12.05.2023

1033. Bundesratssitzung vom 12. Mai 2023

Blick auf die Sitzreihen im Bundesrat
Die sächsische Bundesratsbank in der 1033. Sitzung des Bundesrates 
© Jens Oellermann

Wichtigste Themen: Grenzwerte Blei + inklusiver Arbeitsmarkt + Hinweisgeberschutzgesetz + Gebäudeenergiegesetz + Planungsbeschleunigung + Bundeswahlgesetz + Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz + Lieferengpässe Arzneimittel + Fachkräfteeinwanderungsgesetz + Pass- Ausweis Gesetz + Verbandsklagenrichtlinie + Energieeffizienzrichtlinie + Fahrgastrechte Eisenbahn

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1033. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat zur vorgeschlagenen Überarbeitung einer EU-Richtlinie, die auf eine Änderung geltender Grenzwerte für Blei und die Einführung von Grenzwerten für Diisocyanate am Arbeitsplatz abzielt, Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme weitgehend unterstützt und einen Plenarantrag zur Verwendung von Blei im Instrumentenbau gestellt. Wirtschaftsminister Dulig gab hierzu eine Rede zu Protokoll.

Mit dem Richtlinienvorschlag soll ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht werden. Hintergrund ist, dass Blei ein reproduktionstoxischer Stoff ist, der Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Männern und Frauen sowie auf die Entwicklung des Fötus oder der Nachkommen haben kann. Blei macht rund die Hälfte aller berufsbedingten Expositionen gegenüber reproduktionstoxischen Stoffen und damit verbundener Fälle von Erkrankungen aus.

Verschiedene Ausschüsse haben zu dem Vorschlag Stellung genommen. So hat sich der Kulturausschuss mit sehr großer Mehrheit, darunter der Freistaat Sachsen, etwa für eine Ausnahmeregelung für die professionelle Verwendung von Blei zur Erhaltung in der Denkmalpflege und Restaurierung ausgesprochen. Grund ist hierfür unter anderem, dass es für dieses langlebige Material keinen adäquaten Ersatz gibt. Der Freistaat Sachsen hat sich mittels Plenarantrag für eine weitere Ausnahme im Bereich des traditionellen Musikinstrumentenbaus eingesetzt, welcher vom Bundesrat angenommen wurde. Blei ist seit Beginn des Musikinstrumentenbaus in geringer Form u. a. in Metalllegierungen vorhanden und wird auch heute noch wegen seiner besonderen Materialeigenschaften beispielsweise im Ausgangsmaterial von Metallblasinstrumenten und Mundstücken, in der Mechanik von Holzblasinstrumenten und Klavieren, im Lot von Blasinstrumenten sowie in Pfeifenorgeln eingesetzt.

Im Südwesten des Freistaates Sachsen, in der Region um Markneukirchen, werden seit rund 350 Jahren Musikinstrumente hergestellt. Es werden nahezu sämtliche Streich-, Zupf-, Holzblas-, Metallblas-, Schlag- und Harmonikainstrumente der europäischen Musik einschließlich Bögen, Bestandteilen und Zubehör gefertigt. Damit existiert der Musikinstrumentenbau im sogenannten »vogtländischen Musikwinkel« in einer weltweit einzigartigen Konzentration und Vielfalt. Nicht ohne Grund ist die Region deshalb in der »nationalen Deutschland-Liste« des immateriellen UNESCO-Kulturerbes verzeichnet.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes mit den Stimmen Sachsens zugestimmt, nachdem die Bundesregierung eine Protokollerklärung zu zeitnahen Änderungen am Gesetz abgegeben hat.

Die Maßnahmen des Gesetzes zielen darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in eine reguläre Arbeit zu bringen, Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und eine zielgenauere Unterstützung für schwerbehinderte Menschen zu ermöglichen. Kernelement des Gesetzes ist die Einführung einer »vierten Staffel« bei der Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen diese nicht beschäftigen. Für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, beliefe sich die Abgabe dann auf monatlich 720,- EUR. Die vierte Staffel soll mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eingeführt werden und wäre dann erstmals zum Fälligkeitszeitpunkt für die Abgabe für 2024 zum 31. März 2025 zu zahlen. Die neue vierte Staffel ergänzt die bisher schon bestehenden drei Stufen, die geringere Ausgleichsabgaben für die Unternehmen bei »Untererfüllung« gesetzlicher Beschäftigungsquoten vorsehen. Für kleinere Arbeitgeber gelten auch bei der neuen vierten Staffel Sonderregelungen. Jedoch werden sich auch hier die Abgaben signifikant erhöhen. Weitere wichtige Maßnahmen des Gesetzes sind z. B. die Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit oder auch eine Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamtes, wenn es nach Ablauf von sechs Wochen noch nicht über Anträge der Betroffenen entschieden hat.

Das Gesetz kann nun wie geplant in Kraft treten.

Der Bundesrat hat dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum »Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (HinSchG)« mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Das Gesetz umfasst außerdem Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben.

Mit dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses wurden insbesondere folgende Kompromisse erreicht:

  • Durch eine Korrektur des sachlichen Anwendungsbereichs soll sichergestellt werden, dass auch »nur« missbräuchliche Handlungen rechtswidrige Verstöße sein müssen.
  • Die Regelungen zur Einrichtung anonymer Meldekanäle (§§ 16 und 27 HinSchG) werden dahingehend geändert, dass interne und externe Meldestellen anonyme Meldungen nicht verpflichtend entgegennehmen und bearbeiten müssen, sondern dies lediglich tun sollen. Eine Pflicht zur Einrichtung eines anonymen Meldekanals, der eine anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber ermöglicht, besteht danach ebenfalls nicht.
  • Das Bußgeld für die Nichteinrichtung der internen Meldestelle wird halbiert und beträgt nun maximal 50.000 Euro.

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen worden, hat aber in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten. Da es der Zustimmung des Bundesrates bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 5. April 2023 beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war in den Ausschüssen mit eigenen Anträgen erfolgreich.

Mit der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes möchte die Regierungskoalition die Energiewende im Wärmebereich weiter vorantreiben, die zentraler Schlüsselbereich für die Erreichung der klimapolitischen Ziele und für die Reduktion der Abhängigkeit von Importen fossiler Energie ist. Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird derzeit zum Heizen unserer Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser genutzt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab dem Jahr 2024 jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Diese Pflicht soll technologieneutral auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden können und ermöglicht auch beim Einbau von neuen Heizungen in Bestandsgebäuden noch die partielle Nutzung von fossilen Energien. Die Eigentümer müssen aber bei jedem Heizungswechsel berücksichtigen, dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein muss und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme eine Reihe von Regelungen des Gesetzentwurfes kritisiert und Änderungen vorgeschlagen. Der Freistaat Sachsen setzte sich dabei insbesondere dafür ein, dass die Technologieoffenheit mit der Gestattung von Biomasseheizungen auch bei Neubauten gewährleistet wird. Um das Gesetz für die Bürgerinnen und Bürger sozial verträglicher zu gestalten, setzte sich der Freistaat auch für das Absenken der Altersgrenze für den verpflichtenden Heizungsaustausch auf das gesetzliche Renteneintrittsalter ein.

Darüber hinaus unterstützte Sachsen in der Stellungnahme des Bundesrates die Stärkung der planerischen Steuerung über die kommunale Wärmeplanung, unter anderem mit einer bundesweit geltenden Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung, welche bereits bestehende Länderregelungen berücksichtigt. Zudem spricht sich der Bundesrat mit Unterstützung Sachsens dafür aus, den Quartiersansatz in den städtischen Räumen zu verstärken, um mögliche Erfüllungsprobleme bei Einzelgebäuden zu überwinden.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war in den Ausschüssen mit eigenen Anträgen erfolgreich.

Durch das Gesetz sollen Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschleunigt werden. Hierzu werden Regelungen aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz auf den Verkehrsbereich angewendet. Dabei wird unter anderem geregelt, dass die Realisierung besonders wichtiger Vorhaben im Bereich der Fernstraßen und der Eisenbahnen im überragenden öffentlichen Interesse liegt.

Des Weiteren sehen die Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes, des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Bundeswasserstraßengesetzes Regelungen zur Digitalisierung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, zu der Ausweitung von Duldungspflichten sowie zu einer frühzeitigen vorzeitigen Besitzeinweisung vor.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Erleichterungen für den Ersatzneubau von Brücken und für den Bau von Windenergieanlagen entlang von Bundesfernstraßen sowie bei straßenbegleitenden Radwegen an Bundesstraßen. Zudem wird die EU-Richtlinie über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes umgesetzt. So wird im Bundesfernstraßengesetz, im Allgemeinen Eisenbahngesetz, im Bundeswasserstraßengesetz, im Luftverkehrsgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz eine Frist von vier Jahren für das Genehmigungsverfahren eingefügt.

Verwaltungsgerichtliche Verfahren werden weiter gestrafft, indem die Liste der Vorhaben, für die das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz zuständig ist, im Bereich Straße aktualisiert und um Brückenbauwerke fortgeschrieben wird.

Der Freistaat Sachsen hat sich in den Ausschüssen des Bundesrates u. a. dafür eingesetzt die Schienenwege nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen in die Vorhabenliste der besonders wichtigen Schienenprojekte mit »überragendem öffentliche Interesse« aufzunehmen. Ebenfalls hat er gefordert, dass diese Maßnahmen auch dann realisiert werden können, wenn deren betriebswirtschaftliche Auskömmlichkeit nicht vorliegt. Die Schienenprojekte in den Kohleregionen dienen der Kompensation des Kohleausstieges. Deren verkehrlicher und volkswirtschaftlicher Nutzen wird schon im Investitionsgesetz Kohleregionen per Gesetz »aus Gründen der Strukturförderung« festgestellt. Eine beschleunigte Realisierung dieser Projekte ist aus Sicht der Kohleländer dringend geboten, da die Planung vieler dieser Maßnahmen wegen der ungelösten Auskömmlichkeitsproblematik noch nicht begonnen hat. Nach dem Inkrafttreten des Investitionsgesetzes Kohleregionen hat sich herausgestellt, dass die Kohleländer wegen der fehlenden betriebswirtschaftlichen Auskömmlichkeit zur Realisierung der Strukturmaßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht unerhebliche eigene Mittel einsetzen müssten. Das würde dem Hauptzweck des Investitionsgesetzes Kohleregionen zuwiderlaufen, mit Bundesmitteln echte Kompensationen für den Ausstieg aus der Kohleverstromung zu leisten.

Darüber hinaus hat sich Sachsen für die Streichung der Frist im Investitionsgesetz Kohleregionen eingesetzt, welche vorsieht, dass alle Investitionsmaßnahmen bis Ende 2038 vollständig realisiert sein müssen. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass einzelne Schienenmaßnahmen des Investitionsgesetzes Kohleregionen nicht bis Ende 2038 fertiggestellt und ausfinanziert werden können. Auch dies hätte wiederum zur Folge, dass die Kohleländer eigene Mittel in erheblichem Umfang zur Fertigstellung der Projekte einsetzen müssten.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes ohne sächsische Unterstützung passieren lassen. Der Freistaat hatte sich koalitionsbedingt zur Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses enthalten. Zu einem Plenarantrag, der die Aufhebung des Gesetzes forderte, hat sich Sachsen ebenfalls koalitionsbedingt enthalten.

Der Gesetzesbeschluss soll die Zahl der Bundestagsmandate künftig auf 630 begrenzen. Dies soll durch einen Verzicht auf die bisherige Zuteilung sogenannter Überhang- und Ausgleichsmandate erreicht werden. Dadurch wird es möglich, dass künftig nicht immer alle Direktkandidaten, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten, in das Parlament einziehen

Nach geltendem Wahlrecht erhält eine Partei Überhangmandate, wenn sie über die Erststimmen mehr Direktmandate in den Wahlkreisen gewonnen hat, als ihrem Listenergebnis entsprach. Um das mit der Zweitstimme bestimmte Kräfteverhältnis der Parteien im Parlament wiederherzustellen, werden diese Überhänge mit zusätzlichen Ausgleichsmandaten kompensiert. In der Folge stieg die Zahl der Abgeordneten über die bisherige gesetzliche Sollgröße von 598 hinaus auf derzeit 736 an.

Dem Gesetzesbeschluss zufolge soll es wie bisher 299 Wahlkreise und zwei Stimmen geben. Dabei wird mit der Zweitstimme, mit der die Wählerinnen und Wähler für eine Parteiliste votieren können, über die proportionale Verteilung der Mandate an die Parteien entschieden. Mit der Erststimme können wie bisher in den Wahlkreisen Direktkandidaten gewählt werden. Sie erhalten jedoch nur dann ein Mandat, wenn dies durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist. Stellt eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreissieger als ihrem Zweitstimmenergebnis entspricht, sollen – in der Reihenfolge ihrer Ergebnisse bei den Wahlkreisstimmen – entsprechend weniger von ihnen bei der Mandatszuteilung berücksichtigt werden.

Das Gesetz schafft überdies die so genannte Grundmandatsklausel ab. Nach geltendem Recht ist eine Partei auch dann entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis im Bundestag vertreten, wenn sie weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen errungen hat, aber mindestens drei Direktmandate gewinnen konnte.

Der Freistaat Sachsen hat sich zur Frage der Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses enthalten. Ein Teil der sächsischen Staatsregierung sieht im Gesetzentwurf eine Schwächung der Vertretung regionaler Interessen zugunsten eines Parteienproporzes.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war in den Ausschüssen mit eigenen Anträgen erfolgreich.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die häusliche Pflege zu stärken und pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten. Dabei sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 um 5 % erhöht. Angesichts lohnbedingt steigender Vergütungen der Pflegedienste werden die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 ebenfalls um 5 % angehoben. Zum 1. Januar 2025 werden die Leistungen nochmals erhöht und ab 1. Januar 2028 regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
  • Nachdem zum 1. Januar 2022 Leistungszuschläge zur Reduzierung der von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile eingeführt wurden, werden diese ab dem 1. Januar 2024 nochmals um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht. Mit dieser Maßnahme soll dem Trend zu steigenden Eigenanteilen weiter entgegengewirkt werden.
  • Wenn die Voraussetzungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen, soll das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden können; bislang waren es nur insgesamt zehn Tage.
  • Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen muss der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden.
  • Ferner wird ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt. Hierfür soll der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben werden. Andererseits werden Eltern, die mehrere Kinder erziehen, in der sozialen Pflegeversicherung mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind (ab dem zweiten Kind) entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet.

Der Bundesrat hat sich, zum Teil mit sächsischer Unterstützung, kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert. Da die Geldleistungen in den vergangenen Jahren nicht angepasst wurden, erachten die Länder die Dynamisierung in geplanter Höhe als zu gering. Zudem sollte auch der Betrag für Pflegehilfsmittel erhöht werden. Schließlich fordern die Länder den Bund erneut auf, versicherungsfremde Leistungen der sozialen Pflegeversicherung aus Steuermitteln und nicht über Beitragsgelder zu finanzieren.

Der Bundesrat hat zum »Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz«, (ALBVVG) im ersten Durchgang Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war in den Ausschüssen mit eigenen Anträgen erfolgreich.  

Produktionsengpässe und unterbrochene Lieferketten können dazu führen, dass die Versorgung mit Arzneimitteln in Deutschland zeitweise nicht ausreichend sichergestellt ist. Die Bundesregierung reagiert darauf mit verschiedenen Maßnahmen. So soll, um zukünftig Lieferengpässe frühzeitig zu erkennen, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Frühwarnsystem errichtet werden. Strukturelle Maßnahmen im Bereich der Festbeträge, der Rabattverträge und bei der Versorgung mit Kinderarzneimitteln sollen helfen, Versorgungsengpässe in diesen Bereichen möglichst zu vermeiden. Bei Störungen in der Lieferkette oder bei kurzzeitig gesteigertem Mehrbedarf sollen zudem eine Pflicht zur mehrmonatigen Lagerhaltung bzw. in Krankenhäusern erhöhte Bevorratungsverpflichtungen Abhilfe schaffen. Die Arzneimittelhersteller wiederum erhalten für anerkannte Reserveantibiotika mit neuen Wirkstoffen die Möglichkeit, den von ihnen bei Markteinführung gewählten Abgabepreis auch über den bisher gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von sechs Monaten hinaus beizubehalten, ohne dass sie mit den Krankenkassen zu vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet werden können.

Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit patentfreien Arzneimitteln ist zur Vermeidung von Lieferengpässen oder Lieferausfällen für die Zukunft eine Diversifizierung der Lieferketten für Antibiotika vorgesehen. Rabattverträge sollen zukünftig mit mehreren Rabattvertragspartnern und auch mit Pharmaherstellern vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden.

In seiner Stellungnahme macht der Bundesrat, zum Teil mit sächsischer Unterstützung, deutlich, dass die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen, unter anderem in Form der Diversifizierung von Lieferketten und Etablierung von Frühwarnsystemen und Vorhaltemaßnahmen, zwar richtig, aber nicht ausreichend seien. Es fehlten weitere wichtige Ansätze zur nachhaltigen Sicherstellung einer verlässlichen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. So werde die im Gesetzentwurf vorgesehene Diversifizierung von Lieferketten durch Berücksichtigung europäischer Produktionsstandorte bei der Rabattvertragsvergabe auf Antibiotika beschränkt. Neben Antibiotika gebe es aber eine Vielzahl von weiteren versorgungsrelevanten Arzneimitteln, die hiervon nicht berücksichtigt würden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, die Vergütung der Apotheken insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Energiekosten sowie der Inflation auf eine auskömmliche Grundlage zu stellen, um die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung auch zukünftig dauerhaft zu sichern. Und schließlich sehen die Länder, dass das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz zu Fehlentwicklungen in der Arzneimittelversorgung führt, die es zu korrigieren gilt. Der schnelle Zugang von Patientinnen und Patienten zu neuen Therapiemöglichkeiten muss auch zukünftig gewährleistet bleiben.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Ziel des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ist es, dass ausländische Fachkräfte künftig leichter nach Deutschland kommen können. Damit soll dem aktuellen Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Hierfür soll die Fachkräfteeinwanderung künftig auf drei Säulen aufbauen – der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule.

Die Fachkräftesäule soll dabei das zentrale Element bilden. Im Mittelpunkt soll der Fachkräftebegriff stehen, der eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig soll eine Fachkraft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Die bestehenden Gehaltsschwellen der EU Blue Card sollen abgesenkt und erleichterte Bedingungen für Berufsanfänger geschaffen werden. Zudem sollen der Anwendungsbereich erweitert und die Regelungen zur Mobilität und des Familiennachzugs vereinfacht werden. Die erforderliche Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer EU Blue Card, für Fachkräfte und deren Familienangehörige soll herabgesetzt werden. Ausländische Studierende sollen erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten erhalten. Es soll leichter werden, zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken zu wechseln. Die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation soll durch die Möglichkeit der Einreise zur Qualifikationsanalyse erleichtert werden. Über die Erfahrungssäule soll die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss zukünftig für alle Berufsgruppen geöffnet werden. Voraussetzung ist eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung.

In der Potenzialsäule soll eine sogenannte »Chancenkarte« als neuer Aufenthaltstitel eingeführt werden. Dieser basiert auf einem Punktesystem und ermöglicht Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Dafür sollen Arbeitskräfte zunächst eine Vorqualifikation nachweisen und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 verfügen müssen. Ferner soll das Potenzial für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration anhand festgelegter Kriterien wie u. a. Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt werden.

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat u. a., dass mit dem Gesetzentwurf praktische Erleichterungen bei der Gewinnung von ausländischen Fachkräften einhergehen und einige rechtliche Hürden abgebaut werden sollen. Er bittet jedoch, dass insbesondere bei Auszubildenden noch weitergehende Erleichterungen eingeführt werden. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens Stellung genommen. Der Freistaat hat die überwiegend technische Stellungnahme unterstützt.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, das Pass-, das Ausweis- und das ausländerrechtliche Dokumentenwesen den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Verwaltungsabläufe sollen moderner und der Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger und damit auch für die Behörden reduziert werden. Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetzentwurf folgende Kernanliegen:

  • Der Kinderreisepass soll ab 1. Januar 2024 abgeschafft werden. Stattdessen soll für Kinder der reguläre Reisepass oder je nach Bedarf der Personalausweis zur Verfügung stehen. Der aktuelle Kinderreisepass war bisher nur maximal 12 Monate gültig und musste ein biometrisches Passbild enthalten. Für die Eltern bedeutete dies oft einen hohen Verwaltungsaufwand, da jedes Kind über ein eigenes Reisedokument verfügen muss.
  • Zukünftig sollen Reisepässe, Personalausweise, eID-Karten sowie elektronische Aufenthaltstitel auf Wunsch im Inland postalisch zugestellt werden können.
  • Im Fall eines Wohnsitzwechsels soll eine elektronische Kommunikation zwischen der bisherigen und der neu zuständigen Behörde möglich werden. Für die Führung des jeweiligen Registers soll die Behörde zuständig bleiben, die das Dokument ausgestellt hat; die neu zuständige Behörde soll durch automatisierte Abrufe ohne Zeitverzug auf die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zugreifen können.
  • Behörden, die die Echtheit des Dokuments oder die Identität der Person überprüfen dürfen, sollen die Personendaten mit Ausnahme der biometrischen Daten automatisiert in ein Datenverarbeitungssystem überführen können.
  • Das Mindestalter für die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises bzw. für die Beantragung einer eID-Karte soll von 16 auf 13 Jahre gesenkt werden.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme Nachbesserungen in Fragen der automatischen Datenverarbeitung von auf Personaldokumenten gespeicherten Daten. Der Freistaat Sachsen hat diese Forderungen unterstützt.

Der Bundesrat hat zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der »Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher« Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Mit dem Entwurf soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden, die europäische Mindeststandards für die kollektive gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherschutzansprüchen regelt. Hintergrund ist, dass verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen (z. B. Dieselskandal oder unrechtmäßige Erhebung von Bankgebühren) regelmäßig eine große Anzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern schädigen, aber nicht in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer kollektiven Klage zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen besteht. So muss etwa in Deutschland jede betroffene Person einzeln Klage erheben, um ihre Geldansprüche durchzusetzen. Dies zieht eine erhebliche Belastung der Gerichte mit nahezu identischen Konflikten nach sich und kann zudem Verbraucherinnen und Verbraucher, die das Prozessrisiko scheuen oder nicht rechtschutzversichert sind, von ihren eigentlich berechtigten Klagen abhalten. Die Richtlinie verpflichtet nun die Mitgliedstaaten zur Regelung von zwei Kollektivklagearten zugunsten von (Verbraucherschutz-)Verbänden: Unterlassungsklagen zur Beendigung von Verbraucherschutzverstößen und sog. Abhilfeklagen zur Beseitigung von Schäden (z. B. durch Nachbesserung oder Schadenersatz). Letztere stellen ein Novum im deutschen Recht dar.

Kern des Gesetzentwurfs bildet das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), das die Abhilfeklage regeln und die bisher in der Zivilprozessordnung enthaltene Musterfeststellungsklage enthalten wird. Mit der neuen Abhilfeklage können in einem mehrstufigen Verfahren Ansprüche von einem Quorum von mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie kleinen Unternehmen durch Verbraucherverbände gerichtlich durchgesetzt werden. Hierzu müssen die Betroffenen – bis spätestens zwei Monate nach der ersten Verhandlung – ihre Ansprüche bei einem Verbandsklageregister anmelden (»Opt-in«). Ist die Abhilfeklage erfolgreich, so ergeht zunächst ein Grundurteil. Gelingt in der sich anschließende Vergleichsphase keine Einigung über die Höhe der Entschädigung, folgt ein Abhilfeendurteil, in dem ein kollektiver Gesamtbetrag zur Erfüllung der Ansprüche ausgeurteilt werden kann, welcher anschließend durch einen Sachwalter an die Betroffenen verteilt wird.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat eine Reihe von Klarstellungen in Einzelfragen sowie die Anpassung bestimmter Regelungen, um die Abhilfeklage noch wirksamer auszugestalten und ihr Potenzial für den Verbraucherschutz und die Entlastung der Gerichte noch besser auszuschöpfen. Hierzu zählen insbesondere die Forderung nach einem weiten Verständnis der Gleichartigkeit der Ansprüche, die in einer gemeinsamen Abhilfeklage geltend gemacht werden können, die Befürwortung der zeitlichen Ausweitung des Opt-ins bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und die Prüfbitte zur Ausweitung der verjährungshemmenden Wirkung von Verbandsklagen auf Individualansprüche unabhängig von einer Anmeldung zum Verbandsklageregister. Sachsen unterstützte diese Forderungen überwiegend.

Nachdem die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits zum 25. Dezember 2022 ablief und die nationalen Umsetzungsvorschriften nach den Vorgaben aus der Richtlinie zum 25. Juni 2023 zur Anwendung gelangen müssen, soll das Gesetzgebungsverfahren nach aktuellen Planungen im Bundesratsplenum am 16. Juni 2023 abgeschlossen werden.

Der Bundesrat hat zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war in den Ausschüssen mit eigenen Anträgen erfolgreich.

Mit dem Gesetzentwurf werden Energieeffizienzziele sowohl für den Primärenergieverbrauch als auch für den Endenergieverbrauch in Deutschland festgelegt. Das Ambitionsniveau der Energieeffizienzziele des Gesetzentwurfes folgt dem Niveau des EU-Richtlinienvorschlages für Deutschland. Der dem Gesetzentwurf zugrundeliegende EU-Richtlinienvorschlag orientiert sich daran, welchen Beitrag die Steigerung der Energieeffizienz an der Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union leisten soll. Auch der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission haben sich zur Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie im Trilog geeinigt. Mit dem Vorschlag werden gegenüber der geltenden EU-Richtlinie die Energieeffizienzziele angehoben, die Energieeffizienzanforderungen ambitionierter ausgestaltet und der Anwendungsbereich insbesondere bei der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand deutlich über den Bund hinaus auf die Länder, Kommunen und weitere öffentliche Einrichtungen erweitert.

Im Energieeffizienzgesetz ist sowohl eine allgemeine Energieeinsparverpflichtung für Deutschland insgesamt als auch spezifische Energieeinsparverpflichtungen für die öffentlichen Stellen vorgesehen. Neben einer Erfassung der Energieverbräuche soll auch die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen für die öffentlichen Stellen durch eine digitale Datenerfassung ermöglicht werden. Den Ländern wird mit dem Gesetzentwurf die Aufgabe erteilt, ihrerseits Energieeinsparverpflichtungen gegenüber den Kommunen zu erlassen.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat eine Reihe von fachlichen Klarstellungen und Nachbesserungen. Hierzu zählen unter anderen vor dem Hintergrund der verpflichtenden Aufstellung von kommunalen Wärmeplänen die Möglichkeit einer Auskunftspflicht der wärmeabnehmenden Unternehmen gegenüber den Kommunen auf Anfrage sowie zusammengefasste Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren an das Energieeffizienzregister und an die Plattform für Abwärme im Sinne eines höheren Datenschutzes und zum Schutz sensibler Daten vor Wettbewerbern.

Der Bundesrat hat sich mit der Eisenbahn-Verkehrsverordnung befasst und der Verordnung mit den Stimmen Sachsens nach Maßgabe zugestimmt sowie eine Entschließung gefasst.

Die EU-Fahrgastrechteverordnung hat eine Neufassung erfahren, welche Anpassungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz sowie in der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) erforderlich machen. Die neue EU-Fahrgastrechteverordnung gilt ab dem 7. Juni 2023.

Die vorliegende Neufassung der Eisenbahn-Verkehrsverordnung übernimmt grundsätzlich Struktur und Inhalte der EU-Fahrgastrechteverordnung. Gestrichen werden soll die Regelung über den Ausschluss der Zahlung von Aufwendungsersatz bei Verspätungen im Schienenpersonennahverkehr. Auch die Sondervorschrift zu Schlichtungsstellen erscheint seit Einführung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes weitgehend nicht mehr erforderlich. Für die Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Eisenbahnbeförderungen bestehen inzwischen eine Reihe von Schlichtungsstellen. Die Hinweispflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem Fahrgast soll erhalten bleiben.

Unterstützt hat Sachsen die Forderung nach Streichung einer Regelung, wonach der Fahrgast zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, sofern die Möglichkeit besteht, sich auch online vor Fahrtantritt eine Fahrkarte zu kaufen. Aus Sicht des Bundesrates ist diese Einschränkung nicht gerechtfertigt, da die Verantwortung, den Fahrkartenerwerb am Abfahrtsort sicherzustellen, von den Unternehmen an die Kunden weitergegeben wird. Die häufig nur theoretisch bestehende Möglichkeit zum kurzfristigen Erwerb eines Onlinetickets bei Defekt eines Fahrkartenautomaten dürfe nicht zur Ausstellung eines erhöhten Beförderungsentgeltes führen.

Der Bundesrat hat zudem eine Entschließung gefasst. Mit dieser wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob in die Verordnung auch Fahrgastrechte für den Fall von Nicht- oder Schlechterfüllung von Nebenleistungen (wie Sitzplatzreservierung, WLAN oder Bordrestaurant) aufgenommen werden können.

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