18.03.2022

1018. Bundesratssitzung vom 18. März 2022

Blick in den Plenarsaal des Bundesrates
© Bundesrat | Henning Schacht

Thema: Änderungen am Infektionsschutzgesetz

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1018. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gebilligt und den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz erst unmittelbar zuvor beschlossen. Mit den Regelungen besteht auch nach Auslaufen der Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 am 19. März 2022 die Möglichkeit für die Länder, spezielle Maßnahmen anordnen zu dürfen.

Das Gesetz geht auf eine Initiative der Koalitionsfraktionen im Bundestag zurück. Daher konnte das Gesetz in einem sogenannten »unechten zweiten Durchgang« im Bundesrat beschlossen werden, ohne dass dieser zuvor zum Gesetzentwurf Stellung genommen hatte. Das Gesetz setzt einige Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zusammen mit dem Bundeskanzler vom 16. Februar 2022 um. 

Basis-Schutzmaßnahmen der Länder

Unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Notlage durch den Bund oder die Länder können die Länder weiterhin Basis-Schutzmaßnahmen anordnen. Diese umfassen die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske in Heil- und Pflegeeinrichtungen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Außerdem gelten Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in Heil- und Pflegeeinrichtungen, Schulen, Justizvollzugseinrichtungen, psychiatrischen Einrichtungen u. ä.

Regelungen für Hotspots

Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage können in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft im Falle einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage oder auf Grund einer drohenden Überlastung der Krankenhäuser erweiterte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese umfassen etwa eine ausgeweitete Maskenpflicht, Abstandgebote und Hygienekonzepte. Voraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen ist allerdings die Feststellung einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage in dem konkret benannten Gebiet durch das Landesparlament.

Impf-, Genesenen- und Testdokumentation

Des Weiteren hat der Bundesrat Änderungen der COVID19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung zugestimmt, wodurch die Definition des Impf-, Genesenen- und Testnachweises künftig nicht mehr in der Verordnung mit Verweis auf die Konkretisierungen durch das RKI und das PEI geregelt ist, sondern im Infektionsschutzgesetz selbst. Der Genesenen-Nachweis soll weiterhin 90 Tage gelten. Das Gesetz sieht außerdem eine Verordnungsermächtigung vor, nach der die Bundesregierung unter Beteiligung des Bundesrates hiervon abweichende Festlegung treffen kann.

Übergangsregelung

Um Regelungslücken zu vermeiden, enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. Dadurch können die Länder bis zum 2. April solche Schutzmaßnahmen verlängern, die vom neuen Regelungskatalog umfasst sind und auch in Hotspots zur Anwendung kommen dürften. Der Freistaat Sachsen hat von dieser Möglichkeit durch Erlass einer neuen Corona-Schutz-Verordnung am 17. März 2022 bereits Gebrauch gemacht.

Inkrafttreten und Befristung der Maßnahmen

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und soll schnellstmöglich voraussichtlich bereits am 19. März 2022 in Kraft treten. Die Maßnahmen des neuen Infektionsschutzgesetzes sind bis zum 23. September 2022 befristet.

Kritische Protokollerklärung der Länder

In einer Protokollerklärung kritisierten mehrere Länder, unter anderem auch der Freistaat Sachsen, dass mit dem neuen Infektionsschutzgesetz die Basis-Schutzmaßnahmen, wie das Tragen einer Atemschutzmaske in Innenräumen, zu stark eingeschränkt werden. Des Weiteren sei das Verfahren zur Feststellung von Hotspots zu langwierig und insbesondere in Flächenländern schwierig umzusetzen. Vor diesem Hintergrund fordern die Länder, dass bei Verschlechterung der Infektionslage, schnell und unmittelbar über eine erneute Novelle des Infektionsschutzgesetzes beraten wird.

Zugestimmt hat der Bundesrat mit den Stimmen Sachsens auch der erneuten Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes, Folgeänderungen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sowie zwei weiteren Verordnungen, mit denen ursprünglich befristete Corona-Sonderregelungen zur Teilhabe behinderter Menschen entfristet werden.

Auch durch die verbliebenen möglichen Schutzmaßnahmen nach dem neuen Infektionsschutzgesetz, ist es weiterhin möglich, dass die Angebote der sozialen Dienstleister fortlaufend oder erneut, insbesondere durch Abstandsgebote und Hygienekonzepte, beeinträchtigt werden. Daher wurde eine vorsorgliche Verlängerung der Geltungsdauer des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) notwendig.

Aufgrund der fortdauernden COVID-19-bedingten Pandemiesituation ist nicht auszuschließen, dass Eltern auch über den 19. März 2022 hinaus in Fällen von Betreuungsbedarf bei nichterkrankten Kindern vor großen Herausforderungen in der Kinderbetreuung stehen. Dem soll erforderlichenfalls mit einer möglichen Verlängerung von Ausnahmeregelungen bei der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld, sowie beim Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Absatz 1a IfSG Rechnung getragen werden können.

Die bereits bis zum 19. März 2022 getroffenen Sonderregelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes sowie zum Entschädigungsanspruch bei pandemiebedingten erhöhten Betreuungsbedarfen können durch Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bis längstens zum 23. September 2022 verlängert werden.

Für den Fall einer fortdauernden COVID-19-bedingten Pandemiesituation erhält das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit coronabedingte Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zwischen den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und den Krankenkassen vorzunehmen.

Eine vom Freistaat Sachsen zu Protokoll gegebene Erklärung, die alle anderen Länder unterstützten, erinnerte den Bund an die bereits mehrfach durch den Bund bekräftigte Zusage zur hälftigen Kostenübernahme der den Ländern in den Jahren 2020 und 2021 durch die Änderung des § 56 IfSG zusätzlich entstandenen Haushaltsbelastungen. Die Länder erwarten, dass diese Zusage auch für eine mögliche erneute Verlängerung der Regelung gilt.

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