16.06.2023

1034. Bundesratssitzung vom 16. Juni 2023

Personen sind in einem Plenarsaal im Gespräch.
© Jens Oellermann

Wichtigste Themen: Vergabeverordnung + Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz + Filmförderungsgesetz + Immissionsschutz + EU-Maßnahmenpaket für mehr Verkehrssicherheit + EU Verordnungsvorschlag zum Gigabit Ausbau + EU Verordnungsvorschlag zu kritischen Rohstoffen + Rentenanpassung Ost-West + Begleitung von Schwertransporten

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1034. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare (»eForms«) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst. Der Freistaat Sachsen hat der Verordnung zugestimmt und die Fassung der Entschließung unterstützt. Darüber hinaus hat der Freistaat Sachsen einen Plenarantrag unterstützt, der die Zustimmung zur Verordnung unter die Maßgabe stellte, § 3 Absatz 7 Satz 2 Vergabeverordnung (VgV) nicht zu streichen. Dieser Antrag bekam jedoch keine Mehrheit im Plenum.

Die Verordnung sieht u.a. die Einführung neuer Standardformulare, den sog. eForms, für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge vor. Damit werden diese nicht mehr in abgeschlossenen Formularen, sondern mittels unterschiedlich zu kombinierender Datenfelder festgelegt.

Anlässlich der Anpassung der Vergabeverordnungen sollen zugleich weitere europarechtlich erforderliche Anpassungen des nationalen Vergaberechts vorgenommen werden. Gestrichen wird insbesondere auch § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung. Dessen Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht war von der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren moniert worden. Hierzu gab es jedoch bei einigen Ländern, so auch Sachsen, Vorbehalte. Es wird angenommen, dass die Streichung der Regelungen aus dem Vergaberecht zu erheblichen Umwälzungen in der Vergabepraxis führen könne. Nach derzeitigem Recht werden die Auftragswerte unterschiedlicher Lose nur dann addiert, wenn sie gleichartige Dienstleistungen betreffen. Nach herkömmlichem Verständnis bedeutet dies für Planungsvergaben, dass die Auftragswerte in den Grenzen der Leistungsbilder der HOAI addiert werden, also nicht leistungsbildübergreifend. Die Folge ist, dass auf ein und dasselbe Objekt bezogene Leistungen der Objekt-, Technischen Gebäudeausrüstungs-, Freianlagen- und Tragwerksplanung sämtlich national vergeben werden, solange nur die jeweiligen Nettohonorare unter 215.000 Euro liegen.

Für öffentliche Auftraggeber insbesondere im kommunalen Bereich, aber auch für die Auftragnehmer-Seite könne die Addition von Planungsleistungen verschiedener Leistungsbilder bei Bauvorhaben durchschnittlicher Schwierigkeit (ab Bauhauptkosten von ca. 1 Millionen Euro) die Folge haben, dass die dazugehörigen Planungsleistungen europaweit ausgeschrieben werden müssten. Dies könne bereits dann erforderlich sein, wenn die Kosten für die eigentlichen Baumaßnahmen noch weit unter dem EU-Schwellenwert liegen.

Letztlich wurde die Annahme der Verordnung mit einer Entschließung flankiert, der der Freistaat Sachsen zugestimmt hat. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung darin auf, den Ländern klarstellende Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes in der Praxis zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesrat hat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen und eine Entschließung gefasst.

Ziel des Gesetzes ist es, die häusliche Pflege zu stärken und pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten. Auch die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende soll das Gesetz verbessern und die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und Pflegende besser nutzbar machen. Hierfür wird nach der Begründung des Gesetzgebers auch eine Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig. Dieser wird ab dem 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent erhöht. Geplant sind dadurch Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr. Der Arbeitgeberanteil soll paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.

Der Bundesrat hatte am 12. Mai 2023 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und Nachbesserungen angemahnt. Der Freistaat Sachsen hatte hierzu auch selbst Anträge eingebracht.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens konnten so noch einige Verbesserungen gegenüber dem Regierungsentwurf erreicht werden. So sieht das Gesetz nun die Möglichkeit vor, in regionalen Modellvorhaben innovative Wege in der pflegerischen Versorgung zu gehen. Auch die Zusammenführung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag sieht das Gesetz bis spätestens Juli 2025 vor, so dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mehr Flexibilität in der Versorgung gewinnen.

Der Bundesrat hatte sich im ersten Durchgang auch zu weiteren Inhalten des Gesetzentwurfs bzw. zu darin fehlenden Maßnahmen kritisch geäußert. Diese Anmerkungen wurden bei dieser Pflege-Reform im Deutschen Bundestag leider noch nicht aufgegriffen. Deshalb lässt der Bundesrat den jetzigen Gesetzesbeschluss zwar passieren, fordert die Bundesregierung mit der Unterstützung Sachsens in einer ergänzenden Entschließung aber zu Nachbesserungen auf.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes keine Einwendungen erhoben.

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf sollen die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Regelungen des Filmförderungsgesetzes (FFG) zur Filmabgabe um ein Jahr verlängert werden. Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes müssen Unternehmen, die Kinofilme verwerten, einen gesetzlich festgelegten Anteil ihrer Erlöse an die FFA entrichten. Diese Filmabgabe finanziert sämtliche Fördermaßnahmen der FFA und ist von Kinos, der Videowirtschaft, den Fernsehveranstaltern sowie den Programmvermarktern zu leisten. Als Sonderabgabe muss diese regelmäßig überprüft und angepasst werden. Deshalb ist die Erhebung der Filmabgabe in der Regel auf fünf Jahre befristet und wäre zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Sie wird mit diesem Gesetz um ein Jahr verlängert. Die pandemiebedingt volatile Situation erlaubt derzeit keine hinreichend belastbaren Prognosen zur mittel- und langfristigen Entwicklung des deutschen Filmmarktes. Eine weitere Folge der Verlängerung der geltenden Regelungen des FFG ist, dass die Amtszeit des Verwaltungsrates der FFA ebenfalls bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert wird. Derzeit vertritt dort Staatssekretär Conrad Clemens aus Sachsen die CDU/CSU-geführten Länder.

Ursprünglich war beabsichtigt, dass zum 1. Januar 2024 eine große Novelle des FFG in Kraft treten soll. Ziel ist die Schaffung einer zukunftsfähigen und konsistenten Filmförderlandschaft. Hierzu liegen seitens der Bundesregierung jedoch bislang lediglich Eckpunkte vor.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich.

Um die im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegte Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 erreichen zu können, müssen Maßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern ergriffen werden. Bis 2030 erfordern die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes nahezu eine Verdreifachung der bisherigen Geschwindigkeit bei der Emissionsminderung.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Potenziale zur Erreichung der Klimaziele, die sich aus der Umsetzung des immissionsschutzrechtlichen Instrumentariums und aus den dynamisch angelegten Betreiberpflichten ergeben, effektiver genutzt werden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz als maßgebliches Ordnungsrecht im Bereich der Luftreinhaltung und zentrales Regelwerk für Emissionen aus Anlagen und dem Verkehrsbereich soll daher stärker auf dieses Ziel ausgerichtet werden. Weiterhin sollen einige Änderungen der Verfahrensregelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) die Dauer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren verkürzen und vereinfachen.

Ein wesentliches Handlungsfeld des Gesetzentwurfes stellt die Beschleunigung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dar. Ein zügiger Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ist vordringlich, um die Klimaschutzziele der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen.

Der Freistaat Sachsen hat im Zuge des Bundesratsverfahrens zahlreiche fachliche Vorschläge eingebracht, um die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren weiter zu straffen und Potentiale zur Verkürzung von Verfahren zu heben.

Der Bundesrat hat sich mit dem Maßnahmenpaket der EU-Kommission (KOM) für mehr Verkehrssicherheit befasst.

Im Rahmen ihres dritten Mobilitätspakets vom Mai 2018 veröffentlichte die EU-Kommission einen »Strategischen Aktionsplan zur Straßenverkehrssicherheit«, in dem sie einen neuen Ansatz forderte, um den ins Stocken geratenen Trend bei den Zahlen zur Straßenverkehrssicherheit umzukehren und sich dem Ziel anzunähern, die Zahl der Verkehrstoten in der EU bis 2050 nahe Null zu bringen (»Vision Null Straßenverkehrstote«). An diesem Ziel hält die Kommission weiterhin fest.

Am 1. März 2023 hat die KOM ein Maßnahmenpaket für mehr Verkehrssicherheit (»road safety package«) veröffentlicht. Ziel ist es, die Zahl der Straßenverkehrstoten bis 2030 zu halbieren und bis 2050 die »Vision null« zu erreichen. Konkrete Vorschläge sind u. a. die Einführung eines EU-weit gültigen digitalen Führerscheins sowie zahlreiche Bestimmungen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verkehrsvorschriften, zum Beispiel durch Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs bei im Ausland begangenen Verkehrsdelikten und die Ermöglichung eines Entzugs der Fahrerlaubnis mit EU-weiter Wirkung.

In der Öffentlichkeit fand vor allem der Vorschlag für eine neue EU-Führerschein-Richtlinie Beachtung. Wesentliche Änderung ist die Einführung eines digitalen Führerscheins, der zunächst neben dem Papierführerschein steht und nach Ablauf einer Vierjahresfrist den Papierführerschein grundsätzlich ersetzen soll. In dem Zusammenhang soll auch die Frist für den angelaufenen Pflichtumtausch von alten Papierführerscheinen auf den 19. Januar 2030 verkürzt werden. Europaweit eingeführt werden soll der Führerschein auf Probe einschließlich einer Null-Promille-Grenze für Alkohol sowie das begleitete Fahren mit 17 sowohl für PKW (nach deutschem Vorbild) als auch für LKW. Erhöht werden sollen auch die Anforderungen an den Nachweis der Fahrtauglichkeit. Künftig sollen auch PKW-Fahrer wie LKW- oder Busfahrer ihre Eignung in Form einer verpflichtenden „Selbsteinschätzung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs“ nachweisen. Zudem sieht der Richtlinienvorschlag die Möglichkeit der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Führerscheins ab 70 Jahren von 15 auf bis zu 5 Jahre oder weniger vor, um den Mitgliedstaaten zu erlauben, häufigere ärztliche Kontrollen oder Auffrischungskurse vorschreiben zu können.

Der Bundesrat hat zu allen drei Richtlinienvorschlägen eine Stellungnahme abgegeben.
In seiner Stellungnahme zur EU-Führerschein-Richtlinie lehnt der Bundesrat mit sächsischer Unterstützung die Einführung einer obligatorischen »Selbsteinschätzung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs« ab. Aus Sicht des Bundesrates leistet eine Einschätzung der eigenen Fahreignung keinen wirksamen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit auf den Straßen in Europa. Aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit und der Altersdiskriminierung spricht sich der Bundesrat auch gegen anlasslose obligatorische Gesundheitsscreenings für ältere Personen aus.

Aufgrund der guten Erfahrungen mit dem begleitenden Fahren ab 17 und der Empfehlung verschiedener Studien eine Verlängerung der Begleitphase zu verstärken, bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich für die Ergänzung des Richtlinienvorschlages um eine Öffnungsklausel einzusetzen, um einzelnen Ländern die Durchführung eines Modellversuchs zur Erprobung von begleitetem Fahren ab 16 zu ermöglichen.

Zum Richtlinienvorschlag zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte hat Sachsen die Forderung des Bundesrates nach einem EU-weit einheitlichen Sanktionsniveau für gleichgelagerte Verkehrsverstöße nicht unterstützt.

Der Bundesrat vertritt in seiner Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag über die unionsweite Wirkung bestimmter Entscheidungen über den Fahrbefähigungsverlust die Auffassung, dass Deutschland als Haupttransitland grundsätzlich ein großes Interesse daran hat, dass Verkehrsverstöße von EU-Ausländerinnen und -Ausländern ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland möglichst wirkungsvoll geahndet werden.

Der Bundesrat hat zu einem Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat einen Großteil der Stellungnahme unterstützt.

Die Gigabit-Infrastrukturverordnung soll die unionsweit geltenden Rechte und Pflichten stärken und harmonisieren, um den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu beschleunigen und die sektorübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Die fragmentierten Märkte für elektronische Kommunikation wirken sich auf den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen aus. Der Regelungsvorschlag soll fairere Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und der wachsenden Nachfrage nach schnellerer, zuverlässigerer und datenintensiverer Konnektivität Rechnung tragen.

Verschiedene Fachausschüsse (Verkehr, Wirtschaft, Innen und Wohnen) haben sich mit dem Vorschlag befasst und Empfehlungen abgegeben. Auch der Freistaat Sachsen war hier mit eigenen Anträgen erfolgreich. Grundsätzlich begrüßt und unterstützt der Bundesrat den im Vorschlag erkennbaren Willen der Kommission, Maßnahmen in erheblichem Umfang zur Beschleunigung des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität unionsweit durchzusetzen. Die mit dem Verordnungsvorschlag zum Ausdruck gebrachten Ziele – Kostenreduzierung, Beschleunigung des Netzausbaus, Effizienz des Netzausbaus und die Einheitlichkeit in allen EU-Mitgliedstaaten – werden durch den Bundesrat geteilt.

Der Bundesrat sieht jedoch Nachbesserungsbedarf bei einer Reihe von Punkten im Verordnungsvorschlag. So gibt der Bundesrat etwa zu bedenken, dass in dem vorliegenden Vorschlag erhebliche Umsetzungsrisiken und hohe kurzfristige Gesamtkosten liegen. Um dem entgegenzuwirken, hält es der Bundesrat für zwingend erforderlich, dass die Bundesregierung in einer engen Abstimmung mit den Ländern mit Blick auf die Entwicklungen des Vorschlags für eine Gigabit-Infrastrukturverordnung bleibt, die Länder stets informiert und eng in das weitere Verfahren einbindet. Auch an den geplanten Fristen übt der Bundesrat Kritik. Prüfungsbedarf sieht der Bundesrat zu der Frage, ob die Umsetzung der vorgesehenen Regelungen und Inhalte nicht zielführender als Richtlinie erfolgen sollte, da der Verordnungsvorschlag in weiten Teilen nach der Struktur und den Formulierungen eher einer Richtlinie gleicht. Kritisiert wird in diesem Zusammenhang, dass der Verordnungsvorschlag sehr beziehungsweise zu viele delegierte Rechtsakte und exekutive Entscheidungsbefugnisse vorsehe.

Eine deutliche schärfere Kritik an der Verordnung, die zurückgehend auf erfolgreiche sächsische Anträge im Innen- und Wohnungsausschuss des Bundesrates, die Gefahr eines Verstoßes gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes durch die Verordnung monierte, war innerhalb der sächsischen Regierungskoalition nicht konsensfähig, so dass sich der Freistaat Sachsen in der Folge zu diesen Punkten enthalten hat.

Der Bundesrat hat umfassend zu einem Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme mehrheitlich unterstützt und war mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich.

Der Verordnungsvorschlag verfolgt das Ziel, eine sichere und nachhaltige Versorgung der Europäischen Union mit kritischen und strategischen Rohstoffen zu gewährleisten. Diese kritischen Rohstoffe werden zunehmend bei einer großen Zahl bedeutender Sektoren wie z.B. den erneuerbaren Energien, digitaler Industrie, dem Weltraum- und Verteidigungssektor oder dem Gesundheitssektor benötigt. Auf Grund der häufig geringen Zahl möglicher Lieferländer weltweit und der möglichen einseitigen Abhängigkeiten von einzelnen Ländern ist die Europäische Union aktuell relativ großen Versorgungsrisiken ausgesetzt.

Ziel ist vor diesem Hintergrund, bis zum Jahr 2030 mindestens 10 Prozent des EU-weiten Bedarfs an kritischen Rohstoffen aus heimischer Förderung zu decken. In der Verarbeitung soll zudem ein Anteil von 40 Prozent erreicht werden. Die Recyclingkapazität soll mindestens 15 Prozent des Bedarfs in der Europäischen Union betragen. Zudem soll bei keinem der entsprechenden Rohstoffe eine Abhängigkeit von mehr als 65 Prozent aus einem Drittstaat bestehen.

Wesentliche Aspekte des Verordnungsvorschlages sind, die Vermeidung einseitiger Abhängigkeiten und zugleich die Stärkung der Wertschöpfungsketten strategischer und kritischer Rohstoffe innerhalb der EU. Zudem sollen die Importe dieser Rohstoffe stärker diversifiziert und die Rohstoffversorgung stärker durch ein Monitoring untersucht werden. Gleichzeitig soll die Resilienz gegenüber kurzfristigen Lieferengpässen seitens einzelner Lieferländer ausgebaut werden. Zudem sollen die Kreislaufwirtschaft bei kritischen Rohstoffen und auch der Aufbau strategischer Partnerschaften zur besseren Diversifizierung bei der Rohstoffversorgung ausgebaut werden. Zu diesen Eckpfeilern gehört auch die gezielte Beschleunigung von Genehmigungsverfahren strategischer Projekte bei der Gewinnung, Verarbeitung und beim Recycling von Rohstoffen.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme das Vorhaben der EU-Kommission im Grundsatz, regte jedoch noch weitere Präzisierungen an. Für Sachsen, das als Rohstoffland über mehrere natürliche Lagerstätten von kritischen Rohstoffen wie etwa Lithium verfügt, ist die Verordnung von großer Bedeutung. Dementsprechend hat sich Sachsen aktiv in den Ausschüssen des Bundesrates mit eigenen Anträgen eingebracht und war damit erfolgreich. So schlägt Sachsen unter anderem vor, für strategische Projekte der Rohstoffgewinnung, ähnlich den IPCEI bei strategischen Industrieprojekten, ein europäisches Finanzierungsinstrument vorzusehen. Darüber hinaus verweist der Freistaat auf die wichtige Rolle der Bergbehörden der Länder bei der strategischen Gewinnung von Rohstoffen.

Der Bundesrat hat der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Die Renten werden »in Ost und West« zum 1. Juli 2023 spürbar angehoben. Nach der gesetzlich festgelegten Rentenanpassungsformel ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Damit wird erstmals die vollständige Angleichung der Rentenwerte Ost an die Rentenwerte West erreicht. Dies geschieht ein Jahr eher, als es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 vorsieht. Grund dafür ist, dass die tatsächliche Lohnentwicklung im Osten günstiger verlief als angenommen.

Erfreulicherweise bleibt es aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes bei der sogenannten »Höherwertung« der Verdienste im Osten. Auch wenn die Rentenangleichung ein Jahr früher als erwartet geschafft ist, so bleibt es bei der gesetzlichen Festlegung, dass die Verdienste aus Beschäftigungszeiten in Ostdeutschland weiterhin und bis Ende Dezember 2024 »hochgewertet« werden, in diesem Jahr noch um 2,8 Prozent, im kommenden Jahr dann um 1,4 Prozent.

Der Bundesrat hat der Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit den Stimmen Sachsens nach Maßgabe zugestimmt sowie eine Entschließung gefasst.

Die Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung regelt insbesondere die Voraussetzun-gen der Übertragung und Ausübung der Anordnungsbefugnis, wie die fachliche Eignung der Transportbegleiter und die Überprüfung der Transportbegleiter durch die zuständigen Landes-behörden.

Durch die vorliegende Verordnung werden die rechtlichen Grundlagen für die Länder zur An-erkennung und Ausbildung von Transportbegleitungsunternehmen bzw. Transportbegleitern mit Anordnungsbefugnis geschaffen. Derzeit wird die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten vor allem durch die Polizei der Länder durchgeführt. Die Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung soll den Ländern die Möglichkeit geben, künftig zur Beglei-tung von Großraum- oder Schwertransporten Unternehmen zu beleihen und deren Mitarbeiter mit Anordnungsbefugnissen auszustatten (sog. Transportbegleiter), die dann hoheitliche An-ordnungen vor Ort zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ausüben können. Polizeires-sourcen können dadurch anderweitig genutzt, Wartezeiten an Ländergrenzen aufgrund von Übergaben verhindert und die Verkehrssicherheit kann erhöht werden. Außerdem werden eine zeitlich bessere Berechenbarkeit und Disponierbarkeit von Großraum- oder Schwer-transporten für die Transportwirtschaft erzielt.

Der Bundesrat fordert in seinen Maßgaben unter anderem, dass der Nachweis der Aus- und Fortbildung nicht mittels Eintragung einer Schlüsselzahl in den Führerschein, sondern zur Verwaltungsvereinfachung durch ein von den nach Landesrecht zuständigen Behörden aus-gestelltes Dokument erbracht werden kann. Ferner sollen die Erhaltungsfortbildungen und Nachschulungen der Transportbegleitenden in kürzerem Intervall (alle 2,5 Jahre statt alle 5 Jahre) stattfinden, da Gesetzesänderungen, technische Entwicklungen und die damit einher-gehende Digitalisierung im Transportgewerbe dies als notwendig erscheinen lasse.

Sachsen hat sich zudem für die Streichung der Beschränkung der Jahresversicherungsleis-tung eingesetzt, um zu vermeiden, dass das beleihende Land im Wege der Amtshaftung über die Jahresversicherungsleistung hinausgehende Schäden selbst zu tragen hätte.

Darüber hinaus hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, mit welcher er den Erlass der Verordnung und die damit einhergehende Entlastung der Polizeien der Länder zwar begrüßt, jedoch werde die Übertragung der Verordnungsermächtigung auf die Länder kritisch gese-hen. Der Bundesrat regt daher eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Ermächtigungs-grundlage an. Der Bundesrat bedauert, dass der Bund sich darauf beschränke, einen groben Rahmen für die Transportbegleitung zu setzen, es aber den Ländern überlasse, diesen mit eigenen landesrechtlichen Verordnungen auszufüllen. Dies sorge für eine erhebliche Verzöge-rung, bis Großraum- und Schwertransporte im Bundesgebiet von Privaten begleitet werden können.

Der Bundesrat hält es ferner für erforderlich, zusätzlich zur Unterstützung der schon beste-henden Auskunfts- und Unterrichtungspflichten, ein Bundesregister zu schaffen. Damit könne ein bundeseinheitlich übereinstimmender Sachstand abgebildet werden, der es ermögliche, dass Daten der Transportbegleitunternehmen zu jeder Tageszeit abgefragt werden können.

Sachsen hat alle Maßgaben und auch die Entschließung unterstützt.

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