28.05.2021

1005. Bundesratssitzung vom 28. Mai 2021

Wichtigste Themen: GAP + Infektionsschutzgesetz + Verbot Kükentöten + Autonomes Fahren + Ganztagsförderung + Teilhabestärkung + Fondstandort + Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung + Netzwerkdurchsetzungsgesetz + Deutschlandtakt + Baulandmobilisierung + Klimaschutzgesetz + Rentenerhöhung Ost + TA-Luft + EU-Handelsstrategie

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1005. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat zu Gesetzesentwürfen der Bundesregierung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen Stellung genommen.

Mit den Gesetzesentwürfen werden insbesondere finanzielle Festlegungen für die neue Förderperiode der gemeinsamen Agrarpolitik von 2023 bis 2027 für Deutschland getroffen. Diese basieren im Wesentlichen auf den Eckpunkten zur nationalen GAP-Umsetzung durch die Ende März stattgefundene Agrarministerkonferenz. Dabei geht es darum, wieviel Mittel des EU-Agrarbudgets die Bundesregierung für die Einkommenssicherung und wieviel für Umwelt-, Klima- und Tierschutzleistungen einplant. Mittel aus dem Fördertopf der sogenannten 1. Säule dienen insbesondere der Einkommenssicherung und des Ausgleichs von Wettbewerbsnachteilen. Mittel der sogenannten 2. Säule fließen u.a. in Förderprogramme, die eine nachhaltige, umweltschonendere Bewirtschaftung und tiergerechtere Haltung finanzieren.

Die vorliegenden Gesetzesentwürfe sieht u.a. vor, dass bis 2027 15% der Mittel aus der 1. in die 2. Säule umgeschichtet werden und damit zusätzlich für Agrarumweltprogramme zur Verfügung stehen. Ferner sollen bis zu 25% der Mittel aus der 1. Säule zweckgebunden werden und nur dann an Betriebe ausgezahlt werden, wenn diese bestimmte Öko-Maßnahmen, wie die Bereitstellung von Flächen für Verbesserung der Biodiversität, umsetzen. Außerdem ist vorgesehen, dass zugunsten kleinerer Betriebe die ersten Hektare (bis 60 Hektar) eine zusätzliche Flächenprämie erhalten (Umverteilungseinkommensstützung) und Weidetierhaltende zukünftig eine jährliche Zahlung je Mutterschaf, -ziege und -kuh erhalten.

Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates in Teilen unterstützt. Auf sächsische Initiative hin wurde die Bundesregierung aufgefordert, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass zukünftig faire Prämien für Umwelt- und Naturschutzleistungen der Landwirtschaft gezahlt werden können (sogenannte Anreizkomponente).

Der Bundesrat hat dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Mit dem Gesetz wird u.a. eine sächsische Forderung zur Behandlung der Hochschulen umgesetzt, die der Freistaat bei der Verabschiedung des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes aufgestellt hatte.  

Die Regierungsfraktionen hatten das Gesetz als Fraktionsinitiative in den Deutschen Bundestag eingebracht. Bei den Änderungen am Infektionsschutzgesetz folgte der Bundestag dabei einer zentralen sächsischen Forderung zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz. Hochschulen sind künftig von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen, die die »Bundesnotbremse« für Schulen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern vorsieht. Die Beschränkung auf Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar, begründet der Bundestag seinen Änderungsbeschluss. Weiterhin regelt das Gesetz u.a., dass Apothekerinnen und Apotheker die Impfung gegen SARS-CoV-2 in den Impfausweis nachtragen können. Für bestimmte Berufsgruppen soll es spezielle Regelungen für die Aus- und Fortbildung geben, wenn auf Grund gesetzlicher Vorgaben ein Präsenzunterricht erforderlich ist. Für den Sommerurlaub von Bedeutung sind weitere Testpflichten an Flughäfen schon vor dem Rückflug nach Deutschland. Mit der Testung soll die Wahrscheinlichkeit, dass infizierte Personen reisen, gesenkt werden und der zusätzliche Eintrag von Infektionen mit dem Coronavirus oder Coronavirusvarianten nach Deutschland verhindert werden.

Darüber hinaus wird im Gesetz nochmals klargestellt, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden für alle seit dem 27.12.2020 gegen COVID-19 geimpfte Personen lückenlos gilt. Zudem erstattet der Bund den gesetzlichen Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungen die Kosten aus den Testungen und Impfungen gegen SARS-CoV-2. Im Laufe der Beratungen im Deutschen Bundestag wurde schließlich noch geregelt, dass für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 16 Jahren überall dort, wo ansonsten das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ähnliches) gefordert wird, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) ausreichend ist.

Das Gesetz soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einführung des Verbots des Kükentötens mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Das Gesetz der Bundesregierung sieht vor, das Töten von Hühnerküken zu verbieten. Außerdem soll es ab 2024 verboten sein, ab dem siebten Bebrütungstag Eingriffe am Hühnerei vorzunehmen, die den Tod des Embryos verursachen, oder den Brutvorgang abbrechen. Hintergrund ist, dass die jährlich rund 45 Mio. geschlüpften männlichen Küken aus der Zuchtlinie der Gebrauchslegeküken überwiegend kurz nach dem Schlupf von den Produzenten aussortiert und getötet werden, weil sie weder Eier legen noch gut als Masthühner geeignet sind.

2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass das wirtschaftliche Interesse an Hennen mit hoher Legeleistung mit Blick auf das in Art. 20a des Grundgesetzes verankerte Staatsziel Tierschutz kein vernünftiger Grund ist, männliche Küken aus dieser Zuchtlinie zu töten. Eine Fortsetzung dieser Praxis sei nur für eine Übergangszeit möglich.

In seiner ersten Befassung mit dem Entwurf am 5. März 2021 hat der Bundesrat dazu Stellung genommen; diese war in Teilen auch von Sachsen unterstützt worden. In der Stellungnahme hatte der Bundesrat das Ziel des Entwurfs begrüßt, allerdings u.a. festgestellt, dass für das ab 2024 geplante Verbot der Tötung schmerzempfindlicher Embryonen ab dem siebten Bruttag noch keine Praxistauglichkeit oder Marktreife der Verfahren gegeben ist bzw. sichergestellt werden kann.

Der Bundestag hat sich in seiner abschließenden Beratung auch mit den Anmerkungen der Länder auseinandergesetzt. Es ist nun vorgesehen, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dem Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestags bis zum 31. März 2023 über den Stand der Entwicklung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag Bericht erstattet.

Seit Jahren forschen die Universität Leipzig und die Technische Universität Dresden gemeinsam an einer Geschlechtsbestimmung im Brutei (»In-ovo-Geschlechtsbestimmung«). Dabei haben sie, gefördert vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mehrere Verfahren entwickelt, die nun z.T. schon in Serienreife technisch umgesetzt werden. Diese Grundlagenforschung aus Sachsen eröffnet nun technische Möglichkeiten das Kükentöten zu beenden, ohne das Betriebe ins Ausland abwandern müssen. Deutschland ist mit dem Ausstieg aus dem Kükentöten weltweit Vorreiter – auch dank innovativer Technologie aus Sachsen.

Autonome Fahrzeuge sollen künftig bundesweit ohne einen physisch anwesenden Fahrer in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können. Der Bundesrat hat hierfür dem entsprechenden Gesetz »zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren« mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz zum autonomen Fahren schafft Deutschland weltweit die ersten Vorschriften zur Einführung von fahrerlosen Kraftfahrzeugen in den Regelbetrieb für die nationale Ebene und wird damit international zum Vorreiter.

Das Gesetz regelt die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen, ebenso wie die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Geregelt wird zudem der Umgang mit den für den Betrieb benötigten Daten. Zudem wird der Begriff der Technischen Aufsicht bestimmt. Diese muss eine natürliche Person sein, die im Einzelfall die Deaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion von außen vornehmen kann. Für die Technische Aufsicht wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangt.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes wird eine Vielzahl verschiedener Einsatzszenarien ermöglicht, wie zum Beispiel für sogenannte People-Mover, Shuttle- und Hub2Hub-Verkehre oder für die Beförderung von Personen und Gütern auf der ersten und der letzten Meile.

Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist, vollautomatisierte Fahrzeuge bis zum Jahr 2022 im Regelbetrieb zuzulassen. Mit diesem Gesetz ist Deutschland das erste Land der Welt, das Vorschriften zur Einführung von fahrerlosen Kraftfahrzeugen in den Regelbetrieb für die nationale Ebene schafft. Gleichzeitig ist das Gesetz nur als Übergangslösung gedacht, da Deutschland harmonisierte Regelungen auf europäischer und internationaler Ebene anstrebt.

Wichtig ist das Gesetz für den Freistaat Sachsen u.a. deshalb, weil die Chips für die Mobilität der Zukunft auch am Standort Dresden gebaut werden.

Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf des Ganztagsförderungsgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat weite Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen erfolgreich.

Der Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter stellt ein wichtiges Element zur Förderung der Teilhabe von Kindern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben dar. Um die Länder und Kommunen bei der Gewährleistung dieses Anspruchs weiter zu unterstützen, sollen Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Der Gesetzentwurf sieht zum 1. August 2026 die stufenweise Einführung eines entsprechenden Rechtsanspruchs vor und regelt die Gewährung der Finanzhilfen. An den Investitionskosten beteiligt sich der Bund mit insg. 3,5 Mrd. Euro, außerdem übernimmt der Bund rund ein Drittel der laufenden Betriebskosten.

Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme insbesondere, dass die finanzielle Beteiligung des Bundes hinter der Kostenbezifferung einer von Bund und Länder gemeinsam in Auftrag gegebenen Studie zurückbleibt.

Der Freistaat Sachsen hat folgende Anliegen erfolgreich eingebracht:

  • Die Bestimmung des Fördergegenstandes darf nicht allein auf die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze abstellen. Mit Blick auf Länder mit hohem Ausbaustand – wie bspw. die ostdeutschen Länder – müssen auch Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Sanierungen des bereits vorhandenen Bestands förderfähig sein.
  • Die Erhöhung der Förderquote des Bundes und Anrechnung der Mittel der öffentlichen und freien Träger förderfähiger kommunaler Bildungsinfrastrukturen auf die Landesmittel
  • Der Verzicht auf die Kopplung der Bonusmittel in Höhe von 750 Mio. Euro an den Abruf der Basismittel (dieser müsste bereits bis zum 31.12.2021 erfolgt sein), stattdessen Verteilung nach dem sog. »Königsteiner Schlüssel«
  • Die Streichung des Einvernehmensvorbehalts des Bundes in der Verwaltungsvereinbarung: Die Förderrichtlinien der Länder haben sich allein an den Maßstäben dieses Gesetzes und der noch zu verhandelnden Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung auszurichten und sind nicht unter Einvernehmensvorbehalts des Bundes zu stellen.

Der Gesetzentwurf wird parallel bereits im Bundestag beraten und soll zeitnah beschlossen werden, damit das im Koalitionsvertrag des Bundes verankerte Vorhaben der Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung noch in dieser Wahlperiode umgesetzt werden kann.

Der Bundesrat hat dem Teilhabestärkungsgesetz ohne die Stimmen Sachsens zugestimmt. Zum Gesetz hat der Bundesrat mit der Zustimmung des Freistaates eine Entschließung gefasst.

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen erreicht werden. Außerdem wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Dieses hatte Teile des Bildungs- und Teilhabepakets im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, weil der Bund eine unzulässige Aufgabenübertragung durch ein Bundesgesetz auf die Kommunen geregelt hatte. Nunmehr werden die für die Ausführung des Bildungs- und Teilhabepakets zuständigen Träger von den Ländern nach Landesrecht bestimmt.

Weitere Inhalte des Gesetzes: 

  • Das Gesetz wird um eine Gewaltschutzregelung ergänzt. Leistungserbringer von Reha- und Teilhabeleistungen sollen Maßnahmen treffen, um den Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen, zu gewährleisten.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen werden als Leistung zur medizinischen Rehabilitation im SGB IX zugelassen. Das Budget für Ausbildung wird erweitert, so dass Menschen, die schon in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, über das Budget gefördert werden können.
  • Assistenzhunde sollen Zutritt bekommen zu Anlagen und Einrichtungen, soweit diese Anlagen und Einrichtungen für die Allgemeinheit zugänglich sind.
  • Anträge auf Kurzarbeitergeld können zukünftig optional auch elektronisch übermittelt werden.
  • Für Jobcenter und Arbeitsagenturen werden die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung von Menschen in Rehabilitationsmaßnahmen ausgebaut.
  • Im SGB IX soll der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe neu definiert werden.

Der Deutsche Bundestag war in seinen Beratungen den Forderungen des Bundesrates in Teilen gefolgt. So hat er die Trägerbestimmung seitens der Länder auf das Bildungs- und Teilhabepaket beschränkt, so dass diese nicht umfassend für alle Leistungen geregelt wird. Insoweit hat man sich eng an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Die Träger der Sozialhilfe würden aber bei Übertragung der Aufgaben nach Landesgesetz, ihre Forderungen für einen Mehrbelastungsausgleich nach dem verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip gegenüber den Ländern stellen. Diesen Erfüllungsaufwand will der Bund den Ländern jedoch nicht erstatten.

Für den Freistaat Sachsen war dies ausschlaggebend, das Gesetz im Bundesrat nicht zu unterstützen. Hinzu kommt die Beibehaltung der Absicht, neue Kriterien für die Eingliederungshilfe zu schaffen, obwohl hierzu noch Verständigungen zwischen dem Bund und den Ländern laufen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz dennoch zugestimmt. In einer Entschließung zum Gesetz fordert der Bundesrat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen, dass etwaige Mehrkosten, die sich aus der Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises ergeben, durch den Bund refinanziert werden.

Der Bundesrat hat dem Fondsstandortgesetz mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen Maßnahmen, die die Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland für Fondsverwalter und Anleger erhöhen sollen. Zugleich sollen innovative Formen der Mitarbeiterbeteiligung gefördert und bestehende Möglichkeiten verbessert werden.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

  • Die Vervierfachung des steuerfreien Höchstbetrages für Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) von 360 Euro auf 1.440 Euro/Jahr zum 1. Juli 2021
  • Die Mitarbeiter von Startup-Unternehmen (auch KMU) müssen die Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen zunächst nicht besteuern (19a EStG (neu)), die Besteuerung erfolgt erst bei Veräußerung bzw. spätesten nach 12 Jahren oder bei einem Arbeitgeber-Wechsel
  • Die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.

In einer Entschließung fordert der Bundesrat eine weitere Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages von Vermögensbeteiligungen, die Verlängerung der Halte- und Altersgrenze von 12 auf 15 Jahre und eine stärkere Angleichung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Der Freistaat Sachsen hat die Entschließung in Teilen unterstützt.

Der Bundesrat hat das aus der Mitte des Bundestags eingebrachte Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung mit Unterstützung des Freistaates Sachsen passieren lassen.

Durch die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung sollen das politische Erbe, das Wirken und die wichtigsten Erfolge der 16-jährigen Kanzlerschaft von Helmut Kohl veranschaulicht und zur Auseinandersetzung mit ihrer historischen Bedeutung angeregt werden.

Dr. Helmut Kohl war der sechste Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Er gestaltete maßgeblich den Prozess der deutschen Wiedervereinigung mit und setzte sich entschieden für die europäische Integration ein. Zur Würdigung seiner Lebensleitung soll nun eine Erinnerungsstätte in Form einer Stiftung des öffentlichen Rechts geschaffen werden. Stiftungssitz wird Berlin sein, das heutige Zentrum der Bundespolitik. Dr. Helmut Kohl war als Bundeskanzler maßgeblich daran beteiligt, dass Berlin zur Hauptstadt des wiedervereinigten Deutschlands wurde.

Das Gesetz orientiert sich an den Gesetzen zu bereits bestehenden »Kanzler-Stiftungen« wie die Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus, Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung und Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung.

Das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) hat mit Unterstützung des Freistaates Sachsen den Bundesrat passiert.

Ziel des Gesetzes ist die Fortentwicklung des 2017 in Kraft getretenen NetzDG, welches die Anbieter sozialer Netzwerke beim Umgang mit rechtswidrigen Inhalten unmittelbar in die Pflicht nimmt, strafbare Inhalte nach ihrer Meldung zeitnah zu löschen. Vor dem Hintergrund der bisher mit dem NetzDG gewonnenen Erfahrungen werden nun die Meldewege für rechtswidrige Inhalte nutzerfreundlicher gestaltet. Der Informationsgehalt der von den sozialen Netzwerken zu erstellenden Transparenzberichte wird erhöht. Außerdem werden Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern und den Anbietern sozialer Netzwerke über das Entfernen eines Inhaltes geschaffen. Schließlich erhält das Bundesamt für Justiz Aufsichtsbefugnisse über die Einhaltung des NetzDG.

Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf ist das Gesetz im Bundestag nochmals erheblich überarbeitet worden. Unter anderem fanden die Ergebnisse des Evaluierungsberichts zum NetzDG aus dem September 2020 und Hinweise des Bundesrates Berücksichtigung.

Hervorzuheben sind insbesondere die Ausweitung des Gegenvorstellungsverfahrens und die Einführung einer sog. Forschungsklausel. Während ursprünglich ein Gegenvorstellungsverfahren nur für gesperrte Inhalte vorgesehen war, die auf eine Beschwerde zurückgingen, sollen nun auch Inhalte Gegenstand des Verfahrens sein, die aufgrund von Community-Standards gelöscht wurden. Die sog. Forschungsklausel umfasst ein Auskunftsrecht für Forscherinnen und Forscher gegenüber den sozialen Netzwerken etwa über den Einsatz und die konkrete Wirkweise von Verfahren zur automatisierten Erkennung zu sperrender Inhalte und über Art und Inhalt von Beschwerden sowie vorgenommene Entfernungen. Die damit ermöglichte Forschung wird einerseits die Funktionsweise der Plattformen transparenter und zum anderen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte nachvollziehbarer machen. Das wird es ermöglichen, künftig noch besser gegen strafbare Inhalte im Internet vorgehen zu können.

Die nun beschlossene Fortentwicklung des NetzDG leistet einen Beitrag zur Bekämpfung von Hass und Hetze im Internet. Sie ist auch deswegen von Bedeutung, weil das NetzDG als Ideengeber für europäische Bemühungen um die Regulierung von Social-Media-Plattformen wie den Digital Services Act fungiert.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts zugestimmt. Die Länder hatten im Vorfeld zur Abstimmung massive Bedenken zu einzelnen Regelungen des Gesetzes geltend gemacht. In einer Protokollerklärung hat die Bundesregierung zugesichert, Lösungen für die von den Ländern geltend gemachten Bedenken zu finden.  

Das 2016 in Kraft getretene Eisenbahnregulierungsgesetz wurde entsprechend einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag des Bundes evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluierung sollen mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt werden. Unter anderem erfolgen Änderungen hinsichtlich Ausnahmen von der Regulierung sowie Verfahrensvorschriften bei der Bundesnetzagentur.

Hervorzuheben ist die im Gesetz vorgesehene Erprobungsklausel für den Deutschlandtakt und europäische Pilotprojekte. Mit dieser Regelung sollen erste Schritte zur Erprobung neuer Modelle zur Fahrplangestaltung und Trassenzuweisung im Hinblick auf den bis 2030 angestrebten Deutschlandtakt – in Abweichung von im Übrigen geltenden Regelungen des Eisenbahnregulierungsgesetzes – ermöglicht werden. Ziel dieser Regelung ist es, einerseits Erkenntnisse für den Deutschlandtakt zu gewinnen und eine etappenweise Einführung zu ermöglichen und andererseits Pilotprojekte im Rahmen des europäischen Projektes TTR (»Redesign of the International Timetabling Process«) zu fördern. Die geeigneten Strecken sollen durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt werden.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Mobilisierung von Bauland den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und damit das Gesetz passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hat sich koalitionsbedingt bei der Abstimmung enthalten, da der Bundestag den Gesetzesentwurf deutlich verändert und Anliegen des Bundesrates nur teilweise berücksichtigt hat.

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, durch Änderungen des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung die Möglichkeiten der Kommunen im Bauplanungsrecht zu stärken. So sollen verstärkt Flächen für den Wohnungsbau ausgewiesen werden können. Mit dem Gesetz sollen die Empfehlungen der Kommission für »Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik« (Baulandkommission) und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 mit dem Ziel der Schaffung bezahlbaren Wohnraumes umgesetzt werden.

So enthält der Gesetzentwurf u.a. Regelungen zur Erleichterungen für das Bauen im Innen- und Außenbereich der Gemeinden und sieht die Einführung eines neuen sektoralen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau, die neue Baugebietskategorie »Dörfliches Wohngebiet« vor. Ebenfalls beinhaltet der Gesetzentwurf die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Baugebots vor allem in Innenstädten und Ortskernen. Auch schränkt der Gesetzentwurf die Möglichkeiten zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ein. Dazu wurden Länderermächtigungen für zeitlich befristete Verordnungen zur Ausweisung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Entwurf aufgenommen.

Der Bundesrat hat zum Entwurf der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24. März 2021 entschieden, dass Teile des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 mit den Grundrechten unvereinbar sind, da eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Regelung über eine notwendige Fortschreibung der Treibhausgas-Minderungsziele für die Zeit nach 2030 fehlt. Die von der Bundesregierung vorgelegte Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes soll dazu dienen, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen und die Minderungsziele zu überarbeiten. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, künftig unter deutlich ungünstigeren Bedingungen ergriffen werden müssten und somit die Freiheitsrechte der jüngeren Generationen beschnitten würden.

Der Gesetzentwurf sieht neue bundesweite Klimaschutzziele vor. Das bestehende Klimaschutzziel für das Jahr 2030 wird auf mindestens 65 Prozent erhöht. Für das Jahr 2040 gilt ein neues nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 Prozent. Bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Für die Zeit nach 2030 werden nun jährliche Minderungsziele festgelegt. Aus diesen ergibt sich, wie vom Bundesverfassungsgericht nahegelegt, ein konkreter Minderungspfad bis zum Jahr 2040. Die neuen bundesweiten Klimaschutzziele, Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele haben zum Ziel, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C und möglichst auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Der Bundesrat hat zum Gesetz eine Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat Teile dieser Stellungnahme unterstützt.

Der Bundesrat hat heute mit den Stimmen Sachsens der sogenannten Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 der Bundesregierung zugestimmt.

Während die Renten in den alten Bundesländern in diesem Jahr nicht erhöht werden, beträgt die Erhöhung im Osten immerhin noch 0,72 Prozent. Maßgeblich für die jährlichen Rentenanpassungen ist vor allem die Entwicklung der Löhne und Gehälter jeweils im Vorjahr einer Rentenanpassung. Nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sanken die Löhne und Gehälter im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 2,34 Prozent im Westen und um 0,14 Prozent im Osten. Hiernach hätten die Renten zum 1. Juli 2021 abgesenkt werden müssen; lediglich die Schutzklausel in § 68a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) verhindert das Absinken des aktuellen Rentenwertes in den alten Bundesländern. Die Renten im Osten werden dagegen gemäß den Regelungen durch das Rentenüberleitungsabschlussgesetz aus dem Jahre 2017 bis zum Jahre 2024 an das Westniveau angeglichen. zum 1. Juli dieses Jahres beträgt das Verhältnis von aktuellem Rentenwert (Ost) zu aktuellem Rentenwert – unabhängig von der Lohnentwicklung – mindestens 97,9 Prozent. Das erklärt letztlich die immerhin noch positive Rentenerhöhung im Osten.

Der Bundesrat hat der Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) mit zahlreichen Maßgaben zugestimmt. Dem Beschluss waren Verhandlungen zwischen dem Bund und den Ländern vorangegangen.

Die TA Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland. Die derzeit geltende TA Luft aus dem Jahr 2002 war im Sinne einer grundlegenden Überarbeitung an den über die Zeit fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen. Hierzu haben die Länder auf Grundlage der Novelle der Bundesregierung zahlreiche Anträge erstellt und über einen längeren Zeitraum fachlich beraten.

Ziel der TA Luft ist es, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zur Normkonkretisierung nach § 48 BImSchG, den zuständigen Behörden und damit auch mittelbar den Betreibern von Anlagen unter Beachtung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, des Bodenschutzrechts, des Naturschutzrechts und anderer Rechtsvorschriften den heutigen Erkenntnissen entsprechende bundeseinheitliche Vorgaben für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Luftverunreinigungen, insbesondere aus genehmigungsbedürftigen Anlagen, an die Hand zu geben. Damit konkretisiert die TA Luft den § 5 Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Um dem Anspruch an eine konsistente, vollzugsvereinfachende und -vereinheitlichende sowie rechtssichere Verwaltungsvorschrift weiterhin gerecht zu werden, ist eine Anpassung der TA Luft mit einer unmittelbaren und mittelbaren Umsetzung zahlreicher insbesondere immissionsschutzrechtlicher Regelungen des EU-Rechts sowie eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erforderlich gewesen.

Auf Grund der umfangreich fachlich geprüften Anträge seitens der Länder aus dem Bundesratsverfahren zur Umsetzung des Immissionsschutzrechts bei genehmigungsbedürftigen Anlagen hat Sachsen der TA Luft mit zahlreichen beschlossenen Maßgaben zugestimmt.

Der Bundesrat hat zur Mitteilung der Europäische Kommission »Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik« Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat diese Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen erfolgreich.

Die Überprüfung der europäischen Handelsstrategie steht im Zusammenhang mit zahlreichen neuen internen und externen Herausforderungen: Insbesondere vor dem Hintergrund eines neuen, nachhaltigeren Wachstumsmodells im Sinne des europäischen Grünen Deals und der europäischen Digitalstrategie hat die EU eine neue handelspolitische Strategie vorgelegt, die ihre innen- und außenpolitischen Ziele unterstützt und entsprechend ihrer Zusage, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung vollständig umzusetzen, eine größere Nachhaltigkeit fördert.

Der Bundesrat ist in seiner Stellungnahme der Auffassung, dass der EU-Handelspolitik angesichts der politischen Herausforderungen bei der Bekämpfung des Klimawandels, der Sicherstellung der globalen Gesundheit und der Geschlechtergleichstellung eine große Bedeutung zukommt. Darüber hinaus betont der Bundesrat die nachhaltigkeitspolitische Bedeutung des Exports von Wirtschaftsgütern aus Europa. Dabei solle ein Augenmerk daraufgelegt werden, dass auch Exporte aus der EU soziale und ökologische Probleme verursachen können. Konkrete Herausforderungen sieht der Bundesrat zum Beispiel im Export von in der EU verbotenen Pestiziden und von Müll, Elektroschrott oder Kunststoffen.

Weiterhin unterstützt der Bundesrat das Vorhaben der Kommission, eine Ex-Post-Bewertung der Auswirkungen der EU-Handelsabkommen auf wichtige Umweltaspekte, einschließlich des Klimas, durchzuführen. Er spricht sich dafür aus, dass neben einem konkreten Zeitplan frühzeitig festgelegt wird, wie mit den Ergebnissen dieser Evaluierungen verfahren werden soll. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass diese sich in konkreten politischen Maßnahmenwiderspiegeln müssen.

Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus den stärkeren Fokus der neuen Handelsstrategie auf Multilateralismus und unterstützt die Vorschläge der Kommission für eine reformierte, nachhaltig und fair gestaltete Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich einer funktionierenden Berufungsinstanz zur WTO-Streitschlichtung, neuer Regeln für Wettbewerbsneutralität, Anti-Subventionsmaßnahmen und neuer Vorschriften für staatseigene Unternehmen.

Auch unterstützt der Bundesrat die vorgesehene engere Integration zwischen Handelspolitik und anderen Politikbereichen und ist der Auffassung, dass die europäische Handelspolitik eine zentrale Rolle beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft spielen muss.

Die sächsische Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur Frau Dr. Nancy Aris ist vom Bundesrat zum Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge benannt.

Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) besteht aus 12 Mitgliedern. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat benennt sechs Mitglieder von denen zwei Mitglieder wegen der bundesweiten Tätigkeit der Stiftung vom Bundesrat vorgeschlagen werden. Sechs weitere Mitglieder werden von ihm auf Vorschlag der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und der Opferverbände berufen. Der Stiftungsrat der StepH entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen der Stiftung, wählt und überwacht den Stiftungsvorstand und wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Widerspruchsausschusses. Hierzu trifft sich der Stiftungsrat in der Regel einmal jährlich zu seiner Sitzung.

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