19.12.2025

1060. Bundesratssitzung vom 19. Dezember 2025

Person am Rednerpult
Finanzminister Piwarz stellt die Initiative zur effektiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bundesrat vor. 
© Landesvertretung Sachsen

Wichtigste Themen: Sächsische Initiativen zu Standortdaten bei Notrufen, zur effektiven Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren + Entwaldungsverordnung + Steuerliche Entlastungen für Pendler, Gastronomie und Ehrenamt + Bundeshaushalt 2026 + Stromsteuerentlastung + Agrardiesel + Sichere Herkunftsstaaten + Wehrdienstmodernisierungsgesetz + Internationale Gesundheitsvorschriften + Ergebnis Vermittlungsausschuss zum Pflegekompetenzgesetz

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1060. Sitzung des Bundesrates.

Die Länder Sachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine Entschließung zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität in den Bundesrat eingebracht. Der sächsische Finanzminister Christian Piwarz stellte die Initiative im Plenum vor.

Ziel der Bundesratsinitiative ist, von der Bundesregierung gesetzliche Neuregelungen einzufordern, mit denen Organisierte Kriminalität, Clankriminalität und Finanzkriminalität wie Geldwäsche und Steuerhinterziehung stärker bekämpft und die Einziehung von Vermögen verbessert werden. Die Entschließung hebt hervor, dass die wirksame Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögensgegenstände ein zentrales Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Organisierter Kriminalität und Steuerhinterziehung darstellt.

Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, zeitnah einen Gesetzentwurf zur administrativen Vermögensermittlung und zur Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft vorzulegen, der sowohl Finanzbehörden als auch Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden weitergehende Kompetenzen bei der Ermittlung, Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten einräumt. In diesem Zusammenhang soll auch geprüft werden ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft geregelt werden kann, soweit Betroffene die legale Herkunft erheblicher Vermögenswerte nicht plausibel nachweisen können.

Die Entschließung wurde zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

Der Bundesrat hat zum Vorschlag der Kommission über die Änderung der Verordnung hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern (COM 2025 652 final) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme weitestgehend unterstützt.

Die ursprüngliche EU-Verordnung (2023/1115, auch »EU-Entwaldungsverordnung«) enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen, die bestimmte Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Erfasst sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind.

Nach aktueller Fassung der Verordnung müssen Marktteilnehmer auf der ersten Stufe der Lieferkette inklusive Primärerzeugern in Form von natürlichen Personen, Kleinst- und kleinen Unternehmen, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten vor dem Inverkehrbringen relevanter Erzeugnisse eine Sorgfaltserklärung über das EUDR-Informationssystem übermitteln. Auch nachgelagerte Marktteilnehmer sind von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht und Übermittlung einer Sorgfaltserklärung betroffen.

Laut EU-Kommission werden in der Praxis umfangreiche Transaktionsdaten vieler Marktteilnehmer übermittelt, was zu einer deutlich höheren Belastung des Systems führt. Angesichts dessen sowie zahlreicher Bedenken hinsichtlich des Verwaltungsaufwands für nachgelagerte Marktteilnehmer, schlägt die Kommission nun vor, die EUDR zu ändern. Unternehmen und Wirtschaftsakteuren soll eine vereinfachte Umsetzung der Verordnung ermöglicht und die Funktionsfähigkeit des Informationssystems sichergestellt werden.

Außerdem sollen Kontrolle und Überwachung der Verordnung durch Verbesserung der Verarbeitung und des Austauschs von Daten verbessert werden. Akteure, die unter die neuen Begriffe »nachgelagerter Marktteilnehmer« oder »Kleinst- und Kleinprimärerzeuger« fallen, sollen je nach Ansässigkeit oder Art bzw. Herkunft der vermarkteten Produkte lediglich eine vereinfachte oder gar keine Sorgfaltserklärung abgeben müssen. Zudem sollen Übergangsfristen verlängert bzw. Sanktionsmöglichkeiten nach hinten verschoben werden.

Der Bundesrat befürwortet in seiner Stellungnahme grundsätzlich das Ziel, die EU-Entwaldungsverordnung praxistauglicher und umsetzbarer zu machen, insbesondere durch die angestrebten Vereinfachungen für Unternehmen und die Reduzierung von Berichtspflichten. Gleichzeitig werden deutliche Bedenken adressiert, dass der vorliegende Kommissionsentwurf nicht alle Herausforderungen ausreichend berücksichtigt und in Teilen zu Belastungen für nationale Behörden und Wirtschaft führen könnte. Die Länder möchten sicherstellen, dass die EU-Regelung verhältnismäßig und rechtsklar ausgestaltet wird.

Der Bundesrat betont, dass die Entlastung der Unternehmen nicht zu einer neuen Belastung für die Verwaltung werden darf. Eine praktikable, digital unterstützte Umsetzung ist notwendig, damit sowohl Behörden als auch Betriebe die Vorschriften effizient erfüllen können. Angemessene Fristen für die Einführung und Durchführung der neuen Berichtspflichten und IT-Systeme sind aus Sicht des Bundesrates entscheidend. Die vorgesehenen Übergangszeiten sollten praxisnah gestaltet werden, damit kleine und mittlere Unternehmen sowie Behörden den Anforderungen gerecht werden können. Deshalb wird u. a. eine Verschiebung der Umsetzung der Verordnung gefordert, um diese noch weiter anzupassen.

Mittlerweile wurde das Trilogverfahren auf EU-Ebene abgeschlossen. Am 04.12.2025 erzielten die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rates der EU eine vorläufige politische Einigung über eine einjährige Verschiebung des Anwendungsbeginns der Verordnung für alle Unternehmen, womit bereits dem Wunsch des Bundesrates entsprochen wurde. Des Weiteren wurden gezielte Vereinfachungen beschlossen, die Unternehmen, globalen Stakeholdern und Mitgliedstaaten die Implementierung und Anwendung der Verordnung erleichtern sollen. Dennoch ist die Stellungnahme der Länder als ein wichtiges politisches Signal gegenüber der EU zu werten.

Der Bundesrat hat eine sächsische Initiative für die Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen beschlossen. Der sächsische Innenminister Armin Schuster hatte die Initiative in der 1059. Bundesratssitzung vorgestellt.

Die Entschließung weist darauf hin, dass die Richtlinie (EU) 2018/1972 die zuständigen Regulierungsbehörden verpflichtet, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anrufsstandorts bei Notrufen festzulegen. Aktuell ist in Deutschland bei Anschlüssen in Mobilfunknetzen beim Notruf nur das Gebiet der Funkzelle anzugeben, in der sich das Endgerät befindet. Hier kann das Zielgebiet jedoch mehrere hundert Quadratmeter groß sein. So kann bei der Suche nach den Hilfesuchenden wertvolle Zeit vergehen. Tatsächlich liegen in den Geräten jedoch metergenaue Standortdaten vor, die nicht an die Leitstellen der Notrufe übermittelt werden.

Die hochgenauen Standortdaten können die Leitstellen derzeit nur über einen gesonderten Dienst abrufen. Derzeit stellen zwei Kommunen diesen Dienst auf eigene Kosten bundesweit zur Verfügung. Weil insbesondere die Zuständigkeit der Sicherstellung beim Bund liegt, ist deren Kostentragung jedoch begrenzt. Die Entschließung fordert deshalb die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die hochgenauen Standortdaten der Mobilfunkendgeräte automatisch im Notruf an die Leitstellen übermittelt werden.

Darüber hinaus wird der Bund gebeten, gemeinsam mit den Ländern Normen für die für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im Telekommunikationsnetz festzulegen. Die Integration der barrierefreien Dienste in die Leitstellensysteme erfordert große technische Änderungen in deren Systemen und ist mit umfangreichen Neuanschaffungen verbunden. Durch eine frühzeitige Regelung sollen Fehlinvestitionen auf kommunaler und auf Länderseite verhindert werden. Durch eine Erweiterung der Entschließung in den Ausschüssen des Bundesrates wird die Bundesregierung nun auch gebeten die Folgekosten für die Betreiber von kommunalen Leitstellen und die betroffene Telekommunikationsbranche abzuschätzen.

Die Entschließung wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet.

Der Freistaat Sachsen hat gemeinsam Niedersachsen und Baden-Württemberg eine Initiative in den Bundesrat eingebracht, mit der sozialgerichtliche Verfahren beschleunigt werden sollen.

Der Antrag, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, Möglichkeiten für eine Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes zu prüfen, enthält verschiedene Vorschläge für die Umsetzung eines solchen Gesetzesvorhabens:

Es wird angeregt, dass der oder die Vorsitzende im Einverständnis aller Beteiligter als Einzelrichter/Einzelrichterin anstelle der Kammer entscheiden kann. Bislang wirken gem. § 12 Abs. 1 S. 2 SGG die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden nicht mit.

 § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sieht vor, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Vorschlag der antragstellenden Länder sieht eine Verkürzung dieser Frist auf zwei Monate vor, um Verfahren damit zu beschleunigen und schneller zum Abschluss zu bringen.

Außerdem wird die Erweiterung der Verschuldenskostenregelung angeregt. § 192 SGG ermöglicht dem Gericht, in Fällen, in denen Beteiligte oder ihre Vertreter bzw. Bevollmächtigten schuldhaft das Verfahren verzögert haben oder aussichtslose Verfahren rechtsmissbräuchlich fortführen, ganz oder teilweise die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Kostentragungslast soll zudem auf grundlos oder sogar missbräuchlich nicht wahrgenommene medizinische Untersuchungstermine bei Sachverständigen erweitert werden.

Die Initiative wurde zur weiteren Behandlung in die Ausschüsse verwiesen.

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz sinkt der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent. Damit möchten der Bund und die Länder die Branche stärken und zur Stabilisierung der Preise beitragen. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt erwartet die Bundesregierung eine jährliche Entlastung von rund 3,6 Milliarden Euro für Gastronomiebetriebe und Verbraucherinnen und Verbraucher. Da Länder und Kommunen mit über 50 Prozent an den Einnahmen aus der Umsatzsteuer beteiligt sind, tragen sie auch erhebliche Einnahmeverluste durch die Umsatzsteuerentlastung.

Ebenfalls zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dies bedeute im kommenden Jahr eine Entlastung in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro. Außerdem wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen die Prämie über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen können.

Das Gesetz sieht auch vor, im Vereinsrecht die Haftungsprivilegien für ehrenamtlich Tätige zu erweitern. Ziel sei es, das Ehrenamt rechtlich abzusichern, die gesellschaftliche Anerkennung zu stärken und mehr Menschen für ein Engagement in Vereinen zu gewinnen, so die Gesetzesbegründung.

Darüber hinaus wird die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht. Außerdem wird E-Sport künftig als gemeinnützig anerkannt. Die Prämien von Olympiamedaillengewinnern werden steuerfrei gestellt. Schließlich können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

Der Bundesrat hat das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 mit den Stimmen Sachsens passieren lassen.

  • Das Haushaltsvolumen 2026 beläuft sich auf 524,54 Mrd. EUR. Gegenüber dem Regierungsentwurf erhöht sich das Haushaltsvolumen um rd. 4,1 Mrd. EUR. Gegenüber dem Bundeshaushalt 2025 steigt das Haushaltsvolumen um 4,4 %.
  • Zur Finanzierung der Ausgaben des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) sind in einem separaten Titel Zinsausgaben für 2026 i. H. v. rd. 673 Mio. EUR eingeplant
  • Die Nettokreditaufnahme steigt um 8,1 Mrd. EUR auf rd. 100 Mrd. EUR. Die Vorgabe der Schuldenbremse, die eine Nettokreditaufnahme von 40,4 Mrd. EUR zulässt, wird trotzdem eingehalten, da aufgrund der Bereichsausnahme des Art. 115 Abs. 2 S. 4 GG, die Verteidigungsausgaben, die 1 % des BIP übersteigen (in 2026: 57,57 Mrd. EUR), von der Schuldenbremse ausgenommen sind.
  • Mit dem Sondervermögen der Bundeswehr, dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) und dem allein aus neuen Krediten finanzierten 500 Mrd. EUR schweren Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) summieren sich die gesamten Ausgaben auf über 630 Mrd. EUR. Die Neuverschuldung liegt dann insgesamt bei 181,5 Mrd. EUR.
  • Die Investitionen steigen um rd. 2,2 Mrd. EUR auf nunmehr 58,3 Mrd. EUR.

Für Sachsen sind folgende Sachverhalte hervorzuheben:

  • Der Titel »Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung, Zuschüsse für national bedeutsame Kulturinvestitionen Denkmalschutzprogramm XV« wird mit 50 Mio. EUR ausgestattet. Welche Einzelprojekte in den Ländern aus dem Programm gefördert werden, wird noch festgelegt.
  • Der Ansatz für »Zuschüsse für investive Kulturmaßnahmen bei Einrichtungen im Inland wird für in 2026 um 120 Mio. EUR auf rd. 251 Mio. EUR erhöht. Außerdem werden die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre um 295 Mio. EUR auf dann 415 Mio. EUR erhöht.
  • Beim »Zukunftsprogramm Kino« findet sich der Vermerk: »Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 10 Mio. EUR der Einsparung beim folgenden Titel geleistet werden: 683 22« Mit der Einführung des einseitigen Deckungsvermerks soll gewährleistet werden, dass nicht benötigte Mittel aus der Film- und Serienförderung für das Zukunftsprogramm Kino nutzbar gemacht werden können.
  • Aus der »Förderung der Erhaltung und Auswertung deutscher Kultur und Geschichte in Osteuropa« erhält das Schlesische Museum zu Görlitz 882 TEUR.
  • In einem Maßgabebeschluss zu der »Franken-Sachsen-Magistrale« wird die Bundesregierung u. a. aufgefordert »Die Weiterplanung der Franken-Sachsen-Magistrale im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4) im Bereich von Nürnberg Hbf über Lauf und Pegnitz bis nach Schnabelwaid zu beauftragen.«
  • Der Ansatz »Zuführung an die Stiftung Forum Recht« wird um 915 TEUR auf 4,453 Mio. EUR erhöht.
  • Die »Sanierung kommunaler Sportstätten (SKS)« wird in 2026 mit zusätzlichen 583 Mio. EUR auf insgesamt 833 Mio. EUR ausgestattet.
  • Die »Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur« wird um rd. 145 Mio. EUR auf insgesamt rd. 358 Mio. EUR aufgestockt.
  • Für »Zuwendungen für die Errichtung und Ausstattung von Spitzensportstätten« werden in den kommenden Jahren insgesamt 150 Mio. EUR zur Verfügung gestellt.

Der Bundesrat hat die ersten Gesetze des Rentenpakets passieren lassen. Dem Aktivrentengesetz hat der Bundesrat mit den Stimmen Sachsen zugestimmt. Die beiden Einspruchsgesetze (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten und Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) hat der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten soll u. a. dafür sorgen, dass das Rentenniveau nicht absinkt. Dafür sorgt seit 2018 eine Haltelinie, die gewährleistet, dass das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent fällt. Diese Haltelinie wird nun bis 2031 verlängert – dadurch wird das Rentenniveau etwa einen Prozentpunkt höher als ohne Reform liegen. Darüber hinaus wird die Mütterrente III eingeführt. Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. Künftig sollen mit der Mütterrente III die Kindererziehungszeiten für alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Ziel ist es, alle Mütter vollständig rentenrechtlich gleichzustellen. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden. Das Gesetz enthält ebenfalls den Wegfall des Anschlussverbots. Damit möchte die Bundesregierung Anreize schaffen, damit Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. In Zukunft sollen sie befristet beim selben Arbeitgeber weiter beschäftigt werden können, ohne dass dafür ein Sachgrund notwendig ist. Diese Regelung schafft die Voraussetzung für die Aktivrente, der der Bundesrat zugestimmt hat. Mit der Aktivrente lohnt sich längeres Arbeiten über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus besonders. Bis zu 2.000 Euro im Monat bleiben aus dem so erzielten Arbeitsverdienst steuerfrei. Die Aktivrente gilt für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse.

Teil des Paketes ist auch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz. Im Idealfall ergänzt der Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung den gesetzlichen Rentenanspruch. Derzeit hat aber nur etwa jeder zweite sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Anspruch auf eine Betriebsrente. Mit dem (Ersten) Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2017 wurde die steuerliche Förderung von Geringverdienern verbessert und das tarifliche Sozialpartnermodell eingeführt. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz öffnet die Sozialpartnermodelle von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auch für nicht tarifgebundene Unternehmen. Davon profitieren besonders kleinere Betriebe und ihre Beschäftigten.

Schließlich hat die Bundesregierung jetzt auch die sogenannte Frühstart-Rente und die Reform der privaten Altersvorsorge gesetzgeberisch auf den Weg gebracht; die beiden Gesetze werden den Bundesrat zu Beginn des neuen Jahres beschäftigen. Sie runden das »Rentenpaket« vorerst ab. Aufgabe der gleichfalls eingesetzten Rentenkommission wird es im ersten Halbjahr 2026 sein, nach der mittelfristigen Absicherung der Altersversorgung eine langfristige Perspektive für die drei Säulen der Altersabsicherung aufzuzeigen.

Der Bundesrat hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen und dazu eine begleitende Entschließung gefasst.

Mit dem Gesetz wird die Stromsteuerentlastung auf den EU-Mindeststeuersatz (0,50 EUR/MWh) für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft fortgeführt. Die 2024 geschaffene Absenkung der Stromsteuerlast für o. g. Unternehmen auf den EU-Mindeststeuersatz ist bislang bis zum 31. Dezember 2025 begrenzt.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde einer Forderung des Bundesrates entsprochen, die beinhaltet, dass Biomasse und Deponiegas auch künftig uneingeschränkt als erneuerbare Energien gelten.

In der Entschließung begrüßt der Bundesrat die in dem Gesetz festgelegte Verstetigung der Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Darüber hinaus wiederholt er seine Bitte an die Bundesregierung, die geplanten Maßnahmen zur Senkung der Stromkosten inklusive der Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Verbrauchergruppen – alle Unternehmen sowie private Haushalte – so schnell wie möglich umzusetzen.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Mit dem Gesetz wird der Freihafen / die Freizone Cuxhaven aufgehoben, da das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung mehr steht.

Außerdem wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. »Agrardiesel«) wieder eingeführt, um die Energiesteuerlast für landwirtschaftliche Betriebe nicht zu erhöhen. Die Streichung der Steuervergünstigung für Agrardiesel löste Ende 2023/Anfang 2024 massive Bauernproteste aus. Mit dem Gesetz wird die Steuerrückerstattung für Land- und Forstwirte wieder eingeführt.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Das Gesetz geht auf eine Fraktionsinitiative der Regierungskoalition zurück und ist am 5. Dezember 2025 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Die Länder haben zuvor der fristverkürzten Beratung in der letzten Plenarsitzung des Jahres am 19. Dezember 2025 zugestimmt.

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für eine zügige Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten. Damit soll ein Anliegen aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD umgesetzt werden, die Einstufung von sicheren Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung zu ermöglichen. Die Koalitionsfraktionen verweisen auf die hohe Zahl von erfolglosen Asylanträgen. Die große Anzahl der Verfahren verursache eine starke Belastung der Behörden von Bund, Ländern und Kommunen, was zu Lasten der tatsächlich Schutzbedürftigen gehe. So hatte sich Sachsen in der Vergangenheit mehrfach stark gemacht u. a. die Maghreb-Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten erklären zu lassen. Dieses Anliegen war wegen fehlender Mehrheiten im Bundesrat bisher nicht umsetzbar.

Künftig soll die Bundesregierung für internationalen Schutz im Sinne der Paragrafen 3 und 4 des Asylgesetzes, das heißt bei Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise subsidiärem Schutz, einen Herkunftsstaat per Rechtsverordnung als sicher bestimmen können. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür wird mit § 29b in das Asylgesetz aufgenommen.

Die Regelungen für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten bei Asyl wegen politischer Verfolgung nach Artikel 16a des Grundgesetzes werden durch die Neuregelung nicht angetastet. In diesen Fällen werden sichere Herkunftsstaaten weiterhin durch ein Gesetz bestimmt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Durch die schnellere Einstufung sicherer Herkunftsstaaten sollen Verfahren insgesamt beschleunigt werden. Personen aus diesen Ländern soll signalisiert werden, dass Anträge auf internationalen Schutz regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll diese Verfahren schneller bearbeiten können. Im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Antrag als offensichtlich unbegründet könne ihr Aufenthalt in Deutschland schneller beendet werden. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung bleibe dadurch unberührt.

Zugleich soll die mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz 2024 in Kraft getretene Regelung zur Bestellung eines Pflicht-Rechtsbeistands in Verfahren über die Anordnung von Abschiebehaft oder Ausreisegewahrsam sowie Überstellungshaft im Dublin-Verfahren aufgehoben werden, da sie Rückführungen erschwert und zur Mehrbelastung der Justiz geführt habe.

Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf auf Empfehlung des Innenausschusses noch ergänzt. Unter anderem wurde eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Danach wird künftig für 10 Jahre für die Einbürgerung gesperrt, wer im Verfahren – etwa durch gefälschte Sprachzertifikate, falsche oder unvollständige Angaben – betrogen hat. Darüber hinaus wurde eine zweijährliche Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag eingeführt, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach der EU-Liste bestimmt wurden. Die Löschfristen von Asylverfahrensakten des BAMF wurden von zehn auf 20 Jahre erhöht und die Strafbarkeit von grenzüberschreitender Schleuserkriminalität nach Großbritannien und Nordirland wurde erweitert.

Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen innerhalb der sächsischen Staatsregierung hat sich der Freistaat Sachsen zu einer begleitenden Entschließung enthalten. Darin wird gefordert, dass Rechtsverordnungen zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nicht ohne, sondern nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden dürfen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Es kann somit wie geplant zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend in Kraft.

Das Gesetz sieht die Wiedereinführung der Wehrerfassung vor, um im Falle eines Wiedereinsetzens der Wehrpflicht einen Überblick zu haben, wer mit welcher Eignung und Qualifikation zum Wehrdienst herangezogen werden kann. Alle 18-jährigen deutschen Staatbürgerinnen und Staatsbürger werden ab Anfang 2026 einen Fragebogen zu Motivation und Eignung für den Dienst in den Streitkräften erhalten. Für Männer ist die Beantwortung des Fragebogens verpflichtend, für Frauen freiwillig. Zusätzlich wird für alle Männer, die ab dem Januar 2008 geboren wurden, die Musterung wieder zur Pflicht.

Ziel des Gesetzes ist es, die Zahl der aktiven Soldatinnen und Soldaten bis zum Jahr 2035 von derzeit ca. 184.000 auf 255.000 bis 270.00 zu erhöhen. Hinzukommen sollen mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten. Der personelle Aufbau der Streitkräfte soll zunächst auf freiwilliger Basis erfolgen. Um möglichst viele junge Menschen für einen freiwilligen Dienst zu gewinnen, enthält das Gesetz Anreize wie eine monatliche Vergütung von rund 2.600 Euro brutto sowie in bestimmten Fällen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 3.500 Euro für den Pkw- oder von bis zu 5.000 Euro für den Lkw-Führerschein.

Die Bundesregierung muss ab dem Jahr 2027 dem Deutschen Bundestag alle sechs Monate die Freiwilligenzahlen vorlegen. Reichen diese nicht aus, kann der Bundestag per Beschluss die sogenannte Bedarfswehrpflicht ausrufen. Erst dann wäre eine zwangsweise Einberufung und die damit verbundene Einführung einer Wehrpflicht möglich.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz werden die von der 77. Weltgesundheitsversammlung im Juni 2024 beschlossenen Überarbeitungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) in nationales Recht implementiert. Völkerrechtlich gelten diese bereits am 19. September 2025 in Kraft.

Den vorliegenden Änderungen ist ein zweijähriger Arbeitsprozess vorausgegangen, in dem die Zielgenauigkeit der Maßnahmen während der jüngsten Gesundheitskrisen – insbesondere der COVID-19-Pandemie – einer kritischen Überprüfung unterzogen wurden. Die IGV haben sich in diesem Prozess als teilweise überarbeitungsbedürftig im Hinblick auf die internationale Koordinierung von Reaktionen auf eine Pandemie erwiesen. Als einer von 196 Vertragsstaaten hat Deutschland an den notwendigen Anpassungen der IGV aktiv mitgewirkt.

Konkret wurden insbesondere folgende Änderungen beschlossen:

  • Einführung der Warnstufe für einen pandemischen Notfall;
  • Verankerung des Prinzips der Solidarität und Gerechtigkeit durch verstärkte Zusammenarbeit der Vertragsstaaten untereinander und mit der WHO;
  • Etablierung eines Koordinierungsmechanismus für eine effizientere Nutzung von Finanzmitteln für den Aufbau der für die IGV notwendigen Kernkapazitäten;
  • Einrichtung eines sogenannten Implementierungskomitees zum Nachhalten der IGV-Umsetzung;
  • verbesserte Möglichkeiten für die WHO, Untersuchungen unklarer Krankheitsausbrüche zu unterstützen;
  • Anpassung des Prüfalgorithmus, um die Meldung von unbekannten SARS-CoV-Ausbrüchen an die WHO zu beschleunigen;
  • Ausweitung der sogenannten Kernkapazitäten, welche die Vertragsstaaten zur Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, vorhalten müssen. Zu den Neuerungen gehören u. a. das Vorhalten von Labordiagnostikkapazitäten (auch auf regionaler Ebene); Risikokommunikationskapazitäten, einschließlich zum Umgang mit Fehl- und Desinformation; Kapazitäten zur Erstellung von Handlungsempfehlungen für klinisches Fall-Management. In Deutschland sind diese Kapazitäten bereits ganz überwiegend vorhanden.

Die Änderungen sollen es der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und den Vertragsstaaten ermöglichen, schneller und effizienter auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu reagieren.

Der Bundesrat hat dem Vermittlungsvorschlag zum Pflegekompetenzgesetz zugestimmt. Nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat in der 1059. Sitzung hatte dieser am 17. Dezember 2025 ein Vermittlungsergebnis erzielt.

Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege, in dem Pflegefachpersonen künftig neben Ärztinnen und Ärzten eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und insbesondere, abgestuft nach der jeweils vorhandenen Qualifikation, bestimmte, den Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten wie die Wundversorgung, Diabetespflege oder die Betreuung von Menschen mit Demenz eigenverantwortlich übernehmen können. Um zudem eine Entlastung der Pflegeeinrichtungen zu erzielen, sollen Pflegedokumentationen auf das notwendige Maß begrenzt und Prüfverfahren von Medizinischem Dienst und Heimaufsicht besser aufeinander abgestimmt werden.

In den parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag sind darüber hinaus über Änderungsanträge zum Gesetzentwurf einige Sparmaßnahmen verabschiedet worden. Das Ziel dieses Sparpakets ist es, den Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das kommende Jahr stabil zu halten. Eine dieser Maßnahmen ist die Begrenzung des Kostenanstiegs bei der Rechnungserstellung durch Krankenhäuser durch eine Begrenzung beim sogenannten Landesbasisfallwert. Zwar handelt es sich auf den ersten Blick um eine befristete Regelung für das Jahr 2026. Trotz der Befristung hätte die Regelung jedoch erhebliche Folgewirkungen in den darauffolgenden Jahren, da der »gemäßigte« Landesbasisfallwert 2026 wiederum maßgeblicher Ausgangswert für die Vereinbarung des Wertes für 2027 ist. Diese mit zunächst geschätzt 1,8 Milliarden Euro Einsparung wäre also basiswirksam und bedeutete nach Einschätzung des Bundesrates damit eine weitere Belastung für die Krankenhäuser in den Folgejahren und somit letztlich auch eine Gefährdung für die Versorgung der Patientinnen und Patienten. Der Bundesrat rief deshalb den Vermittlungsausschuss an.

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses ist nun folgende Einigung erzielt worden: Es bleibt zunächst bei der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Begrenzung der Steigerungen des Landesbasisfallwerts für die Krankenhäuser in 2026 auf den Orientierungswert, was zu den bekannten Einsparungen von bis zu 1,8 Milliarden Euro führen kann. Aber die Effekte der Basiswirksamkeit werden im Jahr 2027 ausgeglichen, indem die Landesbasisfallwerte für die somatischen Krankenhäuser und die Budgets der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser für das Jahr 2026 als Ausgangsbasis für die Vereinbarung der Vertragspartner für das Jahr 2027 um 1,14 Prozent angehoben werden. Damit sollte sowohl die Begrenzung des Veränderungswerts 2026, als auch die von den Vertragspartnern auf Bundesebene zu vereinbarende Tariferhöhungsrate für 2026 berücksichtigt sein.

Der Bundesrat hat den Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Sebastian Scheel zum stellvertretenden Mitglied für den Beirat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen benannt.

Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern des Bundesrates. Er unterbreitet der Bundesregierung u. a. Vorschläge für die Besetzung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentinnen der Bundesnetzagentur. Er wirkt darüber hinaus in verschiedenen operativen Aufgaben der Bundesnetzagentur mit. Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Die Sitzungen finden immer montags statt.

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