17.09.2021

1008. Bundesratssitzung vom 17. September 2021

Wichtigste Themen: Haushalt + AAÜG + Tierarznei + materielle Gerechtigkeit + Mittelstandsförderung + Desinformation + Künstliche Intelligenz (KI) + Verbraucherkredite + Ladesäulen + Beirat Deutschlandstipendium

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1008. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat umfassend Stellung zu einem EU-Verordnungsvorschlag über künstliche Intelligenz (KI) genommen. Sachsen hat große Teile der Stellungnahme unterstützt.

Mit dem Verordnungsvorschlag soll jenen individuellen und gesellschaftlichen Risiken vorgebeugt werden, die mit der Nutzung von KI einhergehen können. Ziel ist eine Regulierung, die den Einsatz von KI in Einklang mit den Werten, Grundrechten und Prinzipien der Union garantiert. Langfristig dient dies der Entwicklung einer sicheren, vertrauenswürdigen und ethisch vertretbaren KI, deren Etablierung für eine weltweite Führungsrolle der Union auf diesem Gebiet sorgen soll. Die neuen Vorschriften sollen auf einer zukunftssicheren Definition der KI beruhen und in allen Mitgliedstaaten direkt und in gleicher Weise unmittelbar Anwendung finden. Sie folgen einem risikobasierten Ansatz.

Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem nun vorliegenden Verordnungsvorschlag den weltweit ersten Rechtsrahmen für KI vorgelegt hat und damit europaweit einheitliche Regelungen für das sehr komplexe Thema KI schaffen möchte. Auch befürwortet er den risikobasierten Ansatz. Besonders positiv sei zudem hervorzuheben, dass davon auch Anbieter außerhalb der EU erfasst werden, sofern sie im europäischen Markt aktiv sein wollen.

Darüber hinaus nimmt die umfassende Stellungnahme zahlreiche Themenbereiche und Aspekte in den Blick, so zum Beispiel Verkehr, Justiz, Sicherheit, Gesundheit, Wirtschaft und Verbraucherschutz.

Sachsen sieht in der KI einen entscheidenden Wirtschafts- und Innovationstreiber und damit einen wichtigen Baustein für seine zukünftige Entwicklung. Am 10. September 2021 wurde die sächsische KI-Strategie auf einem Kongress in Leipzig vorgestellt. Ziel des Freistaates ist es, bis zum Jahr 2025 zu einem der führenden deutschen Forschungs- und Innovationsstandorte für Künstliche Intelligenz zu werden.

Der Bundesrat hat dem Tierarzneimittelgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Freistaat hat darüber hinaus einen Plenarantrag gestellt, mit dem eine Gesetzeslücke für Tierärztinnen und Tierärzte bei der Behandlung großer Wildtiere geschlossen werden soll. 

Das Gesetz sieht vor, die Regelungen für Human- und Veterinärmedikamente zu trennen und das Tierarzneimittelgesetz als eigenständiges neues Stammgesetz zu erlassen. Im bisher für beide Bereiche geltenden Arzneimittelgesetz werden zeitgleich die auf Tierarzneimittel bezogenen Bestimmungen aufgehoben. Damit kommt der Bundestag Vorgaben einer neuen EU-Verordnung nach, die am 28. Januar 2022 in Kraft tritt. Zudem werden weitere Gesetze an die neue Rechtslage angepasst. In seinem Beschluss hat der Bundestag zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates am ursprünglichen Gesetzentwurf umgesetzt.

Im Bundestagsverfahren wurden im Gesetz darüber hinaus Regelungen eingefügt, die die Betreuung von Menschen mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthalts betreffen: Vertraute Begleitpersonen, z. B. Angehörige, erhalten künftig unter bestimmten Voraussetzungen ihren Verdienstausfall erstattet. Der Bundestag griff damit – zumindest teilweise – eine Forderung des Bundesrates auf.

Der Freistaat Sachsen hat gemeinsam mit anderen Ländern erfolgreich einen Plenarantrag im Bundesrat eingebracht. In diesem wird die Bundesregierung gebeten eine Ausnahmeregel einzuführen, nach der bestimmte Tierarten im Therapienotstand auch mit Tierarzneimitteln aus Drittstaaten behandelt werden können. Hintergrund dieser Bitte ist der Umstand, dass es in der EU keine zugelassenen Tierarzneimittel zum Narkotisieren von großen Wildtieren wie bspw. Nashörnern gibt. Nach dem Tierarzneimittelgesetz wäre ohne Ausnahmeregelung keine Behandlung dieser Tiere etwa in Wildparks oder Zoos möglich.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Stellungnahme zu dem »Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)« beschlossen. Aufgrund der bevorstehenden Bundestagswahl unterliegt das Haushaltsgesetz 2022 der Diskontinuität, wird also nicht abschließend beraten werden.

Die Eckwerte des vorliegenden Haushalts 2022 des Bundes sind:

Der Finanzplan des Bundes 2021 bis 2025
  Ist
2020
Soll
2021
Entwurf
2022
Finanzplan
2023 2024 2025
in Mrd. €
Ausgaben 441,8 547,7 443,0 403,4 407,6 408,3
Veränderung ggü. Vohrjahr in Prozent 23,8 24,0 -19,1 -8,9 1,0 0,2
Einnahmen 441,8 547,7 443,0 403,4 407,6 408,3
Steuereinnahmen 283,3 284,0 315,2 332,9 346,4 359,2
Nettokreditaufnahme 130,5 240,2 99,7 5,4 12,0 11,8
nachrichtlich:
Ausgaben für Investitionen 50,3 59,3 51,8 50,9 50,8 50,8

Die Bundesregierung sieht auch 2022 die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Notsituation i.S. von Art. 115 Abs. 2 S. 6 GG als erfüllt und plant mit einer Nettokreditaufnahme von 99,7 Mrd. EUR. Die Ausnahme-Kredite sollen zu je 1/17 in den Haushalten 2026–2042 getilgt werden. Ab 2023 ist geplant, die Kredit-Regelgrenze wieder einzuhalten.

In seiner Stellungnahme stellt der Bundesrat fest, dass der Bundeshaushalt in den kommenden Jahren stark durch die Auswirkungen der globalen Corona-Pandemie belastet werden wird. Allerdings dürften die dargestellten finanzpolitischen Handlungsbedarfe nicht zu Mehrbelastungen für die Länder führen.

Bezüglich der verheerenden Hochwasserereignisse vom Juli begrüßt es der Bundesrat, dass sich der Bund an den Soforthilfen beteiligt hat und bekräftig, dass der Wiederaufbau eine Aufgabe von nationalem Ausmaß darstellt. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Länder an dem Gesamtvolumen des Aufbauhilfefonds 2021 in Höhe von 28 Mrd. EUR, das für Wiederaufbaumaßnahmen der betroffenen Länder und Kommunen vorgesehen ist, mit 14 Mrd. EUR beteiligen.

Außerdem erinnert der Bundesrat die Bundesregierung an ihre Zusage, schrittweise einen höheren Anteil an den AAÜG-Lasten (Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) zu übernehmen und fordert einen nächsten Entlastungsschritt ein. Für Sachsen ist dies eine wichtige Forderung gegenüber dem Bund. Die AAÜG-Lasten binden in den ostdeutschen Ländern jährlich hohe Haushaltsmittel, die die finanzielle Handlungsfähigkeit der ostdeutschen Länder für den weiteren Aufholprozess und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse vor enorme Herausforderungen stellt.

Der Bundesrat hat beschlossen, zum Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Der Freistaat Sachsen hat sich zu dieser Frage koalitionsbedingt enthalten. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten. In einer begleitenden Entschließung hat der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens Bedenken im Hinblick auf den zivilrechtlichen Teil des Gesetzes geltend gemacht.

Mit dem Gesetz wird zum Ersten eine weitere Möglichkeit der Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren geschaffen. Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist in diesem Falle, dass sich aus nachträglich verfügbaren Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des oder der Freigesprochenen ergibt. Nach geltender Rechtslage ist die Wiederaufnahme zuungunsten einer rechtskräftig freigesprochenen Person ohne deren Geständnis nicht möglich, selbst wenn nachträglich neue Beweise oder Tatsachen vorliegen, die einen eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben. Dies führe vor allem bei schwersten Straftaten wie Mord und Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu unbefriedigenden Ergebnissen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Neue technische Verfahren führten dazu, dass zum Zeitpunkt des betreffenden Strafverfahrens bereits vorhandene und den Ermittlungsbehörden bekannte Beweismittel neu ausgewertet werden können. Wenn diese einen sicheren Tatnachweis ermöglichten, wäre das Festhalten an der Rechtskraft des ursprünglichen Freispruchs ein unerträglicher Gerechtigkeitsverstoß, begründet der Bundestag seinen Beschluss. Bei schwersten Straftaten könnte nun aufgrund des Gesetzes ein weiteres Verfahren folgen.

Zum Zweiten sieht das Gesetz vor, dass künftig zivilrechtliche Ansprüche (wie etwa Schadenersatzansprüche), die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen, nicht mehr verjähren können. Die letztgenannte Regelung ist Gegenstand der vom Bundesrat gefassten Entschließung. Darin wird der Wegfall der zivilrechtlichen Verjährung als bedenklich charakterisiert und die Bundesregierung gebeten, diese Problematik zukünftig einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Während die Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit dem Tod des mutmaßlichen Täters ausscheidet und damit eine faktische Schranke auch für unverjährbare Straftaten besteht, sind zivilrechtliche Ansprüche vererbbar und könnten so bei Unverjährbarkeit von der Nachkommenschaft des Opfers gegen die Nachkommenschaft des mutmaßlichen Täters geltend gemacht werden. Hierdurch würde der Rechtsfrieden gefährdet.

Der Bundesrat hat zum jährlich zu verabschiedenden ERP-Wirtschaftsplangesetz keine Einwendungen erhoben.

Die Förderprogramme aus dem Sondervermögen des European Recovery Program (ERP) gehören mit ihren zinsgünstigen Krediten und Beteiligungen heute zu den wichtigsten Instrumenten der deutschen Wirtschaftsförderung. Das Sondervermögen ist ursprünglich aus Mitteln der »Marshallplanhilfe« für den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft hervorgegangen.

Kleine und mittlere Unternehmen können auf Grundlage des Gesetzes im Jahr 2022 zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem gegenüber dem Vorjahr deutlich aufgestockten Volumen von rund 9,8 Mrd. EUR erhalten.

Zum 1. Januar 2022 soll zudem die Struktur der ERP-Förderkreditprogramme vereinfacht und der Fokus ausgeweitet werden. Künftig sollen alle kleinen und mittleren Unternehmen nach der Definition der Europäischen Kommission von den günstigen Finanzierungskonditionen der ERP-Förderkreditprogramme profitieren. Durch die Einführung des sogenannten negativen Bankeneinstands können diese nämlich nun zu Endkreditnehmerzinsen ab 0,01 % angeboten werden.

Die Förderschwerpunkte liegen in den Bereichen Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierung, mit besonders günstigen Konditionen für strukturschwache Regionen, Innovationsfinanzierung einschließlich Digitalisierung, Exportfinanzierung und der Bereitstellung von Beteiligungskapital.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens zu den Leitlinien der Europäischen Kommission für die Stärkung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation eine Stellungnahme beschlossen. Die Stellungnahme beruht auf einem Antrag, den Sachsen als Mitantragsteller im Kulturausschuss eingebracht hatte.

In ihren Leitlinien legt die Kommission dar, wie der Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation, weltweit der erste seiner Art, gestärkt und so zu einem wirksameren Instrument für die Bekämpfung von Desinformation werden soll.

Darin werden die Erwartungen der Kommission erläutert, stärkere Verpflichtungen seitens der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gefordert und eine breitere Beteiligung am Kodex angestrebt. Auf der Grundlage eines soliden Überwachungsrahmens und klarer Leistungsindikatoren sollten die Unterzeichner die finanziellen Anreize für Desinformation verringern. Die Stellung der Nutzerinnen und Nutzer soll gestärkt werden, um ihre aktive Teilnahme an der Verhinderung der Verbreitung von Desinformation zu ermöglichen. Es soll besser mit Faktenprüfern in allen EU-Mitgliedstaaten und Sprachen zusammenarbeitet und ein Rahmen für den Datenzugang für Forschungszwecke geschaffen werden.

Sachsen hatte gemeinsam mit anderen Ländern erfolgreich einen Antrag im Kulturausschuss eingebracht. Dieser begrüßt, dass die Kommission mit der Einbindung des privaten Sektors über einen Verhaltenskodex den Gefahren von Desinformation begegnen möchte. Zugleich wird darauf verwiesen, dass die Einordung einer Information sowohl von staatlicher als auch von nicht staatlicher Seite als »Desinformation« nicht leichtfertig erfolgen dürfe. Hier sei es zentral, dass angesichts der berührten Informations- und Medienfreiheit die Grundsätze der Staatsferne und Unabhängigkeit gewährleistet werden.

Der Bundesrat hat zu einem Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission Stellung genommen. Dieser ist Teil der neuen europäischen Verbraucheragenda, die im vergangenen Jahr auf den Weg gebracht wurde und die den strategischen Rahmen der EU-Verbraucherpolitik aktualisieren soll.

Der wichtigste Treiber für die Überarbeitung des bestehenden Regelwerks ist die Digitalisierung, die neue Kreditformen und -anbieter (Crowdlending, Peer-to-peer-Kredite, teure Sofortkredite) hervorgebracht hat. Diese werden in der geltenden Richtlinie nicht erfasst, bergen aber Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Hinzu kommen Schwächen der existierenden Regeln, insbesondere haben die unklaren Definitionen einiger Schlüsselbegriffe zu Rechtsunsicherheit geführt. Die Kommission schlägt deshalb verschiedene Änderungen am bestehenden Regelungsrahmen vor. Dazu gehört u. a. die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Darlehen unter 200 Euro, zinslose Kredite, alle Überziehungsmöglichkeiten und Leasingverträge, sowie Kreditverträge, die über Plattformen für Peer-to-Peer-Kredite abgeschlossen werden.

Sachsen hatte im Zusammenhang mit dem Thema Restschuldversicherung im Rechtsausschuss einen Antrag auf den Weg gebracht, welcher mit breiter Mehrheit angenommen wurde. In diesem wird darauf hingewiesen, dass bei manchen Banken die Praxis besteht, Kredite für Verbraucherinnen und Verbraucher dergestalt mit Restschuldversicherungen zu kombinieren, dass die mit Abschluss des Vertrages fällige Gesamtprämie der Versicherung mitkreditiert wird, sodass der Nettokreditbetrag deutlich erhöht und damit mit einem ohnehin schon recht hohen Zins belastet wird. Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher können den kostentreibenden Effekt oft nur unzureichend erkennen. Die ohnehin schon latente Gefahr einer Überschuldung wird hierdurch erhöht.

Es wird daher vorgeschlagen, dass die Kreditgebenden oder die Anbietenden von Crowdfunding-Kreditdienstleistungen den effektiven Jahreszins um eine weitere Kennzahl ergänzen, die aus dem von ihnen finanzierten Betrag einschließlich der auf eine Restschuldversicherung gezahlten Prämie ermittelt wird, soweit sie den Restschuldversicherungsvertrag vermittelt haben und die Prämie mitkreditiert wird.

Der Bundesrat hat einer Novellierung der Ladesäulenverordnung zugestimmt.

Die Verordnung enthält die Vorgabe, dass alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden, mit einer Schnittstelle zur Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte und der Möglichkeit der Authentifizierung für den Zahlungsvorgang versehen seien müssen.

Die Ausschüsse des Bundesrates kritisierten, dass dies für die Aufsteller von Ladesäulen vor allem zusätzliche Kosten bedeute und damit dem notwendigen Aufbau weiterer Ladepunkte entgegenstehe. Dies könne die nationalen Ziele beim Aufbau von Ladeinfrastruktur gefährden. Deshalb brauche es mehr Wahlfreiheit für die Betreiber, das für sie optimale Bezahlsystem umzusetzen. Eine dementsprechende Maßgabe fand im Bundesrat keine Mehrheit.

Des Weiteren sieht die geänderte Ladesäulenverordnung vor, dass bei Ladepunkten, die ab dem 1. März 2022 in Betrieb genommen werden, eine standardisierte Schnittstelle vorhanden sein muss, mithilfe derer Standortinformationen und dynamische Daten wie der Belegungsstatus übermittelt werden können. Es soll so für Kundinnen und Kunden leichter werden, ad hoc freie Ladesäulen anzusteuern.

Die Ladesäulenverordnung ist ebenso wie das Schnellladegesetz Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur, mit dem die Bundesregierung gemeinsam mit Automobilindustrie und Energiewirtschaft den Hochlauf der Elektromobilität fördern will.

Seit nunmehr zehn Jahren bietet das 2011 von der Bundesregierung ins Leben gerufene Deutschlandstipendium die Möglichkeit, Studenten und Studentinnen zu fördern. Das Besondere an diesem Stipendium ist, dass neben hervorragenden Leistungen auch andere Aspekte – beispielsweise gesellschaftliches Engagement oder eine besondere Bildungsbiografie – gewürdigt werden können. Die Hälfte der Fördersumme wird von der Bundesregierung getragen, die andere Hälfte von Förderpartnern wie Unternehmen, Stiftungen, Vereinen und Privatpersonen. Es ist zudem das einzige Stipendienprogramm, bei dem die Hochschulen ihre Stipendiaten und Stipendiatinnen selbst auswählen.

Das Stipendienprogramm-Gesetz sieht einen Beirat beim Bundesministerium für Bildung und Forschung vor, der das Ministerium bei der Anwendung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen unterstützt. Der Bundesrat kann jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen obersten Landesbehörden und der Studierenden vorschlagen. Sachsen stellte bislang einen Vertreter der obersten Landesbehörden, der wegen Ablauf der vierjährigen Berufungsperiode ausgeschieden ist. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus hat jetzt einen Nachfolger vorgeschlagen. Der Bundesrat ist dem Vorschlag gefolgt, sodass dieses Mandat beim Freistaat Sachsen verbleibt.

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