07.07.2023

1035. Bundesratssitzung vom 7. Juli 2023

Person am Rednerpult
Wissenschaftsminister Gemkow stellt die Bundesratsinitiative von Sachsen und Baden-Württemberg zur Wettbewerbsfähigkeit von Forschungsinstituten vor 
© Thomas Trutschel | photothek.de

Wichtigste Themen: Bundesratsinitiative zum Besserstellungsverbot in der Forschung + Energiewirtschaftsgesetz + Fachkräfteeinwanderung + Tierhaltungskennzeichnung + Pflegestudium + Aus- und Weiterbildungsförderung + Lieferengpässe Arzneimittel + Sanktionenrecht + Onlinezugangsgesetz + KfZ-Haftpflichtversicherung + Maut ab 3,5 to + EU-Richtlinie Korruptionsbekämpfung + Ersatzbaustoffverordnung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1035. Sitzung des Bundesrates.

Sachsen und Baden-Württemberg haben einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, der außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen mehr haushaltsrechtlichen Spielraum bringen soll. Der sächsische Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow stellte die Initiative im Bundesratsplenum vor.

Hintergrund der Initiative ist, dass gemäß Haushaltsgesetzes des Bundes aus dem Jahr 2022 Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren, sicherstellen müssen, dass sie ihre Arbeitnehmer nicht besser bezahlen, als vergleichbare Bedienstete des Bundes.

Der Bund vertritt seit 2021 die Auffassung, dass das Besserstellungsverbot nicht nur für das konkret geförderte Personal, sondern für die Einrichtung als Ganzes einzuhalten ist. Durch die neue Rechtsanwendung des Bundes entstand bei vielen gemeinnützigen außeruniversitären Industrieforschungseinrichtungen, die in erheblichem Maße Bundesförderung in Anspruch nehmen, erhebliche Unsicherheit. Wird das Leitungspersonal der Einrichtungen übertariflich vergütet, steht zu befürchten, dass die Einrichtungen im Ergebnis von einer Teilnahme an Bundesforschungsprogrammen ausgeschlossen werden. Angesichts der Schwierigkeit, Fachkräfte zu gewinnen und des Umstandes, dass das Leitungspersonal von Forschungseinrichtungen aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung grundsätzlich hohe wirtschaftliche Risiken trägt, ist eine übertarifliche Vergütung des Leitungspersonals oftmals sachgerecht und notwendig. Gemeinnützige Industrieforschungseinrichtungen haben in Ostdeutschland eine große Bedeutung für den Technologietransfer und die Innovationsförderung.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die betroffenen Einrichtungen mit den Bund-Länder-finanzierten Einrichtungen im Wissenschaftsfreiheitsgesetz gleichgestellt werden. Für die in § 2 Wissenschaftsfreiheitsgesetz genannten Einrichtungen (u. a. Fraunhofer-Gesellschaft) gelten bereits abweichende Bedingungen: Zwar unterliegen auch sie grundsätzlich dem Besserstellungsverbot, sie haben jedoch gemäß § 4 Wissenschaftsfreiheitsgesetz die Möglichkeit, aus eingeworbenen Drittmitteln Vergütungen zu gewähren, die das Tarifentgelt übersteigen.

Der Gesetzesantrag wurde zur Beratung in die Ausschüsse des Bundesrates überwiesen.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen erfolgreich, die in die Stellungnahme einflossen. Energieminister Günther sprach zum Gesetzentwurf im Bundesrat.

Mit dem Gesetz erfolgt die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 2. September 2021 (C-718/18), insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. Zudem werden Regelungen zur Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes geschaffen. Hierzu haben sich die betroffenen Fachministerien in den Ausschüssen des Bundesrates mit sächsischen Interessen, insbesondere zur Schaffung des Wasserstoff-Kernnetzes, intensiv eingebracht.

Wesentliches Ziel des Gesetzes die Umsetzung des EuGH-Urteils von 2021 insbesondere hinsichtlich des vierten Klagegrundes, wonach die Regulierungsbehörden über die Ausgestaltung der Netzentgeltregelungen entscheiden. Der EuGH hatte mit seiner Entscheidung u. a. festgestellt, dass der in Deutschland bisher gewählte Ansatz einer durch den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber umfangreich vorstrukturierten Regulierung, der sogenannten normativen Regulierung, im Bereich der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung gegen die in Art. 37 Abs. 1 und in Art. 41 der Richtlinie 2009/72/EG vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden verstoße. Durch die Verordnungsermächtigung nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und durch die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen würden Befugnisse zur Festlegung von Bedingungen und Methoden, die durch das Unionsrecht den Regulierungsbehörden zugewiesen sind, unzulässigerweise auf den Verordnungsgeber verlagert. Dadurch würden die nationalen Regulierungsbehörden in ihrer unionsrechtlich garantierten Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt. Infolgedessen erfährt das Energiewirtschaftsgesetz nun Anpassungen der Zuständigkeiten bei der Ausgestaltung der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung an die unionsrechtlichen Vorgaben. Dazu werden die Verordnungsermächtigungen der §§ 21a und 24 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgehoben und durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ersetzt.

Weiterhin schafft der Gesetzentwurf Regelungen zur weiteren Beschleunigung des Stromnetzausbaus auf der Übertragungsebene. Der ebenfalls im Gesetz postulierte Aufbau eines bundesweiten Wasserstoff-Kernnetzes, welches als erste Stufe im Zeitraum bis zum Jahr 2032 in Betrieb gehen soll, markiert den Startpunkt einer bundesweiten und grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland.

Energie- und Klimaschutzminister Wolfram Günther betonte in seiner Rede vor dem Bundesrat, dass der Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes entscheidend für die Entwicklung einer klimafreundlichen Energiewirtschaft ist. Zudem müsse ein solches Wasserstoff-Kernnetz in enger Abstimmung mit den Ländern entwickelt und neben Fragen der Netzdienlichkeit auch die besonderen Spezifika der Netzinfrastruktur in den einzelnen Ländern in den Blick nehmen. Eine besondere Rolle bei der Planung des Wasserstoff-Kernnetzes nehmen hierbei die H2-ready-Gaskraftwerke ein, welche sich im Zuge des bundesweiten Kohleausstieges derzeit noch in der Planung und Genehmigung befinden.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ohne die Unterstützung Sachsens passieren lassen. Die zugehörige Verordnung wurde von Sachsen ebenfalls nicht unterstützt. Arbeitsminister Dulig sprach im Bundesrat zu dem Gesetz.

Nach dem Gesetz soll die Fachkräfteeinwanderung künftig auf drei Säulen aufbauen – der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule. Die Fachkräftesäule bildet dabei das zentrale Element. Im Mittelpunkt steht der Fachkräftebegriff, der eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig kann eine Fachkraft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Das Gesetz senkt die bestehenden Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU ab und erleichtert die Bedingungen für Berufsanfänger – ebenso die Regelungen zur Mobilität und zum Familiennachzug. Es setzt die erforderliche Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU, für Fachkräfte und deren Familienangehörige herab. Ausländische Studierende erhalten erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten. Das Gesetz vereinfacht den Wechsel zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und zu Erwerbszwecken.

Darüber hinaus wird die Einreise und Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss wird für alle Berufsgruppen geöffnet. Voraussetzung ist eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung. Das Gesetz führt weiterhin die sogenannte »Chancenkarte« als neuen Aufenthaltstitel ein, der auf einem Punktesystem basiert und Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Dafür müssen Arbeitskräfte zunächst eine Vorqualifikation nachweisen und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 verfügen. Das Potenzial für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration wird anhand festgelegter Kriterien wie u. a. Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt.

In Ergänzung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung hat die Bundesregierung zusätzlich eine Verordnung vorgelegt, die das Gesetz umsetzt.

Für Teile der sächsischen Staatregierungen setzen Teilregelungen der nun im Bundestag beschlossen Erleichterungen bei der Einwanderung Fehlanreize und gehen deshalb in die falsche Richtung. In der Folge hat sich der Freistaat Sachsen zum Gesetz und zur Verordnung enthalten. Zu einem Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses hat sich Sachsen ebenfalls enthalten.

Der Bundesrat hat sich mit zwei Gesetzen und einer Verordnung zur Kennzeichnung der Tierhaltung und zur Verbesserung des Tierwohls beschäftigt. Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz hat der Bundesrat ohne die Unterstützung des Freistaates Sachsen passieren lassen. Das Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung passierte den Bundesrat mit sächsischer Unterstützung. Änderungen an der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hat der Freistaat Sachsen koalitionsbeding nicht zugestimmt. Agrarminister Günther sprach zum Gesetzespaket im Bundesrat.

Ziel des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes ist es, den Verbraucherinnen und Verbrauchern neutrale, durch den Staat kontrollierte und garantierte Informationen über tierische Lebensmittel bereitzustellen. Ab 2024 soll damit mit frischem Fleisch von Mastschweinen begonnen werden. Auf dem Lebensmittel soll erkennbar sein, aus welcher Haltungsform die Tiere stammen. Vorgesehen sind die fünf Haltungsformen »Stall«, »Stall + Platz«, »Frischluftstall«, »Auslauf/Weide« und »Bio«. Die Tierhaltungskennzeichnung ist für Lebensmittel, die aus Deutschland stammen, verpflichtend. Betriebe aus anderen Ländern können freiwillig an der Kennzeichnung teilnehmen. Private Label, die bereits auf dem Markt etabliert sind, sind von der Regelung nicht betroffen und können parallel weiterbestehen. Das Gesetz soll spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden, um zu prüfen, ob und inwieweit das Ziel erreicht ist, Endverbraucherinnen und Endverbrauchern eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Die Evaluation bezieht sich auch auf den Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Das Gesetz soll gemeinsam mit anderen Bausteinen (ein Förderkonzept für den Umbau tiergerechterer Ställe, Anpassungen im Bau- und Genehmigungsrecht, bessere Regelungen im Tierschutzrecht) das Ziel befördern, die landwirtschaftliche Tierhaltung hin zu tiergerechteren und von der Gesellschaft akzeptierten Haltungsformen umzugestalten. Der Freistaat Sachsen hatte sich koalitionsbedingt zum Votum der Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz enthalten.

Um Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes anpassen zu können, wurden Änderungen im Bauplanungsrecht vorgenommen. Mit dem Ziel das Tierwohl in den Ställen zu verbessern, wird mit dem Gesetz das Bauplanungsrecht um eine Regelung ergänzt, die es unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert, gewerbliche Tierhaltungsanlagen so zu ändern, dass sie den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügen. Diese Erleichterung soll unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Errichtung eines Ersatzbaus gelten. Der Freistaat hat die Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz unterstützt.

Auch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung muss an die Anforderungen des Gesetzes angepasst werden. Die Haltung von Mastschweinen in Deutschland findet derzeit überwiegend in geschlossenen und zwangsbelüfteten Ställen statt. Bisher fehlen konkrete Anforderungen, wie ein Stall mit Außenklimakontakt gestaltet sein muss. Die Verordnung legt fest, dass in Ställen, in denen das Außenklima wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat, ein Mikroklima zu schaffen ist, das den physiologischen Anforderungen der Tiere während des Ruhens Rechnung trägt, so dass sich äußere Witterungseinflüsse nicht negativ auf die Schweine auswirken. Darüber hinaus werden Regelungen zur art- und tierschutzgerechten Haltung der Tiere in der Freilandhaltung ergänzt. Um Schweinen in der Freilandhaltung die Möglichkeit zu geben, Schutz vor Witterungen und hohen oder niedrigen Temperaturen zu suchen, wird vorgegeben, dass eine Schutzeinrichtung mit einem Liegebereich zur Verfügung stehen muss. Der Boden außerhalb der Schutzeinrichtung soll überwiegend unbefestigt sein, damit die Tiere die Möglichkeit zum artgerechten Wühlen haben. Die Verordnung verfehlte die Mehrheit im Bundesrat und kann somit nicht in Kraft treten. Der Freistaat Sachsen hat der Verordnung ebenfalls koalitionsbedingt nicht zugestimmt.

Der Bundesrat hat zum Pflegestudiumstärkungsgesetz Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich. Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow gab zum Gesetzentwurf im Bundesrat eine Rede zu Protokoll.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die hochschulische Pflegeausbildung gestärkt werden. Dazu werden gesetzliche Regelungen zur Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und die Zahlung einer angemessenen Vergütung der Studierenden in der Pflege für die Dauer des Studiums eingeführt. Studierenden, die ihr Pflegestudium auf der bisherigen Grundlage begonnen haben und fortsetzen, sollen im Rahmen einer Übergangsvorschrift einen Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung erhalten.

Ein weiteres Ziel ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die berufliche Pflegeausbildung weiter zu verbessern oder zu vereinfachen – das betrifft vor allem den Umgang mit digitalen Lernformaten.

Ferner sollen die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte vereinheitlicht und vereinfacht werden. Der Umfang und die Formerfordernisse der vorzulegenden Unterlagen werden bundesrechtlich geregelt und sollen zu mehr Transparenz und Orientierung für antragstellende Personen sowie zu mehr Klarheit und Sicherheit in der Verfahrensgestaltung bei den Ländern führen. Zudem wird die Möglichkeit eines Verzichts auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs eingeführt. Dies soll vor allem zu einer Entlastung der antragstellenden Personen führen.

Der Bundesrat legt in seiner Stellungnahme u. a. Wert darauf, dass Pflegebedürftige nicht mit zusätzlichen Kosten aus der Einführung einer Vergütung für die Pflegestudierenden belastet werden.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Ausbildungsplatzsuchende weiterzuentwickeln. So soll der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt begegnet werden, um strukturwandelbedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Hierfür soll durch die folgenden Maßnahmen die Weiterbildung gestärkt und die Fachkräftebasis gesichert werden:

  • Der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Arbeitgeber und Beschäftigte und die Umsetzung für die Agenturen für Arbeit soll erleichtert werden (feste Fördersätze, weniger Förderkombinationen). Bei Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten kann, bei Unternehmen mit unter 50 Beschäftigten wird von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten abgesehen (werden).
  • Einführung eines Qualifizierungsgeldes – Zielgruppe sind Beschäftigte, die im besonderen Maße wegen der Transformation der Arbeitswelt von einem Verlust ihrer Arbeitsplätze bedroht sind, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können.
  • Einführung einer Ausbildungsgarantie – Um jungen Menschen den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Berufsausbildung zu eröffnen, wird eine Ausbildungsgarantie eingeführt. Das existierende Instrumentarium der Ausbildungsförderung wird gestärkt und ergänzt, z. B. durch Einführung kurzer betrieblicher Praktika und einen Mobilitätszuschuss.

Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, kann es zu großen Teilen wie geplant mit der Verkündung in Kraft treten. Einzelne Maßnahmen des Gesetzes treten zum 1. April 2024 in Kraft.

Der Bundesrat hat das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Das Gesetz soll zukünftig die Versorgung mit Arzneimitteln sicherstellen. Produktionsengpässe und unterbrochene Lieferketten sollen weitgehend vermieden werden. So sollen zukünftig Lieferengpässe durch ein Frühwarnsystem frühzeitig erkannt werden. Strukturelle Maßnahmen im Bereich der Festbeträge, der Rabattverträge und bei der Versorgung mit Kinderarzneimitteln sollen helfen, Versorgungsengpässe in diesen Bereichen möglichst zu vermeiden. Bei Störungen in der Lieferkette oder bei kurzzeitig gesteigertem Mehrbedarf sollen zudem eine Pflicht zur mehrmonatigen Lagerhaltung bzw. in Krankenhäusern erhöhte Bevorratungsverpflichtungen Abhilfe schaffen. Die Arzneimittelhersteller wiederum erhalten für anerkannte Reserveantibiotika mit neuen Wirkstoffen die Möglichkeit, den von ihnen bei Markteinführung gewählten Abgabepreis auch über den bisher gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von sechs Monaten hinaus beizubehalten, ohne dass sie mit den Krankenkassen zu vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet werden können. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit patentfreien Arzneimitteln ist zur Vermeidung von Lieferengpässen oder Lieferausfällen für die Zukunft eine Diversifizierung der Lieferketten für Antibiotika vorgesehen. Rabattverträge sollen zukünftig mit mehreren Rabattvertragspartnern und auch mit Pharmaherstellern vereinbart werden, die für die Herstellung dieser Arzneimittel in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR produzierte Wirkstoffe verwenden.

Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang am 12. Mai 2023 mit dem Gesetzentwurf befasst und Nachbesserungen gefordert. Der Deutsche Bundestag ist einer Reihe von Änderungswünschen des Bundesrates gefolgt, so dass der Bundesrat heute, auch mit Unterstützung Sachsens, von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses abgesehen hat.

Demnach konnte noch u. a. erreicht werden, dass:

  • das Präqualifizierungsverfahren für Apotheken für durch die Selbstverwaltung zu bestimmende apothekenübliche Hilfsmittel entfällt,
  • der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag bekommt, in Richtlinien zu regeln, dass eine Arbeitsunfähigkeit bei leichten Erkrankungen wie aus der Zeit der Corona-Pandemie bekannt nunmehr dauerhaft mittels Videosprechstunde oder telefonisch, ausschließlich bezogen auf in der ärztlichen Praxis bekannte Patienten, ermöglicht wird,
  • im Falle eines vom Bundesministerium für Gesundheit festgestellten Versorgungsmangels mit Arzneimitteln zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen vom Mangel betroffene Arzneimittel bei Gestattung der zuständigen Behörde zwischen öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken weitergegeben werden dürfen,
  • Arzneimittelgroßhandlungen Arzneimittel zur Behandlung von Kindern in einer Menge bevorraten müssen, dass der durchschnittliche Bedarf für vier Wochen gedeckt werden kann und
  • der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen bis zum 31. Oktober 2023 im Einvernehmen mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene das Nähere zur Umsetzung des erst mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz eingeführten Kombinationsabschlags für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss benannten Kombination eingesetzt werden, festlegen muss. Wird die Frist nicht eingehalten, trifft das Bundesministerium für Gesundheit ersatzweise die Festlegung.

Der Bundesrat hat mit sächsischer Unterstützung das Gesetz zur Überarbeitung des strafrechtlichen Sanktionenrechts passieren lassen. Mit dem Gesetz wird das Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches an aktuelle Entwicklungen sowie mit Blick auf Resozialisierung, Prävention und Schutz vor Diskriminierung angepasst.

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist die Reduktion von Ersatzfreiheitsstrafen, also von Freiheitsstrafen, die zu verbüßen sind, wenn Geldstrafen nicht bezahlt werden. Hierzu wird zum einen die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe halbiert (künftig 1 Tag Haft je 2 Tagessätzen Geldstrafe und nicht mehr je 1 Tagessatz). Zum anderen bezwecken verschiedene andere Änderungen, etwa eine verstärkte Einbindung der Gerichtshilfe vor der Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe, dass Geldstrafen erst gar nicht in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden müssen.

Im Bundestag wurde der Gesetzentwurf außerdem um eine Regelung ergänzt, nach der bei Verhängung von Geldstrafen darauf zu achten ist, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Hiermit wird die obergerichtliche Rechtsprechung kodifiziert, dass bei Personen, die nahe am Existenzminimum leben, der Tagessatz abgesenkt und damit die Geldstrafe auch tatsächlich bezahlt werden kann.

Weiter nimmt das Gesetz »geschlechtsspezifische« und »gegen die sexuelle Orientierung gerichtete« Tatmotive als weitere Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele ausdrücklich in die Liste der bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Umstände auf. Hiermit wird dem Anstieg von Gewalttaten gegen Frauen und strafrechtlich relevanter Hassrede im Internet Rechnung getragen und die Notwendigkeit einer angemessenen Strafzumessung für alle Taten, die sich gegen Frauen und LSBTIQ+-Personen richten, betont.

In diesem Zusammenhang griff der Bundestag außerdem eine Prüfbitte des Bundesrates auf und erweiterte die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts in Umsetzung der Istanbul-Konvention. In Deutschland können künftig bestimmte Taten wie beispielsweise Zwangsheirat oder Genitalverstümmelung auch dann verfolgt werden, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und am Ort der Tatbegehung nicht mit Strafe bedroht ist, vorausgesetzt, der Täter ist Deutscher oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Gerichte für eine Arbeitsweisung sowie für eine Weisung, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (sog. Therapieweisung), ausgeweitet.

Schließlich schärft das Gesetz die Voraussetzungen für die sog. Unterbringung im Maßregelvollzug nach, also für die Unterbringung von straffälligen, aber schuldunfähigen Personen in Entziehungsanstalten. Solche Unterbringungen nahmen in den letzten Jahren zu und zwar auch dann, wenn keine eindeutige Abhängigkeitserkrankung vorlag. Mit den Anpassungen soll der Maßregelvollzug entlastet sowie der Erfolg der Unterbringungen erhöht werden.

Der Bundesrat hat zum Entwurf einer Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt und war in den Ausschüssen des Bundesrates mit eigenen Anträgen erfolgreich.

Das OZG hat die Weichen für eine moderne Verwaltung gestellt. Es handelt sich um das bis dato größte Projekt zur Modernisierung der Verwaltung. Doch trotz erkennbarer Erfolge bleiben der Digitalisierungsgrad der Verwaltungsleistungen und die Zufriedenheit mit der Verwaltung hinter den Erwartungen der Bevölkerung und der Wirtschaft zurück. Die Umsetzung des OZG ist immer dort erfolgreich, wo Bund und Länder gemeinsam und arbeitsteilig vorgegangen sind und auf einheitliche, übergreifende Lösungen gesetzt haben. Die neuen Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit sollen verstetigt werden; dafür soll das arbeitsteilige Zusammenwirken bei der Umsetzung des OZG erleichtert werden. Zugleich soll der Blick auf das Ziel einer einfachen, modernen und digitalen Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund gerichtet werden.

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat mit sächsischer Unterstützung u. a. die Streichung der Umsetzungsfrist, mit Blick darauf, dass es sich bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen um eine Daueraufgabe handelt. Gleichzeitig bittet der Bundesrat darum, im Gesetzentwurf eine Pflicht aufzunehmen, die eine iterative Umsetzung aller Verwaltungsleistungen adressiert.

Darüber hinaus bittet der Bundesrat mit sächsischer Unterstützung um eine belastbare Berechnung der entstehenden Kosten insbesondere für die kommunale Ebene.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, der die europäische Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie umsetzt eine Stellungnahme abgegeben. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in weiten Teilen unterstützt.

Der Gesetzentwurf regelt neue Versicherungspflichten für den Gebrauch einzelner Arten von Fahrzeugen im Straßenverkehr und von Fahrzeugen im Motorsport und sieht Änderungen bei der Insolvenzabsicherung für Kfz-Haftpflichtversicherer vor. Der Entwurf setzt die Richtlinie damit im Wesentlichen 1:1 um und ändert an den bestehenden Versicherungspflichten möglichst wenig.

Zu den erforderlichen Änderungen gehört, dass folgende zwei Gruppen von Fahrzeugen erstmals versicherungspflichtig werden: Zum einen betrifft dies selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine) und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h, soweit diese auf öffentlichen Straßen und nicht ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden. Zum anderen erstreckt sich die Versicherungspflicht künftig auch auf Fahrzeuge bei Motorsportveranstaltungen; der hierfür von der Richtlinie geforderte alternative Versicherungsschutz kann dabei auch vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossen werden. Umfang und Deckungssummen werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt, d. h., es gibt auch im Motorsport eine Mindestversicherungssumme für Personenschäden von 7,5 Millionen Euro je Schadensfall.

Des Weiteren wird die Insolvenzsicherung für den Fall der Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach den Vorgaben der Richtlinie abgeändert. Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird dabei weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e. V. zugewiesen, aber nun unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds (nicht mehr als Entschädigungsfonds). Die Finanzierung des Insolvenzfonds erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer, jedoch nunmehr ohne Deckelung auf 0,5 % des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres, damit ausreichend Mittel für die Insolvenzsicherung zur Verfügung stehen. Schließlich wird der Umfang der endgültigen Einstandspflicht des Insolvenzfonds auf Schäden beschränkt, die durch die Insolvenz eines in Deutschland zugelassenen Versicherers verursacht wurden. Dies stellen Regressregelungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten sicher.

Neben einer Reihe von redaktionellen, klarstellenden und technischen Anmerkungen richtet der Bundesrat in seiner Stellungnahme mit der Unterstützung Sachsens die Prüfbitte an die Bundesregierung, in Anbetracht der neu eingeführten Versicherungspflicht die Übergangsfrist für eine Strafbarkeit des unzulässigen Gebrauchs von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern bis 20 km/h um gut ein Jahr bis Ende 2024 zu verlängern. Außerdem wird eine Änderung vorgeschlagen, die sicherstellt, dass nicht aufgrund der nur einen Bruchteil der Versicherungsnehmer betreffenden neuen Regelungen zu Motorsportveranstaltungen sämtliche deutsche Haftpflichtpolicen (fast 70 Millionen) bis Ende 2024 angepasst werden müssen. Deren Umstellung soll erst erforderlich sein, wenn die Versicherung gewechselt wird oder eine Anpassung der Versicherung aufgrund eines Fahrzeugwechsel erfolgt.

Sachsen unterstützte die Stellungnahme des Bundesrates weitgehend.

Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundestag zur Beratung und Verabschiedung zugeleitet. Umsetzungsfrist für die Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie ist der 23. Dezember 2023.

Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften befasst und hat hierzu eine Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt.

Die Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes soll der Umsetzung von EU-Recht dienen. Die geänderte EU-Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge sieht vor, dass ab dem 25. März 2027 für alle LKW ab 3,5 t eine Maut erhoben werden muss. Ferner ist die Maut nach CO2-Emissionsklassen zu differenzieren. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, emissionsärmere Fahrzeuge einzusetzen.

Künftig wird der Lkw-Mautsatz neben den Teilsätzen für Infrastrukturkosten und externe Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelastung auch einen Teilsatz für Kosten für verkehrsbedingte CO2-Emissionen beinhalten. Gemäß den Vorgaben der sog. Wegekosten-Richtlinie werden Fahrzeuge in CO2-Emissionsklassen eingeordnet.

Nach dem Gesetzentwurf müssen alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t für die Benutzung von Bundesfernstraßen ab dem 1. Juli 2024 Maut entrichten. Für Fahrzeuge mit weniger als 7,5 t gibt es eine Ausnahme für Handwerker und vergleichbare Berufe, wenn lediglich Material, Ausrüstung oder Maschinen zur Ausübung der Tätigkeit transportiert werden. Emissionsfreie Fahrzeuge werden zunächst bis 31. Dezember 2025 von der Mautpflicht befreit. Anschließend werden sie nur einen um 75 % reduzierten Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten sowie die Mautteilsätze für externe Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelastung entrichten müssen.

Neu geregelt wird die Verwendung der Mauteinnahmen. Die Hälfte der Mauteinnahmen ist weiterhin zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zu verwenden und im Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für Maßnahmen im Bereich der Bundesschienenwege.

Des Weiteren erhält der Bund die Befugnis, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für bestimmte Zeiten und Streckenabschnitte in Abhängigkeit von der verkehrlichen Belastung der Straße zu differenzieren. Damit wird ein Anreiz zur Staureduzierung geschaffen.

Der Bundesrat mahnt in seiner Stellungnahme mit sächsischer Unterstützung an, bei der Einbeziehung von Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs ab 3,5 t darauf zu achten, dass die zu erwartenden Auswirkungen auf die Verbraucherpreise nicht zu einer Versorgungsgefährdung im ländlichen Raum führen und auch nicht zu Verwerfungen in der Logistik. Ferner bittet der Bundesrat darum, auf eine Gleichstellung von biogenen Kraftstoffen und E-Fuels mit emissionsfreien Fahrzeugen und weiteren alternativen Technologien zur CO2-Minderung zu achten und die im Koalitionsvertrag der Ampelregierung zugesagte Vermeidung der Doppelbelastung durch nationalen Emissionshandel und CO2-Maut zu gewährleisten.

Zudem sieht der Bundesrat die Gefahr, dass die internationale Konkurrenzfähigkeit des Lkw-Güterverkehrs in Deutschland erheblich eingeschränkt wird. Die Bundesregierung soll daher aufgefordert werden, die internationale Konkurrenzfähigkeit des Straßengüterverkehrs in Deutschland weiter zu erhalten und von den vorgesehenen kurzfristigen Mehrbelastungen im Bereich des Straßengüterverkehrs Abstand zu nehmen. Er hält es zudem für erforderlich, den Mautteilsatz für die Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen schrittweise einzuführen.

Des Weiteren wird die die Bundesregierung mit sächsischer Unterstützung um zeitnahe Umsetzung der im Koalitionsvertrag für den Bahnverkehr festgeschriebenen Freistellung von der Lkw-Maut im Zu- und Ablauf von maximal 50 Kilometer gebeten.

Sachsen hat die Stellungnahme koalitionsbedingt nur in Teilen unterstützt.

Der Bundesrat hat Stellung genommen zu einem Richtlinienvorschlag der EU Kommission zur Bekämpfung der Korruption Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Vorschriften sollen auf Grundlage der Richtlinie weiterentwickelt und dabei der Entwicklung internationaler Korruptionsbekämpfungsinstrumente Rechnung getragen werden, u. a. durch die Aufnahme internationaler Standards (etwa die des UNCAC), die Schließung von Strafbarkeitslücken, auch gegenüber juristischen Personen, die Ahndung von Korruption durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen, die Einführung von Maßnahmen zur Korruptionsprävention und die Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag verfolgten Ziele ausdrücklich. Die erfolgreiche Verhinderung und Bekämpfung von Korruption ist sowohl für den Schutz der Werte der EU und der Wirksamkeit der EU-Politik als auch für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauens in die Regierenden und öffentliche Institutionen von entscheidender Bedeutung. Mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag soll eine kohärentere und wirksamere Bekämpfung der Korruption durch die EU-Mitgliedsstaaten ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten werden mit dem Vorschlag aufgefordert, im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ein breites Spektrum an präventiven, legislativen und kooperativen Maßnahmen zu ergreifen; internationale Standards werden innerhalb der EU verbindlich geregelt. Zudem enthält die vorgeschlagene Richtlinie Maßnahmen für eine verbesserte Korruptionsprävention und Herstellung höchstmöglicher Transparenz in den öffentlichen Entscheidungsprozessen.

Darüber hinaus äußert der Bundesrat in Hinblick auf verschiedene Aspekte des Vorschlags nachdrückliche Bedenken. So ist er etwa der Auffassung, dass die in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags enthaltene Strafvorschrift zur »Unerlaubten Einflussnahme« noch eingehender Prüfung und Diskussion bedarf. Zwar orientiere sich die Regelung weitgehend an der Vorschrift zur »Missbräuchlichen Einflussnahme« in Artikel 18 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption. Anders als diese Regelung verzichte sie jedoch auf das Erfordernis, dass die Einflussnahme auf den öffentlichen Bediensteten missbräuchlich erfolgen muss. Gegenüber verschiedenen Regelungen macht der Bundesrat zum Teil mit sächsischer Unterstützung ernsthafte Bedenken geltend, da diese u. a. anderem in die Systematik von Verjährungen aber auch Strafvorschriften der Mitgliedsländer eingriffen.  

Der Bundesrat hat der Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung in der von der Bundesregierung vorgelegten Fassung ohne die Stimmen Sachsens zugestimmt.

Durch die Ersatzbaustoffverordnung wird die Herstellung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken künftig bundesweit geregelt. Durch die am 1. August 2023 in Kraft tretende Ersatzbaustoffverordnung wird die Herstellung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken nach jahrelangen fachlichen Abstimmungen zwischen den Ländern im Bundesrat erstmals bundeseinheitlich geregelt. Mit der nun im Bundesrat beschlossenen Änderungsverordnung soll der Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung nach einer erfolgten Prüfung der im Jahr 2021 beschlossenen Fassung der Ersatzbaustoffverordnung durch die Bundesregierung noch klarer geregelt und die Ersatzbaustoffverordnung an den nunmehr aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst werden. Zudem hinaus werden Kriterien für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften festgelegt. Außerdem wird mit der Verordnung eine redaktionelle Korrektur in der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vorgenommen, welche das Außerkrafttreten dieser Verordnung nunmehr um ein Jahr auf das Jahr 2025 verschiebt.

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