08.05.2026

1065. Bundesratssitzung vom 8. Mai 2026

Personen sitzen im Plenarsaal und applaudieren
Blick auf die sächsische Bundesratsbank 
© Landesvertretung Sachsen

Wichtigste Themen: Sächsische Initiativen zur Verbesserung der Zulassung von Pflanzenschutzmittel, zum Schutz von Minderheitensprachen und zur Reduzierung der Anzahl von Ausbildungsberufen + Luftverkehrssteuergesetz + Energiewirtschaftsgesetz + Altersvorsorgereformgesetz + Steuerberatungsgesetz + Straßenverkehrsgesetz + Vergabebeschleunigung + Sportfördergesetz + Gefährdungshaftung E-Scooter + Vermögensabschöpfung + Mehrjähriger Finanzrahmen + Änderungen Lärmschutz während der Fußball WM 2026

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie in Kürze das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1065. Sitzung des Bundesrates.

Der Freistaat Sachsen hat eine Initiative zur Reduzierung der Anzahl der anerkannten Ausbildungsberufe in der dualen Berufsausbildung in den Bundesrat eingebracht. Der sächsische Kultusminister Clemens hat zur Initiative eine Rede zu Protokoll gegeben.

Derzeit gibt es in der Bundesrepublik Deutschland 328 anerkannte Ausbildungsberufe. Dies führt – wie in der Entschließung argumentiert wird – zu einer Unübersichtlichkeit der dualen Berufsausbildung und in der Folge zu Erschwernissen bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen sowie der effizienten Beschulung in den Berufsschulen. Durch die Zersplitterung gehe u. a. der hohe Wiedererkennungswert der zentralen Berufsbilder verloren. Im Hinblick auf die angespannte Lehrkräftesituation könne zudem eine berufsreine Beschulung in sehr kleinen Klassen häufig nicht gewährleistet werden.

Deshalb wird die Bundesregierung mit der Entschließung aufgefordert, artverwandte Ausbildungsberufe zu Kernberufen zusammenzufassen sowie Fachrichtungen und Schwerpunkten – die eine getrennte Beschulung im dritten und vierten Ausbildungsjahr erfordern – zu reduzieren. Zudem solle die Bundesregierung prüfen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Spezialisierungen und Schwerpunkte in die betriebliche Berufsausbildung künftig anders strukturiert oder verortet werden können. Dafür wird eine zeitnahe systematische Prüfung der Aus- und Fortbildungsordnungen unter Beteiligung der Bundesregierung, der Länder, des Zentralverbandes des Deutschen Handwerkes, des Kuratoriums der deutschen Wirtschaft für Berufsbildung und des Deutschen Gewerkschaftsbundes angeregt.

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

Der Freistaat Sachsen hat – gemeinsam mit den Ländern Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein – eine Initiative zum stärkeren Schutz von Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht eingebracht.

Die Antragsteller führen aus, dass die Eintragung von beschreibenden Begriffen, allgemein gebräuchlichen Aussprüchen oder Redewendungen als geschützte Marke durch die EU-Markenrechtsverordnung ausgeschlossen werde. Als Maßstab für die Gebräuchlichkeit von Begriffen würde jedoch in der Regel auf größenbasierte Kriterien zurückgegriffen, was sich insbesondere für Regional- und Minderheitensprachen als problematisch darstelle. Hierdurch drohe eine vermehrte kommerzielle Nutzung von beschreibenden und geläufigen Begriffen dieser Sprachen durch Dritte, was in der Folge die freie Nutzung dieser Begrifflichkeiten beschränken könne. Eine zusätzliche Problemstellung liege in der uneinheitlichen Auslegung der Verordnung innerhalb der Europäischen Union.

Deshalb fordert die Entschließung die Bundesregierung auf, eine Initiative einzuleiten, um die EU-Markenrechtsverordnung um einen Passus zu erweitern, der die durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen explizit nennt, um die Benachteiligung der Regional- und Minderheitensprachen in der Anwendung des Markenrechts zu beenden.

In Deutschland seien derzeit Nordfriesisch, Niederdeutsch sowie Saterfriesisch, Sorbisch und Romanes potentiell betroffen.

Zwei aktuelle Beispiele sind Auslöser für den Antrag. Ein US-amerikanisches Weingut hat sich das Wort »Öömrang« – ein Dialekt der friesischen Sprache und Ausdruck für »von Amrum« – europaweit als Marke eintragen lassen. Die Nutzung des Wortes durch lokale Betriebe wurde damit eingeschränkt, ein Amrumer Spirituosenproduzent musste etwa seinen Gin umbenennen, da die US-Amerikaner gegen ihn eine Unterlassungsklage erhoben hatten.

Eine Sylter Geschäftsfrau hat sich den nordfriesischen Ausspruch »Rüm Haart, klaar Kimming« (Reines Herz, klarer Horizont) nach 2017 als geschützte Marke für Textilien eintragen lassen.

Der Schutz der sorbischen Sprache ist Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen verankert.

Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

Der Bundesrat hat einer Initiative des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln zugestimmt.

Mit der beschlossenen Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung u. a. auf, sich in der EU dafür einzusetzen, die EU-Pflanzenschutzverordnung zu novellieren. Hierbei soll eine wissenschaftsbasierte Nutzen-Risiko-Abwägung das Ziel sein. Außerdem sollen nationale Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel effizienter gestaltet werden. Hierfür sollen Anwendungsbestimmungen und Auflagen systematisiert und vereinfacht werden. So sollen diese für Vollzugsbehörden sowie Landwirte leichter verständlich und umsetzbar werden.

Bei seiner Vorstellung der sächsischen Initiative hatte der sächsische Landwirtschaftsminister darauf verwiesen, dass die prekäre Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe aktuell vor große Herausforderungen stellt. Die Situation wird durch das Auftreten neuer Schädlinge, wie etwa Zikaden in Zuckerrüben, Kartoffeln und Gemüse zusätzlich erschwert. Gemäß dem Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sollten in 80 % aller relevanten Anwendungsgebiete mindestens drei Wirkstoffgruppen zur Verfügung stehen, damit ein wirksames Resistenzmanagement möglich sei. Hiervon sei die Praxis weit entfernt.

Durch den Wegfall genehmigter Wirkstoffe bei gleichzeitig ausbleibenden Genehmigungen neuer Wirkstoffe, sei eine zunehmende Anzahl von Bekämpfungslücken entstanden. Diese führten zu Wettbewerbsnachteilen der Landwirtschaft und stellten die landwirtschaftliche Produktion insgesamt sowie den Systemansatz des integrierten Pflanzenschutzes vor noch nicht dagewesene Herausforderungen.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrssteuergesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und einen eigenen Plenarantrag gestellt.

Der Gesetzentwurf bezweckt eine steuerliche Entlastung von Luftverkehrsunternehmen. Dementsprechend sollen die Luftverkehrssteuersätze auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 abgesenkt werden.

In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat insbesondere, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, den Flughafenstandort Deutschland zu stärken.

In seinem Plenarantrag bittet der Freistaat Sachsen die Bundesregierung um eine weitere Reduzierung der Luftverkehrsteuer, die Reduzierung der Luftsicherheitsgebühren für wettbewerbsfähige Ticketpreise, die Evaluation des Finanzierungssystems der Flugsicherungsdienste im Hinblick auf Transparenz und verbindliche Kostensenkungsanreize und die Beteiligung des Bundes an den Kosten sicherheitsrelevanter Infrastruktur an deutschen Flughäfen vor dem Hintergrund der geänderten geopolitischen Bedrohungslage und zunehmender Sabotagegefahren. Der Antrag fand im Plenum keine Mehrheit.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat einen Plenarantrag zum Gesetz eingebracht. Dieser erhielt eine Zustimmung.

Der Gesetzentwurf setzt die europäischen Vorgaben zum Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt in nationales Recht um. Es geht darum, einen verlässlichen Rechtsrahmen für den Aufbau eines Wasserstoffmarktes zu schaffen und gleichzeitig die bestehenden Gasinfrastrukturen an die Anforderungen der Energiewende anzupassen. Dazu zählen neue Regelungen zur Netzplanung für Gas und Wasserstoff, zur Regulierung des Netzzugangs sowie zur Zertifizierung und Entflechtung von Netzbetreibern.

Ein wesentlicher Punkt des Gesetzes ist, dass der Wasserstoffbereich stärker ins Energiewirtschaftsrecht eingebunden wird. Erstmals gibt es umfassende Vorgaben für Wasserstoffnetze, ihren Betrieb sowie ihre Finanzierung und Regulierung. Damit sollen auch die Bedingungen für Investitionen verbessert und der Umbau der Energieinfrastruktur hin zur Klimaneutralität unterstützt werden.

Der Freistaat Sachsen hat im Plenum einen Antrag eingebracht und dabei vor allem die Entflechtungsregeln für Wasserstoffnetze kritisch bewertet. Der Wasserstoffmarkt steht aus sächsischer Sicht noch ganz am Anfang. Es gibt bislang weder ausgeprägte Wettbewerbsstrukturen noch nennenswerte Marktmacht einzelner Akteure. Die Entflechtungsregeln aus dem Erdgasbereich einfach eins zu eins auf Wasserstoff zu übertragen, hält Sachsen daher für wenig sinnvoll.

Sachsen wirbt dafür, die Regulierung enger an der tatsächlichen Marktentwicklung auszurichten. Konkret fordert der Freistaat, die europarechtlich vorhandenen Spielräume zu nutzen und auf eine zu frühe oder zu strenge Entflechtung zu verzichten. Eingriffsintensive Vorgaben sollten zunächst zurückgestellt und Ausnahmen großzügig angewendet werden, damit der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft nicht ausgebremst wird.

Mit seinem Antrag macht der Freistaat Sachsen deutlich, wie wichtig ein investitionsfreundlicher und praxisnaher Ordnungsrahmen für den Wasserstoffmarkt ist. Die Transformation der Energieversorgung soll unterstützt werden, ohne dass übermäßige Regulierung den Aufbau neuer Infrastrukturen erschwert.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem »Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften« nicht zugestimmt. Der Freistaat hat sich aufgrund der im Gesetz enthaltenen steuerfreien Entlastungsprämie zum Gesetz enthalten.

Die Bundesregierung oder der Deutsche Bundestag haben nun die Möglichkeit den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz anzurufen.

Mit dem Gesetz wird das Berufsrecht modernisiert, die Hilfeleistungsbefugnisse erweitert und die Steuerberatung entbürokratisiert. Wesentliche Elemente sind:

  • Die Neuregelung der Befugnisse zur entgeltlichen und unentgeltlichen Hilfeleistung insbesondere von Lohnsteuerhilfevereinen.
  • Die Verankerung von studentischen Rechtsberatungsangeboten (Tax Law Clinics) im Steuerberatungsgesetz.
  • Die Präzisierung des Fremdbesitzverbots bei Steuerberatungsgesellschaften (§ 55a StBerG) zur Sicherung der Berufsunabhängigkeit.
  • Außerdem wird der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer auf 280 % angehoben.

Kurzfristig wurde das Gesetz – aufgrund des Iran-Krieges – um die sogenannte Entlastungsprämie ergänzt, die der Koalitionsausschuss am 12. April als Teil des Entlastungspaketes beschlossen hatte. Arbeitgeber können demnach ihren Arbeitnehmern freiwillig eine Prämie von bis zu 1.000 EUR gewähren, die steuer- und sozialabgabenfrei ist. Die Prämie ist ab Mai 2026 bis zum 30. Juni 2027 auszahlbar und muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Zur Gegenfinanzierung der steuerlichen Mindereinnahmen des Bundes soll die Tabaksteuer schon im Jahr 2026 erhöht werden. Von den Mindereinnahmen, die auf 2,8 Mrd. EUR geschätzt werden, würden 1,7 Mrd. EUR bei Ländern und Kommunen anfallen.

Der Bundesrat hat dem Altersvorsorgereformgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz wird ab Januar 2027 die bisherige Riester-Rente durch ein flexibleres, renditestärkeres Altersvorsorgedepot ersetzt. Übergeordnetes Ziel ist, dass mehr Menschen privat Geld für die Rente zurücklegen.

Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots, die hohe Renditen am Kapitalmarkt ermöglichen, jedoch ohne Garantie. Damit lassen sich Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Um höhere Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können, werden die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen neu gefasst.

Um sich bei der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür wird die Bundesregierung »ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen«. Das Standarddepot soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten sein.

Die neuen Produkte sollen ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden.

Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge gesetzt werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 EUR pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben. Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 EUR dann 25 Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 EUR. Familien sollen besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 EUR pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.

Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.

Der Bundesrat hat dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Das Gesetz kann somit nach der Verkündung in Kraft treten.

Mit dem Gesetz sollen mehrere Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode verfolgt werden. Schwerpunkte sind die Digitalisierung von fahrer- und fahrzeugbezogenen Papieren, die Einführung der digitalen Parkraumkontrolle, die Auskunftsmöglichkeiten über Fahrzeugdaten mittels der Fahrzeug-Identifikationsnummer, die Ausdehnung der Möglichkeiten der Auskunftserteilung aus dem Zentralen Fahrzeugregister auf weitere Behörden, die Anpassung der Begrifflichkeiten im Bereich des automatisierten Fahrens, die Schaffung von Sanktionsmöglichkeiten gegen den Punktehandel sowie Neuerungen in Bezug auf die Parkbevorrechtigung für Personen mit mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen und die Lockerung der Vorschiften des Bewohnerparkens zugunsten anderer Personengruppen.

Insgesamt soll mit dem Gesetz das Straßenverkehrsrecht zukunftsfähig weiterentwickelt und Verwaltungsprozesse optimiert werden und zugleich ein höheres Maß an Sicherheit und Gerechtigkeit im Straßenverkehr gewährleisten.

Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 26. März 2026 mit Änderungen und Ergänzungen verabschiedet. Die Anliegen des Bundesrates wurden hierbei aufgegriffen.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Ziel des Gesetzes ist, Vergabeverfahren zu vereinfachen, stärker zu digitalisieren und so öffentliche Investitionen schneller auf den Weg zu bringen. Das gilt vor allem für Infrastrukturprojekte. Erreicht werden soll das über Anpassungen im Vergaberecht, weniger Nachweispflichten und gestraffte Verfahrensabläufe.

Im parlamentarischen Verfahren ist der Entwurf an einigen Stellen noch spürbar verändert worden. So wurde der Losgrundsatz neu strukturiert und findet sich nun in einem eigenen § 97a GWB. Öffentliche Aufträge sind weiterhin in Teillosen zu vergeben, davon kann aber abgewichen werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dafürsprechen. Das gilt insbesondere für Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowie für Verkehrsinfrastruktur. Der dafür maßgebliche Schwellenwert liegt jetzt beim Doppelten des EU-Schwellenwertes. Direktaufträge sind künftig bis 50.000 Euro möglich, bisher lag die Grenze bei 30.000 Euro. Nachprüfungsverfahren lassen sich über Videoverhandlungen, elektronische Kommunikation und klare Fristen schneller abwickeln.

Die Länderforderung nach einer flexibleren Ausnahme beim Losgrundsatz wurde nur teilweise berücksichtigt. Ein Sonderrecht für Bauaufträge im Zivil- und Katastrophenschutz sowie im Brandschutz hat es nicht ins Gesetz geschafft. Die Direktvergabe im Schienenpersonennahverkehr für kleinvolumige Aufträge ist hingegen möglich geworden.

Insgesamt soll die öffentliche Beschaffung mit dem Gesetz effizienter werden, damit wichtige Investitionsvorhaben schneller umgesetzt werden können.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Sportfördergesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme zum Teil unterstützt.

Mit dem Entwurf der Bundesregierung soll die Spitzensportförderung grundlegend neu aufgestellt werden. Kernelemente des Gesetzesvorhabens sind die Errichtung einer unabhängigen Spitzensport-Agentur, ein deutliches Bekenntnis zur Leistung im Spitzensport und eine professionellere und effizientere Förderung. Die Förderung des Spitzensports durch den Bund soll damit auch erstmalig transparent in einem eigenen Gesetz geregelt werden.

Der Gesetzentwurf enthält als »Herzstück« das Errichtungsgesetz für die unabhängige Spitzensport-Agentur als Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie soll Spitzensportförderung »aus einer Hand« gewährleisten. Die Spitzensport-Agentur soll die Möglichkeit erhalten, überjährig und disziplinübergreifend zu fördern. Besonders erfolg- und potenzialreiche Athleten soll sie zukünftig auch unmittelbar fördern können. In einem ersten Schritt soll die olympische Verbändeförderung in die neue Agentur überführt werden. Perspektivisch soll auch die para- und nichtolympische Verbändeförderung überführt und die Zuständigkeit der Spitzensport-Agentur schrittweise auch auf weitere Förderverfahren ausgeweitet werden. Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem der Leistungsgedanke für die Spitzensportförderung klar verankert werden. Nach Informationen der Bundesregierung soll die Spitzensport-Agentur ihren Sitz in Leipzig haben.

Mit seiner Stellungnahme äußert der Bundesrat unter anderem die Erwartung an den Bund, die Finanzierung des Spitzensports sicherzustellen, was der Freistaat Sachsen unterstützt hat. Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung übermittelt, die ihrerseits dazu Stellung nimmt. Gemeinsam werden die Stellungnahmen für das weitere Gesetzgebungsverfahren dann an den Deutschen Bundestag übermittelt.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten keine Einwendungen erhoben. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung dient der vollständigen Implementierung der neuen EU-Vermögensabschöpfungs-Richtlinie 2024/1260 in nationales Recht und ersetzt damit die bisherigen Vorgaben der Richtlinie 2014/42/EU. Ziel des Vorhabens ist eine umfassende Optimierung der Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von inkriminierten Vermögenswerten im Strafverfahren.

Zu diesem Zweck sieht der Entwurf eine signifikante Erweiterung der Aufgaben der Staatsanwaltschaften vor, die künftig als zentrale Vermögensabschöpfungsstellen fungieren und insbesondere für die grenzüberschreitende Sicherstellung sowie den intensivierten Informationsaustausch mit EU-Partnerbehörden zuständig sind. Ergänzend hierzu wird auf Landesebene eine organisatorisch gebündelte Vermögensverwaltungsstelle geschaffen, welche die Kompetenzen bei der Verwaltung sichergestellter Werte bündelt und andere Behörden fachlich unterstützt.

Um die Effektivität grenzüberschreitender Ermittlungen zu steigern, werden zudem die gesetzlichen Zugriffsrechte auf sensible Datenbestände ausgeweitet. Dies umfasst sowohl den geregelten Zugang zu steuerlichen Informationen als auch neue Rechtsgrundlagen im Straßenverkehrsrecht, um relevante Daten EU-weit für die Abschöpfung nutzbar zu machen. Im Bereich der Strafprozessordnung sieht der Entwurf eine Neuregelung zur Notveräußerung vor, die es Betroffenen künftig ermöglicht, die Veräußerung sichergestellter Gegenstände aktiv zu beantragen, wobei ausdrücklich klargestellt wird, dass dieses Instrumentarium auch auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte anwendbar ist.

Flankiert werden diese Maßnahmen durch neue rechtliche Grundlagen für die Kooperation mit Europol, Eurojust und Drittstaaten, um einen beschleunigten Informationsfluss bei Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Während die Umsetzung der Reform zunächst einen einmaligen organisatorischen Umstellungsaufwand erfordert, wird langfristig mit erheblichen Effizienzgewinnen bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität und der Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögen gerechnet.

Der Bundesrat hat vor kurzem auf Initiative des Freistaates Sachsen und weiterer Länder eine Entschließung zur effektiveren Bekämpfung der Finanzkriminalität gefasst. Mit dieser wurde die Bundesregierung gebeten, zeitnah einen Gesetzentwurf zur administrativen Vermögensermittlung und zur Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft vorzulegen, der sowohl Finanzbehörden als auch Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden weitergehende Kompetenzen bei der Ermittlung, Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten einräumt.

Der Gesetzentwurf wird nun vom Deutschen Bundestag behandelt, bevor er dem Bundesrat im 2. Durchgang erneut zur Zustimmung vorgelegt wird.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr keine Einwendungen erhoben. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die rechtliche Stellung von Elektrokleinstfahrzeugen grundlegend neu geordnet werden. Dies betrifft vor allem den Gebrauch von elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scootern). Diese werden häufig in engen, innerstädtischen Verkehrsräumen eingesetzt und oft im Rahmen von örtlich ungebundenen sogenannten Free-Floating-Modellen zur Vermietung angeboten. Die Bundesregierung reagiert mit dem Gesetzentwurf auf einen deutlichen Anstieg der Beteiligten an Unfällen mit E-Scootern von 5 860 im Jahr 2020 auf 12 509 im Jahr 2024.

Kern der Reform ist die Streichung der bisherigen Haftungsprivilegierung für langsam fahrende Fahrzeuge in § 8 Nr. 1 StVG, wodurch diese Fahrzeuge künftig der strengen Gefährdungshaftung unterstellt werden. Dies bedeutet für den Halter eines Elektrokleinstfahrzeugs eine Umstellung auf die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, wonach Schäden bereits dann zu ersetzen sind, wenn sie bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen, ohne dass dem Halter ein persönliches Fehlverhalten nachgewiesen werden muss. Parallel dazu wird die Fahrerhaftung gemäß § 18 Abs. 1 StVG verschärft: Fahrzeugführer haften künftig nach dem Prinzip des vermuteten Verschuldens, was im Schadensfall zu einer Umkehr der Beweislast zu ihren Lasten führt.

Ein wesentlicher technischer Aspekt des Entwurfs ist die Einführung einer dynamischen Verweisung auf die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die sicherstellt, dass künftige Änderungen in der Definition dieser Fahrzeugklasse automatisch in das Haftungsrecht übernommen werden. Zur rechtssicheren Anwendung präzisiert der Entwurf zudem den Begriff des »Betriebs« im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demnach liegt eine haftungsrelevante Betriebsgefahr auch dann vor, wenn E-Scooter verkehrsbehindernd abgestellt sind oder umstürzen und dadurch Schäden verursachen.

Hinsichtlich der finanziellen Risiken sieht das Gesetz weiterhin feste Haftungshöchstgrenzen vor, die sich auf 5 Mio. EUR für Personenschäden und 1 Mio. EUR für Sachschäden belaufen, wobei eine darüberhinausgehende Haftung nach dem allgemeinen Deliktsrecht des BGB unberührt bleibt.

Die hiermit einhergehenden einheitlich bundesweiten Vorgaben verhindern unterschiedliche Landesregelungen und stärken somit die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Straßenverkehr.

Der Gesetzentwurf wird nun vom Deutschen Bundestag behandelt, bevor er dem Bundesrat im 2. Durchgang erneut vorgelegt wird.

Der Bundesrat hat zu Plänen für den Mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Jahre 2028–2034 erneut umfangreich und kritisch Stellung genommen. Dabei hat er seine Ausführungen über die maßgebliche Berücksichtigung aus den zentralen Beschlüssen vom 21. November 2025 bekräftigt. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Kritik an den Plänen der EU-Kommission.

Die Europäische Kommission hat mit ihren Vorschlägen zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2028 bis 2034, insbesondere durch die Einführung der National-Regionalen Partnerschaftspläne (NRPP), eine umfassende Debatte in Deutschland ausgelöst.

Den aktuellen Stand der Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union (MFR) für die Jahre 2028 bis 2034 nimmt der Bundesrat zur Kenntnis. Er weist in seiner Stellungnahme jedoch auf Anliegen hin, die aus seiner Sicht in den Verhandlungen auf europäischer Ebene von der Bundesregierung bisher keine substantielle Berücksichtigung gefunden haben. Er bittet die Bundesregierung, diese Punkte künftig deutlich stärker in die Verhandlungen auf EU-Ebene einzubringen.

Hierzu gehört u. a. insbesondere:

  • die Kritik hinsichtlich des Konstrukts eines NRPP,
  • die Notwendigkeit, dass die Förderfähigkeit aller Regionen gewährleistet bleiben muss,
  • die Ablehnung der vorgesehenen Kofinanzierungssätze,
  • die Forderung nach Stabilität des relativen Anteils der Länder an Programmen der Kohäsionsförderung und des bisherigen ELER,
  • die Befürchtung umfänglicher Zusatzbelastungen,
  • und Forderung einer eigenständigen GAP mit einer eigenverantwortlichen Kompetenz für die kofinanzierten Interventionen.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird direkt an die Kommission und das Europäische Parlament übermittelt.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens einer Verordnung der Bundesregierung zugestimmt, die Ausnahmen von geltenden Lärmschutzregeln für öffentliche Liveübertragungen von Spielen der kommenden Fußball-Weltmeisterschaft in Kanada, Mexiko und den USA 2026 vorsieht.

Ziel ist es, Public-Viewing-Veranstaltungen auch bei späteren Anstoßzeiten zu ermöglichen. Die abschließende Entscheidung über die konkrete Zulassung solcher Veranstaltungen bleibt jedoch bei den Kommunen.

Mit der Verordnung werden bestehende Lärmschutzregelungen angepasst. Sie knüpft an frühere Regelungen an, die bereits seit der Weltmeisterschaft 2006 bei großen Fußballturnieren Anwendung fanden. Inhaltlich erweitert sie die Sportanlagenlärmschutzverordnung, indem deren Vorgaben nicht nur für Sportanlagen, sondern auch für öffentliche Übertragungen von Fußballspielen gelten. Einerseits sind die geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten, andererseits wird den zuständigen Behörden ermöglicht, im Einzelfall Ausnahmen zuzulassen, sofern das öffentliche Interesse an der Übertragung überwiegt.

Hintergrund der geplanten Anpassung ist insbesondere die große Zeitverschiebung bei der kommenden Weltmeisterschaft. Aufgrund von sechs bis neun Stunden Differenz zur Mitteleuropäischen Sommerzeit werden zahlreiche Spiele erst in den späten Abend- und Nachtstunden stattfinden. Wird der Beginn der besonders schützenswerten Nachtzeit – etwa über 24 Uhr hinaus – verschoben, sind sowohl das öffentliche Interesse an gemeinschaftlichen Übertragungen als auch der Schutz der Nachbarschaft vor nächtlichem Lärm sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Auch bei Veranstaltungen von herausragendem öffentlichem Interesse bleibt ein Anspruch der Bevölkerung auf einen Mindestschutz vor Lärmstörungen bestehen. Im Vergleich zu früheren Turnieren ist daher insbesondere bei sehr späten Anstoßzeiten damit zu rechnen, dass einzelne Public-Viewing-Veranstaltungen aus Gründen des Lärmschutzes nicht genehmigt werden können.

Die Länder haben sich gemäß dem unter ihnen vereinbarten zweijährlichen Rotationszyklus darauf verständigt, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2026 neue ordentliche Mitglieder für den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorzuschlagen. 

Die Reihenfolge der Besetzung sowie weitere Punkte der Länderbeteiligung wurden auf der 92. Arbeits- und Sozialministerkonferenz im Jahr 2015 beschlossen. Für die nächste Besetzungsrunde (1. Juli 2026 bis 30. Juni 2028) obliegt es dem Freistaat Sachsen, Baden-Württemberg und Niedersachsen ein ordentliches Mitglied zu benennen.

Für den Freistaat Sachen wurde Herrn Staatssekretär und Amtschef Sebastian Scheel (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz) als neues Mitglied benannt.

Der Verwaltungsrat ist das zentrale Organ der Selbstverwaltung der BA. Er überwacht und berät den Vorstand bei der Aufgabenwahrnehmung und gibt wichtige Impulse zur weiteren Entwicklung der BA. Der Verwaltungsrat schlägt der Bundesregierung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands der BA zur Ernennung durch den Bundespräsidenten vor.

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