28.10.2022

1026. Bundesratssitzung vom 28. Oktober 2022

Zwei Männer geben sich die Faust zur Begrüßung.
Der Bevollmächtigte des Freistaates Sachsen beim Bund, Conrad Clemens, begrüßt den Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt, Reiner Haseloff. 
© Janine Schmitz / photothek.de

Wichtigste Themen: Windkraftflächen + Wahl Ausschussvorsitzende und Präsidium + Gesundheitskarte für Heilfürsorgeberechtigte + Wohngeld-Plus + Bürgergeld + Energiepreispauschale + Heizkostenzuschuss + Wirtschaftsstabilisierungsfond + Stabilisierung GKV + Inflationsausgleich + Spitzenausgleich + Jahressteuergesetz + Laufzeiten Atomkraftwerke + Public Viewing + Benennungen

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1026. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt.

Mit dem Gesetzentwurf soll ein ausdrücklicher Privilegierungstatbestand für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff geschaffen werden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Windenergieanlagen stehen. Diese ermöglichen, dass Windenergieanlagen insbesondere bei Netzengpässen nicht abgeschaltet werden müssen, sondern der überschüssige Strom am Ort der Windenergieanlage zur Produktion von Wasserstoff genutzt werden kann.

Weiterhin sollen die mit dem Wind-an-Land-Gesetz eingeführten Regelungen um eine Verordnungsermächtigung für die Länder ergänzt werden. Diese sollen die Tagebaufolgeflächen insbesondere nach Beendigung der Braunkohleförderung grundsätzlich für die Belegung mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien öffnen können.

Der Staatsminister für Bundesangelegenheiten Oliver Schenk hat zu den sächsischen Anliegen im Bundesrat eine Rede zu Protokoll gegeben. Hierin machte er sich dafür stark, dass ausgewiesene Windenergieflächen auf Tagebaufolgeflächen auch voll auf die Flächenbeitragswerte des Wind-an-Land-Gesetzes angerechnet werden. Nach diesem muss jedes Land einen festgelegten Prozentsatz seiner Fläche für Windkraft ausweisen. Der Gesetzentwurf sieht derzeit vor, diese Flächen nur mit einem Faktor von 0,5 anzurechnen. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass Flächen, auf denen gleichzeitig Photovoltaik und Windkraft zugelassen und privilegiert werden, gar nicht auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden. Auch hieran übte Schenk deutlich Kritik. Das Gesetzgebungsvorhaben habe mit einigen Änderungen das Potential, durch die Beförderung des Ausbaus der Windenergie - die Menschen in den Revieren und auch die Bergbautreibenden als Flächeneigentümer und zu strategischen Partnern der Energiewende Deutschlands zu machen, so Schenk. Diese Chance gelte es nicht zu verspielen.

Der Bundesrat hat den Sächsischen Ministerpräsidenten Michael Kretschmer erneut zum Vorsitzenden des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten gewählt. Der Ausschuss befasst sich mit der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten, die nach Artikel 32 Abs. 1 des Grundgesetzes Sache des Bundes ist. Sein Aufgabenbereich deckt sich damit weitgehend mit dem des Auswärtigen Amtes mit Ausnahme der Europapolitik. Federführend werden dem Ausschuss zudem Vorlagen aus dem Bereich der internationalen Klimapolitik zugewiesen, seitdem im Dezember 2021 die Zuständigkeit dafür dem Auswärtigen Amt übertragen wurde.

Da die Länder traditionell ihre Regierungschefs in den Auswärtigen Ausschuss entsenden, gehört dieser zu den beiden »politischen Ausschüssen« des Bundesrates. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass der Ausschuss nicht regelmäßig, sondern nur aus wichtigem Anlass zu einer »politischen Sitzung« zusammentritt. Die Routinearbeit, beispielsweise die Ratifizierung von völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Abs. 2 GG, erledigt der Ausschuss meist im schriftlichen Verfahren.

Der Bundesrat hat der sächsischen Initiative zur Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Heilfürsorgeberechtigte mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Die ursprüngliche Idee, auch die Beihilfeberechtigten und ihre Angehörigen zu berücksichtigen, hat der Bundesrat allerdings gegen die Stimmen Sachsens verworfen.

Die elektronische Gesundheitskarte dient gesetzlich Krankenversicherten als Versicherungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die Karte unterstützt die Anwendungen der Telematikinfrastruktur, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung dienen soll. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten seit vergangenem Jahr eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. In der ePA können Patientinnen und Patienten die bislang an verschiedenen Orten vorliegenden und oftmals nur analog vorhandenen Dokumente zu Befunden, Behandlungen und weiteren medizinischen Sachverhalten an einer Stelle digital zusammenführen, verwalten und für die Behandlung verfügbar machen.

Die Heilfürsorge stellt als sonstiger Kostenträger eine Krankenkasse dar insbesondere für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Polizei, der Fachrichtung Polizei beim Verfassungsschutz sowie der Fachrichtung Feuerwehr. Sie nimmt als solche am Abrechnungssystem der gesetzlichen Krankenkassen über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung teil. Bisher konnte an diesen Personenkreis nur die (alte) Krankenversichertenkarte ausgegeben werden. Die Krankenversichertenkarte wird zwar weiterhin in den Arztpraxen akzeptiert, jedoch führt die Abrechnung oftmals zu Softwareakzeptanzproblemen, so dass es infolgedessen zu höheren Kosten bei der Heilfürsorge kommt. Eine ähnliche Problematik stellt sich bei Beihilfeberechtigten und deren Angehörigen.

Durch den nun beschlossenen Gesetzentwurf soll die medizinische Versorgung für die Heilfürsorgeberechtigten verbessert und vereinfacht werden. Dieser wird nun dem Deutschen Bundestag zugeleitet.

Der Bundesrat hat zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz kann somit wie geplant nach der Verkündung in Kraft treten. Der Freistaat Sachsen hat zum Gesetz eine Protokollerklärung abgegeben.

Die gesetzliche Krankenversicherung steht im Jahr 2023 vor der Bewältigung eines Defizits von mindestens 17 Mrd. EUR. Ohne Maßnahmen im Bereich der Pharmaindustrie, bei den Ärztinnen und Ärzten, bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten und bei den Apotheken würde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Jahr 2023 von derzeit 1,3 Prozent um rund einen Prozentpunkt steigen und anschließend auf Grund der Lücke zwischen Einnahmen und Ausgaben jedes Jahr um weitere 0,2 bis 0,3 Prozentpunkte zunehmen. Auf die gesetzlich Krankenversicherten kämen also erhebliche finanzielle Belastungen zu. Das Gesetz sieht daher neben Maßnahmen bei den oben genannten Berufsgruppen und der Pharmabranche einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 2 Mrd. EUR und ein Bundesdarlehen an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1 Mrd. EUR für das Jahr 2023 vor. Insgesamt sollen die Lasten auf mehrere Schultern verteilt werden. Ein Anstieg der Zusatzbeitragssätze wird sich für die Versicherten aber nicht verhindern lassen. Zugleich ist die Bundesregierung aufgefordert, im nächsten Jahr Vorschläge für eine langfristige und stabile Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung vorzulegen – diese Aufgabe wurde bereits in das jetzige Gesetz geschrieben.

Die Regelung zur extrabudgetären Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bei sogenannten Neupatienten wird, anders als im Regierungsentwurf geplant, nicht abgeschafft. Stattdessen soll diese reformiert werden. Vorgesehen ist ein zielgenaueres Anreizsystem für die Vermittlung und schnelle Behandlung von Patienten. Den ursprünglich vorgesehenen Entfall der Vergütung hatte der Bundesrat im ersten Durchgang in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisiert.

Der Freistaat Sachsen hat zum Gesetz eine Protokollerklärung abgegeben. Da das Gesetz tiefgreifende Veränderungen am bewährten Verfahren zur Preisfindung für innovative Arzneimittel vornimmt, befürchtet der Freistaat, dass hierdurch der Anreiz, innovative Arzneimittel in Deutschland auf den Markt zu bringen, nachhaltig gehemmt wird. Der Freistaat Sachsen befürchtet hierdurch langfristige Folgen für den Produktionsstandort Deutschland und die unternommenen Bemühungen um eine »Re-Europäisierung« der Pharmaproduktion.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Wohngeld-Plus-Gesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat große Teile der Stellungnahme unterstützt.

Die mit dem Gesetzentwurf vorgelegte Wohngeldreform enthält insgesamt drei Komponenten: Zur Berücksichtigung der dauerhaften Mehrbelastungen durch die in den Jahren 2021 und 2022 stark gestiegenen Heizkosten soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt werden, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll. Des Weiteren soll mit einer Klimakomponente ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung erfolgen. Damit sollen strukturelle Mieterhöhungen im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden. Zuletzt soll durch die Anpassung der Wohngeldformel auch an den Einkommensrändern des Wohngeldes zusätzlichen Haushalten Anspruch auf Wohngeld gewährt und damit eine Absenkung der durchschnittlichen Wohnkostenbelastung auf etwa 40 Prozent gewährleistet werden.

Der Freistaat Sachsen ist von den beabsichtigten Änderungen besonders betroffen, da insgesamt 2,1 Prozent der Haushalte Wohngeld beziehen. Im bundesweiten Vergleich wird der Freistaat dabei nur noch von Mecklenburg-Vorpommern übertroffen.

Der Bundesrat fordert mit der Unterstützung Sachsens gravierende und umfassende Vereinfachungen und Nachweiserleichterungen im Wohngeldrecht umzusetzen. Dabei sei auch eine schnelle und unbürokratische Vollzugslösung für pauschale Vorauszahlungen zu finden, die den Interessen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung trägt. Diese dürfe aber nicht zugleich zu einer Verdoppelung des Aufwands in den Wohngeldbehörden führen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass der Bund ab 2023 die Kosten des reformierten Wohngelds inklusive der Klima- und Heizkostenkomponente alleine trägt. Der Freistaat hat sich auch dafür eingesetzt, die vorgesehene Anpassung der Mietstufen im Gesetz zu streichen. Diese Anpassung hätte in einer Reihe von sächsischen Gemeinden negative Auswirkungen auf die Wohngeldobergrenzen.

Der Bundesrat hat zum Bürgergeld-Gesetz im ersten Durchgang Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt.

Mit dem Gesetz soll ein sogenanntes Bürgergeld eingeführt werden. Es soll das Arbeitslosengeld II ablösen. Die Fortschreibung der Regelbedarfe soll neugestaltet werden und der Preisentwicklung bei Gütern und Dienstleistungen schneller Rechnung tragen. Gleichzeitig soll mit diesem Gesetz die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen (»Sanktionen«) umgesetzt werden.

Die Fortschreibungen der Regelbedarfe sollen künftig die zu erwartende regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zeitnaher widerspiegeln. Dazu soll künftig neben der Basisfortschreibung (Grundlage Preisentwicklung/Entwicklung der Löhne und Gehälter) eine weitere, ergänzende Fortschreibung (durchschnittliche Preisentwicklung im Zeitraum 1. April bis 30. Juni des Vorjahres) berücksichtigt werden. Als Ergebnis sollen die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 deutlich ansteigen.

Das Gesetz soll die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass sich Menschen im existenzsichernden Leistungsbezug stärker auf ihre Qualifizierung, Weiterbildung, die Arbeitssuche und Wiedereingliederung konzentrieren können. Mit der Einführung einer Karenzzeit soll Vermögen in den ersten beiden Jahren des Leistungsbezugs bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden, sofern es nicht erheblich ist. Auch selbst genutztes Wohneigentum soll unabhängig von seiner Fläche von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen werden. Bei Mietwohnungen und bei selbstgenutztem Wohneigentum werden außerdem die Kosten der Unterkunft in den ersten beiden Jahren des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Die Grundabsetzbeträge für Schüler, Studierende und Auszubildende sollen im Bereich zwischen 520 Euro und 1.000 Euro auf 30 Prozent des erzielten Erwerbseinkommens erhöht werden, als Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.

Zentrales Element ist darüber hinaus eine Neuregelung der Eingliederungsvereinbarung. Diese soll durch einen rechtlich nicht verbindlichen Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan) ersetzt werden und einen vertrauensvolleren Beratungs- und Integrationsprozess ermöglichen. Ziel sei es, bei der Gestaltung der Eingliederungsstrategie sowohl formale Qualifikationen als auch »weichere Faktoren« zu berücksichtigen. Die ersten sechs Monate sollen zudem als Vertrauenszeit ausgestaltet werden, in der Leistungskürzungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt. Insbesondere weist der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens nochmals darauf hin, dass die Länder eine deutliche strukturelle Entlastung für ihre Beteiligung am dritten Entlastungspaket benötigen. Zu diesem Paket gehört auch das Bürgergeld-Gesetz. Darüber hinaus fordern sie eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel, die vollständige Übernahme des Wohngeldes durch den Bund, höhere Zuweisungen des Bundes für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie eine höhere Bundesbeteiligung an den Flüchtlingskosten.

Das Gesetz ist im Bundesrat im zweiten Durchgang (voraussichtlich am 25. November 2022) zustimmungspflichtig.

Der Bundesrat hat beschlossen, zu dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Auch der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt. Begleitend hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, die der Freistaat teilweise unterstützt hat. 

Das Gesetz sieht vor, dass Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes eine Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 EUR erhalten. Diese Pauschale bekommen diejenigen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der Gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes haben. Es ist vorgesehen, die Energiepreispauschale als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 auszuzahlen.  Darüber hinaus wird für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 EUR auf 2.000 EUR im Monat angehoben.

In seiner Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung mit sächsischer Unterstützung, zu prüfen, welche Personengruppen bislang keinen Einmalbetrag zur Entlastung von den steigenden Energiepreisen erhalten haben und wie diese Personengruppen in weitere Entlastungspakete einbezogen werden könnten.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und das Gesetz damit passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt.

Wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten sieht der Gesetzentwurf die Auszahlung eines zweiten Heizkostenzuschusses vor. Von diesem sollen alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Zudem sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum bestand. Der zweite Heizkostenzuschuss soll wohngeldberechtigte Haushalte gestaffelt nach der Haushaltsgröße ausgezahlt werden. Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG und von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen sollen einen pauschalen Heizkostenzuschuss erhalten.

Insgesamt sollen rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen vom zweiten Heizkostenzuschuss profitieren. Damit soll eine besonders hohe Zielgenauigkeit im Bereich der einkommensschwächeren Haushalte erreicht werden. Für die Berechtigten ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich, der zweite Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet. Zudem wird im SGB XI eine Konkretisierung aufgenommen, die es den Leistungserbringern in der Pflege zukünftig ermöglicht, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds [zugestimmt].

Das Sondervermögen »Wirtschaftsstabilisierungsfonds« des Bundes, das zur Krisenbewältigung während der Corona-Pandemie eingerichtet worden war, wird mit einer Kreditermächtigung in Höhe von 200 Mrd. EUR ausgestattet. Aus dem Sondervermögen sollen Maßnahmen wie die »Gaspreisbremse«, die »Strompreisbremse« sowie Hilfen für aufgrund der Krise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen finanziert werden. Diese Unterstützungsmaßnahmen können auch über die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgewickelt werden. Die Maßnahmen sind nach dem Gesetz bis zum 30. Juni 2024 möglich.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt.

Das Inflationsausgleichsgesetz soll inflationsbedingte Mehrbelastungen ausgleichen, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Ausgenommen davon sind jedoch besonders hohe Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent greift.

Der Bundesrat hat mit der Unterstützung Sachsens nochmals darauf hingewiesen, dass mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung hohe strukturelle Belastungen der Länder verbunden sind, die diese ohne eine nachhaltige Beeinträchtigung bei der Finanzierung der übrigen notwendigen Aufgaben in ihren Haushalten nur leisten können, wenn es zu einer deutlichen Reduzierung der Belastung der Länder durch den Bund kommt. Das Inflationsausgleichsgesetz ist Teil dieses Entlastungspaketes.

Im Rahmen eines Gesamtvorschlages ist insbesondere erforderlich, dass neben einer Nachfolgeregelung für das sogenannte 9-Euro-Ticket die Mittel für die Länder nach dem Regionalisierungsgesetz zur Qualitätsverbesserung sowie Hinblick auf die massiven Energiepreissteigerungen erhöht werden, die vollständige Übernahme der Ausgaben nach dem Wohngeldgesetz durch den Bund erfolgt, die außerordentlich steigenden Energie- und Sachkosten bei den Krankenhäusern einschließlich der Krankenversorgung der Universitätskliniken sowie Pflegeeinrichtungen zeitnah durch Zuweisungen des Bundes gegenfinanziert werden, sowie die Bundesbeteiligung an den Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Integration von geflüchteten Menschen wiederaufgenommen beziehungsweise intensiviert wird.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat weiterhin, dass die Erhöhung des Kindergeldes auch für das vierte und weitere Kinder gilt und nicht, wie im Entwurf vorgesehen, nur für die ersten drei Kinder. Außerdem sollten im Zusammenhang mit dem geplanten Abwehrschirm auch Maßnahmen zur sozialen Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien geprüft werden.

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs beraten und dazu Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Das Gesetz sieht vor, den sogenannten Spitzenausgleich, mit dem energieintensive Unternehmen weitgehend von der gezahlten Strom- und Energiesteuer entlastet werden, um ein Jahr, bis Ende 2023 zu verlängern. Damit sollen rund 9.000 energieintensive Unternehmen um rund 1,7 Mrd. EUR entlastet werden.

Zur Forderung des Bundesrates, dass zusätzlich die Energiesteuer und die Stromsteuer auf das unionsrechtliche Mindestmaß abgesenkt werden und zumindest die unionsrechtlichen Entlastungsmöglichkeiten – wie beispielsweise für energieintensive Unternehmen, für den öffentlichen Personennahverkehr und die Land- und Forstwirtschaft – ausgeschöpft werden sollen, hat sich Sachsen koalitionsbedingt enthalten.

Der Bundesrat hat den »Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)« im ersten Durchgang beraten und dazu Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Im Gesetzentwurf sind eine ganze Reihe von Maßnahmen enthalten u. a.

  • die Entfristung der sog. Homeoffice-Pauschale und die weitere Modernisierung der Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer,
  • die Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent,
  • der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023,
  • die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner,
  • die Anhebung des sog. »Ausbildungsfreibetrags« von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr,
  • Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 (Einführung einer Ertragssteuerbefreiung; umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen etc. installiert ist; Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen) und
  • die weitgehende Abschaffung der Registerfallbesteuerung.

In seiner umfangreichen Stellungnahme fordert der Bundesrat zum Teil mit sächsischer Unterstützung u. a. Nachbesserungen bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitszimmern, bürokratische Vereinfachungen bei der Förderung von Photovoltaik-Anlagen, die Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 auf 1.000 Euro, die künftige angemessene Berücksichtigung kürzerer Nutzungszeiträume von Gebäuden bei der steuerlichen Abschreibung, die Sicherstellung, dass sportliche Veranstaltung von gemeinnützigen Organisationen umsatzsteuerbefreit bleiben sowie die dauerhafte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie- und Hotellerie-Branche.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (19. AtGÄndG) kein Votum abgegeben. Der Freistaat Sachsen hatte das Votum, keine Einwendungen zu erheben, nicht unterstützt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht den befristeten Weiterbetrieb der drei Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 bis zum 15. April 2023 vor. Dann sollen diese Kraftwerke ihren Leistungsbetrieb endgültig beenden.

Die Bundesregierung will damit die Energieversorgungssicherheit in Deutschland gewährleisten. Der Leistungsbetrieb der drei Kraftwerke soll zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Winter beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt.

Angesichts des kurzen Zeitraums des Weiterbetriebs verzichtet der Entwurf auf das Erfordernis einer periodischen Sicherheitsüberprüfung. Die Sicherheit der Anlagen werde aber auch im Rahmen des befristeten Weiterbetriebs fortlaufend durch eine umfassende staatliche Aufsicht auf Grund des geltenden Rechts auf einem hohen Niveau sichergestellt, heißt es in der Begründung.

Der Bundesrat hat der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Die Durchführung von öffentlichen Fernsehvorstellungen im Freien zu Fußball-WM 2022, die teilweise bis in die Nachtstunden nach 22:00 Uhr hineinreichen, ist von den einschlägigen Lärmschutzanforderungen nicht gedeckt. Daher soll mit dem Erlass der Verordnung die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM, bundesweit gewährleistet werden. Die Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-Weltmeisterschaften 2006, 2010, 2014 und 2018 und die Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 erlassenen Verordnungen, mit denen ebenfalls auf die Dauer der jeweiligen internationalen Meisterschaften befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften geschaffen, welche die einschlägigen Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auf öffentliche Fernsehdarbietungen über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 entsprechend zur Anwendung bringen. Dabei wird auf die Bestimmungen in der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit seinen Sonderregelungen für seltene Ereignisse Bezug genommen, welche anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland eingeführt wurden, die wenige Ausnahmen auch bis in die Nachtstunden nach 22:00 Uhr ermöglicht.

Der Bundesrat hat der Benennung von sächsischen Fachleuten für den Verwaltungsrat und die Fachbeiräte der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugestimmt.

Die Benennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern sowohl des Verwaltungsrates als auch der Fachbeiräte der BLE erfolgt am 1. Januar 2023 für die nächsten vier Jahre. Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Wirtschaft, der Bundes- und Landesverwaltung und der Verbraucher. Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben. Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterbreitet er Vorschläge in Angelegenheiten aus dem fachlichen Aufgabenbereich der BLE. Bei allen grundsätzlichen Fragen wird der Verwaltungsrat vom BMEL gehört, insbesondere bei der Ernennung der Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie bei einer Änderung der Satzung. Darüber hinaus befindet er über die Einsetzung von Fachbeiräten und stimmt deren Tätigkeit untereinander ab. Aufgabe der Fachbeiräte ist die unmittelbare Beratung der Organe der BLE in Fragen des jeweiligen Fachbereichs.

zurück zum Seitenanfang