25.06.2021

1006. Bundesratssitzung vom 25. Juni 2021

Wichtigste Themen: Frauen in Führungspositionen + Afrikanische Schweinepest + Klimaschutzgesetz + Ganztagsbetreuung + Körperschaftssteuer + Lieferketten + GAP + Verbesserung Gesundheitsversorgung und Pflege + „Orte der Demokratiegeschichte“ + Verbraucherschutz + Tier- und Insektenschutz + 28. BImSchV + Mantelverordnung + Online-Glücksspiel

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1006. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat das Zweite Führungspositionen-Gesetz mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen und eine Entschließung zum Gesetz gefasst.

Mit dem Gesetz soll die Wirksamkeit der Regelungen des Ersten Führungspositionen-Gesetzes von 2015 gesteigert und der Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung weiter erhöht werden. Das Gesetz sieht u.a. vor, dass in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten in den Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein müssen. Von dieser Regelung sind nach Angaben der Regierung derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen. Alle anderen Unternehmen sollen nach der Gesetzesvorlage in Zukunft begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, sollen sanktioniert werden.

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes wird eine feste Frauen- beziehungsweise Männerquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten festgelegt. In Vorständen mit mehr als zwei Mitgliedern soll zudem mindestens eine Frau vertreten sein. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Des Weiteren wird das Bundesgremienbesetzungsgesetz ausgeweitet. So fallen zukünftig Gremien bereits ab zwei Mitgliedern des Bundes unter dessen Regelungen. Rund 109 Gremien sollen so zukünftig mit mehr Frauen besetzt werden.

In ihrer Rede im Bundesrat begrüßte die sächsische Gleichstellungsministerin Katja Meier die seitens des Bundestages vorgenommene Nachbesserung am Gesetz in Reaktion auf die Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang. So wird es künftig möglich sein, dass Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ihr Mandat ruhen lassen, um Mutterschutz, Elternzeit und die Pflege naher Angehöriger wahrzunehmen. Diese Forderung des Bundesrates ging auf einen Antrag zurück, bei dem der Freistaat Sachsen als Antragsteller beteiligt war. Des Weiteren brachte Ministerin Meier ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Bundesregierung unverändert an einer Mindestbeteiligung für Vorstände börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen festhält, anstatt eine Mindestquote vorzusehen. Vor diesem Hintergrund sprach sich die Ministerin dafür aus, im Rahmen des geplanten Monitoring- und Evaluierungsprozesses die Auswirkungen des Gesetzes zu beobachten. Im Fall, dass die intendierte Wirkung der Mindestbeteiligung nicht eintritt, appellierte sie an die Bundesregierung um zügige Nachjustierung.

Für diese Forderung war auch der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend mit breiter Mehrheit in seiner Stellungnahme eingetreten, die der Freistaat Sachsen unterstützt hat.

Der Bundesrat hat eine Entschließung zur Unterstützung der von der Afrikanischen Schweinepest (ASP) betroffenen tierhaltenden Betriebe beschlossen. Die Entschließung war von den Ländern Brandenburg, Berlin, Thüringen und Sachsen gemeinsam eingebracht worden.

Der Bundesrat stellt in der Entschließung fest, dass die Bekämpfung der ASP und ihrer wirtschaftlichen Folgen weiterhin gemeinsame Kraftanstrengungen erfordert. Seit dem erstmaligen Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein im September 2020 in Brandenburg stehen viele schweinehaltende Betriebe in ganz Deutschland aufgrund geschlossener Drittmärkte und anderer Abnahmerestriktionen unter ökonomischem Druck. Die Betriebe in den Restriktionsgebieten in Brandenburg und Sachsen sind davon in besonderem Maße betroffen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Afrikanischen Schweinepest treffen die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte (auch in Verbindung mit der Corona-Pandemie) unmittelbar und sind existenzbedrohend.

Die betroffenen Bundesländer haben bereits alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Schweinepest in Deutschland zu eliminieren und die Betriebe zu unterstützen. Um den betroffenen Betrieben jedoch zukunftsfähige Perspektiven zu eröffnen, braucht es weitergehende Unterstützung und Förderprogramme der Bundesregierung, auch in Abstimmung mit der EU.

Konkret sollte die Bundesregierung ein Förderprogramm erarbeiten, um Betriebe bei einem temporären seuchenbedingten (Teil-)Ausstieg aus der Erzeugung zu unterstützen. Darüber hinaus wird die Erwartung an die Bundesregierung formuliert, verstärkt auch gegenüber der polnischen Regierung zu agieren, um die Tierseuche gemeinsam an der deutsch-polnischen Grenze zu bekämpfen. Zudem regen die Länder an, dass die Bundesregierung einen bundesweiten Austausch unter Federführung des BMEL und unter Beteiligung u.a. der Länder, der Wissenschaft, der Landwirtschaft und des Tierschutzes initiiert. So sollen Risiken und Forschungsbedarfe für und im Kontext der Auslauf- und Freilandhaltung geklärt und identifiziert werden. Auch soll die Bundesregierung die Aktivitäten im Bereich der Forschung zur Bekämpfung von Tierseuchen erhöhen. Schließlich fordern die Länder die Bundesregierung dazu auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Schweinen zum Schlachten in benachbarte EU-Staaten aus ASP-Restriktionsgebieten die Behörden zeitnah zustimmen, und eine Wildbret-Vermarktungs- und Verwertungsstrategie zu entwickeln, um die Bejagung von Schwarzwild zu befördern.

Der Bundesrat hat das Erste Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hat zum Gesetz eine Protokollerklärung abgegeben. In dieser macht er klar, dass zur Sicherung der Lebenschancen jetzt lebender und zukünftiger Generationen Handlungsbedarf besteht. Gleichzeitig bekennt er sich in vollem Umfang zum Kohlekompromiss, inklusive der dort vereinbarten Abschaltdaten für Kohlekraftwerke. Die Verlässlichkeit dieser Entscheidung sei die Basis für das Vertrauen der Bürger in die Politik, betont der Freistaat Sachsen in der Protokollerklärung.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24. März 2021 entschieden, dass Teile des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 mit den Grundrechten unvereinbar sind, da eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Regelung über eine notwendige Fortschreibung der Treibhausgas-Minderungsziele für die Zeit nach 2030 fehlt. Die von der Bundesregierung vorgelegte Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes soll dazu dienen, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen und die Minderungsziele zu überarbeiten. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Klimaschutzmaßnahmen, die gegenwärtig unterbleiben, künftig unter deutlich ungünstigeren Bedingungen ergriffen werden müssten und somit die Freiheitsrechte der jüngeren Generationen beschnitten würden.

Das Gesetz sieht neue nationale Klimaschutzziele vor. Das bestehende nationale Klimaschutzziel für das Jahr 2030 wird auf mindestens 65 Prozent erhöht. Für das Jahr 2040 gilt ein neues nationales Klimaschutzziel von mindestens 88 Prozent. Bis zum Jahr 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Für die Jahre 2030, 2040 und 2045 wird zudem festgelegt, welche Beiträge im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erreicht werden sollen. Die im Bundes-Klima-schutzgesetz bereits festgelegten Jahresemissionsmengen der Sektoren werden für die Jahre 2023 bis 2030 neu festgelegt, um die Erreichung des ambitionierten nationalen Klimaschutzziels von mindestens 65 Prozent im Jahr 2030 sicherzustellen. Spätestens im Jahr 2032 wird die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um auch die weiteren jährlichen Minderungsziele bis zur Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 gesetzlich festzulegen. Die sektorübergreifenden jährlichen Minderungsziele bilden den Rahmen für die nachfolgende Festlegung der sektorscharfen Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung im Jahr 2024 (für die Jahresemissionsmengen von 2031 bis 2040) und im Jahr 2034 (für die Jahresemissionsmengen von 2041 bis 2045). Darüber hinaus wird die Rolle des Expertenrats für Klimafragen gestärkt.

Der Bundesrat hat zum Ganztagsförderungsgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Freistaat Sachsen hatte die Kritik an einem fehlenden fairen Lastenausgleich zwischen Bund und Ländern unterstützt. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat Sachsen nicht unterstützt.

Mit dem Gesetz soll zum 1. August 2026 ein Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder stufenweise eingeführt werden. Hintergrund ist, dass die Nachfrage an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder derzeit bundesweit noch nicht überall gedeckt werden kann. Insbesondere in den großen Flächenländern im Westen und Süden Deutschlands gibt es noch Nachholbedarf. Für Krippen- und Kita-Kinder gilt hingegen bereits seit Längerem ein Rechtsanspruch auf Betreuung. Mit diesem Gesetz soll jetzt die Betreuungslücke für Kinder im Grundschulalter geschlossen und damit ein wichtiges Anliegen aus dem Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD zum Ende der Wahlperiode noch umgesetzt werden.

Zwar beteiligt sich der Bund an den Investitions- und Betriebskosten (und hat seine Beteiligung im Laufe des Verfahrens noch einmal aufgestockt), dies reicht aber aus Sicht der Länder und Kommunen angesichts des immensen Kostenvolumens jedoch nicht aus. Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang zur Frage der Finanzierung und zu anderen Regelungen des Gesetzentwurfs kritisch Stellung genommen und zahlreiche Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Diese wurden aber vom Bundestag – mit Ausnahme zweier Nachjustierungen – nicht aufgegriffen.

Somit hatten im jetzigen zweiten Durchgang in den Ausschüssen des Bundesrats Anträge auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses eine Mehrheit bekommen. Die Ausschüsse hatten erneut dargelegt, in welchen Punkten das Gesetz überarbeitungsbedürftig und die finanzielle Beteiligung des Bundes nicht ausreichend ist. Der Freistaat Sachsen könnte aufgrund einer schon gut ausgebauten Infrastruktur zusätzliche Bundesgelder für Investitionen in den Neubau, den Umbau, die Erweiterung, die Ausstattung sowie die Sanierung der entsprechenden kommunalen Bildungsinfrastruktur erwarten.

Der Bundesrat hat dem »Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts« mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Freistaat hält jedoch Forderungen nach weitergehenden Änderungen aufrecht. 

Mit dem Gesetz soll im Kern eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften eingeführt werden. Dadurch soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) verbessert werden. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Modernisierung und Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts für Körperschaften, der Ersetzung des Konzepts der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen durch eine sog. Einlagelösung sowie die Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen.

Dies soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der KG oder einer OHG stärken. Bislang werden Personengesellschaften (ertrag-)steuerlich in vielen Fällen benachteiligt. Während Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer unterliegen und zusammen mit der Gewerbesteuer auf eine Gesamtsteuerbelastung von rund 30 Prozent (einschließlich Solidaritätszuschlag) bei im Unternehmen belassenen Gewinnen kommen, unterfallen die Gewinne von Personengesellschaften der Einkommensteuer und werden regelmäßig mit den persönlichen Einkommensteuersätzen ihrer Gesellschafter belastet. Die Gewinne werden damit in der Spitze mit bis zu 48 Prozent (einschließlich Solidaritätszuschlag) belastet.

Der Bundestag hat bei Verabschiedung des Gesetzes zahlreiche Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf aufgegriffen. Aus Sicht des Freistaates Sachsen sind diese jedoch nicht weitgehend genug. Der sächsische Finanzminister machte im Rahmen der Bundesratsbefassung deutlich, dass man vom Bund Maßnahmen und Vereinfachungen erwarte, die auch der häufig inhabergeführten sächsischen Wirtschaft helfen. Dabei geht es insbesondere um eine Stärkung von Liquidität und Eigenkapital.

Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Errichtung einer »Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte« und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung »Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland« mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Mit dem Gesetz soll eine öffentlich-rechtliche Bundesstiftung »Orte der Demokratiegeschichte« mit Sitz in Frankfurt am Main geschaffen werden. Sie soll der Erinnerung an die wechselvolle Geschichte der Demokratie in Deutschland – im Schwerpunkt von den Anfängen der Paulskirche über die Weimarer Verfassung bis hin zur Bonner Republik und dem wiedervereinigten Deutschland – Sichtbarkeit verleihen und den Wert eines demokratisch verfassten Gemeinwesens noch stärker im Bewusstsein der Bevölkerung verankern. Die vielfältigen, auch kleineren Orte in Deutschland, an denen Demokratiegeschichte stattfand, sollen herausgestellt und gestärkt werden.

Die Aufgabe der Stiftung besteht darin, sowohl Projekte Dritter finanziell zu fördern als auch mit Kooperationen und eigenen Veranstaltungen in der Fläche Deutschlands aufzutreten. Der Bundestag hat den Wunsch des Bundesrats nach Erweiterung des Stiftungsrates um zwei Vertreter/innen der Länder aufgegriffen und außerdem einige Änderungen bei der Stiftung »Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland« vorgenommen. Das Gesetz hat nun im zweiten Durchgang den Bundesrat passiert.

Die »Stiftung Orte deutscher Demokratiegeschichte« wird in ein umfassendes Förderkonzept der Bundesregierung (»Rahmenkonzept zur Weiterentwicklung der Orte deutscher Demokratiegeschichte«) eingebettet. Zu den Schwerpunkten des künftigen Bundesengagements zählen auch die Friedliche Revolution und die Wiedervereinigung. Dabei rückt besonders Leipzig als Ort der Montagsdemonstrationen in den Fokus.

Der Bundesrat hat das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten mit Unterstützung des Freistaates Sachsen passieren lassen.

Ziel des Gesetzes ist es, Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen zu definieren. Diese orientieren sich am Sorgfaltsstandard der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und sind international anschlussfähig. Konkret werden ab 2023 in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe zur Implementierung festgelegter menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten verpflichtet. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle soll für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständig sein und wird dafür mit gewissen Eingriffsbefugnissen versehen. Um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern, soll das Gesetz an eine künftige europäische Regelung angepasst werden.

Auch der Umweltschutz ist umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

In der ersten Befassung des Bundesrats mit dem Entwurf am 7. Mai 2021 blieben die umfangreichen Ausschussempfehlungen aus den verschiedenen Fachausschüssen des Bundesrats ohne Mehrheit und das Plenum beschloss keine Einwendungen zum Gesetz. Der Freistaat hatte ebenfalls für keine Einwendungen votiert.

Der Bundestag hingegen hat in seiner weiteren Befassung noch Änderungen am Gesetz vorgenommen. So wurde unter anderem der Anwendungsbereich um Unternehmen erweitert, die nicht im Inland ansässig sind, aber hier eine Zweitniederlassung haben und in der Regel über mindestens 3000 Beschäftigte im Inland verfügen. Außerdem wurde unter anderem klargestellt, dass die Sorgfaltspflichten im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts durchgesetzt und sanktioniert werden sollen, jedoch keine zusätzlichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken für Unternehmen gegenüber der geltenden Rechtslage geschaffen werden.

Das Gesetz soll zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten - einzelne Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Der Bundesrat hat das Gesetzespaket zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) mit sächsischer Unterstützung passieren lassen. Dem Gesetz waren umfangreiche Verhandlungen in der Agrarministerkonferenz vorangegangen, in der der Freistaat Sachsen derzeit den Vorsitz hat.

Das GAP-Gesetzespaket umfasst drei Gesetze mit finanziellen Festlegungen, Grundanforderungen und Verpflichtungen für Zahlungsempfangende und verbesserte Prozesse bei Antrags-, Kontroll- und Sanktionsverfahren. Die Gesetze bilden die Rechtsgrundlage für die neue Förderperiode der gemeinsamen Agrarpolitik von 2023 bis 2027.

Viele wichtige Detailfragen werden erst in den nachfolgenden, dann zustimmungspflichtigen, Verordnungen geregelt.

Aufgrund der anhaltenden Verhandlungen zwischen dem Rat, dem Europäischem Parlament und der Europäischen Kommission, ist nicht abschließend geklärt, ob nach Abschluss des EU-Trilogs eine weitere Anpassung der GAP-Gesetze vor der Bundestagswahl erforderlich ist. Gesetzliche Vorkehrungen (Abweichungsklauseln für den Fall anderslautender unionsrechtlicher Regelungen) sind jüngst durch Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen im Bundestag in die Gesetze aufgenommen worden, um das Inkrafttreten des Gesetzespakets nicht zu gefährden.

Neben dem GAP-Gesetzespaket wurde das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz geändert. Zentral ist die Erhöhung der Umschichtung der Agrargelder von sechs auf acht Prozent aus der sogenannten 1. Säule (Direktzahlungen) in die 2. Säule (Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes). Die zusätzlichen Mittel in der 2. Säule stehen dann im Jahr 2023 zur Verfügung. Die auf sächsische Mitantragsstellung zurückgehende Forderung des Bundesrates, ab 2022 eine Weidetierprämie einzuführen, wurde vom Bundestag nicht aufgegriffen.

Der Bundesrat hat das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) mit Unterstützung des Freistaates Sachsen passieren lassen. In einer Entschließung, die der Freistaat Sachsen unterstützt hat, mahnt der Bundesrat weitere Reformschritte unter Einbeziehung der Länder an.

Hinter dem sperrigen Titel des Gesetzes verbergen sich zahlreiche Änderungen im Krankenversicherungsrecht. Mit diesen soll die Qualität und Transparenz in der medizinischen Versorgung verbessert werden. Das Gesetz sieht neue Vorgaben für den Gemeinsamen Bundesausschuss, mehr Rechte für Krankenversicherte sowie Reformen in Krankenhäusern und Hospizen vor.

Hierzu gehören u.a.:

  • Es wird die Festlegung weiterer Mindestmengen in der Krankenhausversorgung und ihre Durchsetzung gefördert. Außerdem wird die Aufgabe der Krankenkassen, zur Qualitätsentwicklung Verträge mit Krankenhäusern zu erproben, verbindlicher gestaltet.
  • Der Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung wird in die Regelversorgung überführt. Die Versorgung von Versicherten mit krankhaftem Übergewicht wird durch die Einführung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) verbessert.
  • Die Rahmenbedingungen für die medizinische Versorgung von privat Krankenversicherten werden im Notlagentarif durch die Einführung eines Direktanspruchs der Leistungserbringer gegenüber dem Versicherer auf Leistungserstattung verbessert; im Notlagen- und Basistarif erfolgt die Verbesserung durch ein Aufrechnungsverbot des Versicherers mit Prämienforderungen gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers.
  • Zur Förderung der Koordination von Hospiz- und Palliativnetzwerken sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zahlen und sich gemeinsam mit kreisfreien Städten oder Kreisen an dem Aufbau und der Förderung von regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen. Zur Stärkung ambulanter Kinderhospizarbeit ist künftig eine gesonderte Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche abzuschließen.

Besondere Aufmerksamkeit gewinnt das Gesetz durch Verabredungen der Koalitionsfraktionen auf Bundesebene, noch zum Ablauf der Legislaturperiode Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung als ersten Schritt einer Pflege-Reform einzuführen, wie z. B.:

  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen in der vollstationären Pflege beziehen, erhalten zur finanziellen Entlastung beim Eigenanteil einen Leistungszuschlag von 5 % ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen – die Leistungsbeträge der Pflegekasse sind insoweit zu erhöhen. Nach dem ersten Jahr des Heimaufenthalts erhalten die Pflegebedürftigen einen stufenweise ansteigenden Leistungszuschlag beginnend mit 25 % bis zu 70 % bei Pflegebedürftigen, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen der vollstationären Pflege beziehen. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.
  • Die Zahlung einer Entlohnung nach Tarif (oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen) – mindestens der Höhe nach – für Arbeitnehmer im Pflege- und Betreuungsbereich ist ab dem 1. September 2022 Voraussetzung für die Zulassung zur Versorgung. Tatbestände zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in den Pflegeeinrichtungen wurden erweitert um Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflegekräften und zum Ausbau mitarbeiterorientierter Schicht- und Arbeitszeitmodelle.
  • Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung sowie der Beratungseinsätze konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben.
  • Gesetzliche Einführung eines wissenschaftlich fundierten Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit Korridoren für bundeseinheitliche Personalanhaltswerte je Pflegegrad ab 1. Juli 2023.
  • Die Leistungsbeträge für die ambulante Pflegesachleistung und die Kurzzeitpflege werden angehoben, z. B. als Pflegesachleistung im Pflegegrad 2 von 1.298 Euro mtl. auf 1.363 Euro – die Regelungen zur Anhebung der Leistungsbeträge treten ebenfalls zum 1. Januar 2022 in Kraft.
  • Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose um 0,1 Beitragssatzpunkte; Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der Sozialen Pflegeversicherung mit jährlich 1 Mrd. Euro.

Das Gesetz soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für zahlreiche Einzelregelungen sind allerdings abweichende Termine vorgesehen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.html

Der Bundesrat hat mit sächsischer Unterstützung drei vom Bundestag beschlossene Gesetze zur Verbesserung des Verbraucherschutzes passieren lassen.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht weitreichende Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher vor. Künftig werden bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. Handyverträgen keine automatischen Vertragsverlängerungen um ein Jahr mehr zulässig sein. Zwar können durch AGB weiterhin automatische Vertragsverlängerungen nach Ablauf der Vertragslaufzeit vorgesehen werden, doch steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern dann stets ein monatliches Kündigungsrecht zu. Ungewollte Vertragsbindungen über die ursprüngliche Vertragslaufzeit hinaus und die damit einhergehenden Kostenfallen werden somit besser eingefangen. Zweiter wesentlicher Fortschritt ist der im Gesetz vorgesehene sog. Kündigungsbutton. Bietet ein Unternehmen auf seiner Webseite den Online-Abschluss eines Dauerschuldvertrages an, muss es künftig auch die Kündigung über diese Webseite ermöglichen. Das Gesetz regelt hierbei im Einzelnen, welche leicht erkennbaren Schaltflächen und Eingabemöglichkeiten vorzuhalten sind. Auch muss der Unternehmer Eingang und Zeitpunkt der Kündigung bestätigen. Erfüllt ein Unternehmen die Pflichten zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons nicht, steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein jederzeitiges sofortiges Kündigungsrecht zu. Weitere Regelungen des Gesetzes zielen darauf ab, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig nicht mehr in AGB untersagt werden darf, ihre Geldforderungen an Dritte zu verkaufen. Dies ermöglicht es ihnen, sich nicht mehr selbst um die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen kümmern zu müssen. Schließlich wird ungewollte Telefonwerbung dadurch bekämpft, dass Unternehmer künftig die Einwilligung in das Telefonat dokumentieren können müssen.

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht zielt auf den besseren Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken ab. Das Gesetz setzt hierbei in großen Teilen EU-Recht um (»New Deal for Consumers«). Weil sich die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Online-Marktplätzen zunehmend auf Rankings und Kundenbewertungen verlassen, sieht das Gesetz Transparenzpflichten hierfür vor. Es verbietet zukünftig, Rankings aufgrund versteckter Werbung oder versteckter Zahlungen zu verändern. Für Veranstalter von Kaffeefahrten regelt das Gesetz strengere Anzeige- und Meldepflichten und verbietet es ihnen, Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel und Finanzprodukte zu vertreiben. Für die sog. »Influencer« auf Online-Plattformen wird der Rechtsrahmen zur Abgrenzung von privater Meinungsäußerung und kommerzieller Kommunikation klarer gefasst. Weiterhin ist es künftig bei Haustürgeschäften den Händlern untersagt, die Verbraucherin oder den Verbraucher bei Verträgen ab 50 Euro zu einer sofortigen Zahlung aufzufordern. Flankiert werden diese Regelungen von einem neuen individuellen Schadensersatzanspruch, der Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Nichteinhaltung bestimmter verbraucherschützender Regelungen zusteht. Zudem wurden die Sanktionsmöglichkeiten der zuständigen Stellen etwa zur Verhängung umsatzunabhängiger Bußgelder verbessert. Der Bundestag hatte mehrere Empfehlungen des Bundesrates – beispielsweise zum Sofortzahlungsverbot bei Haustürgeschäften – aufgegriffen.

Mit dem Gesetz über die Insolvenzsicherung durch einen Reisesicherungsfonds reagiert der Gesetzgeber schließlich auf die Probleme, die sich bei der Pleite des Reiseunternehmens Thomas Cook offenbart hatten. Hier war die Bundesregierung mit freiwilligen Zahlungen eingesprungen, weil der Insolvenzversicherer vom Thomas Cook wegen einer gesetzlich erlaubten Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro nicht alle Insolvenzforderungen der Pauschalreisenden hatte erfüllen können. Nun soll voraussichtlich zum 1. November 2021 der sog. Reisesicherungsfonds als GmbH unter Aufsicht des Bundesamts der Justiz geschaffen werden, dessen Einstandspflicht unbegrenzt ist und der die bisherigen Absicherungsformen durch Versicherungen und Banken grundsätzlich ablöst. Die Absicherung der aktuellen Urlaubssaison wird dadurch sichergestellt, dass der Reiseversicherungsfonds auch bereits bestehende Einstandspflichten von Versicherungen und Banken übernehmen können wird. Für kleinere Reiseunternehmen mit einem Jahresumsatz bis 10 Millionen Euro wird zwar weiterhin die Möglichkeit einer Absicherung über Versicherungen und Banken bestehen (sog. Opt-out-Möglichkeit), doch wurden die Möglichkeiten einer Haftungsbegrenzung in diesen Fällen eingeschränkt. Auch in diesem Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundestag Empfehlungen des Bundesrates – etwa zur Ausweitung der Opt-Out-Möglichkeit – aufgegriffen.

Die Rekordtagesordnung des Bundesrates umfasste zahlreiche Vorlagen zum Tier- und Insektenschutz. Dazu gehörte u.a. das Bundesnaturschutzgesetz mit der dazugehörigen Verordnung und einige weitere Verordnungen der Bundesregierung namentlich die Tierzuchtdurchführungsverordnung, die Tierschutz-Versuchstierverordnung, die Tierschutz-Hundeverordnung und Tierschutztransportverordnung sowie die Tierschutz-Zirkusverordnung. Der Bundesrat hat den Verordnungen nach Maßgabe und mit Unterstützung Sachsens zugestimmt. Einzig die Tierschutz-Zirkusverordnung erhielt keine Mehrheit. Auch der Freistaat Sachsen hat sich zu der Verordnung koalitionsbedingt enthalten.

Ziel der Tierschutz-Versuchstier-Verordnung und der Versuchstiermeldeverordnung ist die richtlinienkonforme Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Ein wesentlicher Inhalt der Verordnung betrifft das Wohlergehen der Tiere; so wird der Grundsatz der Verbesserung des Wohlergehens der Tiere nun stärker betont.
Auch mit der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung sollen Anforderungen an eine tierschutzgerechte Hundehaltung und -zucht definiert werden und zudem ein Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen geregelt werden. Darüber hinaus sollen Regelungen für die innerstaatliche Beförderung von Tieren bei hohen Temperaturen geschaffen und Verstöße gegen die durch das europäische Recht vorgegebenen Temperaturanforderungen geahndet werden können. Auch die Situation von Tieren im reisenden Zirkusbetrieb sollte verbessert und daher die Belastung der Tiere dort soweit wie möglich reduziert werden – so das Ziel der Tierschutz-Zirkusverordnung. Außerdem sollte die Verordnung das Zurschaustellen von Tieren bestimmter wildlebender Arten an wechselnden Orten verbieten und Mindestanforderung an die Haltung, den Transport und das Training aller Tiere im Zirkus definieren. Die Tierzuchtdurchführungsverordnung dient ebenfalls der rechtlichen Anpassung an geänderte EU-rechtliche Rahmenbedingungen und fusioniert drei bisherige Verordnungen zu Tierzuchtorganisationen, zu Tierzuchtlehrgängen und Reproduktionsfragen.

Der Agrar- und Umweltausschuss des Bundesrats haben zum Teil umfangreiche Maßgaben zu den Verordnungen vorgeschlagen, die von Sachsen teilweise unterstützt wurden.

Weiterhin wurde fristverkürzt das Gesetz zur Verbesserung des Tierwohls in Tierhaltungsanlagen behandelt. Bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen, für die bisher bei Stallumbauten Bebauungspläne vorlegt werden mussten, soll dies nicht mehr gelten, wenn Umbauten im Sinne des Tierwohls erfolgen.

Darüber hinaus wurde fristverkürzt die Novelle des Bundesnaturschutzes und die dazugehörige Verordnung beschlossen. Der Deutsche Bundestag hatte die Gesetzesnovelle erst am Vortag beschlossen. Gesetz und Novelle sind Teil des Aktionsprogramm Insektenschutz der Bundesregierung. Neben einer Eindämmung der Lichtverschmutzung und einer Erweiterung der Biotope zielt das Gesetz auch auf eine umwelt- und naturverträgliche Anwendung von Pestiziden und eine deutliche Reduzierung des Eintrags von Pestiziden und anderen Schadstoffen in Böden und Gewässer ab. Das entstehende Spannungsfeld, insbesondere mit der Landwirtschaft, soll entschärft werden, indem das Bundeslandwirtschaftsministerium Maßnahmen zum Insektenschutz mit zusätzlichen 65 Millionen Euro fördert.

Der Bundesrat hat der 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (28. BImSchV) zur Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren im Schienenverkehr und bei der Binnenschifffahrt mit den Stimmen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hatte die Wiederaufsetzung der Vorlage auf die Tagesordnung beantragt und erfolgreich einen Plenarantrag gestellt.

Die 28. BImSchV enthält die erforderlichen Durchführungsvorschriften zur EU-Verordnung 2016/1628 und definiert die zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten und die Zuständigkeiten bei Motoren in Lokomotiven und Binnenschiffen. In den Geltungsbereich der Verordnung fallen eine Reihe von Verbrennungsmotoren in mobilen und stationären Maschinen und Geräten, so zum Beispiel Rasenmäher, Stromaggregate, Radlader, Straßenfertiger, Landmaschinen, Triebwagen und Lokomotiven. Der Verordnungsentwurf war im Dezember 2019 von der Tagesordnung abgesetzt worden, da sich abzeichnete, dass der Entwurf keine Mehrheit bekommen würde. Zentraler Konfliktpunk war, dass die Verordnung Zuständigkeiten der Marktüberwachung von Motoren in Lokomotiven und Binnenschiffen auf die Länder übertragen sollte. Dies wurde von den Ländern abgelehnt. Nunmehr ist im Bundesratsplenum vom Mai 2021 mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. StVG-Änderungsgesetz) die Übertragung der Zuständigkeit für die Marktüberwachung für Eisenbahn-Motoren an das Kraftfahrt-Bundesamt festgeschrieben worden. Die inhaltlichen Gründe seitens der Länder, die beim Bundesrat im Dezember 2019 zur Absetzung der Vorlage führten, sind damit inzwischen hinfällig.

Der sächsische Plenarantrag enthält nun eine Einigung zwischen dem Bund und den Ländern. Mit einem Maßgabebeschluss werden neben der Zuständigkeitsänderung bei den Schienenfahrzeugen auch weitere vorgebrachte Anliegen der Länder, die im Dezember 2019 zur Absetzung der Verordnung führten, inhaltlich aufgegriffen.

Mit dem sächsischen Plenarantrag konnte nun der im Jahr 2019 begonnene Rechtssetzungsprozess zwischen Bund und Ländern abgeschlossen werden.

Der Bundesrat hat die Mantelverordnung beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat sich zur Verordnung koalitionsbedingt enthalten.

Mit der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung, auch als »Mantelverordnung« bezeichnet, soll erstmals eine bundeseinheitliche rechtsverbindliche Regelung zur Bewertung der Schadlosigkeit des Recyclings von mineralischen Ersatzbaustoffen, ihrer Herstellung aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken und Aschen sowie deren Einbau in technische Bauwerke und bei Tiefbaumaßnahmen geschaffen werden.

Für den Einbau solcher Materialien sollen bundesweit geltende Anforderungen festgelegt werden, mit denen die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes gewahrt und zugleich Fragen der praxistauglichen Umsetzung abgewogen werden. Mit den neuen Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen soll die gesellschaftliche Akzeptanz für ihre Verwendung in der Bevölkerung verbessert und auch die Potentiale des Recyclings besser als bisher gehoben werden.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung wird seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1999 zum ersten Mal umfassend neu gefasst. Dabei werden auch die Anforderungen an die Verwendung von Abfällen in bodenähnlichen Anwendungen im Landschaftsbau und für die Verfüllung von Abgrabungen festgelegt.

Der Freistaat Sachsen war bei der Beratung der »Mantelverordnung« mit zahlreichen Anträgen und Verbesserungsvorschlägen beteiligt. Mit der Beschlussfassung der »Mantelverordnung« im Plenum des Bundesrates findet ein mehrjähriger Arbeitsprozess für eine bundesweit einheitliche Rechtssetzung für den Bodenschutz ihren Abschluss.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem »Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz« zugestimmt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, Online-Poker und virtuelles Automatenspiel ebenso zu besteuern wie vergleichbare andere Glücksspielformen. Hintergrund ist die Legalisierung dieser beiden Spielformen ab dem Sommer. Da Online-Poker und virtuelles Automatenspiel bislang nicht legal waren, gab es im bisherigen Rennwett- und Lotteriegesetz auch keine Vorgaben zur Besteuerung dieser Formen. Künftig werden Online-Poker und virtuelles Automatenspiel wie Rennwetten, Sportwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen besteuert.

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