitalfonds eingeführt.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat eine ganze Reihe detaillierter Änderungen, aber auch weitere Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung. Der Freistaat Sachsen hat diese Forderung und Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt.

Der Bundesrat hat zum Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt u.a. die Ziele:

  • die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen auszubauen wie auch den Versicherten die Möglichkeit einzuräumen, die Daten aus den digitalen Gesundheitsanwendungen in ihre elektronische Patientenakte einzustellen,
  • ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen zu schaffen,
  • die Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Patientenakte weiter auszubauen und weitere Anwendungen in die elektronische Patientenakte zu integrieren,
  • Art und Umfang elektronischer Verordnungen (Rezepte) weiterzuentwickeln,
  • die Möglichkeiten digitaler Kommunikation wie Videosprechstunden auszuweiten und einen Messagingdienst zwischen Patienten und Leistungserbringern aufzubauen,  
  • mit einem digitalen Portal beim Bundesministerium für Gesundheit den Versicherten und Patienten verlässliche Gesundheitsinformationen gebündelt zur Verfügung zu stellen, um die Gesundheitskompetenz und Patientensouveränität zu erhöhen.

Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme u.a. die Ausweitung der bisherigen Frist von 12 Monaten auf 24 Monate, in denen Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung die Aufnahme in das Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Erprobung beantragen können. Damit verbunden ist eine Vergütung, auch wenn ein Nachweis positiver Versorgungseffekte noch nicht hinreichend gesichert ist. Zudem wollen die Länder den Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen auch auf sozialhilfebedürftige nichtversicherte Pflegebedürftige ausgedehnt sehen.

Der Bundesrat hat sich mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen befasst und eine Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat weite Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich.  

Bei Investitionen bzw. Ersatzinvestitionen in Kreuzungsbauwerke im Zuge von Bundesfernstraßen und Eisenbahnstrecken des Bundes werden gegenwärtig mögliche Synergien für die Verbesserung der Mobilität auf beiden sich kreuzenden Verkehrswegen nicht vollständig ausgeschöpft, da die gesetzliche Finanzierungsverantwortung insbesondere für kommunale Baulastträger zu wenig Anreize schafft, gemeinsame Maßnahmen zu planen. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, die kommunalen Haushalte zu entlasten und damit die Investitionsbedingungen insbesondere für den Ausbau kommunaler Radwege zu verbessern. Durch die Entlastung der Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sollen Investitionen in die Infrastruktur für den Radverkehr sowie in das Schienennetz beschleunigt werden.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die Förderung des Baus und des Ausbaus von Radwegen. Sachsen hat sich dafür stark gemacht, die Förderung nicht nur auf kommunale Radwege zu beschränken. Dem ist der Bundesrat gefolgt. Darüber hinaus sollen auch straßenbegleitende Radwege, Radschnellwege sowie besonders stark frequentierte Rad- und Fußverbindungen in die Förderung einbezogen werden.

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