1059. Bundesratssitzung vom 21. November 2025
Wichtigste Themen: Sächsische Initiativen zu technischen Voraussetzungen beim Notruf und zur bauplanungsrechtlichen Flexibilisierung bei Einzelhandelsbetrieben + Mess- und Eichgebühren + Mehrjähriger Finanzrahmen der EU + Entbürokratisierung in der Pflege + Deutschlandticket + Standortfördergesetz + Aktivrentengesetz + Anerkennung ausländische Abschlüsse in Heilberufen + Bundespolizeigesetz + KRITIS-Dachgesetz + Wasserstoffhochlauf + Übertragungsnetzkosten
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1059. Sitzung des Bundesrates.
Der sächsische Innenminister Armin Schuster hat im Bundesrat eine sächsische Initiative für die Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen vorgestellt.
Die Entschließung weist darauf hin, dass die Richtlinie (EU) 2018/1972 die zuständigen Regulierungsbehörden verpflichtet, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts bei Notrufen festzulegen. Aktuell ist in Deutschland bei Anschlüssen in Mobilfunknetzen beim Notruf nur das Gebiet der Funkzelle anzugeben, in der sich das Endgerät befindet. Hier kann das Zielgebiet jedoch mehrere hundert Quadratmeter groß sein. So kann bei der Suche nach den Hilfesuchenden wertvolle Zeit vergehen. Tatsächlich liegen in den Geräten jedoch metergenaue Standortdaten vor, die nicht an die Leitstellen der Notrufe übermittelt werden.
Die hochgenauen Standortdaten können die Leitstellen derzeit nur über einen gesonderten Dienst abrufen. Derzeit stellen zwei Kommunen diesen Dienst auf eigene Kosten bundesweit zur Verfügung. Weil insbesondere die Zuständigkeit der Sicherstellung beim Bund liegt, ist deren Kostentragung jedoch begrenzt. Die Entschließung fordert deshalb die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die hochgenauen Standortdaten der Mobilfunkendgeräte automatisch im Notruf an die Leitstellen übermittelt werden.
Darüber hinaus wird der Bund gebeten, gemeinsam mit den Ländern Normen für die für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im Telekommunikationsnetz festzulegen. Die Integration der barrierefreien Dienste in die Leitstellensysteme erfordert große technische Änderungen in deren Systemen und ist mit umfangreichen Neuanschaffungen verbunden. Durch eine frühzeitige Regelung sollen Fehlinvestitionen auf kommunaler und auf Länderseite verhindert werden.
Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen eine Entschließung zur »Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben« in den Bundesrat eingebracht.
Mit der Entschließung soll die Bundesregierung gebeten werden, zeitnah Vorschläge für Rechtsänderungen vorzulegen, mit denen die Flächenwerte für die bauliche Nutzung der Grundstücke auf Praktikabilität und eine stärkere Anknüpfung der Zulässigkeit an die Verkaufs- statt an die Geschossfläche geprüft werden.
Aufgrund der fortschreitenden Entwicklungen im Bereich des großflächigen Einzelhandels ist aus Sicht der antragstellenden Länder eine Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren und sonstigen Handelsbetrieben außerhalb von Kerngebieten notwendig. Da viele Kommunen und Unternehmen den maßgeblichen Schwellenwert in der Baunutzungsverordnung als zu wenig flexibel und nicht mehr zeitgemäß erachten, soll eine Anpassung des Schwellenwertes von der Geschoss- auf die Verkaufsfläche vollzogen werden. Die Norm in § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung stellt bestimmte Anforderungen an die Ansiedlung von Einzelhandelsunternehmen außerhalb von Kerngebieten, um negative städtebauliche und raumordnerische Wirkungen zu verhindern. Es wird vermutet, dass bei einem Betrieb von mehr als 1200 qm Geschossfläche diese negativen Auswirkungen vorliegen. Die Schwellenwertregel lässt sich zwar in atypischen Fällen widerlegen, wird in der Praxis aber als kompliziert und schwer handhabbar empfunden, insbesondere bei sogenannten Einzelhandelsagglomerationen, die in Summe die Schwelle überschreiten können.
In den vergangenen Jahren haben sich die Anforderungen an großflächige Einzelhandelsbetriebe verändert. Verändertes Konsumverhalten und demografische Veränderungen aber auch bauliche Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Geschossfläche von großflächigen Einzelhandelsbetrieben gestiegen ist – etwa aufgrund breiterer Gänge, niedrigerer Regale, größerer Lagerflächen, Ein- und Ausgangsbereichen etc. Da eine gestiegene Geschossfläche aber nicht zwangsläufig mit einer Veränderung im Warensortiment korreliert, erscheint es zeitgemäßer, auf die tatsächliche Verkaufsfläche abzustellen. Die Verkaufsfläche bezeichnet ausschließlich die Flächen, auf denen tatsächlich Waren angeboten werden und Kunden verkehren.
Der Bundesrat hat der zweiten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hat gemeinsam mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Thüringen zur Verordnung eine Protokollerklärung abgegeben.
Die Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) legt für ca. 380 Gebührentatbestände die jeweiligen Gebührensätze fest. Diese müssen regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Zuletzt erfolgte im Jahr 2019 eine Anpassung der Gebührensätze.
Im Vorfeld der vorliegenden Änderungsverordnung wurden in einer Arbeitsgruppe der Landeseichbehörden die Prüfzeiten für alle Gebührentatbestände und deren Gebührensätze neu ermittelt. Auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung von für die Jahre 2025 und 2026 prognostizierter Steigerungen der Personal- und Sachkosten wurden die Gebührensätze neu festgelegt. Hieraus entstehen der Wirtschaft Mehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 in Höhe von 24 Mio. EUR.
Der Freistaat Sachsen betont in seiner Protokollerklärung, dass die mit der Verordnung verbundenen Gebührenanhebungen für kleine und mittelständische Betriebe spürbare wirtschaftliche Belastungen darstellen können. Besonders betroffen sind Betriebe des Handwerks und der Lebensmittelverarbeitung, insbesondere Bäckereien, Metzgereien und Fleischereien, Mühlenbetriebe sowie die Getreidewirtschaft.
Der Freistaat erwartet deshalb von der Bundesregierung, dass u. a. alle Maßnahmen zur Effizienzsteigerung um die Kosten- und Gebührenentwicklung abzumildern. Darüber hinaus schlägt der Freistaat konkrete Maßnahmen wie die Verlängerung von Fristen für kleine Betriebe und mögliche Gebührenermäßigung in speziellen Fallkonstellationen vor.
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen umfangreich Stellung genommen. Sachsen hat die Stellungnahme in großen Teilen unterstützt. Der sächsische Innenminister Armin Schuster hat in seiner Rede Änderungen beim Regelschwellenwert und bei den Rechtsverordnungen gefordert.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-RL). Die Umsetzungsfrist ist bereits am 17. Oktober 2024 abgelaufen. Mit der Gesetzesinitiative soll erstmals der physische Schutz Kritischer Infrastrukturen bundeseinheitlich und sektorenübergreifend geregelt werden. Bisher gab es eine solche Regelung nur für die IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen mit dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das KRITIS-Dachgesetz soll nun festlegen, welche Infrastruktur-Einrichtungen unentbehrlich dafür sind, die Versorgung der Bevölkerung zu sichern und die Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Für die Betreiber dieser Einrichtungen legt der Gesetzentwurf Vorgaben fest, zum Beispiel für Mindeststandards, bei denen der sog. All-Gefahren-Ansatz gilt. Die Mindestanforderungen werden durch das Bundeministerium des Innern vorgegeben und können durch von Betreibern und Verbänden erarbeiteten, branchenspezifische Resilienzstandards konkretisiert werden. Um die vorgegebenen Ziele zu erfüllen, muss jeder Betreiber in Zukunft auf die spezifischen Risiken für seine Anlage mit passgenauen Maßnahmen reagieren. Diese Maßnahmen müssen in sogenannten Resilienzplänen dargestellt werden. Eine wesentliche Grundlage für die Resilienzpläne sind Risikoanalysen und Risikobewertungen, die von den zuständigen staatlichen Stellen erarbeitet und den Betreibern zur Verfügung gestellt werden. Für Vorfälle besteht künftig eine Meldepflicht. Die Behörden können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren und Verstöße bei Bedarf mit Bußgeldern ahnden.
In seiner umfangreichen Stellungnahme kritisiert der Bundesrat unter anderem, dass die Steigerung des Schutz- und Resilienz-Niveaus der kritischen Infrastruktur mit dem Gesetzentwurf deutlich hinter den Erwartungen der Länder zurückbleibe. Im Einzelnen müssten kritische Infrastrukturen umfassend, abschließend und bundesweit einheitlich definiert werden, um in der Praxis einen einheitlichen Vollzug der Maßnahmen in Bund, Ländern und Kommunen sowie auf Betreiberseite sicherzustellen. Die von Betreibern geforderten Resilienzmaßnahmen sollen aus Sicht des Bundesrates alle Teile des Risiko- und Krisenmanagements systematisch adressieren. Hierzu gehört neben Vermeidung von Störungen und Ausfällen ebenso die Vorbereitung, Bewältigung und Nachsorge im Sinne des Lernens aus Ereignissen.
Der festgelegte Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen sollte aus Sicht der Länder reduziert werden, um kritische Infrastruktur flächendeckend im gesamten Bundesgebiet zu erfassen. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist zudem, dass die Bundesregierung Rechtsverordnungen zur Regelung von Detailfragen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen können soll, obwohl den Ländern daraus erhebliche Aufwände und Kosten entstehen können.
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung übermittelt, die ihrerseits in einer Gegenäußerung dazu Stellung nehmen wird. Gemeinsam werden die Stellungnahmen für das weitere Gesetzgebungsverfahren dann an den Deutschen Bundestag übermittelt.
Der Bundesrat hat zu Plänen für den Mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Jahre 2028–2034 umfangreich und kritisch Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Kritik an den Plänen.
Die Europäische Kommission hat mit ihren Vorschlägen zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2028 bis 2034, insbesondere durch die Einführung der National-Regionalen Partnerschaftspläne (NRPP), eine umfassende Debatte in Deutschland ausgelöst.
Der Bundesrat hat daher zu den Entwürfen der Kommission mit einer Stellungnahme reagiert, in der er sich erneut entschieden kritisch äußert, nachdem zuletzt bereits eine Subsidiaritätsrüge mit der Zustimmung Sachsens gefasst wurde. Insbesondere dem Konzept der NRPP und den damit verbundenen tiefgreifenden Änderungen in der EU-Förderpolitik stehen die Länder kritisch gegenüber. Die dadurch erfolgende Kompetenzverlagerung und Zentralisierung der Kohäsionspolitik auf den Bund zu Lasten des bewährten Prinzips des »Europa der Regionen« möchte auch Sachsen nicht mittragen.
In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat daher, dass die Programmplanung und -verantwortung weiterhin auf regionaler Ebene verbleiben muss. Die Länder benötigen eigenverantwortliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vorbereitung, Ausarbeitung, Verhandlung und Umsetzung der Förderangebote, insbesondere in den wichtigen Bereichen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).
Das vorgeschlagene NRPP-Konzept sieht jedoch vor, dass jeder Mitgliedstaat, unabhängig von seiner Größe und föderalen Verfasstheit, genau einen Plan vorlegen muss. Dies würde im Falle Deutschlands heißen, dass künftig Bundesregierung und Kommission verhandeln, anstatt wie bisher die Länder direkt mit der Kommission.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Regionen über regionale Kapitel am NRPP partizipieren und welche Mittel für sie bereitgestellt werden, läge dann allein beim Mitgliedstaat. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass der Kohäsionspolitik, deren zentrales Ziel die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts ist, in Deutschland nur in Verantwortung der Länder Rechnung getragen werden kann. Sie verfügen über die notwendigen Kenntnisse der regionalen Gegebenheiten, langjährige Erfahrung und funktionierende Abwicklungsstrukturen verfügen.
Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die von der Kommission mit der Zusammenfassung von 14 Fonds in einem neuen »Europäischen Fonds für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Landwirtschaft und den ländlichen Raum, die Fischerei und maritime Entwicklung, den Wohlstand und die Sicherheit« (dem sogenannten NRPP-Fonds) keine Vereinfachung, vielmehr das Gegenteil bewirkt. So könnte sich der Verwaltungsaufwand stattdessen erhöhen, da das System eines einzigen NRPP in einem großen, föderal strukturierten Land wie Deutschland einen erheblichen Abstimmungsaufwand zwischen Bund und Kommission, den verschiedenen Bundesministerien und den Bundesländern nach sich ziehen würde. Der Bundesrat spricht sich daher deutlich gegen die Integration mehrerer Fonds in ein gemeinsames Planungsinstrument aus, da dies zusätzliche Komplexität und Konkurrenz zwischen den Fonds erzeugen könnte. Die Länder fordern stattdessen den Erhalt der bisherigen Fondsstruktur in der Kohäsionspolitik und der GAP. Zudem wird die Entkoppelung der Programmierung und Umsetzung der GAP und der Gemeinsamen Fischereipolitik von der Kohäsionspolitik für unabdingbar, da Agrar- und Fischereipolitik eigene Gesetzmäßigkeiten und bereits heute andere Umsetzungsstrukturen besitzen.
Neben den strukturellen Bedenken lehnt der Bundesrat auch die vorgeschlagene Verknüpfung der Mittelauszahlung mit verbindlichen Reformvorgaben der Kommission ab. Besondere Sorge gilt der Umsetzung und Abrechnung des NRPP-Fonds nach einem leistungsbasierten Ansatz (Performance-Based Approach). Hierbei erfolgt die Auszahlung entsprechend erfüllter Meilensteine oder Reformziele, nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben.
Die Länder befürchten, dass ein von ihnen nicht beeinflussbares Zielverfehlen dazu führen könnte, dass ursprünglich budgetierte EU-Mittel nicht ausgezahlt werden. Da jedoch gegenüber Begünstigten bereits Förderverpflichtungen eingegangen wurden, müssten diese eingeplanten EU-Mittel durch nationale oder regionale Haushaltsmittel kompensiert werden. Dies stellt ein unkalkulierbares Haushaltsrisiko für die Länder dar. Der Bundesrat betont, dass Meilensteine und Ziele prozessorientiert und damit planbarer definiert werden müssen. Ergänzend zum leistungsbasierten Ansatz muss es weiterhin möglich sein, EU-Mittel nach dem bewährten Ausgabenerstattungsprinzip gegenüber der Kommission abzurechnen, insbesondere bei risikobehafteten Vorhaben wie Modellprojekten.
- Mitteilung der Kommission …: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft – der Mehrjährige Finanzrahmen 2028–2034
- Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034
- Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege mit den Stimmen Sachsens den Vermittlungsausschuss angerufen.
Mit zahlreichen Maßnahmen soll das Gesetz die Pflege auf mehr Schultern verteilen, die Versorgung in der Fläche sichern, den Pflegeberuf attraktiver machen und Bürokratie abbauen. So erhalten Pflegekräfte mehr medizinische Befugnisse, die bisher noch Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind oder von diesen angeordnet werden müssen. Dafür sollen in den nächsten Jahren Kataloge für Leistungen erstellt werden, die Pflegefachkräfte künftig eigenverantwortlich erbringen dürfen.
Das Gesetz bringt zudem eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, darunter einen verbesserten Zugang zu Präventionsdiensten für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Neue Regelungen im Vertrags-, Leistungs- und Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung sollen die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen fördern. Sie bieten sowohl bestehenden als auch neuen Versorgungsmodellen erweiterte Optionen im ambulanten System. Zudem ist vorgesehen, Anträge und Formulare für Pflegeleistungen grundsätzlich zu vereinfachen. Den Kommunen wird außerdem mehr Mitspracherecht bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen eingeräumt.
Darüber hinaus wurde vom Bundestag, der das Gesetz erst vor kurzem beschlossen hat, ein Sparpaket für die gesetzlichen Krankenkassen in das ursprüngliche Gesetz aufgenommen. Ziel ist es den Beitragssatz für das kommende Jahr stabil zu halten. So werden die gesetzlichen Krankenversicherungen im Jahr 2026 von ihrer Verpflichtung zur Finanzierung des Innovationsfonds befreit. Außerdem sind die sächlichen Verwaltungskosten für 2026 gedeckelt, wodurch sie einen Betrag von rund 100 Millionen Euro einsparen. Weitere Einsparungen von bis zu 1,8 Milliarden Euro sollen durch begrenzte Vergütungsanstiege in Krankenhäusern erzielt werden. Die sogenannte Meistbegünstigungsklausel, die zu höheren Zahlungen führen würde, wird für 2026 ausgesetzt.
Das neue Gesetz enthält auch eine Regelung zu den Kinderkrankentagen. Eltern haben derzeit die Möglichkeit, für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind unter zwölf Jahren Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage im Jahr in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung soll im kommenden Jahr weiterhin gelten.
Der Bundesrat befürchtet eine Folgewirkung der befristeten Regelung zu den Landesbasisfallwerten für 2026. Da der »gemäßigte« Landesbasisfallwert 2026 wiederum maßgeblicher Ausgangswert für die Vereinbarung des Wertes für 2027und die jeweiligen Folgejahre ist, würde diese Regelung basiswirksam und bedeutet damit eine weitere Belastung der Krankenhäuser. Hierdurch werde die medizinische Versorgung für die Patientinnen und Patienten gefährdet.
Der Bundesrat hat deshalb die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen, um im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens Alternativen für die vom Deutschen Bundestag verabschiedete Sparmaßnahme zu erörtern.
Der Bundesrat hat dem Elften Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Mit dem Gesetz wird die im Koalitionsvertrag verankerte Fortsetzung des Deutschlandtickets bis zum Jahr 2030 fortgesetzt, da dessen Finanzierung bisher nur bis Jahresende gesichert war. Die Einführung des Deutschlandtickets im Jahre 2023 hat bereits zu einer deutlichen Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs geführt.
Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes jährlich ein Betrag zu. Damit leistet auch der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Im Rahmen der Bahnreform wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1996 die Zuständigkeit für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) den Ländern übertragen. Zudem leisten die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung ihres öffentlichen Personennahverkehrs. Laut Regionalisierungsgesetz stehen den Ländern insgesamt 1,5 Mrd. EUR für die Einführung und Umsetzung des Deutschlandtickets zu. Davon sollen dem Freistaat Sachsen bis 2030 jährlich knapp 41 Mio. EUR zustehen. In Sachsen gibt es mittlerweile über eine halbe Million Deutschlandticket-Kunden.
Der Bundesrat hat zu dem »Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)« eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, stärkere Impulse für private Investitionen zu setzen. Dazu werden die Rahmenbedingungen für private Investitionen, insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital), verbessert und Unternehmen im Finanzmarktbereich von unnötiger Bürokratie entlastet.
In seiner umfangreichen Stellungnahme schlägt der Bundesrat eine Vielzahl fachlich-technischer Änderungen vor. Hervorzuheben ist ein Antrag des Freistaates Sachsen, der die Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von derzeit 800 € auf 1.200 EUR vorschlägt und im Gegenzug die – damit weitgehend entbehrliche – Poolabschreibung entfallen lässt.
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung übermittelt, die ihrerseits dazu Stellung nimmt. Gemeinsam werden die Stellungnahmen für das weitere Gesetzgebungsverfahren an den Deutschen Bundestag übermittelt.
Der Bundesrat hat zu dem »Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)« eine Stellungnahme beschlossen. Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Inhaltlich soll die Aktivrente es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, erlauben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Dieser Hinzuverdienst von bis zu 2.000 EUR im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Von der Aktivrente ausgenommen, sind Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte.
In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat – neben eher technischen Änderungen – u. a. zu prüfen, ob durch eine etwaige generelle Einbeziehung von Selbstständigen zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden können. Außerdem fordert der Bundesrat, dass der Bund den Ländern und Kommunen einen Ausgleich für die mit dem Gesetz verbundenen Steuermindereinnahmen gewährt. Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung übermittelt, die ihrerseits dazu Stellung nimmt. Gemeinsam werden die Stellungnahmen für das weitere Gesetzgebungsverfahren an den Deutschen Bundestag übermittelt.
Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat weite Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit zahlreichen Anträgen im Gesundheitsausschuss des Bundesrates erfolgreich.
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll dem Fachkräfteengpass im Gesundheitswesen entgegengetreten werden. Dabei beschränkt sich der Entwurf auf die Berufe Arzt, Zahnarzt, Apotheker sowie Hebamme und wird durch Regelungen in den jeweiligen Approbationsordnungen bzw. in den Studien- und Prüfungsverordnungen ergänzt werden, die in einem eigenen Verordnungsverfahren zeitnah folgen sollen.
Neben der Berufsausbildung und Weiterbildung in Deutschland ist eine zügige Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen entscheidend. Zum Schutz der Patientinnen und Patienten muss dabei gesichert sein, dass die ausländische Berufsqualifikation gleichwertig zu der inländischen Qualifikation ist und alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation und dem Führen der Berufsbezeichnung wie bei einer deutschen Ausbildung vorliegen. Insofern soll mit dem Gesetzentwurf zwar das Verfahren der Anerkennung vereinfacht und beschleunigt werden, natürlich aber nicht zu Lasten der fachlichen Anforderungen an die Berufsqualifikation. Zukünftig soll eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht mehr der Regelfall sein; die direkte Kenntnisprüfung – oder bei Hebammen ein Anpassungslehrgang – soll zum Regelfall werden.
Die Stellungnahme enthält eine Reihe von rechtlichen und fachlichen Klarstellungen zum Gesetzentwurf. Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung übermittelt, die ihrerseits dazu Stellung nimmt. Gemeinsam werden die Stellungnahmen für das weitere Gesetzgebungsverfahren an den Deutschen Bundestag übermittelt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Stellung genommen.
Mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll das geltende Bundespolizeigesetz, das zum überwiegenden Teil noch aus dem Jahr 1994 stammt und zwischenzeitlich nur punktuell geändert worden ist, umfassend überarbeitet und an die aktuellen Herausforderungen für die innere Sicherheit angepasst werden. Die Bundespolizei soll künftig besser gegen organisierte Schleusungskriminalität und Cybergefahren vorgehen können. Dafür soll sie zahlreiche neue Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse erhalten, wie etwa die präventive Telekommunikationsüberwachung einschließlich der Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Sie soll in Waffen- und Messerverbotszonen verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen und Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote von bis zu drei Monaten verhängen können. Künftig sollen Drohnen als mobile Sensorträger zur Überwachung etwa bei Großveranstaltungen oder von Bahnstrecken eingesetzt werden können. Auch erhält die Bundespolizei erstmals gesetzliche Befugnisse zur Detektion und Abwehr gefährdender Drohnen. Eine spezialisierte Drohnenabwehreinheit sowie ein Drohnenabwehrzentrum sollen aufgebaut werden. Mit dem Gesetzentwurf sollen darüber hinaus verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben zum Datenschutz umgesetzt werden.
In seiner Stellungnahme lehnt der Bundesrat unter anderem ab, dass Personenanfragen der Bundespolizei an alle Verfassungsschutzbehörden der Länder gerichtet werden sollen, weil dadurch unnötiger Bearbeitungsaufwand entstehe. Eine Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz im Rahmen ihrer Zentralstellenfunktion wird als ausreichend betrachtet. Auch sei der dargestellte, durch den Gesetzentwurf entstehende finanzielle Mehraufwand der Länder nicht plausibel. Darüber hinaus kritisiert der Bundesrat, dass die vorgesehene Änderung der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundespolizei und den Landespolizeien das Risiko unterschiedlicher Gefährdungseinschätzungen zwischen Bund und Ländern auf dem Hoheitsgebiet der Länder mit sich bringen werde. Im Hinblick auf Waffen- und Messerverbotszonen setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Zuständigkeit zwischen Bundespolizei und Landespolizeien flexibilisiert wird, sodass auch die Bundespolizei in Verkehrsmitteln des ÖPNV verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen kann. Zudem stellt der Bundesrat klar, dass die vorgesehenen Regelungen zum Richtervorbehalt bei verdeckten Maßnahmen der Gefahrenabwehr einen richterlichen Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit nicht zwingend erforderlich machen.
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung übermittelt, die ihrerseits in einer Gegenäußerung dazu Stellung nehmen wird. Gemeinsam werden die Stellungnahmen für das weitere Gesetzgebungsverfahren dann an den Deutschen Bundestag übermittelt.
Der Bundesrat hat über den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff beraten und hierzu eine Stellungnahme beschlossen. Ziel des Vorhabens ist es, den Aufbau einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur entscheidend zu beschleunigen und Genehmigungs-, Planungs- sowie Vergabeverfahren deutlich zu vereinfachen.
Klimaneutral erzeugter Wasserstoff gilt als Schlüsselrohstoff der Energiewende, insbesondere für Industrie, Verkehr und Wärmeversorgung. Das geplante Wasserstoffbeschleunigungsgesetz bündelt bestehende Regelungen und weist Wasserstoffvorhaben künftig ein überragendes öffentliches Interesse zu. Vorgesehen sind beschleunigte Verfahren, digitale Antragstellungen, feste Fristen für Behörden sowie verkürzte Rechtswege.
Mit dem Gesetzesvorhaben will die Bundesregierung einen zentralen Beitrag zur Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs und damit zur Umsetzung der Klimaziele leisten.
Die Länder begrüßten das Ziel, forderten jedoch Anpassungen. Danach soll der Anwendungsbereich des Gesetzes auch Export- und Umschlaganlagen, industrielle Endnutzungen sowie Begleitinfrastrukturen wie Netzanschlüsse und Zufahrtswege umfassen. Zudem wird eine stärkere Berücksichtigung des Wasserschutzes und die Streichung des Zieljahres 2045 im Gesetzestext vorgeschlagen, um künftige Anpassungen zu erleichtern.
Der Freistaat Sachsen unterstützte die Zielrichtung des Gesetzes und sprach sich insbesondere für eine konsequente Digitalisierung und eine praxistaugliche Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren aus.
Die Länder haben das Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.
Mit dem Gesetz soll die Strompreisentwicklung für Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen gedämpft werden. Im Jahr 2026 erhalten die vier Übertragungsnetzbetreiber aus dem Klima- und Transformationsfonds einen staatlichen Zuschuss von 6,5 Mrd. EUR, um die Netzkosten zu senken. Diese Mittel sollen vollständig zur Reduzierung der Netzentgelte eingesetzt werden, wodurch sich die Strompreise insgesamt verringern.
Das Gesetz ergänzt das Energiewirtschaftsgesetz um einen neuen § 24c, der den Zuschuss, die Verteilung auf die Netzbetreiber sowie die Kontrolle durch die Bundesnetzagentur regelt. Das Ziel ist, Stromkosten zu stabilisieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Gesetzentwurf noch erweitert: Die Länder hatten in ihrer Stellungnahme gefordert, dass Stromlieferanten die durch den Zuschuss entstehende Kostensenkung an ihre Kunden weitergeben müssen. Das wird kommen, allerdings nicht bei Verträgen mit Preisgarantie, wenn sich die Preisgarantie auch auf die Netzentgelte bezieht. Weiter müssen Übertragungs- sowie Verteilnetzbetreiber zukünftig transparent machen, wie sich der Zuschuss auf die Netzentgelte auswirkt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen so nachvollziehen können, in welchem Umfang der Zuschuss ihre Stromrechnung entlastet.
Auch wenn ein solcher Zuschuss kurzfristig zur Entlastung der Haushalte beiträgt, stellt er aus Sicht des Freistaates Sachsen zugleich aber keine dauerhafte Lösung der hohen Netzentgelte dar. Trotzdem unterstützt der Freistaat Sachsen die Zielrichtung des Gesetzes und betont die Bedeutung einer verlässlichen Finanzierung aus dem Klima- und Transformationsfonds sowie einer transparenten Entlastung der Stromkundinnen und -kunden.
Mit dem Gesetz setzt die Bundesregierung ein wichtiges Signal für bezahlbare Energiepreise und Akzeptanz der Energiewende.