16.09.2022

1024. Bundesratssitzung vom 16. September 2022

EIne Gruppe Menschen steht in einem Plenarsaal zu einer Trauerminute.
Der Bundesrat gedachte mit einer Schweigeminute der verstorbenen Queen Elisabeth II. und dem verstorbenen Michail Sergejewitsch Gorbatschow. 
© Lean Kuegeler | Photothek

Wichtigste Themen: Sächsische Initiative zur Pressevielfalt | Katastrophenschutz | COVID 19-Schutzgesetz | Bundeshaushalt | AAÜG | Finanzausgleich | Sprach-Kitas | GKV-Finanzstabilisierung | Aufenthaltsrecht | Emissionshandel | CETA | EU-Solarstrategie | EU-Verordnung zu sexuellem Kindesmissbrauch | Energiesparmaßnahmen

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1024. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat mit breiter Mehrheit eine Initiative zum Erhalt der Pressevielfalt beschlossen. Sachsen und Niedersachsen hatten die Initiative in den Bundesrat eingebracht. Bremen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland sind der Initiative beigetreten.

Mit dieser Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, schnellstmöglich Maßnahmen zu ergreifen, um die flächendeckende Versorgung mit Presseerzeugnissen weiterhin gewährleisten zu können. Dies hatte die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag zugesagt und die Prüfung von Fördermöglichkeiten angekündigt.

Zur Absicherung einer qualitativ hochwertigen Berichterstattung im Lokal- und Regionalbereich könnten auch innovative Technologien, neue Geschäftsmodelle, Verbreitungswege, Formate oder neuartige Kooperationsmodelle beitragen. Hierfür solle die Bundesregierung, zeitnah ein Förderkonzept vorlegen, dass auch zukünftig eine unabhängige journalistische Tätigkeit der Medienhäuser gewährleistet. Freie Medien seien ein wesentliches Element der demokratischen Ordnung, ein besonders schützenswertes Kulturgut und ein bedeutender Wirtschaftsfaktor mit einer herausgehobenen Verantwortung, betonen die Länder. Gerade in Zeiten von Fake News, Desinformation, Deepfakes und Verschwörungstheorien brauche es weiterhin eine leistungsfähige Medienlandschaft. Diese stehe jedoch aktuell vor großen Herausforderungen. Presseerzeugnisse seien durch Kostensteigerungen zunehmend unter wirtschaftlichen Druck geraten, den sie nicht mehr allein abfedern können. Höhere Energie- und Kraftstoffkosten sowie die massiv gestiegenen Preise und Verknappungen von Zeitungspapier und Aluminium für Druckplatten beträfen insbesondere die Verlage und Druckhäuser. Ab Oktober komme mit dem gesetzlichen Mindestlohn noch eine weitere deutliche Erhöhung der Lohnkosten hinzu, die insbesondere die Zeitungszustellung weiter verteuern werden.

Es liegt nun an der Bundesregierung, die Entschließung umzusetzen.

Der Freistaat Sachsen ist gemeinsam mit anderen Ländern einem Antrag des Landes Sachsen-Anhalt zur nachhaltigen Stärkung des Zivil- und Katastrophenschutzes durch den Bund beigetreten.

Der Antrag stellt fest, dass der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Sicherheitslage in Deutschland, Europa und der Welt grundlegend verändert hat und der Bund und die Länder gemeinsam sicherheitspolitisch darauf reagieren müssen. Er begrüßt vor diesem Hintergrund, dass die Bundesregierung ein 100 Milliarden Euro Sondervermögen zur Stärkung der Bundeswehr auf den Weg gebracht hat.

Neben der Stärkung der Bundeswehr sei jedoch auch eine nachhaltige und sektorenübergreifende Stärkung des Bevölkerungsschutzes mit Blick auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie auch auf künftige Auswirkungen des Klimawandels, Mehrfachlagen und hybride Bedrohungen zwingend erforderlich. Dabei obliegt dem Bund nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz die Zuständigkeit für den Zivilschutz.

Vor diesem Hintergrund erachten es die Antragsteller für notwendig, dass neben dem finanziellen Engagement der Länder der Bund für die Stärkung des Bevölkerungsschutzes Mittel von rund 10 Milliarden Euro innerhalb der nächsten zehn Jahre für einen »Stärkungspakt Bevölkerungsschutz« bereitstellt. Damit können notwendige Strukturen geschaffen bzw. wiederaufgebaut werden, um der Bevölkerung bei länderübergreifenden Lagen einen adäquaten Schutz bieten zu können.

Darüber hinaus mahnen die Antragsteller eine Verbesserung des gemeinsamen Krisenmanagements von Bund und Ländern bei länderübergreifenden Gefahren- oder Schadenslagen sowie Maßnahmen zur Digitalisierung des gemeinsamen Krisenmanagements und zum Aufbau nationaler Reserven an. Die Bundesregierung wird zudem gebeten, gemeinsam mit den Ländern eine Präventionskampagne zur Stärkung des Gefahrenbewusstseins und zur Steigerung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung durchzuführen.

Der Antrag wurde nach der Vorstellung im Bundesratsplenum zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 mit den Stimmen Sachsens zugestimmt, nachdem die Bundesregierung in einer Protokollerklärung Nachbesserungen beim Infektionsschutz in Schulen angekündigt hat.

Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz erst in der letzten Woche auf Grundlage einer Fraktionsinitiative beschlossen, die auf einer Formulierungshilfe der Bundesregierung basierte. Diese Formulierungshilfe hatte das Bundeskabinett am 14. August 2022 beschlossen. Der Freistaat Sachsen hatte diese Form der Gesetzgebung durch die Bundesregierung bereits beim sogenannten Wind-an-Land Gesetz mit einer Protokollerklärung kritisiert. Hierdurch wird die Mitbestimmung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren deutlich erschwert. Durch den sogenannten »unechten zweiten Durchgang«, hat der Bundesrat nicht mehr die Möglichkeit Stellung zu nehmen und Fehler im Gesetz zu bereinigen.

Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Schutz vulnerabler Gruppen vor Corona in der folgenden kalten Jahreszeit verbessern sollen. Zu den Maßnahmen zählen zum Beispiel Vorgaben für die Impfkampagne. U. a. sind Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte noch bis April 2023 dazu berechtigt, eine COVID-19-Impfung zu verabreichen. Die Länder erhalten die Möglichkeit, um in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen wie die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in vollstationären Einrichtungen. Studien wie die Abwasser-Surveillance sollen bessere Auswertungen zu Erkrankungs- und Infektionszahlen sowie Durchimpfungsraten liefern.

Bundesweit gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, zudem ist dort ein Corona-Test verpflichtend. Eine FFP2-Maskenpflicht wird bundesweit auch wieder in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen bestehen, um insoweit schutzbedürftige Personengruppen auch wirklich schützen zu können. In Bussen und Bahnen des Fernverkehrs muss eine FFP2-Maske getragen werden. Keine Maskenpflicht besteht dagegen zukünftig in Flugzeugen, es sei denn, eine deutliche Verschlechterung der Infektionslage zwingt die Bundesregierung dazu, wieder zu handeln – das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung in dem Fall, durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen verpflichtet werden, eine FFP2-Atemschutzmaske oder eine medizinische Maske zu tragen.

Das Gesetz verlängert die Regelungen zu den Kinderkrankentagen für das gesamte Kalenderjahr 2023. Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht auch nicht für ein Attest zum Arzt, wie es noch im Gesetzentwurf vorgesehen war – es reicht ein negativer Schnelltest, um wieder in die Schule oder in die Kita gehen zu können. Bundesregierung und Länder sind sich einig, diese Vorgabe so einfach wie möglich umzusetzen. Die Länder können darüber hinaus je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen anordnen, etwa eine Maskenpflicht an Schulen ab der 5. Klasse, um einen Präsenzunterricht aufrechterhalten zu können; Schulschließungen soll es nicht mehr geben.

Der Bundesrat hat zum »Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023) sowie des Finanzplans des Bundes 2022 bis 2026« eine Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt.

Der vorgelegte Budgetentwurf sieht derzeit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 445,2 Milliarden Euro vor. Die Neuverschuldung soll 17,2 Milliarden Euro betragen. An Steuereinnahmen erwartet die Bundesregierung 362,3 Milliarden Euro. Aus der in den Vor-Corona-Jahren gebildeten Rücklage will sie im kommenden Jahr 40,5 Milliarden Euro entnehmen, 2024 dann weitere 7,7 Milliarden Euro. 58,4 Milliarden Euro sind als Investitionen ausgewiesen – insbesondere für die Bereiche Klimaschutz, Mobilität, Digitalisierung, Innovation sowie Bildung und Forschung. Darin enthalten: Darlehen in Höhe von 7,3 Milliarden Euro an den RST-Trust des IWF und den Gesundheitsfonds.

Sowohl der Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2023 als auch der Finanzplan bis 2026 sehen die Einhaltung der Regelgrenze der Schuldenregel vor. Die Nettokreditaufnahme der Jahre 2023 bis 2026 entspricht der regulären Kreditobergrenze nach Art. 115 GG. Bis 2026 soll die Schuldenstandsquote auf 64,5 % des BIP sinken. Die Kreditermächtigung von einmalig bis zu 100 Mrd. € für das »Sondervermögen Bundeswehr« ist dabei von den Kreditobergrenzen der Schuldenregel ausgenommen. Der Regierungsentwurf sieht weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Ukraine vor. Ebenso veranschlagt sind Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung und zum Vorantreiben der Energiewende.

Zuführungen aus dem Bundeshaushalt zum Sondervermögen »Klima- und Transformationsfonds (KTF)« sind ab 2023 bislang nicht mehr geplant. Er finanziert sich stattdessen aus eigenen Einnahmen (Erlöse aus Emissionshandel) sowie der Verwendung einer Rücklage, die in den Vorjahren durch bislang nicht verausgabte Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt errichtet wurde (2020: 30 Mrd. €, 2021: 60 Mrd. €, geplanter Bestand Jahresbeginn 2023: rd. 79 Mrd. EUR). Für 2023 ist ein Rückgriff auf Rücklageneinnahmen von knapp 10 Mrd. EUR veranschlagt, bis Ende 2026 soll die Rücklage gänzlich aufgebraucht sein.

In einer einstimmigen Stellungnahme weist der Bundesrat auf die erheblichen wirtschaftlichen und finanzpolitischen Risiken hin, die für die nähere Zukunft bestehen. Der Bundesrat hebt zudem hervor, dass Länder und Kommunen künftig vor weitere neue Aufgaben in bedeutendem Umfang gestellt werden. Länder und Kommunen tragen im föderalen Staatsaufbau die Verantwortung für wichtige Zukunftsfelder sowie für einen großen Teil der öffentlichen Infrastruktur. Der Bundesrat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Bundesregierung zügig in Gespräche mit den Ländern eintritt, wie die Lastenverteilung in Bereichen wie Flüchtlingskosten, dauerhafte Förderung der frühkindlichen Bildung oder Schienenpersonennahverkehr gerechter ausgestaltet werden. Eine spezielle Forderung Sachsens ist, dass der Bund seinen Anteil an den an den Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erhöht, wie er dies bereits zugesichert hat.

Im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist die Überführung der Ansprüche aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die Deutsche Rentenversicherung Bund geregelt. Der Bund erstattet der Rentenversicherung jährlich die entstehenden Aufwendungen aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen. Die ostdeutschen Länder erstatten dem Bund hierbei die Aufwendungen für die Zusatzversorgung anteilig (seit 2021 50%) und die Ausgaben für die Sonderversorgung zu 100%.

Entgegen früherer Erwartungen sind die Lasten der ostdt. Länder weiterhin hoch (für Sachsen 2021: 736,85 Mio. EUR) und stellen auch nach der Erhöhung der Bundesbeteiligung bei den Zusatzversorgungssystemen von 40% auf 50% ab 2021 im Rahmen des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder eine enorme Belastung der Haushalte dar.

Der Bundesrat hat zum »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze« Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat diese Stellungnahme unterstützt.

In dem Gesetz werden eine Reihe von Finanzierungszusagen des Bundes an die Länder umgesetzt:

  • Zur Erfüllung der im »Pakt für den Rechtsstaat« gegebenen Zusicherung des Bundes der Auszahlung einer zweiten Tranche soll der Länderanteil an der Umsatzsteuer im Jahr 2022 um 110 Millionen Euro zulasten des Bundes erhöht werden.
  • Zur Erfüllung der im »Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst« gegebenen Zusicherung des Bundes der Auszahlung einer zweiten Tranche soll der Länderanteil an der Umsatzsteuer im Jahr 2022 um weitere 350 Millionen Euro zulasten des Bundes erhöht werden.
  • Nach dem in der Begründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im Jahr 2015 festgelegten Verfahren soll der Länderanteil an der im Jahr 2022 um rd. 542 Millionen Euro zulasten des Bundes erhöht werden.
  • Für den Kinderbonus wird der Umsatzsteueranteil der Länder um 800 Millionen Euro erhöht.
  • Die Ergebnisse der Überprüfung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, die die ostdeutschen Flächenländer seit 2005 zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten, sollen durch eine entsprechende Anpassung der in § 11 Absatz 3 FAG genannten Beträge mit Wirkung ab dem Jahr 2023 übernommen werden.

In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat auf die Zusage des Bundes hin, seinen Anteil an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder rückwirkend zum 1. Januar 2022 zu verstetigen. Hierüber müsse es zeitnah zu Verhandlungen kommen. Auch seien angesichts einer Reihe kostenträchtiger neuer Bundesgesetze in den Aufgabenbereichen von Ländern und Kommunen in den vergangenen Jahren, die hierfür vorgenommene Kompensation durch Festbeträge anstelle von Umsatzsteueranteilen kritisch. Befristete und nicht dynamisch ausgestaltete Umsatzsteuerfestbeträge könnten das Ziel einer dauerhaften Kompensation von Belastungen der Haushalte von Ländern und Kommunen bei der Übernahme dauerhafter neuer Aufgaben nicht erfüllen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens in einer sofortigen Sachentscheidung eine Initiative zur Fortsetzung und Verstetigung des Bundesprogramms »Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist« beschlossen.

Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland haben eine Entschließung in den Bundesrat eingebracht, deren zentrale Forderung ist eine Fortführung und möglichst dauerhafte Verstetigung des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zu Welt ist“ über das Jahr 2022 hinaus. Verwiesen wird auf den Beschluss der Jugend- und Familien-ministerkonferenz (JFMK) vom 12./13. Mai 2022. Beantragt wurde sofort in der Sache zu entscheiden, da der Bundestag in diesen Wochen über den Haushalt der Bundesministerien für 2023 verhandelt und somit Eile geboten sei.

Seit 2016 unterstützt das Bundesprogramm »Sprach-Kitas« teilnehmende Einrichtungen durch zusätzliches Fachpersonal bei der Gestaltung alltagsintegrierter sprachlicher Bildung als Bestandteil der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung. Mit der Förderung sollen vorwiegend Kindertageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Kindern mit sprachlichem Förderbedarf unterstützt werden. Sowohl die teilnehmenden Kindertagesein-richtungen als auch die im Rahmen des Bundesprogramms beschäftigten zusätzlichen Fachkräfte und Fachberatungen würden so rechtzeitig Handlungs- und Planungssicherheit erhalten. Ansonsten sei zu befürchten, dass gerade gute Sprachförderkräfte und Fachberatungen das Tätigkeitsfeld »Kindertageseinrichtungen« verlassen, um eine neue berufliche Perspektive zu finden.

In rund 6.900 Kitas wurden durch fast 7.500 zusätzliche Fachkräfte mehr als eine halbe Million Kinder erreicht. Damit ist etwa jede achte Kita in Deutschland eine Sprach-Kita.

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Länderforderung befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Der Bundesrat hat zu den Plänen der Bundesregierung zur kurzfristigen Stabilisierung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kritisch Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Mit dem »Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)«, so der offizielle Titel, verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, angesichts eines Defizits in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von mindestens 17 Milliarden Euro in 2023, im kommenden Jahr finanzielle Entlastungen bei den gesetzlichen Krankenkassen zu schaffen. Zugleich will die Bundesregierung bis zum Frühjahr Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der GKV unter Berücksichtigung der Ausgabenseite erarbeiten.

Zu den kurzfristigen Maßnahmen im jetzigen Gesetzentwurf zählen u. a.:

  • Der Bund wird im kommenden Jahr einen weiteren Zuschuss an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2 Milliarden Euro leisten.
  • Zudem sollen die Krankenkassen durch einen kassenübergreifenden Solidarausgleich die Lasten gleichmäßiger untereinander verteilen, indem ein beträchtlicher Teil der Finanzreserven der Krankenkassen abgeschmolzen wird.
  • Zur Stabilisierung der Arzneimittelausgaben soll das Preismoratorium bei Arzneimitteln bis Ende 2026 verlängert werden. Der Preisabschlag, den sich Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln von den Krankenkassen anrechnen lassen müssen, soll für zwei Jahre auf 2 Euro steigen. Der allgemeine Herstellerabschlag für die Pharmafirmen wird um fünf Prozentpunkte in 2023 erhöht.

Der Bundesrat hat eine kritische Stellungnahme zum Gesetzentwurf verabschiedet. Nach den Vorstellungen der Länder soll auf die geplante Erhöhung des Apothekenabschlags ebenso verzichtet werden wie auf das Abschöpfen weiterer Vermögenswerte der gesetzlichen Krankenkassen. Der Bundeszuschuss an die GKV müsse dagegen deutlich höher als die vorgesehenen 2 Milliarden Euro ausfallen. Des Weiteren erwarten die Länder mindestens weitere Schritte zu einer kostendeckenden Beitragstragung des Bundes für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nunmehr zusammen mit der Stellungnahme des Bundesrates und einer entsprechenden Gegenäußerung der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zur Beratung vorgelegt.

Der Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts eine Stellungnahme verabschiedet. Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Eine im Gesetzentwurf geregelte einjährige Aufenthaltserlaubnis soll langjährig Geduldeten die Möglichkeit geben, die notwendigen Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung durch eine Erwerbstätigkeit, gute Kenntnisse der deutschen Sprache und den Erwerb eines Identitätsnachweises. Damit soll die bisherige Praxis der Kettenduldungen beendet werden.

Die Regelung betrifft rund 136.000 bereits in Deutschland lebende Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende können bereits nach drei Jahren Aufenthalt sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Straftäter und Gefährder bleiben vom Chancen-Aufenthaltsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Für diese Personengruppe wird die Ausweisung und die Anordnung von Abschiebungshaft erleichtert. Auch Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung weiter verhindern, wird die Aufenthaltserlaubnis versagt und eine konsequente und zügige Rückführung durchgesetzt.

Mit der Unterstützung Sachsens fordert der Bundesrat u.a. in seiner Stellungnahme, dass auch ausgebildete Pflegeassistenten im Sinne des Gesetzes über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügen. Zu kritischen Fragen, wie einer Wohnsitzauflage und einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Freiheitsentziehung ohne Anhörung für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich der Freistaat koalitionsbedingt enthalten.

Der Bundesrat hat zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme nicht unterstützt.

Um die Klimaschutzziele der Bundesrepublik Deutschlands zu erreichen, wurde am 19. Dezember 2019 als Teil des Klimapaketes der letzten Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz) verkündet, wodurch ein nationaler Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 eingeführt wurde.

Ziel der Bundesregierung war, jede emittierte Tonne CO2 zu bepreisen. Daher sieht das Brennstoffemissionshandelsgesetz vor, dass grundsätzlich sämtliche fossilen Brennstoffemissionen, die nicht bereits durch das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) erfasst sind, mit einem nationalen CO2-Preis versehen werden. Dieser lag im Jahr 2021 bei 25 Euro pro emittierter Tonne CO2, im Jahr 2022 bei 30 Euro pro Tonne und soll ab dem 1. Januar 2023 auf 35 Euro pro Tonne CO2 ansteigen.

Bereits seit dem Beginn des nationalen Brennstoffemissionshandels am 1. Januar 2021 werden Hauptbrennstoffe wie Benzin, Diesel und Erdgas mit einem CO2-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz belegt. Für die ebenfalls bereits seit 2019 vom Gesetz erfassten weiteren Brennstoffe wie insbesondere Kohle und Abfall wurde der Beginn der Berichterstattungspflichten um zwei Jahre nach hinten, auf den 1. Januar 2023, verschoben, um für diese Brennstoffgruppen in der Zwischenzeit sachgerechte Verfahrensregelungen entwickeln zu können.

Mit der nun vorgesehenen Gesetzesänderung werden auch für die erst ab 2023 der CO2-Bepreisung unterliegenden Brennstoffe Kohle und Abfälle die erforderlichen Ausgestaltungsregelungen in das Gesetz aufgenommen. Damit endet mit dem Jahresbeginn 2023 die vorübergehende Beschränkung auf die Hauptbrennstoffe und tritt der volle Anwendungsbereich des Gesetzes in Kraft. Zur Aufhebung der bisherigen Beschränkungen sind stellenweise Anpassungen des Gesetzes mit Blick auf die Besonderheiten der ab 2023 erstmals zu bepreisenden Brennstoffe notwendig geworden. Die geplante Aufhebung der bisherigen Beschränkung des Anwendungsbereiches ab 2023 sichert eine umfassende CO2-Bepreisung aller fossilen Brennstoffemissionen durch das Gesetz ab. Die CO2-Bepreisung ist als Querschnittsinstrument erforderlich, da sämtliche fossilen Brennstoffemissionen Teil des Emissionsbudgets der Bundesrepublik Deutschland sind, welches nach den Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung einem jährlich vorgegebenen Reduktionspfad folgen muss.

Der Freistaat Sachsen hat sich koalitionsbedingt im Bundesrat keinem der von verschiedenen Ländern gestellten Maßgabeanträge angeschlossen, welche Ausnahmen vom geplanten Anwendungsbereich oder eine zeitliche Verschiebung des nächsten Erhöhungsschrittes bei der nationalen CO2-Bepreisung vorgesehen haben.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016 keine Einwendungen erhoben. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt.

Das »Comprehensive Economic and Trade Agreement« (CETA) hat das Ziel, den Ausbau der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (MS) einerseits sowie Kanada andererseits voranzutreiben. Es soll einen wichtigen Beitrag zum Abbau von Marktzugangshindernissen leisten und mögliche Wettbewerbsnachteile für europäische und somit auch deutsche Unternehmen beim Marktzugang gegenüber anderen Ländern (insbes. USA und Mexiko) verhindern. Die deutschen und die europäischen Unternehmen werden insbesondere vom weitgehenden Zollabbau, dem Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse und dem erweiterten Marktzugang im Bereich der öffentlichen Beschaffung profitieren, wodurch Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden können.

Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 durch Kanada und die EU unterzeichnet, u.a. auch DE am 28. Oktober 2016. Nach der Zustimmung des EU-Parlaments Mitte Februar 2017 wird es seit dem 21. September 2017 mit Einschränkungen vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung erstreckt sich nur auf solche Bereiche, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU liegen. Von der vorläufigen Anwendung ausgenommen sind u. a. weite Teile des Kapitels acht (Investitionen) sowie Teile des Kapitels dreizehn (Finanzdienstleistungen), soweit sie andere Investitionen als ausländische Direktinvestitionen betreffen (u. a. Portfolio-Investitionen), den Investitionsschutz oder die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten betreffen.

Es handelt sich folglich um ein gemischtes Abkommen, bei dem neben der EU auch ihre MS Vertragsparteien sind. CETA tritt erst nach seiner Ratifizierung durch alle Vertragsparteien, also auch allen EU-MS, vollständig in Kraft. Durch das hier vorliegende Gesetz zu dem Umfassenden Wirtschafts-und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016 soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erlangen.

Das in CETA vereinbarte Investitionsgericht ist im Vergleich zu den früheren Schiedsgerichten eine öffentlich- legitimierte Instanz, vor der ein Investor die Verletzung der Investitionsschutzbestimmungen in CETA geltend machen kann. Kanada und die EU reagieren mit diesem neuen Ansatz auf die Kritik, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu anderen Investitionsschutzabkommen geäußert wurde. Durch das Vertragsgesetz soll das Übereinkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften gem. Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlangen.

Der Bundesrat hat zur Mitteilung der EU-Kommission zu einer EU-Strategie für Solarenergie Stellung umfangreich genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt. Forderungen nach einer EU-weiten Solardachpflicht für Privat- Gewerbe- und öffentliche Gebäude fand nicht die Zustimmung des Freistaates.

Die von der EU-Kommission veröffentlichte Mitteilung für eine EU-Strategie für Solarenergie verfolgt das Ziel, die Solarenergie durch Photovoltaik in der Europäischen Union auf mehr als 320 Gigawatt installierte Leistung bis zum Jahr 2025 und 600 Gigawatt bis zum Jahr 2030 auszubauen. Hintergrund der neuen EU-Strategie für Solarenergie der Kommission ist das ausgegebene Ziel der europäischen Energiesouveränität als eine wesentliche industrie- und energiepolitische Antwort auf den anhaltenden völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und den notwendigen strategischen Wiederaufbau einer robusten Photovoltaikindustrie in der Europäischen Union.

Gegenwärtig steht die Photovoltaikindustrie in den europäischen Mitgliedstaaten vor enormen Herausforderungen, vor allem bei den Aufgabenfeldern Fachkräftemangel, höhere Produktionskosten auf Grund gestiegener Rohstoff- und Energiepreise sowie bestehende Abhängigkeiten von China bei Ausgangsmaterialien und Technologie. Vor diesem Hintergrund sieht die EU-Strategie für Solarenergie vier große Stoßrichtungen vor, die mit entsprechenden Initiativen hinterlegt sind: eine europäische Solardach-Initiative, die Beschleunigung und Vereinfachung von Planungsprozessen und Genehmigungsverfahren, die Fachkräftesicherung für die Photovoltaikindustrie und eine Europäische Allianz für die Photovoltaikindustrie.

Die Sächsische Staatsregierung begrüßt die EU-Strategie für Solarenergie und hat auf der Grundlage eines sächsischen Entschließungsantrages in zwei Fachausschüssen des Bundesrates eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. In der Stellungnahme, die in zu großen Teilen im Bundesrat angenommen worden ist, wird die strategische Relevanz der Solarindustrie als eine wesentliche Schlüsselindustrie in Europa unterstrichen. So wird die Bundesregierung vom Bundesrat darum gebeten, unter anderem weitere Anstrengungen für die Fachkräftesicherung in der Branche zu unternehmen sowie auf europäischer Ebene sich für einen fairen Wettbewerbsrahmen (»level playing field«) zwischen Produkten aus der EU und von außereuropäischen Herstellern in der Photovoltaikindustrie einzusetzen. Auch die Konditionen bei der Fremdkapitalbeschaffung in dieser für den Freistaat Sachsen bedeutenden Branche sollen verbessert werden.

Der Bundesrat hat – mit sächsischer Unterstützung – zum »Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern« Stellung genommen. Die Stellungnahme begrüßt den Verordnungsvorschlag im Grundsatz, fordert aber Nachbesserungen und Überprüfungen in bestimmten Bereichen.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll eine aktuell geltende Übergangsverordnung abgelöst und ein dauerhafter EU-Rechtsrahmen für die Prävention und die Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet geschaffen werden. Der Vorschlag sieht hierzu im Wesentlichen drei Bausteine vor: Erstens werden den Anbietern von Online-Diensten Verpflichtungen in Bezug auf Aufdeckung, Meldung, Entfernung und Sperrung von bekanntem und neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch und die Kontaktaufnahme zu Kindern (sog. Grooming) auferlegt. Zweitens sollen die Mitgliedstaaten Koordinierungsbehörden festlegen, welche die einheitliche Anwendung der Verordnung überwachen. Diese Koordinierungsbehörden sollen insbesondere dazu berechtigt sein, bei Gericht sog. Aufdeckungsanordnungen zu beantragen, durch die Online-Diensteanbieter zum Einsatz künstlicher Intelligenz zur Aufdeckung neuer Darstellungen sexualisierter Gewalt und von Grooming verpflichtet werden kann (Stichwort »Chatkontrolle«). Drittens soll ein EU-Zentrum für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs als dezentrale Agentur eingerichtet werden, um die Durchführung der Verordnung zu unterstützen.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme das Anliegen des Vorschlags und zahlreiche der vorgesehenen Maßnahmen. Einzelne Regelungen des Vorschlags bewertet der Bundesrat allerdings kritisch und bittet um Überprüfung im weiteren Verfahren. So müssten insbesondere Eingriffe in die Meinungs-. Kommunikations- und Medienfreiheiten verhältnismäßig ausgestaltet werden, um »chilling effects« etwa im Bereich des investigativen Journalismus zu vermeiden. Weiterhin wird angemahnt, dass die Medienregulierung in die Kompetenz der Mitgliedstaaten – in Deutschland: in die Zuständigkeit der Länder – fällt und keine faktische Verschiebung auf die EU erfolgen dürfe. Insbesondere sei klarzustellen, dass die Verordnung eine weitergehende nationale Medienregulierung zu anderen Zwecken nicht sperre. Speziell zur sog. »Chatkontrolle« äußert der Bundesrat schwerwiegende grundrechtliche Bedenken und fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass das Recht auf Vertraulichkeit der privaten Kommunikation auch zukünftig im höchsten Maße beibehalten wird.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun – dies beruht auf einem erfolgreichen sächsischen Antrag – unmittelbar der Europäischen Kommission zugeleitet.

Der Bundesrat hat der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Der weiter andauernde völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat die bereits zuvor angespannte Lage auf den Energiemärkten in Europa deutlich zugespitzt. In der Folge kam es zu immer weiteren Reduzierungen der nach Deutschland importierten Gasmengen durch Russland. Aktuell ist nicht mit einer schnellen Entspannung der Situation insbesondere an den Gasmärkten zu rechnen.

Derzeit erscheint unklar, ob künftig die Importmengen wieder auf das Niveau der Vorjahre erhöht werden oder ob Einsparpotentiale im Verbrauch und Erhöhungen der Importkapazitäten ausreichen. Aus dem willkürlichen Verhalten der Russischen Föderation, welche Gaslieferungen als politisches Druckmittel gegen europäische Staaten einsetzt, ergibt sich ein hohes politisches Risiko, unter anderem mit weitreichenden Folgen auf zahlreiche Lebensbereiche in Deutschland.

Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund am 30. März 2022 die Frühwarnstufe und am 23. Juni 2022 die Alarmstufe nach Art. 8 Abs. 2 b und Art. 11 Abs. 1 der EU-Verordnung 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019 ausgerufen. Zugleich sind zusätzliche Energieeinsparmaßnahmen zur Stärkung der Vorsorge von erheblicher Bedeutung, um den Eintritt einer Notfallsituation im Winter 2022/23 und im Winter 2023/24 abzuwenden.

Die vorliegende Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Oktober 2022. Diese Verordnung soll zusammen mit einer Verordnung über Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen, welche für das Winterhalbjahr vom September 2022 bis Februar 2023 gilt, erlassen werden. Beide Verordnungen bilden neben der Befüllung der Gasspeicher über das Gasspeichergesetz und der spürbaren Senkung des Erdgasverbrauchs bei der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets des Bundes.

Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der in der Verordnung verankerten Maßnahmen zur Energieeinsparung stimmt der Freistaat Sachsen der Verordnung zu.

Für die kommende Amtszeit, vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2026m hat der Bundesrat einstimmig für die Benennung von Frau Dr. Nancy Aris, Sächsische Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, zum Mitglied des Stiftungsrates der Stiftung für ehemalige politische Häftling benannt.

Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) besteht aus 12 Mitgliedern. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat benennt sechs Mitglieder von denen zwei Mitglieder wegen der bundesweiten Tätigkeit der Stiftung vom Bundesrat vorgeschlagen werden. Sechs weitere Mitglieder werden von ihm auf Vorschlag der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und der Opferverbände berufen.

Der Stiftungsrat der StepH entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen der Stiftung, wählt und überwacht den Stiftungsvorstand und wählt aus seiner Mitte ein Mitglied des Widerspruchsausschusses. Hierzu trifft sich der Stiftungsrat in der Regel einmal jährlich zu seiner Sitzung.

Der Bundesrat hat Frau Dr. Andrea Blumtritt als Beauftragte des Bundesrates für den »Beratenden Ausschuss für Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern« benannt.

Frau Dr. Blumtritt ist Leiterin der Abteilung für Demokratie, Bürgerbeteiligung und Gleichstellung im Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Der Beratende Ausschuss für Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern ist ein Beratungsgremium der Europäischen Union. Der Ausschuss unterstützt die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen und erstellt hierzu Stellungnahmen zu verschiedenen Aspekten der Förderung von Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern. Zuletzt hatte der Ausschuss im April dieses Jahres eine Stellungnahme zur gleichstellungspolitischen Dimension des Klimawandels veröffentlicht.

Grundlage der Benennung von Beauftragten des Bundesrates für Beratungsgremien der EU ist § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der »Bund-Länder-Vereinbarung in Angelegenheiten der Europäischen Union«. Danach benennt der Bundesrat Vertreter der Länder zur ständigen Teilnahme in solchen Beratungsgremien bei Kommission und Rat, die Vorhaben behandeln, bei denen der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder bei denen die Länder innerstaatlich zuständig wären oder die wesentliche Interessen der Länder berühren.

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