17.12.2021

1014. Bundesratssitzung vom 17. Dezember 2021

Wichtigste Themen: Klimaschutzpaket »Fit for 55« + GAP + Investitionsanreize für Kohleregionen + Ganztagsbetreuung + Nachtragshaushalt + Umsatzsteuerrecht + Wirtschaftshilfen

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1014. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat zu dem »Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021)« keine Stellungnahme abgegeben.

Mit einem Zweiten Nachtrag zum Bundeshaushalt 2021 sollen dem Energie- und Klimafonds zusätzliche Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro zugeführt werden. Hierfür werden bisher nicht genutzte Kreditermächtigungen aus dem Bundeshaushalt 2020 verwendet. Diese hohe Zuweisung an den Energie- und Klimafonds wird für erforderlich erachtet, um nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten zur Überwindung der Corona-Pandemie und zur Transformation der deutschen Volkswirtschaft hin zur Klimaneutralität zu schaffen.

Im federführenden Finanzausschuss hatte Sachsen den Gesetzentwurf gemeinsam mit anderen Ländern deutlich kritisiert. Eine kritische Stellungnahme oder eine Begrüßung des Entwurfes kam aufgrund der Stimmverhältnisse im Bundesrat nicht zu Stande. Der Ausschussempfehlung, zum Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben, hat der Freistaat Sachsen nicht zugestimmt.

In einer Protokollerklärung wies der Freistaat Sachsen gemeinsam mit den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt darauf hin, dass kommunale Unternehmen aktuell von den Überbrückungshilfen ausgeschlossen sind und damit gegenüber steuerpflichtigen Unternehmen ungleich behandelt werden. Sachsen weist darauf hin, dass die betroffenen Einrichtungen dem Gemeinwohl dienen und ein späterer Wiederaufbau der Strukturen teurer wäre als die Gewährung von Überbrückungshilfen. Deshalb fordert er die Bundesregierung auf, auch Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden und die von einer pandemiebedingten Schließungsverfügung betroffen sind, in die Überbrückungshilfe IV einzubeziehen.

Der Bundesrat hat das Legislativpaket »Fit for 55« der EU-Kommission für mehr Anstrengungen im Bereich des Klimaschutzes hin zur Klimaneutralität der Europäischen Union bis Mitte des 21. Jahrhunderts beraten und zu den einzelnen Vorlagen Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat sich in den Ausschüssen des Bundesrates zum Legislativpaket intensiv eingebracht und zu den einzelnen Vorlagen umfassende Stellungnahmen erarbeitet.

Aus dem Übereinkommen von Paris leitet die EU-Kommission die Notwendigkeit eines sehr zeitnahen und entschiedenen Handelns ab, um die anhaltende globale Klimaerwärmung einzudämmen. Mit dem Europäischen Klimagesetz wurde ein Netto-Minderungsziel von mindestens 55 Prozent Treibhausgasminderung bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Referenzjahr 1990 festgelegt sowie das Ziel der Treibhausgasneutralität der Europäischen Union bis zum Jahr 2050 im Unionsrecht verankert.

Zur Umsetzung dieser Ziele hat die EU-Kommission 2021 eine Überarbeitung von acht existierenden Rechtstexten sowie fünf neue Legislativvorschläge vorgelegt. Hierbei setzt die Kommission auf ein zielgerichtetes Zusammenspiel von drei wesentlichen Standbeinen: die Ausweitung des etablierten EU-weiten Emissionhandels als marktwirtschaftliches Instrument, Anpassung von Zielvorgaben auf europäischer Ebene sowie regulatorische Instrumente in den verschiedenen Sektoren.

Im Folgenden werden einige wesentliche Vorlagen aus dem Paket »Fit for 55« vorgestellt:

Ausweitung des europaweiten Emissionshandelssystems

Über das europaweite Emissionshandelssystem wird der Ausstoß von Treibhausgasen bepreist. Seit Einführung des Emissionshandels auf europäischer Ebene umfasste dieses zentrale marktwirtschaftliche Steuerungsinstrument den Energiesektor, die energieintensive Industrie sowie einen Teil des Luftverkehrs. Hierbei wurde die Gesamtemissionsmenge der einzelnen Wirtschaftszweige schrittweise Jahr für Jahr abgesenkt, der im Emissionshandel zugrundeliegende jährliche Kürzungsfaktor soll künftig verstärkt werden. Zudem soll künftig die Ausstellung von kostenfreien Emissionszertifikaten im Luftverkehr beendet werden und das System mit dem internationalen System zur Verrechnung und CO2-Minderung für den internationalen Luftverkehr (CORSIA) gleichziehen. Ebenso wird der Schiffsverkehr in den europäischen Emissionshandel integriert. Zudem soll ab dem Jahr 2026 ein gesonderter Emissionshandel für den Straßenverkehr und den Gebäudesektor etabliert werden, um die Einsparung von Treibhausgasen im Gebäude- und Verkehrssektor effizienter als bisher umzusetzen.

Einführung eines CO2-Grenzausgleiches bei Importen aus Drittstaaten in die EU

Für den Import zahlreicher Wirtschaftsgüter aus Drittstaaten in die Europäische Union sieht die EU-Kommission einen eigenen Preis als sogenannten »CO2-Grenzausgleich« vor. Damit soll bewirkt werden, dass das höhere Ambitionsniveau bei der Umsetzung von Klimazielen innerhalb der EU nicht zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Staaten außerhalb der EU führt (»carbon leakage«) und insbesondere Industrieunternehmen auf dem globalen Markt weiterhin wettbewerbsfähig bleiben. Weiterhin soll mit diesem Instrument erreicht werden, dass auch andere Regionen weltweit ein vergleichbares marktwirtschaftliches System im internationalen Handel aufbauen.

Treibhausgasminderungsziele in den Mitgliedsstaaten

Mit der Lastenteilungsverordnung (Effort sharing regulation) weist die EU-Kommission sämtlichen 27 Mitgliedsstaaten einzelne Minderungsziele für den Gebäude- und Verkehrssektor, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft zu. Damit wird insbesondere in den Sektoren, die noch nicht bzw. erst zukünftig einer Bepreisung von Treibhausgasen unterliegen, über die Mitgliedsstaaten das EU-weite 55-Prozent-Ziel umgesetzt werden. Grundlage der Zuweisung der nationalen Emissionsminderungsziele sind das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt der einzelnen Mitgliedstaaten und die jeweilige individuelle Ausgangssituation. Nach der Lastenteilungsverordnung sieht die EU-Kommission die Erhöhung der Treibhausgasminderung Deutschlands bis 2030 um 50 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 2005 vor.

Steigerung der Energieeffizienz und Ausbau der Erneuerbaren Energien

Etwa 75 Prozent der Treibhausgasemissionen stehen in Verbindung mit der Produktion und dem Verbrauch von Energie. Daher strebt die EU-Kommission in der Richtlinie über erneuerbare Energien ein umweltfreundlicheres Energiesystem mit der Zielmarke von 40 Prozent erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2030 an und definiert die Zielerreichung über weitere Details, bspw. durch einen verstärkten Ausbau von erneuerbaren Energien durch Offshore-Windenergie. Für das Ziel einer höheren Energieeffizienz und geringerer Emissionen sieht die EU-Kommission zudem ein höheres Einsparungsziel beim Energieverbrauch vor und erhöht über die Energieeffizienz-Richtlinie die Energieeinsparverpflichtung der Mitgliedsstaaten.

Verbesserung des Landnutzungssektors als CO2-Senke

Wälder, Moore und andere Naturflächen speichern als Senken CO2 aus der Atmosphäre. Deshalb sieht die EU-Kommission ein Gesamtziel auch für die Minderung von CO2 durch solche Senken bis 2030 vor. Das ist in der Verordnung über Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft festgelegt. So sollen 310 Millionen Tonnen CO2-Emissionen bis 2030 in den Senken aufgenommen werden. Auch hierfür gibt es nationale Zielvorgaben für jeden Mitgliedsstaat. Flankiert wird dies durch die EU-Waldstrategie, die unter anderem den Plan beinhaltet, bis 2030 drei Milliarden Bäume in Europa neu zu pflanzen.

Sozialer Ausgleich und Finanzierung von Klimaschutzprojekten

Die EU-Kommission sieht in ihrem Vorschlag für einen Klima-Sozialfonds vor, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtheit ihrer Einnahmen aus dem Emissionshandel für klima- und energiebezogene Projekte bereitstellen. Davon soll ein Teil aus dem neuen Emissionshandel für den Verkehr und Gebäude einem Ausgleich für sozial schwächere Privathaushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer zu Gute kommen.

Der Freistaat Sachsen hat mit einem differenzierten Votum zu den einzelnen Vorlagen Stellung bezogen und hierbei einen Schwerpunkt auf die Dachmitteilung zum EU-Legislativpaket insgesamt gelegt.

Mit den dem Abschluss der Verordnungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Bundesrat endet ein langer Verhandlungsmarathon rund um das Thema Neuausrichtung der europäischen und nationalen Agrarpolitik ab 2023. Der Bundesrat hat den Verordnungen mit Maßgaben zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hatte einzelne Maßgaben unterstützt, die zum Teil auf sächsische Anträge in den Ausschüssen zurückgingen.

Die Gesetze zur GAP-Umsetzung in Deutschland wurden bereits im Sommer verabschiedet. Nun wurden zwei detaillierte GAP-Verordnungen beschlossen, die der Zustimmung des Bundesrates bedurften. Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) legt Grundanforderungen an die Betriebsführung der Landwirtinnen und Landwirte fest (GAB) und setzt Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards). Der GLÖZ-Standard umfasst beispielsweise Festlegungen zum Anteil nicht-produktiver Flächen, dieser wird zukünftig bei 4 Prozent des Ackerlandes liegen.

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) konkretisiert unter anderem, welche Anforderungen Zahlungsempfängerinnen und -empfänger von GAP-Mitteln für Klima- und Umweltmaßnahmen (Öko-Regelungen) erfüllen müssen und wie genau sich die neue sogenannte gekoppelte Einkommensstütze ausgestaltet. Hier erhalten Halterinnen und Halter von Mutterschafen und -ziegen sowie Mutterkühen zukünftig Prämien pro Tier. Hintergrund ist das Ansinnen, die traditionelle Wirtschaftsform der Weidetierhaltung mit ihren positiven Umwelt- und Artenschutzeffekten zu unterstützen.

Sachsen hat sich in den Prozess aktiv eingebracht und bestehende Rechtsgrundlagen im Sinne einer nachhaltigeren Landwirtschaft aufgewertet. Dabei lag ein Schwerpunkt auf einem besseren Grünland- und Gewässerschutz. Ferner befürwortet Sachsen die neu geschaffene Möglichkeit Gehölzstreifen entlang von Gewässern und auf Feldern pflanzen zu können und hierfür Fördergelder zu bekommen.

Der Bundesrat hat die von der Bundesregierung vorgelegten Berichte zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) zur Kenntnis genommen.

In einem übergreifenden Bericht gibt die Bundesregierung Auskunft zu den im Jahr 2020 verausgabten Mitteln, den bereits angesiedelten Stellen in den Kohleregionen und zu den getätigten Investitionen in Straßen- und Schienenwege. Nach einem Jahr Strukturstärkungsgesetz sieht die Bundesregierung die Unterstützung durch den Bund erfolgreich gestartet. Im Rahmen der Finanzhilfen wurden zum 31. August 2021 insgesamt 175 Projekte mit einem verplanten Volumen von 3,01 Mrd. EUR vorgelegt und bestätigt. Darüber hinaus hat das Bund-Länder-Koordinierungs-Gremium zum 31. August 2021 77 Maßnahmen mit einem geplanten Gesamtvolumen von 16,30 Mrd. EUR beschlossen. Sowohl mit Mitteln des InvKG als auch mit eigenen Haushaltsmitteln der jeweiligen Ressorts wurden bereits 2.140 Stellen durch die Ansiedlung von Behörden in den Kohleregionen geschaffen, u.a. im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Weißwasser.

In einem separaten Bericht informiert die Bundesregierung über die Wirkung der degressiven Abschreibung als zusätzlichen Investitionsanreiz. Mit dieser steuerlichen Hilfsmaßnahme zur Bewältigung der Corona-Krise sollten die Wirtschaft stabilisiert und Investitionsanreize gesetzt werden. Im Ergebnis kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass sich die Wirkung der allgemein geltenden degressiven Abschreibung in den 16 Monaten seit ihrer Einführung derzeit nicht konkret beziffern lässt. Dies liege unter anderem daran, dass die erforderlichen Steuererklärungen noch nicht abgegeben werden mussten. Es wird daher eine Fortführung der degressiven Abschreibung ab 2022 nur in ausgewiesen Fördergebieten aus fachlicher Erwägung abgelehnt. Das bedauert der Freistaat Sachsen ausdrücklich. Sachsen hält degressive Abschreibungen für ein sehr wirksames Instrument, Anreize für beschleunigte Investitionen der Unternehmen zu setzen. Auch Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass durch zeitlich und regional begrenzte Sonderabschreibungen eine Beschleunigung beziehungsweise ein Vorziehen von unternehmerischen Investitionen erreicht werden kann.

Im Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hat der Freistaat Sachsen durch einen erfolgreichen Antrag sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesregierung im Ergebnis ihrer Bewertung eine begrenzte Verlängerung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ablehnt, obwohl sich die Wirkung des Instruments innerhalb des kurzen Zeitraums nicht konkret beziffern lasse. Daher wird das Auslaufen der degressiven Abschreibungsmöglichkeit abgelehnt und die Bundesregierung aufgefordert, schnellstmöglich eine Verlängerung auf den Weg zu bringen und nach einem ausreichend langen Zeitraum deren Wirkung erneut zu bewerten. Im Plenum des Bundesrates konnte sich diese Ausschussempfehlung jedoch nicht durchsetzen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen der Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes zugestimmt. Zuvor hatten der Freistaat Sachsen gemeinsam mit weiteren Ländern selbst einen Gesetzentwurf für ein Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetz über den Bundesrat eingebracht.

Der Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen sieht, wie der Gesetzesantrag der Länder auch, im Wesentlichen eine Verlängerung der Laufzeit des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder vor. Dieser wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Voraussetzung dafür ist, dass die Restmittel des Investitionsprogramms erst nach dem 31. Dezember 2022 übertragen werden. Außerdem ist eine Vereinfachung der Finanzarchitektur des Ganztagsfinanzhilfegesetzes vorgesehen, indem die bisherige Unterscheidung in Bonus- und Basismittel aufgehoben wird.

Hintergrund der Regelungen ist, dass der Bund die Länder im Zuge der stufenweisen Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder bei dem dafür notwendigen Infrastrukturausbau unterstützt. Im Rahmen des ersten Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung stellt der Bund den Ländern 750 Mio. EUR zur Verfügung. Bisher werden diese Mittel bis zum 31. Dezember 2021 verfügbar gehalten. Wegen der Corona-Pandemie und der Hochwasserkatastrophe in einigen Regionen Deutschlands im Sommer kommt es jedoch zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen nach dem Investitionsprogramm, sodass es vielfach nicht oder nur teilweise möglich ist, die Baumaßnahmen in dem bisher vorgesehenen Förderzeitraum bis Ende 2021 abzuschließen.

Durch die Verlängerung der Laufzeit des Investitionsprogramms soll den Ländern mehr Zeit gegeben werden, die Mittel abzurufen. Damit greift die Koalition das wesentliche Anliegen des Freistaates Sachsen und weiterer Länder aus dem Gesetzesantrag für ein Ganztagsfinanzierungsanpassungsgesetz auf.

Der Bundesrat hat dem »Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht« mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz wird ab dem 1. Januar 2022 der Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte in § 24 UStG von derzeit 10,7 auf 9,5 Prozent abgesenkt. Hintergrund ist eine Vorgabe der Europäischen Union. Nach Angaben der Bundesregierung wird es im kommenden Jahr zu Mehrbelastungen für pauschalierende Landwirte in Höhe von 80 Millionen Euro kommen.

Darüber hinaus setzt der Bundestagsbeschluss die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer durch Vergütungsverfahren um. Er führt dazu eine Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein.

Im Finanzausschuss des Bundesrates hatte Sachsen mit anderen Ländern vorgeschlagen, den Anwendungszeitpunkt auf den 1. Juli 2022 zu verschieben und den Durchschnittssteuersatz aufgrund des Herausfallens größerer landwirtschaftlicher Betriebe aus der Pauschalierung neu zu berechnen. Dieser Vorschlag fand keine Mehrheit.

Der Bundesrat hat dem »Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes« mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.

Damit wird es ermöglicht, dass Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise in Notlage geraten sind, bis zum 30. Juni 2022 Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhalten können. Bisher waren die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der gezielten Unterstützung von Unternehmen, »deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte«, d. h. insbesondere größere Unternehmen. So haben in der Vergangenheit etwa die Lufthansa und TUI Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhalten.

Der Bundesrat hat einen Beauftragten für Gremien benannt, die die rechtlichen Abstimmungen zur Pflanzengesundheit in der EU koordinieren. Diese Funktion wird nun von einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wahrgenommen.

Es handelt sich dabei um die EU-Ratsarbeitsgruppe Pflanzengesundheit, für den Ausschuss SCoPAFF – Sektion Pflanzengesundheit und für die Ratsarbeitsgruppe der Leiter der Pflanzengesundheitsdienste (COPHS).

Wichtige Aufgaben dieser Gremien betreffen Fragen zum Im- und Export pflanzlicher Erzeugnisse. Zielstellung hierbei ist die Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung gebietsfremder Schädlinge.

Sachsens Vorgeschichte macht deutlich, dass das Risiko einer solchen Einschleppung nicht unterschätzt werden darf. 2016 trat bspw. das Bakterium Xylella Fastidiosa erstmalig in Sachsen auf, konnte aber durch geeignete Maßnahmen eingedämmt und ausgerottet werden (Abgrenzung der Befallszone, Kontrollen, Vernichtung von Pflanzen). Es kam zu keinen größeren Schäden. Das Bakterium wurde an Zierpflanzen (Oleanderpflanze) in einer Gärtnerei entdeckt. Es kann aber auch andere Wirtspflanzen befallen, unter anderem Wein und Kirschbäume. Eingeschleppt wurde es aus Süditalien. Dort starben Dutzende befallene Olivenbäume.

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