1056. Bundesratssitzung vom 11. Juli 2025

Wichtigste Themen: Bundeshaushalt 2025 + Sächsische Initiative zum Wissenschaftsfreiheitsgesetz + Steuerliches Investitionssofortprogramm + Fristverlängerung Ganztagsausbau + Bundeskriminalamtsgesetz + Waffenerlaubnisse + Aussetzung Familiennachzug + Kulturgutschutzgesetz + Mietpreisbremse + Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz + Staatsangehörigkeitsgesetz + Bauturbo + TÜV - Intervalle EU + Benennungen
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie in Kürze das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1056. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat zum Entwurf der Bundesregierung für das Haushaltsgesetz 2025 Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt. Gemeinsam mit den anderen ostdeutschen Ländern hat Sachsen eine Protokollerklärung zur Entlastung bei den Kosten für das Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) abgegeben.
Der Entwurf sieht für das laufende Jahr im Kernhaushalt Ausgaben in Höhe von rund 503,0 Mrd. EUR vor. Das sind 26,2 Mrd. EUR mehr als 2024. Dem stehen Einnahmen von 421,1 Mrd. EUR gegenüber (2024: 427,5 Mrd. EUR). Davon entfallen laut Planung 386,8 Mrd. EUR auf Steuereinnahmen (2024: 377,6 Mrd. EUR) und 27,0 Mrd. EUR auf Verwaltungseinnah-men (2024: 25,9 Mrd. EUR).
Die Nettokreditaufnahme liegt mit 81,8 Mrd. EUR deutlich über dem Vorjahresniveau von 39,0 Mrd. EUR. Die zulässige Nettokreditaufnahme beträgt laut Entwurf 49,7 Mrd. EUR; sie wird vollständig ausgeschöpft.
Weitere 32,07 Mrd. EUR Neuverschuldung werden mit der neuen Bereichsausnahme in Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz begründet. Demnach werden bestimmte Ausgaben im Sicherheits- und vor allem im Verteidigungsbereich, die ein Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts des vorangegangenen Jahres überschreiten, von der Schuldenregel des Grundgesetzes ausgenommen.
Laut Entwurf fallen insgesamt 75,1 Mrd. EUR in die Bereichsausnahme und überschreiten damit deutlich den Betrag von 43,1 Mrd. EUR, der einem Prozent des BIP 2024 entspricht. Das Gros dieser Ausgaben soll für die Verteidigung fällig werden (62,4 Mrd. EUR), die »Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten« werden mit 8,3 Mrd. EUR angegeben.
Die Ausgaben für Investitionen werden in diesem Jahr laut Entwurf 62,7 Mrd. EUR betragen. Das sind rund 7,8 Mrd. EUR weniger als im Vorjahr. Davon entfallen 17,3 Mrd. EUR auf fi-nanzielle Transaktionen, die als Investitionen gebucht werden. Im Verhältnis zu den bereinigten Gesamtausgaben - also ohne finanzielle Transaktionen und ohne den Überschreitungsbetrag der Bereichsausnahme - liegt die Investitionsquote laut Entwurf bei 10,0 Prozent. Die Investitionsquote ist relevant für das Zusätzlichkeitskriterium des Sondervermögens »Infrastruktur und Klimaneutralität«, das in Artikel 143h Grundgesetz geregelt ist.
In ihrer Stellungnahme begrüßen die Länder die Errichtung des Sondervermögens Infrastruk-tur und Klimaneutralität in. H. v. 500 Mrd. EUR und dass die Länder hieran einen Anteil von 100 Mrd. EUR erhalten, sie stellen aber fest, dass es darüber hinaus notwendig ist, dass sich der Bund intensiver an den Kosten der Flüchtlingsunterbringung beteiligt und für einen bezahlbaren öffentlichen Personennahverkehr einsteht.
Die ostdeutschen Länder begrüßen in einer Protokollerklärung die Bereitschaft des Bundes seinen Anteil an den Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) um 10 Prozentpunkte zu erhöhen, sehen dies aber lediglich als einen Zwischenaschritt hin zu einer vollständigen Übernahme der sich aus dem AAÜG ergebenden Lasten durch den Bund. Für Sachsen ist dies eine wichtige Forderung gegenüber dem Bund. Die AAÜG-Lasten binden in den ostdeutschen Ländern jährlich hohe Haushaltsmittel, was die finanzielle Handlungsfähigkeit der ostdeutschen Länder für den weiteren Aufholprozess und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse vor enorme Herausforderungen stellt.
Der Bundesrat hat als Reprise einen Gesetzesantrag beschlossen, der außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen mehr haushaltsrechtlichen Spielraum bringen soll. Sachsen und Baden-Württemberg hatten den Gesetzesantrag erneut in den Bundesrat eingebracht nachdem dessen ursprünglicher Beschluss vom 29. September 2023 der Diskontinuität unterfallen war.
Hintergrund der Initiative ist, dass gemäß dem Haushaltsgesetz des Bundes Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren, sicherstellen müssen, dass sie ihre Arbeitnehmer nicht besser bezahlen als vergleichbare Bedienstete des Bundes.
Der Bund vertritt seit 2021 die Auffassung, dass das Besserstellungsverbot nicht nur für das konkret geförderte Personal, sondern für die Einrichtung als Ganzes einzuhalten sei. Durch die neue Rechtsanwendung des Bundes entstand bei vielen gemeinnützigen außeruniversitären Industrieforschungseinrichtungen, die in erheblichem Maße Bundesförderung in Anspruch nehmen, Unsicherheit. Wird das Leitungspersonal der Einrichtungen übertariflich vergütet, steht zu befürchten, dass die Einrichtungen im Ergebnis von einer Teilnahme an Bundesforschungsprogrammen ausgeschlossen werden. Angesichts der Schwierigkeit, Spitzenkräfte im globalen Wettbewerb zu gewinnen und des Umstandes, dass das Leitungspersonal von Forschungseinrichtungen aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung grundsätzlich hohe wirtschaftliche Risiken trägt, ist eine übertarifliche Vergütung des Leitungspersonals oftmals sachgerecht und notwendig. Gemeinnützige Industrieforschungseinrichtungen haben insbesondere in Sachsen und ganz Ostdeutschland eine große Bedeutung für den Technologietransfer und die Innovationsförderung.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die betroffenen Einrichtungen mit den Bund-Länder-finanzierten Einrichtungen im Wissenschaftsfreiheitsgesetz gleichgestellt werden. Für die in § 2 Wissenschaftsfreiheitsgesetz genannten Einrichtungen (u. a. Fraunhofer-Gesellschaft) gelten bereits abweichende Bedingungen. Zwar unterliegen auch sie grundsätzlich dem Besserstellungsverbot, sie haben jedoch gemäß § 4 Wissenschaftsfreiheitsgesetz die Möglichkeit, aus eingeworbenen Drittmitteln Vergütungen zu gewähren, die das Tarifentgelt übersteigen.
Der Bundesrat hat beschlossen, den Gesetzentwurf erneut beim Bundestag einzubringen. Anders als der Bundesrat kennt der Deutsche Bundestag Legislaturperioden. Die Abgeordneten sind nur für die jeweilige Wahlperiode gewählt, die in der Regel vier Jahre dauert. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Vorlagen, die der Bundestag in einer Legislaturperiode nicht behandeln kann, mit deren Ende erledigt sind. Der neu gewählte Bundestag beginnt wieder bei null – er muss sich nicht mit mehr mit »Altlasten« aus der vorherigen Legislaturperiode beschäftigen. Dieser sogenannte Grundsatz der Diskontinuität hat Folgen für die Arbeit des Bundesrates, auch wenn er selbst ihm nicht unterliegt. Die Länder können über den Bundesrat eigene Gesetzentwürfe beim Bundestag einbringen und machen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Dem Bundestag steht es allerdings frei, wann er sich mit diesen Länderinitiativen auseinandersetzt – gesetzliche Fristen gibt es dafür nicht. Daher kommt es vor, dass Gesetzentwürfe des Bundesrates in einer Legislaturperiode vom Bundestag nicht oder nicht abschließend beraten werden.
Damit der Gesetzentwurf mit Ende der Legislaturperiode nicht hinfällig wird und sich der neu gewählte Bundestag überhaupt damit beschäftigen kann, müssen die Länder den Entwurf erneut beim Bundestag einbringen. Diese Neueinbringung wird Reprise genannt.
Der Bundesrat hat dem »Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland« mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Damit kann der sogenannte Investitions-Booster zeitnah in Kraft treten.
Der Entwurf enthält folgende Maßnahmen:
- Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – »Investitions-Booster« (§ 7 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG).
- Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf zehn Prozent ab 1. Januar 2028 (§ 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG)
- Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum (VZ) 2028/2029, 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EstG)
- Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a – neu – EStG)
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100 000 Euro (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG).
- Ausweitung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 des Forschungszulagengesetzes – FZulG).
Der Zustimmung des Bundesrates waren Verhandlungen der Länder mit dem Bund vorangegangen. Unter sächsischem Vorsitz hatte sich die Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler verständigt, dass die entstehenden Mindereinnahmen aus dem Gesetz den Kommunen in voller Höhe und den Ländern anteilig ersetzt werden.
Deshalb hat der Bund in einer Protokollerklärung erklärt, den Ländern und Kommunen bei deren Finanzierungsproblemen behilflich zu sein. So wird der Bund u. a. die gesamten Steuermindereinnahmen der Kommunen aus dem Gesetz ausgleichen.
Der Bundesrat hat im 2. Durchgang dem Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Ziel des Gesetzes ist die Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau um zwei Jahre. Damit sollen Länder und Kommunen mehr Zeit erhalten, um die vom Bund bereitgestellten Finanzhilfen für den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter vollständig nutzen zu können.
Seit 2020 stellt der Bund über ein Sondervermögen bis zu 3,5 Milliarden Euro für den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung. Aufgrund verschiedener Hemmnisse (teilweise späte Landesprogramme, Planungs- und Fachkräfteengpässe, Lieferprobleme) konnten viele Maßnahmen bislang nicht wie geplant umgesetzt werden. Die Fristen für die Mittelverwendung waren zu knapp bemessen. Bereits die Ministerpräsidentenkonferenz hatte unter sächsischem Vorsitz auf eine Verlängerung gedrängt. Das Anliegen wurde in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aufgenommen und wird mit diesem umgesetzt.
Beim 1. Durchgang am 13. Juni 2025 hatte u. a. der sächsische Kultusminister Conrad Clemens die Notwendigkeit der Fristverlängerung in einer Rede dargelegt.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtsgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.
Mit dem Gesetz sollen Vorgaben eines Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 1. Oktober 2024 umgesetzt werden, soweit die gesetzlichen Regelungen der Zustimmung des Bundesrats nicht bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Befugnis zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Gründe der Verfassungswidrigkeit betreffen den Angaben zufolge nicht den Kern der Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen Ausgestaltung.
Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts soll ein neuer Paragraph 30a im Bundeskriminalamtsgesetz geschaffen werden, der die besonderen Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund enthält. Hierzu gehört insbesondere eine Negativprognose als Voraussetzung der vorsorgenden Speicherung von Beschuldigtendaten. Mit Änderungen in Paragraph 77 soll ein ausdifferenziertes Regelungskonzept für die Speicherdauer geschaffen werden.
Darüber hinaus wird mit dem Gesetz der Besitz bestimmter Druckluftwaffen neu geregelt. Dabei geht es um Waffen, aus denen potenziell tödlich wirkende Geschosse verschossen werden können. Künftig soll man die betroffenen Waffen nicht mehr erlaubnisfrei erwerben und besitzen dürfen. Durch neuere Entwicklungen in der Waffentechnik sei es möglich, aus Druckluftwaffen, die Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilen, auch Geschosse zu verschießen, von denen potenziell tödliche Wirkung ausgehen kann und die sogar Schutzwesten von Polizeikräften durchdringen können. Dabei handelt es sich um sogenannte Nadelgeschosse. Nach derzeitigem Waffengesetz sind der Erwerb und der Besitz dieser Druckluftwaffen bisher erlaubnisfrei. Mit der neuen Regelung sollen diese Druckluftwaffen dann einer waffenrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen. Mit dem Gesetz werden außerdem Ungenauigkeiten und Fehler behoben, die sich durch zahlreiche Änderungen des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems im Oktober 2024 am Waffengesetz und Sprengstoffgesetz ergeben haben, und die den Vollzug des Waffengesetzes durch die zuständigen Behörden erschweren.
Der Bundesrat hat mit sächsischer Unterstützung das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten passieren lassen. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses hat der Freistaat Sachsen nicht unterstützt.
Mit dem Gesetz der Koalitionsfraktionen soll der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre vorübergehend ausgesetzt werden, um die Aufnahme- und Integrationssysteme der Bundesrepublik zu entlasten. Diese Möglichkeit war bereits 2016 bis 2018 genutzt worden und wurde im Anschluss durch die Begrenzung des Familiennachzugs auf 1000 Visa pro Monat ersetzt. Zugleich soll eine Familienzusammenführung in Härtefällen weiterhin möglich sein.
Darüber hinaus soll in das Aufenthaltsgesetz neben der Steuerung auch das Ziel der Begrenzung der Zuwanderung wieder aufgenommen werden. Damit soll dem Erfordernis Rechnung getragen werden, dass Migration im Interesse der Aufnahmekapazität des Staates, der Funktionsfähigkeit gesellschaftlicher Strukturen sowie der Integrationsfähigkeit zu gestalten ist. Das Ziel der Begrenzung der Zuwanderung war im Jahr 2023 aus der Zweckbestimmung des Aufenthaltsgesetzes gestrichen worden, um ein »Zeichen der Offenheit für mehr Zuwanderung gerade im Bereich der Erwerbs- und Bildungsmigration zu setzen«, heißt es im Gesetz.
Insbesondere im Hinblick auf »weiterhin bestehende erhebliche irreguläre Migrationsbewegungen« soll aber klargestellt werden, »dass das Aufenthaltsgesetz nicht nur auf die Steuerung, sondern auch auf die Begrenzung von Zuwanderung ausgerichtet ist«.
Bereits die Ministerpräsidentenkonferenz hatte unter sächsischem Vorsitz auf eine stärkere Begrenzung des Familiennachzugs auf Härtefälle gedrängt. Der sächsische Innenminister hat den Stopp des Familiennachzugs ebenfalls begrüßt. Das Anliegen wurde in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aufgenommen und wird mit diesem Gesetz der Koalitionsfraktionen umgesetzt.
Der Bundesrat hat Änderungen am Kulturschutzgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Das auf einem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen beruhende Gesetz, dient im Wesentlichen der Anpassung an den weiterentwickelten Rechtsrahmen auf EU-Ebene. Dieser verpflichtet u. a. die Mitgliedstaaten zur Errichtung einer zuständigen Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen. Das Gesetz sieht hierfür die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde vor. Diese hat die Aufgabe auf die ihr nachgeordnete Kunstverwaltung des Bundes übertragen.
Außerdem sieht das Gesetz einige Flexibilisierungen und Erleichterungen vor: Der internationale Leihverkehr mit Kulturgütern zwischen Museen zur Realisierung von Ausstellungs-, Forschungs- und Restaurierungsprojekten soll dadurch erleichtert werden, dass eine Ausfuhrgenehmigung für nationales Kulturgut für zehn statt für fünf Jahre erteilt werden können. Auch eine nachträgliche Verlängerung der Ausfuhrgenehmigung soll ermöglicht werden. Für Kulturgüter, die in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind, soll diese Flexibilisierung jedoch nicht gelten.
Erleichtert werden soll auch der Handel mit Kulturgütern. So sollen die Bestimmungen über zusätzliche Sorgfaltspflichten der Händler, etwa zum rechtmäßigen Erwerb oder zur Ein- und Ausfuhr, erst ab einem Wert von 5 000 Euro statt 2 500 Euro gelten. Für archäologische Kulturgüter hingegen sollen weiterhin die strengeren Regeln gelten. Zusätzlich sieht das Gesetz die Beseitigung von Unschärfen sowie redaktionelle Änderungen vor.
Sachsen konnte erwirken, dass der Bundestag eine Änderung des Gesetzentwurfs dahingehend vorgenommen hat, dass der Artenschutz von den Bestimmungen des § 51 des Kulturgutschutzgesetzes, der bei illegal eingeführten Kulturgütern einen Rückgabeanspruch der Herkunftsländer ausgenommen wird. Die Regelung sieht bei illegal eingeführten Kulturgütern einen Rückgabeanspruch der Herkunftsländer. Da § 51 vorrangig ein anderes Regelungsziel verfolgt, wäre eine Berücksichtigung des Artenschutzes in diesem Kontext systemwidrig.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze (»Mietpreisbremse«) mit sächsischer Unterstützung passieren lassen.
In der Vergangenheit wurden mit verschiedenen Gesetzen Maßnahmen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern eingeführt, um den Mietenanstieg in einem tragbaren Rahmen zu halten und gleichzeitig den Interessen der Vermieterinnen und Vermieter an einer wirtschaftlichen Verwendung ihres Eigentums gerecht zu werden. Durch die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen in Ballungszentren steigen die Wiedervermietungsmieten dort jedoch weiter stark an.
Zur Verlangsamung des Mietenanstiegs wird die Mietpreisbremse nun noch einmal bis zum Jahr 2029 verlängert. Zudem wird es den Landesregierungen ermöglicht, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt dort auch über den 31.12.2025 hinaus durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wo die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung zu dem »Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)« Stellung genommen.
Der Gesetzentwurf regelt die wesentlichen Einzelheiten der Umsetzung des für Länder und Kommunen vorgesehenen Anteils von 100 Milliarden Euro an dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität:
- Die Verteilung der Mittel (§ 2) in Höhe von 100 Milliarden Euro auf die Länder erfolgt in Anwendung eines Schlüssels, der sich jeweils hälftig aus dem zuletzt durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz festgestellten Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 und einer zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs vorgenommenen Fortschreibung des Königsteiner Schlüssels ergibt.
- Förderfähig sind Sachinvestitionen in verschiedene lnfrastrukturbereiche, die im Aufgabenbereich der Länder und ihrer Kommunen liegen. Die Liste der in § 3 aufgeführten Infrastrukturbereiche ist nicht abschließend zu verstehen. Die Gesetzesbegründung verweist u. a. auch auf Bereiche wie etwa Sport, Kultur, Innere Sicherheit, Wasserwirtschaft und Wohnungsbau. Diese Bereiche waren nach einer Einigung der Ministerpräsidentenkonferenz unter sächsischem Vorsitz mit dem Bundeskanzler am 18. Juni 2025 mit in die Förderfähigkeit aufgenommen worden.
- Förderfähig sind Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen haben oder begonnen werden und zum 31. Dezember 2041 abgeschlossen sein werden, sofern sie bis zum 31. Dezember 2036 von den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Landes bewilligt werden.
- Die Mittel werden den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt (§ 7). Die Länder können die Auszahlung der Mittel bei der Bundeskasse anweisen, sobald Rechnungen vorliegen, für deren Begleichung die Bundesmittel erforderlich sind. Unabhängig hiervon sind pauschale Zuweisungen von Fördermitteln an Letztempfänger (Förderbudgets) ohne vorherige Genehmigung von Einzelprojekten möglich.
In seiner Stellungnahme begrüßt es der Bundesrat, dass nunmehr auch weitere Förderbereiche, wie etwa Sport, Kultur, Innere Sicherheit, Klimaanpassung, Wasserwirtschaft und Wohnungsbau sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene förderfähig sein sollen. Weiter begrüßt der Bundesrat das Ziel einer bürokratiearmen und einfachen Umsetzung, welches er aber im Gesetzentwurf bisher unzureichend umgesetzt sieht. Hier fordert der Bundesrat u. a. die Möglichkeit, die Mittel aus dem Sondervermögen pauschal an die Kommunen auszahlen zu dürfen.
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Aufhebung der beschleunigten Einbürgerung, der sogenannten »Turboeinbürgerung« vor. Diese wurde in der vorangegangenen Legislaturperiode mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 eingeführt. Damit wurde die für eine Anspruchseinbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre herabgesetzt. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, die Voraufenthaltszeit auf bis zu drei Jahre zu verkürzen, sofern besondere Integrationsleistungen nachgewiesen werden können, Deutschkenntnisse auf C1-Niveau vorliegen und der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen gesichert ist. Die Bundesregierung möchte dies mit dem Gesetzentwurf nun wieder rückgängig machen und damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Somit soll für die Anspruchseinbürgerung generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren gelten. Die Bedeutung der im Inland rechtmäßig zurückgelegten Voraufenthaltszeit soll dadurch gestärkt werden, denn diese sei ist eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung, durch die eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sichergestellt werde.
In der Stellungnahme fordert der Bundesrat u. a., dass hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes wieder die alte Regelung gelten solle. Danach hatten Ausländer auch dann einen Einbürgerungsanspruch, wenn sie ihren Lebensunterhalt zwar nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten konnten, den Leistungsbezug aber »nicht zu vertreten« hatten. Außerdem soll eine Einbürgerung nicht möglich sein, wenn der Ausländer geschlechtsspezifische oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Straftaten begangen hat.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat dabei Teile der Stellungnahme unterstützt.
Mit dem Gesetzesvorhaben sollen den Gemeinden Erleichterungen von Wohnbauvorhaben zur Verfügung gestellt und der Mietwohnungsbestand gestärkt werden. Mit dem sog. »Bauturbo« soll für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, Abweichungen vom derzeitigen Planungsrecht ermöglicht werden. Zugleich sollen die Möglichkeiten, zugunsten des Wohnungsbaus von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, deutlich erweitert werden. Parallel sollen auch im unbeplanten Innenbereich in größerem Umfang Abweichungen vom Einfügungsgebot ermöglicht werden.
Aufgrund der weiterhin angespannten Situation auf den Wohnungsmärkten sollen auch die Regelungen zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt um fünf Jahre verlängert werden.
Mit der durch den Gesetzentwurf angestrebten Beschleunigung des Wohnungsbaus soll ein substanzieller Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot und damit auch zur Dämpfung von Mietpreissteigerungen geleistet werden.
Der Bundesrat hat zum Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (RL 2014/45/EU) sowie der Richtlinie über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen (RL 2014/47/EU) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat weite Teile der Stellungnahme unterstützt.
Der Vorschlag ist Teil des so genannten Straßenverkehrstauglichkeitspakets und zielt auf eine Modernisierung des bisherigen Prüf- und Kontrollsystems für Kraftfahrzeuge in der EU ab. Verschiedene Sicherheits- und Umweltaspekte sollen geprüft und verbessert, sowie technische Kontrollen verschärft werden. Derzeit könne trotz der bestehenden EU-Rechtsvorschriften weiterhin beobachtet werden, dass unsichere Fahrzeuge im Straßenverkehr verstärkt zu Unfällen beitragen. Außerdem werde aus ökologischer Perspektive hinsichtlich der Luftschadstoff- und Lärmemissionen Verbesserungsbedarf gesehen.
Diesen Herausforderungen soll u. a. durch die Gewährleistung der Kohärenz, Objektivität und Qualität der technischen Überwachung der heutigen und künftigen Fahrzeuge Rechnung getragen werden. Insbesondere die Prüfung von Elektrofahrzeugen soll hinsichtlich elektronischer Sicherheitssysteme und der Emission verbessert und in bestehende Prüfsysteme integriert werden. Es sollen außerdem eine jährliche Emissionsprüfung für leichte Nutzfahrzeuge und eine ebenfalls jährliche technische Prüfung für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, die zehn Jahre oder älter sind, vorgeschrieben werden.
Weiterhin sollen die Zahl unbefugter Eingriffe reduziert sowie die Erkennung manipulierter Kilometerzähler und fehlerhafter Fahrzeuge mit defekten oder manipulierten Sicherheits- und Abgasnachbehandlungssystemen verbessert werden. Dies soll u. a. mit Hilfe der Bereitstellung besserer Instrumente zur Erkennung von Änderungen an Sicherheitsmerkmalen, insbesondere z. B. an der Fahrzeugsoftware, erreicht werden.
Zudem soll die elektronische Speicherung und der Austausch einschlägiger Fahrzeugidentifizierungs- und Statusdaten verbessert werden, um das Problem der unzureichenden Datenverfügbarkeit anzugehen und die gegenseitige Anerkennung durch die Durchsetzungsbehörden zu erleichtern. Hierbei soll auch ein effizienter und wirksamer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die vorhandenen Vorschriften weiterentwickeln bzw. der Zeit anpassen und die Verkehrssicherheit erhöhen möchte. Jedoch können Teile des Vorschlags von der Mehrheit der Länder, so auch dem Freistaat Sachsen, nicht mitgetragen werden. Sachsen wendet sich dabei insbesondere gegen die Vorgabe der jährlichen Durchführung der Hauptuntersuchung an Fahrzeugen ab dem zehnten Jahr nach Erstzulassung und die jährlichen Abgasuntersuchung für leichte Nutzfahrzeuge. Der Freistaat sieht ebenso wie der Bundesrat keine überzeugende datengestützte Begründung für deren Einführung.
Der Bundesrat hat Herrn Markus Franke, den Bevollmächtigten des Freistaates Sachsen beim Bund, als neues Mitglied des Verwaltungsrats der Filmförderungsanstalt (FFA) benannt. Damit stellt Sachsen erneut den Vertreter der unionsgeführten Länder (sogenannte »B-Länder«). Die SPD-geführten »A-Länder« haben Herrn Senator Dr. Carsten Brosda aus Hamburg benannt. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Die Filmförderungsanstalt FFA ist die nationale Filmförderung Deutschlands. Sie fördert Kinofilme in allen Phasen des Entstehens und der Verwertung: von der Drehbuchentwicklung über die Produktion bis hin zum Verleih. Weitere Mittel werden für die Förderung von Kinos, die Erhaltung des deutschen Filmerbes, für die Wahrnehmung und Verbreitung des deutschen Films im Ausland und für die Vermittlung von Filmbildung verwendet. Als zentraler Dienstleister für die hiesige Filmwirtschaft erfasst, analysiert und veröffentlicht die FFA regelmäßig die wichtigsten Marktdaten der Film-, Kino- und Videowirtschaft in Deutschland.
Der aus insgesamt 36 Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen und verabschiedet den Haushalt der FFA. Außerdem wird das Präsidium, das die Tätigkeit des FFA-Vorstandes überwacht, aus dem Verwaltungsrat gewählt
Der Beirat für Ausbildungsförderung berät das zuständige Bundesministerium bei der Ausgestaltung und Durchführung der Ausbildungsförderung, wie z. B. dem BAföG. Er besteht aus Vertretern der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden und den obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Die meisten der Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen.
Bei der jetzt anstehenden Neubenennung wurde als einer von insgesamt vier Vertretern der obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung auch ein Vertreter des sächsischen Wissenschaftsministeriums benannt. Die Benennung erfolgte einstimmig.
Die Leiterin der Abteilung Kunst im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kunst und Tourismus (SMWK), Frau Aline Fiedler, wurde vom Bundesrat einstimmig als stellvertretendes Mitglied im Kuratorium der Stiftung »Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland« benannt. Es handelt sich dabei um eine Nachbenennung, die dadurch erforderlich wurde, dass der bislang benannte Abteilungsleiter Herr Markus Franke seit dem 01.02.2025 Bevollmächtigter des Freistaates Sachsen beim Bund ist.