16.12.2022

1029. Bundesratssitzung vom 16. Dezember 2022

Person am Rednerpult
Staatsminister Dulig spricht zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes im Bundesrat 
© Jens Oellermann

Wichtigste Themen: Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse + Bundeshaushalt + Jahressteuergesetz + Energiepreispauschale für Studierende + Verfassungsänderung und digitales Bundesgesetzblatt + Regionalisierungsmittel + Abschaffung der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe + KiTa-Qualitätsgesetz + Spitzenausgleich + Sanktionsdurchsetzungsgesetz II + Krankenhauspflegeentlastungsgesetz + Europawahlrecht + Chancen-Aufenthaltsrecht + Erneuerbare Energien im Städtebaurecht + Bedarfsgegenständeverordnung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1029. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Achten Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zugestimmt. Verkehrsminister Dulig sprach zur Erhöhung im Bundesrat und bezeichnet diesen nur als »ersten Schritt« der vorerst nur die Sicherung der bestehenden Verkehre ermögliche.

Zur Abfederung von Preissteigerungen infolge des Ukrainekriegs und um den Ausbau vor allem des Schienenpersonennahverkehrs weiter voranzutreiben, hatten sich der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 2. November 2022 darauf verständigt, die Regionalisierungsmittel im Jahr 2022 um eine Milliarde Euro zu erhöhen und ab dem Jahr 2023 um jährlich 3 Prozent zu dynamisieren. So sollen dem System notwendige finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit der ÖPNV mindestens auf dem bestehenden Niveau seinen Beitrag zur Mobilitätssicherung leisten kann. Diese Vereinbarung wird mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt.

Mit der Änderung des Regionalisierungsgesetzes wurde zudem in einem sogenannten Omnibus-Verfahren eine Änderung des Jahressteuergesetzes 2022 vorgenommen. Mit dieser Änderung soll die Sonderzuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Kindergeldfällen für Angehörige des Bundesnachrichtendienstes erhalten bleiben.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme [mit den Stimmen Sachsens] fristverkürzt passieren lassen. Das Gesetz geht auf eine Fraktionsinitiative der Regierungskoalition zurück und war erst am 15. Dezember 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.

Das vorliegende Gesetz setzt die Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse um, mit der die Verbraucher bis Ende April 2024 kontinuierlich entlastet werden sollen. Dazu wird der Bund ab dem 1. März 2023 kleinere Verbraucher, sowie mittlere Verbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh entlasten.

Diese Gruppen profitieren bereits von der Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 erfolgt für diese Verbraucher zudem einmalig eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar 2023 und Februar 2023 in Höhe des dreifachen März-Entlastungsbetrages.

Darüber hinaus sollen größere RLM-Verbraucher mit einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh, wie etwa Industriebetriebe, entlastet werden. Von den Entlastungen ausgeschlossen sind analog zum EWSG Gaskraftwerke zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung. Die kleineren und mittleren Verbraucher von leitungsgebundenem Gas, die bereits von der Dezember-Soforthilfe profitiert haben, erhalten dabei Entlastungen auf ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei die Preisdifferenz aus ihrem Arbeitspreis zu einem Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh ausgeglichen wird. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls Entlastungen auf ein Kontingent von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei als Referenzpreis ein Brutto-Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh zugrunde gelegt wird.

Die größeren Verbraucher (mit einem Verbrauch von mehr von 1,5 Mio. kWh/a) erhalten Entlastungen auf ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Verbrauchs im Referenzjahr 2021 gegenüber einem Referenzpreis von 7 ct/kWh netto. Bei größeren Wärmekunden beträgt der Referenzpreis 7,5 ct/kWh netto.

Der Bundestag hatte vor der Verabschiedung des Gesetzes noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen. So wurden in § 29a ein Boni- und Dividendenverbot eingefügt. Dieses sieht vor, dass ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, den Mitgliedern seiner Geschäftsführung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni oder vergleichbare Vergütungen im Sinn des Paragrafen 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren darf. Weiterhin dürfen jenen Personen vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, „die rechtlich nicht geboten sind.

Zudem ist ein Passus zum sogenannten Differenzbetrag eingefügt worden, der einen Missbrauch der Entlastungsinstrumente verhindern soll. So sollen die Kunden einen Anreiz bekommen, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern. Zudem wurde eingefügt, dass die Entlastung, die Vermieter an ihre Mieter weitergeben müssen.

Zusammen mit dem Gesetz zur Gaspreisbremse will die Regierung weitere Vorschriften ändern, unter anderem im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Dort geht es unter anderem um die Vergütung von Apothekern für die Erstellung von Covid-19-Impfzertifikaten. Hierfür sollen sie im Zeitraum 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von sechs Euro je Erstellung erhalten. Eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll es durch Änderung von Paragraf 20c Apothekern ermöglichen, Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchzuführen.

Des Weiteren sieht eine Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes vor, dass es Programme zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucher geben soll, falls diese Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nutzen und »nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse oder anderen Entlastungsmaßnahmen erfasst werden«.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse ohne die Stimmen Sachsens fristverkürzt passieren lassen. Das Gesetz geht auf eine Fraktionsinitiative der Regierungskoalition zurück und war erst am 15. Dezember 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.

Im Einzelnen ist die mit der Vorlage vorgesehene Entlastung wie folgt ausgestaltet: Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, werden durch ein Basispreiskontingent entlastet, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält. Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.

Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, erfolgt die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023. Die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 werden durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert.

Die krisenbedingten Zufallserlöse werden in angemessenem Umfang abgeschöpft.

Der Bundestag hatte vor der Verabschiedung des Gesetzes noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen. So wurden in § 37a ein Boni- und Dividendenverbot eingefügt. Dieses sieht vor, dass ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, den Mitgliedern seiner Geschäftsführung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni oder vergleichbare Vergütungen im Sinn des Paragrafen 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren darf. Weiterhin dürfen jenen Personen vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, „die rechtlich nicht geboten sind.

Zudem ist ein Passus zum sogenannten Differenzbetrag eingefügt worden, der einen Missbrauch der Entlastungsinstrumente verhindern soll. So sollen die Kunden einen Anreiz bekommen, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern. Zudem wurde eingefügt, dass die Entlastung, die Vermieter an ihre Mieter weitergeben müssen.

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss zu dem »Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)« nicht angerufen. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt. Das Gesetz kann damit wie geplant zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Der Bundeshaushalt 2023 weist folgende Eckwerte auf:

Gesamtübersicht Reg. E Veränderung HH 2023 neu
in Mio. €
Haushaltsvolumen 445.221 31.069 476.291
Einnahmen 445.221 31.069 476.291
dav. Steuereinnahmen 362,274 -4148 358.126
dav. Sonst. Einnahmen 65.699 6.855 72.554
Investitionen 58.337 13.089 71.457
Nettokreditaufnahmen 17.248 28.362 45.610

Im parlamentarischen Verfahren wurden vom Deutschen Bundestag noch erhebliche Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf vorgenommen. Das Haushaltsvolumen steigt gegenüber dem Regierungsentwurf um rd. 31,1 Mrd. EUR an. Die Nettokreditaufnahme steigt von rd. 17,2 Mrd. EUR auf neu 45,6 Mrd. EUR an, also um rd. 250 %. Die maximal zulässige Schuldenaufnahme lt. Schuldenbremse wird nach Berechnung des BMF damit praktisch vollständig ausgeschöpft. Zu Bedenken ist allerdings, dass wesentliche Ausgaben inzwischen aus den Sondervermögen (insbesondere Klima- und Transformationsfonds, Bundeswehr und Wirtschaftsstabilisierungsfonds) getätigt und zu einem erheblichen Teil auch in 2023 durch eine Schuldenaufnahme in 2022 finanziert werden.

Für Sachsen besonders relevant sind die Änderungen im Kulturbereich. So wir für die »Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung« mehr Geld bereitgestellt. Für 2023 stehen mit 56 Mio. EUR nun 50 Mio. EUR mehr zur Verfügung als im Regierungsentwurf (Soll 2022: 73 Mio. EUR). In Sachsen profitieren eine Reihe von Projekten von der Denkmalförderung, z. B. in Bautzen-Kleinwelka, das Schwesterhaus mit 225,5 T. EUR, in Groitzsch-Pödelwitz die Kirchenorgel mit 93,072 T. EUR, in Leipzig das Kino der Jugend mit 241 T. EUR, auch in Leipzig die Lutherkirche mit 330 T. EUR, in Limburg-Oberfrohna, das Schloss Wolkenburg mit rd. 298 T. EUR, in Wechselburg die Schramm-Orgel in der St. Otto-Kirche mit rd. 215 T. EUR, in Lichtentanne das Museum Burg Schönfels mit rd. 121 T. EUR.

Außerdem werden 2 Mio. EUR für das Freiheits- und Einheitsdenkmal Leipzig zur Verfügung gestellt. Zur Weiterentwicklung der Strukturen beim Institut für Angewandte Trainingswissenschaft (IAT) in Leipzig werden 1,495 Mio. EUR bereitgestellt. 1,75 Mio. EUR werden für die Erweiterung des Wiegehaus Zielgebäude, die Überdachung am Rodelstart Damen und die Umgestaltung des Pressehauses der Rennschlitten- und Bobbahn Altenberg zur Verfügung gestellt. Um einen erneuten Förderstopp zu vermeiden, werde zur »Förderung der Computerspielentwicklung auf Bundesebene und Umsetzung der Strategie für den Games-Standort Deutschland« die Mittel um 21,197 Mio. EUR auf 70 Mio. EUR angehoben. Zusätzlich werden die für die kommenden Jahre zur Verfügung stehenden Mittel um 24 Mio. EUR auf 104 Mio. EUR erhöht.

Der Bundesrat dem »Jahressteuergesetz 2022« zugestimmt. Der Freistaat hat dieses Votum nicht unterstützt.

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält eine Vielzahl von Regelungen, wie etwa Anpassungen der Regelungen zum Arbeitszimmer, die Entfristung der Homeoffice-Pauschale, die Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen, die Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent, den vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, die Anhebung des Ausbildungsfreibetrags sowie des Alleinerziehendenfreibetrags oder die weitgehende Abschaffung der Registerfallbesteuerung

Hervorzuheben sind außerdem die Erstattung der Dezember-Abschlagszahlung für Gas und Wärme, der EU-Energiekrisenbeitrag, die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für Zahlungen vom Bund an die Bürger, oder die Verlängerung der Optionsmöglichkeit gem. § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Im Finanzausschuss des Bundesrates hatten sich die Länder mit einer Regierungsbeteiligung der Union für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Hier und letztlich im Bundesratsplenum konnten sie sich nicht durchsetzen. Die Länder mit Regierungsbeteiligung der Union befürchten, dass mit der Steuerpflicht des Dezember-Abschlags eine unüberschaubare Bürokratie geschaffen wird und der Energiekrisenbeitrag die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht einhält. Bei dem geplanten direkten Auszahlungsweg sehen sie außerdem die Gefahr, dass das Steuergeheimnis verletzt wird.

Aufgrund der unterschiedlichen Auffassung innerhalb der sächsischen Staatsregierung hat sich der Freistaat Sachsen zur Zustimmung zum Gesetz enthalten.

Der Bundesrat hat zum Studierenden-Energiepreispauschalengesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen, nachdem die Bundesregierung den Ländern in einer Protokollerklärung ein weiteres Entgegenkommen zugesichert hat.

Zur Abmilderung der stark gestiegenen Energiekosten sollen Studierende und Schülerinnen und Schüler bestimmter Fachschulklassen, eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Die Energiepreispauschale soll von den Stellen ausgezahlt werden, die von den Ländern zur Auszahlung bestimmt werden. Der Bund trägt die Kosten für eine gemeinsame digitale Antragsplattform von Bund und Ländern. Die Zweckausgaben der Länder (also die Einmalzahlung von 200 Euro) werden den Ländern bis zum 31.12.2023 erstattet; somit besteht eine Vorleistungspflicht der Länder. Eine bundesseitige Übernahme der Verwaltungskosten der Länder erfolgt nicht. Die Einmalzahlung für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler wurde im Rahmen des Entlastungspakets III am 03.09.2022 vom Koalitionsausschuss auf Bundesebene beschlossen.

Die Länder begrüßen grundsätzlich das Anliegen der Unterstützung der Zielgruppe des Gesetzes vor dem Hintergrund drastisch gestiegener Verbraucherpreise. Sie bieten dabei auch tatkräftige Unterstützung an. Die bisher vorliegenden Regelungen zum Verfahren bei der Verteilung der Entlastungsleistung sehen sie allerdings untauglich an. Ebenfalls sehen sie die Vorleistungspflicht mit Blick auf die Länderhaushalte als problematisch an.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Änderung des Grundgesetzes beschlossen. Dass mit der Grundgesetzänderung verbundene Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens hat der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Gemäß Artikel 82 GG werden Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Eine entsprechende Verkündung ist – vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen – auch für Rechtsverordnungen vorgesehen. Bislang erfolgt die Verkündung in der verbindlichen, papiergebundenen Form.

Mit dem Gesetz wird die Papierfassung des Bundesgesetzblattes durch eine digitale Verkündungsplattform des Bundes abgelöst. Um künftig die elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen zu ermöglichen, ist nun in Artikel 82 Absatz 1 GG ein Gesetzesvorbehalt vorgesehen. Das auf die Verfassungsänderung folgende Bundesgesetz soll alle Fragen der Verkündung sowie die Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regeln. Dieses Bundesgesetz wurde unter Tagesordnungspunkt 1b ebenfalls in der anstehenden Plenarsitzung beschlossen.

Das Gesetz zielt darauf ab, den Gesetzgeber dauerhaft dazu zu befähigen, auf zukünftige technische Neuerungen und Entwicklungen zu reagieren, ohne eine erneute Verfassungsänderung vornehmen zu müssen.

Ergänzend zur Einführung einer digitalen Verkündungsplattform trägt der neue Ausgestaltungsvorbehalt in Artikel 82 Absatz 1 GG dazu bei, Gegenzeichnung und Ausfertigung in Form einer elektronischen Signatur zu ermöglichen und somit die Gesetzgebung vom Entwurf bis zur Verkündung medienbruchfrei durchzuführen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt.

Das Gesetz basiert auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der vorsieht, dass die Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten in der Kinder- und Jugendhilfe sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufgehoben wird. Bisher werden junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und ein eigenes Einkommen haben, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen. Dies gilt auch für alleinerziehende Elternteile mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform leben. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten werden in Abhängigkeit von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten herangezogen. In der Begründung für den Gesetzentwurf führt die Bundesregierung aus, dass diese Kostenheranziehung dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe widerspreche, dass die jungen Menschen sich zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln, Verantwortung übernehmen und motiviert werden, ein eigenständiges Leben zu führen. Durch die Abschaffung sollen die jungen Menschen sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über ihr Einkommen verfügen können.

Im parlamentarischen Verfahren hat der Bundestag zudem noch weiterführende Änderungen an dem Entwurf vorgenommen. So wurde beschlossen, dass auch diejenigen jungen Menschen, die in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie leben und gleichzeitig eine Berufsausbildungsbeihilfe beziehen oder ein Ausbildungsgeld erhalten, diese Leistungen nicht mehr vollständig an das Jugendamt abgeben müssen.

Der so geänderte Gesetzentwurf wurde im Bundestag mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen. Mit der nun erfolgten Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Plenumssitzung dem Kita-Qualitätsgesetz zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt.

Die Bundesregierung hatte den entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht. Damit sollte das »Gute-Kita-Gesetz« auf der Grundlage der Empfehlungen der Evaluation und des Monitorings desselben weiterentwickelt werden. Insbesondere sollte die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung stärker fokussiert werden. Der Entwurf sah dementsprechend unter anderem vor, dass die Länder verpflichtet werden, Maßnahmen vor allem im Bereich der Förderung der kindlichen Entwicklung, der Gesundheit, der Ernährung, der Bewegung, der sprachlichen Bildung und der Kindertagespflege zu unternehmen. Darüber hinaus sollte laut Entwurf die Vorgabe sozialer Staffelungskriterien der Kostenbeiträge verbindlich geregelt werden.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens hat der Bundestag Änderungen an diesem Entwurf vorgenommen. Insbesondere wurde verabredet, dass die Staffelung der Kostenbeiträge gestrichen wird. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Länder und Kommunen den damit verbundenen Verwaltungsaufwand nicht hätten leisten können. Weiterhin wurde im Bundestagsverfahren eine Übergangsregelung für sechs Monate für die sogenannten Sprachkitas getroffen, um es den Ländern zu erleichtern, die administrativen und haushälterischen Voraussetzungen zu schaffen, um das Bundesprogramm, das zum 31.12.2022 ausläuft, in ihre Strukturen zu überführen.

Der Bundesrat hat, nachdem das Gesetz in geänderter Form im Bundestag angenommen wurde, dem Gesetz ebenfalls zugestimmt. Zugleich haben die Länder mit Unterstützung des Freistaats eine Entschließung gefasst, in der sie insbesondere den finanziellen Beitrag des Bundes kritisieren. Sie fordern vor allem eine dauerhafte finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für die Qualitätsentwicklung und die Verbesserung der Qualität in der Kindertagesbetreuung.

Der Bundesrat hat das »Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs« mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Mit dem Gesetz wird der Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen um ein Jahr, bis Ende 2023, verlängert. Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet. Der Spitzenausgleich ermöglicht es Unternehmen des produzierenden Gewerbes, einen Antrag auf Stromsteuerentlastung zu stellen. Während der Spitzenausgleich bis 2012 an keine Gegenleistung seitens der Unternehmen gekoppelt war, müssen antragsstellende Unternehmen seit 2013 den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nachweisen, um vom Spitzenausgleich zu profitieren.

Der Bundesrat hat beschlossen, zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt. Das Gesetz kann somit mit Verkündung und in Teilen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Das Gesetz war als Fraktionsinitiative der Regierungskoalition in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Im Bundesrat wurde es nun in einem sogenannten »unechten Durchgang« behandelt. Mit dem Gesetz werden in einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Vermögensermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen von den Ländern auf den Bund übertragen und über sie die Sanktionsdurchsetzung insgesamt in Deutschland koordiniert. Außerdem wird eine zentrale Hinweisannahmestelle etabliert. Der Verbesserung der Geldwäschebekämpfung dient darüber hinaus das Verbot von Barzahlungen beim Immobilienerwerb. Auf eine Forderung der Länder hin, wurde dieses Verbot auch dahingehend konkretisiert, dass neben Rohstoffen explizit auch Gold, Platin oder Edelsteine umfasst sind.

Der Bundesrat hat das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Begleitend hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, die der Freistaat Sachsen in Teilen unterstützt hat.

Das Gesetz soll u. a. Krankenhäuser verpflichten, ausreichend Pflegekräfte einzustellen. Außerdem ermöglicht es in geeigneten Fällen eine Krankenhaustagesbehandlung, bei der Patientinnen und Patienten statt in der Klinik zu Hause übernachten. Zudem werden Regelungen zur finanziellen Stärkung der Pädiatrie und der Geburtshilfe eingeführt und wird schließlich der Personalaufwand für Hebammen in den Krankenhäusern ab 2025 vollständig im Pflegebudget berücksichtigt. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Digitalisierung – vorliegend soll vor allem die Verteilung und der Einsatz der elektronischen Patientenakte vorangetrieben werden.

Mit der begleitenden Entschließung wird die Bundesregierung u. a. gebeten, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu treffen, durch die die Landesplanungsbehörden regelhaft über Ergebnisse der Strukturprüfungen in den Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst informiert werden. Ferner wird die Ergänzung des Personalbemessungsverfahrens begrüßt. Jedoch sollten wie auch in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung im Gesetz Ausnahmetatbestände vorgesehen werden, bei deren Vorliegen die Personalvorgaben von den Krankenhäusern nicht eingehalten werden müssen. Hierzu gehören etwa erhöhte kurzfristige krankheitsbedingten Personalausfällen oder starke Erhöhungen der Patientenzahlen.

Der Bundesrat hat zum sechsten Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und das Gesetz damit passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hat das Votum nicht unterstützt.

Ziel des Gesetzes ist es, das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von 18 auf 16 Jahre abzusenken. Zu diesem Zweck wird § 6 des Europawahlgesetzes entsprechend geändert. Die Änderung gilt erstmalig für die Europawahl 2024.

Dem Gesetz liegt eine Initiative der Fraktionen der Regierungskoalition zugrunde, die der Deutsche Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hat. Der Bundesrat hat das Gesetz in einem sogenannten »unechten« zweiten Durchgang beschlossen.

Innerhalb der sächsischen Regierungskoalition gibt es unterschiedliche Einschätzungen zum Regelungsgehalt des Gesetzes. Aufgrund dessen hat sich der Freistaat Sachsen zur Beschlussfassung im Bundesrat enthalten.

Der Bundesrat hat zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum nicht unterstützt. Das Gesetz kann nunmehr nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten verkündet werden.

Mit ihm sollen langjährig geduldete Ausländer künftig mehr Chancen für ein Bleiberecht in Deutschland erhalten. Es sieht eine 18-monatige Aufenthaltsberechtigung für gut integrierte Ausländer vor. Ihnen soll damit ermöglicht werden, die Voraussetzungen für ein Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis.

Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und u. a. gefordert, von Arbeitsverboten für geduldete Personen Abstand zu nehmen, die Dauer der Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sowie das Chancen-Aufenthaltsrechts nach 2 Jahren zu evaluieren. Geändert wurden durch den Deutschen Bundestag zur ursprünglichen Fassung des Gesetzes u. a. der Stichtag (vom 01.01.22 auf 31.10.22), die Gültigkeitsdauer (von 12 auf 18 Monate) sowie die Aufnahme einer extra-Voraussetzung im Rahmen einer 12-monatigen Vorduldungszeit für gut integrierte Jugendliche.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht ohne die Unterstützung Sachsens passieren lassen. Eine begleitende Entschließung des Bundesrates hat der Freistaat Sachsen in Teilen unterstützt.

Mit dem Gesetz soll zum einen ein ausdrücklicher Privilegierungstatbestand für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff geschaffen werden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Windenergieanlagen stehen. Dies soll insbesondere ermöglichen, dass Windenergieanlagen insbesondere bei Netzengpässen nicht abgeschaltet werden müssen, sondern der überschüssige Strom am Ort der Windenergieanlage zur Produktion von Wasserstoff genutzt werden kann.

Weiterhin sollen die mit dem Wind-an-Land-Gesetz eingeführten Regelungen um eine Verordnungsermächtigung für die Länder ergänzt werden. Diese sollen die Tagebaufolgeflächen insbesondere nach der Beendigung der Braunkohleförderung grundsätzlich für die Belegung mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien öffnen können.

Der Staatsminister für Bundesangelegenheiten Oliver Schenk hatte bereits im ersten Durchgang seine Bedenken zu Protokoll gegeben. Hierin machte er sich dafür stark, dass ausgewiesene Windenergieflächen auf Tagebauflächen in vollem Umfang auf die Flächenbeitragswerte des Windenergieflächenbedarfsgesetzes angerechnet werden. Nach diesem muss jedes Land einen festgelegten Anteil seiner Fläche für Windkraft ausweisen. Das Gesetz sieht nun vor, diese Flächen lediglich mit einem Faktor von 0,5 anzurechnen. Auch hieran übte Schenk bereits deutlich Kritik.

Das Gesetz wurde am 1. Dezember vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die letzten Änderungen hatte der zuständige Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am 30. November beschlossen. Mit diesen Änderungen sollen nunmehr auch PV-Freiflächenanlagen längs von Autobahnen und mit zwei Hauptgleisen ausgebauten Schienenwegen des übergeordneten Netzes bis zu einer Entfernung von bis zu 200 Metern zukünftig unter die Privilegierung fallen. Des Weiteren wurde die Regelvermutung zur optisch bedrängenden Wirkung für Windkraftanlagen nunmehr bei der zweifachen Höhe festgeschrieben.

Das Festhalten an der für Teile der sächsischen Regierungsfraktionen nicht nachvollziehbaren Anrechnungsregelungen führte dazu, dass sich der Freistaat Sachsen zum Votum des Bundesrates enthielt.

Der Bundesrat hat der 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung nicht zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hat die Verordnung ebenfalls nicht unterstützt.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft soll grundsätzlich die Verpflichtung schaffen, Lebensmittelbedarfsgegenstände, die aus Altpapierstoff hergestellt werden, mit einer funktionellen Barriere auszustatten, die den Übergang von aromatischen Mineralölkohlenwasserstoffen (MOAH) auf Lebensmittel so weit wie möglich begrenzt.

Die Aufnahme von MOAH sollte laut Verordnung deshalb minimiert werden, da sich darunter Substanzen befinden können, die auch schon in kleinsten Mengen gesundheitliche Schäden wie Krebs verursachen können. Dennoch wurden in Lebensmitteln zum Teil beträchtliche Mengen an Mineralölkohlenwasserstoffen, die MOAH enthalten, festgestellt. Eine wesentliche Ursache für die mit Mineralöl belasteten Lebensmittel sind u.a. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Papier, Pappe und Karton, insbesondere aus Recyclingpapier, weil dies im Wesentlichen aus bedrucktem Papier gewonnen wird, das je nach Druckverfahren und Anwendungsbereich auch Mineralöl enthalten kann.

 Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor etwaigen Gesundheitsgefahren soll mit der Verordnung daher die genannte grundsätzliche Verpflichtung geschaffen werden, die betreffenden Lebensmittelbedarfsgegenstände mit einer funktionellen Barriere auszustatten, die den Übergang von MOAH auf Lebensmittel so weit wie möglich begrenzt.

Die Bundesratsausschüsse haben kein einheitliches Votum zu der Verordnung getroffen. Entsprechend hat der Freistaat Sachsen auch im Plenum insgesamt der Verordnung nicht zustimmen können. Gleiches gilt auch für andere Länder, sodass der Bundesrat insgesamt der Verordnung nicht zugestimmt hat. Stattdessen haben die Länder eine Entschließung gefasst, in der unter anderem daran erinnert wird, dass dem bereits konkret terminierten Prozess für eine Regulierung von MOAH auf EU-Ebene auf nationaler Ebene nicht vorgegriffen werden sollte und es daher einer isolierten Regelung auf nationaler Ebene nicht bedürfe.

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