31.03.2023

1032. Bundesratssitzung vom 31. März 2023

Person am Rednerpult
Verkehrsminister Dulig spricht zum Deutschlandticket im Bundesrat 
© Jens Jeske

Wichtigste Themen: Disziplinarrecht Beamte + Deutschlandticket + Elementarschaden-Pflichtversicherung + Medienfreiheitsgesetz der EU + Sondervermögen »Aufbauhilfe 2021« + Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung + Digitale Kfz-Zulassung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1032. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Neunten Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes zugestimmt und damit den Weg für das Deutschlandticket freigemacht. Verkehrsminister Dulig hat zur Umsetzung des »Deutschlandtickets« im Bundesrat gesprochen.

Das Gesetz dient der Umsetzung der am 2. November 2022 und 8. Dezember 2022 von Bundeskanzler und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Einführung eines digitalen, deutschlandweit gültigen Deutschlandtickets für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat. Ziel ist es, die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs deutlich zu erhöhen. Der Verkauf des ab dem 1. Mai gültigen Deutschlandtickets soll am 3. April 2023 starten. Das Ticket kann im Abonnement gekauft werden, ist monatlich kündbar und wird übergangsweise auch in Papierform angeboten. Mit dem Ticket können Busse und Bahnen im gesamten Nah- und Regionalverkehr in ganz Deutschland genutzt werden. Zudem kann das Deutschlandticket künftig auch als Jobticket bezogen werden. Wenn der Arbeitgeber sich mit mindestens 25 Prozent beteiligt, gibt es zusätzlich weitere 5 Prozent Rabatt, so dass das Ticket dann für rund 34 Euro monatlich erhältlich ist. Zur Finanzierung des Deutschlandtickets stellt der Bund für die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 1,5 Milliarden Euro pro Jahr zur hälftigen Finanzierung des Tickets bereit. Auch wird die jährliche Steigerung der Trassen- und Stationsentgelte für die Jahre 2023 bis 2025 begrenzt. Etwaige Mehrkosten, die den Verkehrsunternehmen im Einführungsjahr 2023 durch Mindereinnahmen entstehen, werden Bund und Länder je zur Hälfte tragen. Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine Evaluierung des Deutschlandtickets vorgesehen. Die Ergebnisse der Evaluierung sollen in ein neues Gesetzgebungsverfahren einfließen, das für die Mittelbereitstellung ab 2026 notwendig ist.

Vor der Beschlussfassung im Bundesrat hat sich die Verkehrsministerkonferenz zum wiederholten Male intensiv mit dem Deutschlandticket befasst. Im Rahmen dessen haben sich die Länder auf eine Begleitentschließung verständigt. In dieser mahnen sie eine dauerhafte und verlässliche Finanzierung des Deutschlandtickets sowie mehr Regionalisierungsmittel für den notwendigen Ausbau des ÖPNV an. Dies sei zur Erreichung der Klimaschutzziele notwendig und fiele in die Verantwortung des Bundes. Ebenfalls unterstützt wurde der sächsische Vorschlag, ein rabattiertes Deutschlandticket in Form eines Upgrades für das Semesterticket anzubieten. Damit habe man eine konstruktive und gangbare Lösung gefunden und einen Anreiz für die Studierenden, das Deutschlandticket zu erwerben. Dem Lösungsvorschlag müsse jetzt noch der Bund zustimmen, damit die »Sachsenlösung« bundesweit gelten könne, so Verkehrsminister Martin Dulig.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt. Justizministerin Meier hat zum Gesetzentwurf im Bundesrat gesprochen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Änderung des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vor. So soll das langwierige Verfahren der Disziplinarklage durch umfassende Befugnisse der Disziplinarbehörden abgelöst werden. Statt eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erheben zu müssen, sollen die Disziplinarbehörden künftig sämtliche Disziplinarmaßnahmen, (einschließlich Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts) durch Disziplinarverfügung aussprechen können.

Das Modell ist, neben der schnelleren Durchführung, für die Behörden leichter umsetzbar und stärkt die Personalhoheit und -verantwortung des Dienstherrn auch nach außen. Außerdem sollen finanzielle Fehlanreize korrigiert werden: So sollen Beamtinnen und Beamte, die wegen eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten müssen. Außerdem sollen durch den Gesetzentwurf strafrechtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bei schweren Dienstvergehen unmittelbar zum Verlust der Beamtenrechte führen, ohne dass es eines Disziplinarverfahrens bedarf. Darüber hinaus werden die beamtenrechtlichen Beendigungsgründe durch die Aufnahme des Straftatbestands der Volksverhetzung erweitert.

Zugleich sind angesichts der möglichen sozialen und wirtschaftlichen Folgen eines Disziplinarverfahrens die berechtigten Interessen der Betroffenen zu wahren. Die rechtsstaatlichen Voraussetzungen des Disziplinarverfahrens wie die Unschuldsvermutung, die Gewähr rechtlichen Gehörs, die Rechtsweggarantie oder die Beweislast bleiben daher unberührt.

Im Jahr 2021 wurden in der Bundesverwaltung 373 Disziplinarmaßnahmen verhängt. Im Verhältnis zu der Gesamtzahl kam es somit bei weniger als 0,2 Prozent der Beamtinnen und Beamten zu disziplinarischen Folgen und somit bleibt die Anzahl stabil auf einem niedrigen Niveau. Ganz überwiegend handelt es sich nicht um schwere Dienstvergehen, so dass in der Verwaltungspraxis lediglich ein Verweis, eine Geldbuße oder die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts angezeigt sind. Nur in wenigen Fällen wird das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsausübung und in die Integrität des öffentlichen Dienstes so nachhaltig gestört, dass schwerwiegendere Maßnahmen auszusprechen sind. Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarverfahrens können in der Praxis jedoch mehrere Jahre vergehen. Im geltenden Disziplinarklagesystem dauern Verfahren im Durchschnitt knapp vier Jahre. Dies ist insbesondere bei Personen, die die Bundesrepublik Deutschland und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen, nach Ansicht der Bundesregierung nicht hinzunehmen, auch weil die Betroffenen während des gesamten Disziplinarverfahrens weiterhin einen beträchtlichen Teil ihrer Bezüge erhalten.

In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat auf eine Ungleichbehandlung zwischen beamten- und richterrechtlichen Vorschriften bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung hin. Er bittet die Bundesregierung hier den Gleichlauf herzustellen.

Der Bundesrat hat dem Entschließungsantrag zur bundesweiten Einführung einer Elementarschaden-Pflichtversicherung mit den Stimmen Sachsen zugestimmt.

Vor dem Hintergrund der immer häufiger auftretenden Extremwetterereignisse in den letzten Monaten und Jahren sollen Maßnahmen ergriffen und gefördert werden, damit etwa nach einer Hochwasserkatastrophe wie im Sommer 2021 oder anderen Großschadenereignissen kein Mensch vor dem finanziellen Ruin stehen muss.

Die bestehende Versicherung von privaten Gebäuden gegen Elementarschäden ist noch nicht ausreichend und es besteht weiterer Handlungsbedarf, denn aktuell verfügt bundesweit nur rund die Hälfte der privaten Gebäudeeigentümer über eine Elementarschadensversicherung, die bei Starkregen, Hochwasser oder Erdrutschen einspringen würde. Dabei schwankt die Versicherungsdichte im Ländervergleich stark, was vor allem historisch bedingt ist. Private Eigentümer, die sich gegen Elementarschäden versichern, übernehmen auf eigene Kosten Verantwortung. Sie unterstützen damit die Solidargemeinschaft, deren Leistungsfähigkeit bei immer häufigeren Großschadenereignissen an Grenzen stößt. Ohne ausreichenden individuellen Versicherungsschutz könnten zukünftige Naturereignisse negative volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen haben.

Der Bundesrat fordert deshalb, dass die Versicherung bundesweit gelten solle, da Katastrophen nicht an den Landesgrenzen haltmachten und die langfristige Risikoprävention eine gesamtstaatliche Aufgabe darstelle. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, unter Fortführung der Diskussion mit den Verbänden und der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fachöffentlichkeit kurzfristig einen konkreten bundesgesetzlichen Regelungsvorschlag zur Einführung dieser Pflichtversicherung zu erarbeiten. Bei der Ausgestaltung solle der finanzielle Aufwand für private Haushalte in zumutbaren Grenzen gehalten und zugleich der Schutz vor existenzbedrohenden Belastungen im Schadensfall sichergestellt werden. Das anschließende Gesetzgebungsverfahren solle zeitnah abgeschlossen werden.

Nachdem die Konferenz der Justizministerinnen und Justizministern der Länder 2022 keine grundsätzlich verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einer solchen Versicherung festgestellt hatten, hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz für eine gesetzliche Verankerung der Einführung einer Elementarschaden-Pflichtversicherung ausgesprochen. Sie hatte den Bund aufgefordert bis zum Ende des Jahres 2022 einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Der Freistaat Sachsen hatte sich in der Vergangenheit immer wieder für eine solche Elementarschadensversicherung eingesetzt, bereits seit dem Elbhochwasser 2002. Ministerpräsident Kretschmer hatte sich nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz erfreut gezeigt, dass der Freistaat bei diesem Thema alle Bundesländer hinter sich versammeln konnte.

Der Bundesrat hat zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU kritisch Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt.

Ziel des Verordnungsvorschlages ist es, vielfältige und unabhängige Medien in Europa zu gewährleisten und zu bewahren. Dieses Ziel wird vom Bundesrat ausdrücklich geteilt, denn die Medienlandschaft steht angesichts des digitalen Wandels vor großen Herausforderungen. Auch zeigen einige Beispiele, dass in Europa staatlich oder anderweitig kontrollierte Medien gezielt zur Steuerung der öffentlichen Meinung eingesetzt werden.

Um das Ziel zu erreichen, sollen Medien, die kein allein dem Binnenmarkt unterfallendes Wirtschaftsgut darstellen, einer weitgehenden europäischen Regulierung unterworfen werden. So soll eine Harmonisierung des Marktes erreicht werden. Die Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen soll durch grenzübergreifende Koordinierungsinstrumente sowie Stellungnahmen und Leitlinien verbessert werden. So soll das Risiko einer ungebührlichen öffentlichen und privaten Einflussnahme durch die Bereitstellung hochwertiger Mediendienste vermieden und eine transparente und gerechte Zuweisung staatlicher Werbeausgaben gewährleistet werden.

Ein großer Teil der vorgeschlagenen Regelungen fällt jedoch in die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten und ist laut Bundesrat nicht geeignet, den Binnenmarkt zu fördern. Die Verordnung war bereits im Herbst 2022 von der EU vorgeschlagen worden, der Bundesrat hatte kritisch Stellung genommen und mit den Stimmen Sachsens eine Subsidiaritätsrüge ausgesprochen. Auch dabei ging es nicht um die inhaltliche Zielsetzung des Verordnungsvorschlages, sondern um die Form der Umsetzung. Dies hatte der sächsische Medienminister Schenk in seiner Rede in der 1028. Sitzung des Bundesrates deutlich gemacht.

Der Freistaat Sachsen teilt weiterhin die Kritik an der geplanten Umsetzung des Verordnungsvorschlages und sieht dabei deutliche Subsidiaritätsbedenken.

Die mittlerweile vorgenommenen Änderungen durch die Ratsarbeitsgruppen und die Textvorschläge der Präsidentschaft stellen keine ausreichenden Verbesserungen dar. Deutschland hat und wird sich weiterhin konstruktiv in die Beratungen in den Ratsarbeitsgruppen einbringen. Die Vorschläge aus Deutschland und die Forderungen des Bundesrates haben bisher aber nicht in ausreichendem Umfang Berücksichtigung gefunden. Zu diesen Forderungen gehören unter anderem die Berücksichtigung der Kulturhoheit der Mitgliedsstaaten, die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten und die Klarstellung, dass die Vorlage nur eine Mindestharmonisierung vornimmt, also danebenstehende nationale Vorschriften zulässt und sie unberührt lässt. Ebenfalls fordert der Bundesrat eine maßgebliche Stärkung der Rechte der Mediendiensteanbieter gegenüber großen Online-Plattformen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung gefasst, die die Bundesregierung auffordert, die Antrags- und Bewilligungsfristen für den Wiederaufbau aus dem Sondervermögen »Aufbauhilfe 2021« zu verlängern.

Nach der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021, die insbesondere in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen wütete, haben die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat zur wirksamen Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der Infrastruktur zügig die Aufbauhilfe 2021 auf den Weg gebracht hat. Der Fonds zur Aufbauhilfe wurde als Sondervermögen des Bundes mit einem Volumen in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro beschlossen.

Die zugehörige Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds »Aufbauhilfe 2021« der Bundesregierung wurde mit Zustimmung des Bundesrates auf den Weg gebracht und regelt die Verwendung und Verteilung der Finanzmittel. Die geschlossene Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern und dem Bund trifft nähere Regelungen über Förderfähigkeiten sowie verschiedene Fristen, insbesondere die Antragsfrist, die demnach am 30. Juni 2023 enden soll.

In seiner Entschließung stellt der Bundesrat fest, dass die Antragsfrist für zahlreiche betroffene Privatpersonen und die betroffenen Kommunen eine erhebliche Herausforderung darstellt. Oft trifft es dabei die, die am schwersten von den Schäden betroffen sind. Auch die zum Teil noch nicht abgeschlossenen Abstimmungen mit Versicherungen sind ein Grund dafür, dass Anträge auf Unterstützung aus der Aufbauhilfe 2021 teilweise noch nicht gestellt werden konnten, da letztere als staatliche Billigkeitsleistung den verbleibenden Restschaden abdecken können. Auch die mangelnde Verfügbarkeit von Handwerksunternehmen führt dazu, dass in zahlreichen Fällen der Wiederaufbau in das Stocken geraten ist.

Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf unverzüglich alle notwendigen Schritte zur Verlängerungen der Antragsfrist bis zum 30. Juni 2026 und der Bewilligungsfrist bis zum 31. Dezember 2030 einzuleiten, um die betroffenen Länder rechtzeitig in die rechtliche Lage zu versetzen, die Fristverlängerungen in den landesgesetzlichen Regelungen umzusetzen.

Der Bundesrat hat der Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung mit einer Reihe von Maßgaben zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Maßgaben unterstützt und war mit zwei Plenaranträgen erfolgreich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im April 2019 entschieden, dass die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig in der jeweiligen Prüfungsordnung und damit konkret und vorhersehbar festgelegt sein muss. Der Normgeber müsse dafür Sorge tragen, dass für alle Prüfungskandidaten so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Mit der nunmehr vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegten Verordnung soll die Rechtssicherheit bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet werden, denn zahlreiche Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sowie Approbationsordnungen der Heilberufe sehen aktuell lediglich eine Mindestanzahl für die Prüfer vor.

Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2020 im Zusammenhang mit der staatlichen Ergänzungsprüfung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter entschieden, dass auch in Fällen, in denen ihr ein Stichentscheidungsrecht eingeräumt ist, die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungsleistung persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen muss, um eine selbstständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen zu können. Hieraus ergibt sich, dass die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person in der jeweiligen Prüfung zwingend anwesend sein muss, damit sie die ihr obliegenden Aufgaben der Bewertung der Prüfungsleistungen und des Stichentscheids wahrnehmen kann. Im Übrigen werden mit der Verordnung nun für alle Ausbildungen der Heilberufe digitale Unterrichtsformate ermöglicht.

Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin und zum pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) ist ein Teil der neuen Prüfungsverordnung. Die Ausbildung zu den PTA wurde im Jahr 2020 novelliert, ohne aber die in allen anderen bereits novellierten Gesundheitsfachberufen vorgesehene Verzahnung von schulischer und praktischer Ausbildung einzuführen. Die Sächsische Staatsregierung hat deshalb in den diese Bundesrats-Plenarsitzung vorbereitenden Ausschüssen bereits mittels verschiedener Änderungsanträge zum vorgelegten Verordnungsentwurf die Absicht bekundet, die Ausbildung der PTA auch im Verhältnis zu anderen Gesundheitsfachberufen an ein moderneres Ausbildungs- und Berufsbild anzupassen.

Dies betrifft u. a. Prüfungs- und Benotungsfragen, insbesondere die rechtssichere und nachvollziehbare Notenbildung (arithmetisches Mittel) und eine qualifizierte Leistungseinschätzung. Unter Mitwirkung des BMG wurden die diesbezüglichen Hinweise Sachsens aus den Ausschüssen in Plenaranträge gegossen, welche diese umsetzen sollen.

Der Bundesrat hat der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nach Maßgabe mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Freistaat hat die Maßgaben des Bundesrates unterstützt. Dabei handelt es sich vorrangig um redaktionelle Korrekturen. Die Verordnung soll am 1. September 2023 in Kraft treten.

Mit der Verordnung erfolgt ein Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Im Rahmen des Neuerlasses wird die Verordnung rechtsförmlich angepasst, verschiedene Beschlüsse auf Bund-Länder-Ebene hinsichtlich der Vorschriften über die Fahrzeugzulassung werden umgesetzt und es erfolgt der weitere Ausbau der internetbasierten Fahrzeugzulassung.

Die digitale Antragsbearbeitung wird der Regelfall. Künftig ist es möglich, unmittelbar nach der digitalen Neuzulassung des Fahrzeugs am Straßenverkehr teilzunehmen. Als Nachweis dient der digitale Zulassungsbescheid. Bürger müssen nicht mehr die Übersendung der Fahrzeugdokumente und Plaketten abwarten und dürfen bis zu 10 Tage lang ohne diese fahren.

Neben der Möglichkeit, auch besondere Kennzeichen, wie E-Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen, internetbasiert zu beantragen, können nun auch erstmalig juristische Personen Anträge auf Zulassung eines Fahrzeugs digital über die bestehenden i-Kfz-Portale bei den Zulassungsbehörden abwickeln.

Auch wird dem Bedarf der Wirtschaft Rechnung getragen, eine auf einen Tag befristete Zulassung zu ermöglichen (Tageszulassung). Daneben können ab dem 1. September juristische Personen des Privatrechts, wie Autohäuser und Zulassungsdienstleister, die über 500 Zulassungsanträge pro Jahr stellen, diese Anträge bundesweit digital über eine einheitliche Schnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abwickeln. Dies ist über die sogenannte Zentrale Großkundenschnittstellemöglich. Das internetbasiere Zulassungsverfahren wird im Vergleich zum Verfahren in der Behörde vor Ort deutlich kostengünstiger.

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