10.07.2026

1067. Bundesratssitzung vom 10. Juli 2026

Person spricht am Rednerpult
Die sächsische Infrastrukturministerin Regina Kraushaar spricht im Bundesrat zum Infrastrukturzukunftsgesetz 
© Landesvertretung Sachsen

Wichtigste Themen: Infrastruktur-Zukunftsgesetz + Sächsische Initiativen zur Stärkung des dualen Mediensystems, zur allgemeinen Schulpflicht, zur GAP ab 2028 und zum Schutz der Wälder beim Ausbau der Photovoltaik + GKV-Stabilisierungsgesetz + Gebäudemodernisierungsgesetz + Kraftwerkssicherungsgesetz + Länder- und Kommunalentlastungsgesetz mit AAÜG + Durchführungsgesetz KI-Verordnung + Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung + Investitionsverpflichtung Mediendienste + Fahrlehrergesetz + Modernisierung Städtebau- und Raumordnungsrecht + Berufskraftfahrerverordnung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie in Kürze das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1067. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Ein Antrag den Vermittlungsausschuss anzurufen fand im Bundesrat keine Mehrheit und wurde von Sachsen nicht unterstützt.

Infrastrukturministerin Regina Kraushaar betonte die praktische Bedeutung des Gesetzes für Sachsen in ihrer Rede vor dem Bundesrat. »Sachsen hat für dieses Ziel früh geworben. Mit unserer Bundesratsinitiative haben wir uns dafür stark gemacht, dass das Verfahrensrecht einheitlicher, digitaler und praxistauglicher wird. Gut, dass sich vieles davon im Gesetz wiederfindet: klarere Verfahren, weniger Doppelprüfungen, der Einstieg in ein durchgängig digitales Planfeststellungsverfahren. Das ist die richtige Richtung.« So Kraushaar.

Das Gesetz ist Teil der Föderalen Modernisierungsagenda, die Bund und Länder gemeinsam bei der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Dezember 2025 unterzeichnet haben. Diese umfasst über 200 Maßnahmen für mehr Vertrauen in einen handlungsfähigen Staat.

Mit dem Gesetz soll eine Vielzahl von beschleunigenden Regelungen vorgenommen werden. In den Fachplanungs- und Ausbaugesetzen für Schienenwege, Bundesfernstraßen und Wasserstraßen werden das überragende öffentliche Interesse, die öffentliche Sicherheit und ein Schutzgütervorrang geregelt. Dadurch werden Abwägungsentscheidungen vorgeprägt sowie besonderen Projekten der Verkehrsinfrastruktur, die militärischen Netzen dienen, ein Schutzgütervorrang eingeräumt. Davon umfasst sind auch alle Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) finanziert werden.

Zudem regelt das Gesetz eine Vielzahl an Beschleunigungen und Vereinfachungen. Des Weiteren wird auch die Umsetzung des Umwelt- und Naturschutzes in der Praxis vereinfacht. Für bestimmte Vorhaben wird für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Gleichrangigkeit der Ersatzgeldzahlung eingeführt.

Der Deutsche Bundestag hat im parlamentarischen Verfahren noch eine Vielzahl an Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Insbesondere wurden weitere wichtige Maßnahmen in das überragende öffentliche Interesse gestellt sowie das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz mit dem Ziel geändert, den Ländern den umfassenden Einsatz von Mitteln aus dem Länderanteil des SVIK zu ermöglichen. Der Freistaat Sachsen hatte im Vorfeld des Gesetzes eine Bundesratsinitiative mit eigenen Vorschlägen zur Planungsbeschleunigung eingebracht, die der Bundesrat am 30.01.2026 verabschiedet hatte.

Nachdem nun der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, kann es ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat eine Entschließung gefasst, die kartellrechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung des dualen Mediensystems sowie zur Stärkung der Medien- und Meinungsvielfalt fordert. Der Freistaates Sachsen hatte die Entschließung gemeinsam mit weiteren Ländern eingebracht.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung u. a. gebeten, die konkrete Ausgestaltung einer wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme für den Mediensektor zu prüfen und einen entsprechenden Regelungsvorschlag im Rahmen der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorzulegen. Dies gilt gleichermaßen für die Prüfung von verfahrensrechtlichen Privilegierungen für den Rundfunk – wie z. B. einem Anspruch auf verbindliche Vorabentscheidungen geplanter Kooperationsvorhaben durch das Bundeskartellamt.

Der seit Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich zu Kooperationen untereinander sowie mit privaten Anbietern. Kooperationen seien – so die Auffassung der Antragssteller – zudem ein wesentliches Instrument, um im Wettbewerb mit finanzstarken Plattformanbietern um Aufmerksamkeit, Inhalte und Werbeerlöse bestehen zu können. In der Praxis bestünden jedoch erhebliche kartellrechtliche Unsicherheiten, da entsprechende Vorhaben regelmäßig einer einzelfallbezogenen kartellrechtlichen Prüfung unterliegen würden. Dies stehe einer effizienten Zusammenarbeit entgegen und verzögere Investitionen oder könne diese sogar ganz verhindern.

Die Entschließung stützt sich auf einen Beschluss der Rundfunkkommission vom 4. März 2026, der den Bundesgesetzgeber ebenfalls zur Implementierung konkreter Reformschritte auffordert.

Zwischenzeitlich wurde der Referentenentwurf zur 12. GWB-Novelle durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt, der die wesentlichen Kernforderungen der Rundfunkkommission nicht berücksichtigt. Der Bundesrat hat auf Grundlage der Ausschussempfehlungen einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entschließungstext beschlossen.

So wird u. a. ausdrücklich das Bekenntnis im Koalitionsvertrag gewürdigt, wonach die Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach den jüngsten Reformen der Länder zur Regel werden soll und hierfür eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme zu schaffen ist. Die fehlende Berücksichtigung der geforderten kartellrechtlichen Maßnahmen im vorgelegten Referentenentwurf wird zugleich kritisiert.

Der Bundesrat hat eine Entschließung mehrerer Länder, der der Freistaat Sachsen beigetreten ist beschlossen. Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bedeutung der allgemeinen Schulpflicht für ein leistungsfähiges, gerechtes und integrationsstarkes Bildungssystem bei künftigen Gesetzesvorhaben und Maßnahmen mit Bezug zur schulischen Bildung zu berücksichtigen.

In der Entschließung wird die allgemeine Schulpflicht als wesentliche Voraussetzung beschrieben, allen Kindern und Jugendlichen unabhängig von Herkunft, sozialem Umfeld oder weltanschaulicher Prägung möglichst gleiche Bildungs- und Aufstiegschancen zu eröffnen und bestehende Bildungsungleichheiten wirksam zu verringern. Frühzeitige Unterstützungs- und Hilfsangebote müssten dabei sicherstellen, dass dauerhafte soziale Benachteiligungen und Bildungsabbrüche vermieden werden können.

Auch trage die allgemeine Schulpflicht einen wesentlichen Teil zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Bestrebungen, die allgemeine Schulpflicht zugunsten einer Bildungspflicht aufzuweichen, würden – so die Begründung zur Entschließung – diese bewährten Strukturen gefährden.

Der Bundesrat hat auf Grundlage der Ausschussempfehlungen u. a. beschlossen, zusätzlich die verfassungsrechtlich verankerte Verantwortung des Staates für das Schulwesen hervorzuheben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass neben den fachlichen Kompetenzen Schule ebenso soziale und staatsbürgerliche Kompetenzen vermittelt, die dort auch eingeübt werden.

Im Freistaat Sachsen sind u. a. Beginn und Dauer der Schulpflicht im Sächsischen Schulgesetz geregelt.

Der Bundesrat hat einer Entschließung zur künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union ab 2028 von Sachsen-Anhalt gemeinsam mit Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen in einer sofortigen Sachentscheidung zugestimmt.

Ziel der Entschließung ist eine verlässliche Agrarförderung, die landwirtschaftliche Betriebe stärkt, Einkommen sichert und den unterschiedlichen Betriebsstrukturen in Deutschland gerecht wird.

Im Mittelpunkt der Initiative steht die Forderung, die GAP auch künftig ausreichend auszustatten und als eigenständiges Politikfeld der Europäischen Union zu erhalten. Nach Auffassung der Länder brauchen Landwirtinnen und Landwirte verlässliche Rahmenbedingungen, um die Herausforderungen etwa bei Ernährungssicherheit, Klimaschutz, Tierwohl und der Entwicklung des ländlichen Raums bewältigen zu können.

Die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates unterstützen die Entschließung. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt zudem, die Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten ausdrücklich zu stärken. Diese Förderung soll unabhängig von der Rechtsform eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch junge Menschen, die Verantwortung in Genossenschaften, Personen- oder Kapitalgesellschaften übernehmen, die gleichen Fördermöglichkeiten erhalten wie in Einzelbetrieben.

Darüber hinaus sprechen sich die Länder für weniger Bürokratie und einfachere Förderverfahren aus. Auch künftig sollen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die Entwicklung ländlicher Räume sowie Maßnahmen für mehr Tierwohl verlässlich unterstützt werden.

Der Finanzausschuss konnte seine Beratungen vor der Bundesratssitzung noch nicht abschließen. Nach einer Vertagung des Tagesordnungspunktes bis zum Wiederaufruf lag daher keine Empfehlung dieses Ausschusses vor. Das Land Sachsen-Anhalt hatte die Entschließung trotzdem für eine unmittelbare Sachentscheidung auf die Tagesordnung setzen lassen.

Der Freistaat Sachsen hat eine Entschließung in den Bundesrat eingebracht, mit der die Bundesregierung aufgefordert werden soll, den gesetzlichen Vorrang für Photovoltaik-Anlagen im Wald zu streichen. Ziel ist es, den Schutz des Waldes bei Entscheidungen über entsprechende Bauvorhaben wieder stärker zu berücksichtigen.

Nach Auffassung Sachsens erfüllen Wälder wichtige Funktionen für den Klima-, Natur- und Artenschutz sowie als Erholungsraum für die Menschen. Deshalb sollte ihr Erhalt bei der Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen mindestens das gleiche Gewicht haben, wie der Ausbau der Solarenergie.

In der Entschließung wird darauf hingewiesen, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz den Ausbau erneuerbarer Energien derzeit grundsätzlich als vorrangiges öffentliches Interesse einstuft. Nach Ansicht Sachsens erschwert dies den zuständigen Behörden, Anträge für Photovoltaik-Anlagen im Wald abzulehnen. Die Möglichkeit, im Einzelfall sorgfältig zwischen Waldschutz und Energiegewinnung abzuwägen, werde dadurch erheblich eingeschränkt.

Sachsen schlägt deshalb vor, Photovoltaik-Anlagen im Wald von dieser gesetzlichen Vorrangregelung auszunehmen. Solarenergie soll stattdessen bevorzugt auf bereits genutzten Flächen wie Dächern, Parkplätzen oder im Rahmen von Agri-Photovoltaik und Floating-Photovoltaik ausgebaut werden. Dadurch soll der Wald besser geschützt und den Behörden wieder mehr Entscheidungsspielraum bei Genehmigungsverfahren eingeräumt werden.

Der Bundesrat hat beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stabilisierung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz hat damit den Bundesrat passiert. Sachsen hat diese Beschlussfassung aufgrund einer Protokollerklärung der Bundesregierung unterstützt.

In einer eigenen Protokollerklärung hat der Freistaat u. a. darauf hingewiesen, dass das Gesetz die strukturellen Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Krankenversicherung nicht löse. Einige Maßnahmen würden absehbar allerdings zur Verschärfung struktureller Problemlagen beitragen. Nachhaltige Beitragsstabilität könne nur durch eine grundlegende Reform der Finanzierungsstrukturen erreicht werden. Hierzu gehöre insbesondere eine auskömmliche Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben aus Steuermitteln sowie eine konsequente Überprüfung der Ausgabenentwicklung im Gesundheitswesen.

Das Gesetz wurde am selben Tag im Deutschen Bundestagt beschlossen, nachdem das Bundesverfassungsgesetz am Tag zuvor Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zurückgewiesen hatte. Nach dem Beschluss im Bundestag wurde das Gesetz direkt an den Bundesrat zur Beschlussfassung überstellt. Die Länder haben der Fristverkürzung der Behandlung zugesagt, nachdem bis kurz vor die Verabschiedung des Gesetzes intensiv verhandelt worden ist. Die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung weiter Änderungen zugesagt und damit die Anrufung eines Vermittlungsausschusses verhindert.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht aufgrund hoher Ausgaben unter Druck. Den Krankenkassen droht im kommenden Jahr ein Defizit von über 15 Milliarden Euro. Ohne kurzfristige Maßnahmen, die zum Einsparen von Ausgaben führen, würde der Beitragssatz in der GKV bis 2030 auf annähernd 20 Prozent steigen – das würde Arbeitnehmer und Wirtschaft gleichermaßen belasten. Im internationalen Wettbewerb würden die hohen Sozialkosten die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands deutlich schwächen.

Das Sparvolumen aus dem Gesetzentwurf soll mit etwa 16,3 Milliarden Euro für 2027 und anwachsend in den folgenden Jahren helfen, den GKV-Beitragssatz stabil zu halten. Ergänzend soll dann ab Herbst über weitere Strukturmaßnahmen entschieden werden.

Die Länder hatten in 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 umfangreiche Kritik am Gesetz geäußert und Nachbesserungen verlangt. In den parlamentarischen Beratungen und in Bund-Länder-Gesprächen konnten nun zahlreiche Änderungen erreicht werden:

  • Um regionale Versorgungsprobleme zu vermeiden und alternative Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen, wird der Fachzahnarztvorbehalt für kieferorthopädische Leistungen, mit dem Gesetzentwurf ursprünglich noch deutlich verschärft, nochmals angepasst und entschärft.
  • Der dynamische Herstellerabschlag bei Rechnungen der Pharmaindustrie für patentgeschützte Arzneimittel wird im Interesse der Planungs- und Investitionssicherheit durch einen gesetzlich festgeschriebenen, gleichbleibenden ergänzenden Herstellerabschlag in Höhe von 8,5 % ersetzt.
  • Die Regelung, dass das Versäumen der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung im »Corona-Jahr« 2020 für den Anspruch auf einen höheren Festzuschuss beim Zahnersatz (Bonus-Regelung) unschädlich ist, soll weiterhin gelten.
  • Es wird klargestellt, dass die gerade erst mit dem Krankenhausanpassungsgesetz eingeführte Regelung, nach der Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen dienen, insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkeiten, und deshalb nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen sind, erst ab 2027 anzuwenden ist.
  • Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses um zwei Mrd. EUR p.a. wird im Jahr 2027 um 650 Mio. EUR und ab dem Jahr 2028 um 450 Mio. EUR verringert. Der Bundeszuschuss beträgt somit im Jahr 2027 13,15 Mrd. EUR und ab dem Jahr 2028 jährlich 12,95 Mrd. EUR. Das ist durch den infolge der Erhebung einer Lenkungssteuer auf zuckergesüßte Getränke entstehenden finanziellen Spielraum möglich.
  • Die vom Bund für Grundsicherungsgeldempfänger gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden um 750 Mio. Euro angehoben und betragen ab dem Jahr 2027 rund 1 Mrd. EUR, ab dem Jahr 2028 rund 1,25 Mrd. EUR, ab dem Jahr 2029 rund 1,75 Mrd. EUR, ab dem Jahr 2030 rund 2,25 Mrd. EUR und ab dem Jahr 2031 dauerhaft rund 2,75 Mrd. EUR. Ursprünglich wollte die Bundesregierung z. B. für das Jahr 2027 nur 250 Mio. EUR zahlen.
  • Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Dynamisierung der Zuzahlungen (z. B. bei Arzneimitteln) – nach der allerdings unverändert feststehenden Erhöhung – wird gestrichen. Klarstellende Begründung, dass in einem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren weitere Regelungen zum Bürokratieabbau umgesetzt werden sollen, die in Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltung im Bereich der Zuzahlung und Belastungsgrenze entwickelt werden.
  • Mit dem Krankenhausanpassungsgesetz war auch die Anlage 1 zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch geändert worden: die Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhäusern wurde als Mindestkriterium für die Anerkennung von Leistungsgruppen vorausgesetzt; diese Vorgabe hätte nach Auffassung der Länder viele Krankenhäuser und sogar Universitätskliniken derzeit vor erhebliche Schwierigkeiten gebracht. Die Ergänzung der Anlage 1 wird jetzt wieder gestrichen. Stattdessen wird dem Leistungsgruppen-Ausschuss der Auftrag erteilt, Qualitätskriterien für die spezifische Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals pro Leistungsgruppe zu empfehlen.
  • Ehegatten bzw. Lebenspartner von GKV-Mitgliedern waren bislang beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert. Mit dem Gesetzentwurf war die Einführung einer Beitragszahlung nunmehr auch für diesen Personenkreis vorgesehen; Ausnahmen davon sollte es nur wenige geben. Der Ausnahmekatalog wird – bei Beibehaltung der schon bislang geplanten Ausnahmen – erweitert: keine Beitragszahlung, wenn ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr im Haushalt des Ehegatten oder Lebenspartners lebt (Gesetzentwurf: siebtes Lebensjahr), oder wenn der mitversicherte Ehegatte oder Lebenspartner eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, einen Pflegegrad mindestens 3 hat oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60.

Durch eine Protokollerklärung hat die Bundesregierun weitere Maßnahmen zugesagt. Hierzu zählen u. a.:

  • Neben den bereits im parlamentarischen Verfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verankerten Maßnahmen verpflichtet sich die Bundesregierung, im Gesundheitswesen insgesamt die Belastung durch Bürokratie deutlich zu reduzieren.
  • Der Zuschlag für die besondere Vorhaltung der Universitätskliniken wird ab dem Jahr 2027 um 100 Mio. Euro erhöht. Für Krankenhäuser, die nicht von den vorgenannten Zuschlägen profitieren, werden weitere 450 Mio. Euro durch die Erhöhung eines Rechnungszuschlags gewährt. Die Kosten für diese Zuschläge werden innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung gehoben.
  • Zur Nutzung von Gesundheitsdaten für wissenschaftliche Zwecke sollen investitionsfreundliche regulatorische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.
  • Um dem berechtigten Interesse der Unternehmen an Planungssicherheit für Vermarktungs-, Investitions- und Standortentscheidungen Rechnung zu tragen, wird die Bundesregierung weitere Ausnahmen vom zusätzlichen Herstellerabschlag nach § 130a SGB V durch gemeinschafts- und beihilferechtlich konforme Standortklauseln bis zum 1. Januar 2027 einführen.
  • Die Arzneimittelproduktion in Deutschland sowie relevante Investitionen in den Pharmastandort im Interesse von Wertschöpfung, Beschäftigung und resilienter Versorgung sollen durch finanzielle Anreize gefördert werden

Das Gesetz kann nun wie geplant nach der Ausfertigung in Kraft treten.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.

Das Gesetz war am selben Tag im Deutschen Bundestag verabschiedet worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht am Tag zuvor einen Antrag im Organstreitverfahren verworfen hatte, der die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudemodernisierungsgesetz betraf.

Ziel des Gesetzes ist es, Hauseigentümern beim Heizungstausch wieder mehr Freiheit zu geben. Die Pflicht zu mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien entfällt, ebenso Betriebsverbote für bestimmte Heizungen. Stattdessen greift ab 2029 eine »Bio-Treppe«. Neu eingebaute Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizungen müssen einen steigenden Anteil an Bioheizstoffen nutzen, beginnend bei 10 Prozent und ansteigend bis auf 60 Prozent im Jahr 2040. Auch die Betriebskosten fossiler Heizungen sollen künftig hälftig zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden.

Im parlamentarischen Verfahren wurde der Entwurf an mehreren Stellen nachgebessert. So wurde als weitere Heizoption eine gebäudeintegrierte oder gebäudenahe KWK-Anlage aufgenommen. Weiter wird der Nachweis für Wärmepumpen-Hybridheizungen erst bei Gebäuden mit mindestens sechs statt bisher drei Wohnungen verpflichtend. Die aufwendige Betriebsprüfung von Wärmepumpen wurde deutlich entschlackt und digitalisiert. Neu eingeführt wurde der Grundsatz des Nullemissionsgebäudes, der ab 2028 zunächst für öffentliche und ab 2030 für alle Neubauten gilt. Bei der Kostenaufteilung kam eine Kontrollbefugnis des Bundeskartellamts hinzu, damit Brennstofflieferanten den auszuweisenden Preisbestandteil für Bio-Anteile nicht willkürlich festsetzen.

In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat unter anderem gefordert, dass große Bestandshalter wie Wohnungsbaugenossenschaften ihre Klimaziele über die gesamte Gebäudeflotte statt gebäudescharf erfüllen können. Weiter wurde angeregt, dass Sonderregelungen für Interimsbauten wie Flüchtlingsunterkünfte oder kleinere Ersatzbauten wie Schulcontainer länger gelten sollen.

Diese zwei Punkte wurden aufgegriffen. Die Erleichterungen für Interimsbauten gelten jetzt bis Ende 2030 statt bis 2024. Bei kleineren Ersatzbauten wurde die zulässige Nutzungsdauer wie gefordert von fünf auf zehn Jahre verlängert, mit der Option auf zwei weitere Jahre bei Verzögerungen. Nicht durchgesetzt hat sich der Bundesrat dagegen beim Flotten-Ansatz für große Bestandshalter wie Wohnungsgenossenschaften und bei der gewünschten Anpassung der Länderöffnungsklausel.

Der Bundesrat hat mit der Unterstützung Sachsens grünes Licht für das Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom gegeben und dabei auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.

Ziel des Gesetzes ist es, für das Jahr 2031 ausreichend steuerbare Leistung im Stromsystem sicherzustellen. Dazu werden mehrere Ausschreibungen durchführt: Noch 2026 sollen 9 Gigawatt Langzeitkapazitäten für Neuanlagen vergeben werden, 2027 folgen 2 Gigawatt für Erzeugungskapazitäten sowie weitere technologieoffene Ausschreibungen für Kapazitäten in 2027 und 2029, an denen auch Bestandsanlagen, Speicher und regelbare Lasten teilnehmen können.

Nach einer ausführlichen Stellungnahme des Bundesrates wurde im parlamentarischen Verfahren der Entwurf noch deutlich nachgeschärft. Der Höchstwert für Gebote wurde von 173.000 auf 244.000 EUR je Megawatt und Jahr angehoben, um die gestiegenen Kraftwerkskosten zu berücksichtigen. Kleinanlagenpools dürfen jetzt auch an den Ausschreibungen für Langzeit- und Erzeugungskapazitäten teilnehmen, wenn ein Mindestvolumen von 450 Kilowatt reduzierter Leistung erreicht wird, was gerade Stadtwerken und kleineren Akteuren wichtig war. Zudem wurde die Nichtrealisierungspönale abgesenkt.

Die wichtigste Änderung aus sächsischer Sicht betrifft die regionale Verteilung der Kraftwerksstandorte. Der ursprüngliche Entwurf sah einen sogenannten »Südbonus« vor. Gebote aus dem Süden bekamen einen Abschlag auf ihren Gebotswert, was zu einer schwer kontrollierbaren »Übererfüllung« hätte führen können, ohne dass das restliche Drittel im Norden tatsächlich verlässlich zum Zug gekommen wäre. Damit wären Kraftwerksprojekte außerhalb des Südens, zum Beispiel in der Lausitz, sehr unwahrscheinlich geworden. Neu wird das Ausschreibungsverfahren nun regional ausgewogener gestaltet: Zunächst wird sichergestellt, dass ungefähr ein Drittel der Zuschläge an Kraftwerke im netztechnischen Norden gehen kann. Erst danach wird der bisherige Bonus für Kraftwerke im netztechnischen Süden angewendet, bei dem deren Gebotswert um 16.000 Euro je MW und Jahr abgesenkt wird. Der »Südbonus« bleibt damit bestehen, wirkt aber erst, nachdem ein Mindestanteil für den Norden berücksichtigt wurde.

Sachsen hatte diese Position unter anderem im Rahmen der Energieministerkonferenz sowie im parlamentarischen Verfahren über den Bundesrat deutlich gemacht. Stattdessen wird jede Ausschreibung fest in zwei getrennte Teilauktionen aufgeteilt, zwei Drittel für den »netztechnischen Süden«, ein Drittel für den neu definierten »netztechnischen Norden«, zu dem Sachsen und die übrigen ostdeutschen Länder gehören. Das garantierte Drittel bleibt damit für den Norden reserviert. Für die Lausitz heißt das, Kraftwerksprojekte konkurrieren dort gezielt nur mit anderen Nord-Geboten um das reservierte Volumen, nicht im offenen Wettbewerb mit dem gesamten Süden. Damit ist sichergestellt, dass alle Regionen eine faire Chance erhalten, ihren Beitrag zu Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu leisten.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Das Länder- Kommunalentlastungsgesetz ist ein bis zum Jahr 2029 befristetes Gesetzespaket der Bundesregierung, das die Bundesländer und deren Kommunen finanziell um insgesamt rund 4 Mrd. EUR (1 Mrd. EUR pro Jahr) entlasten soll. Es sind insgesamt drei Maßnahmen enthalten, die durch Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) sowie im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) umgesetzt werden.

  • Finanzstarke Länder werden in den Jahren von 2026 bis 2029 durch eine Kürzung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge im Finanzkraftausgleich um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet. Die Verteilung der Entlastung auf die finanzstarken Länder erfolgt entsprechend ihrer Anteile am Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge.
  • Der Bund unterstützt von 2026 bis 2029 finanzschwache Flächenländer mit insgesamt 250 Millionen Euro jährlich bei ihren Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen Kommunen.
  • Der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird in den Jahren von 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert. Der Anteil des Bundes steigt entsprechend von 50 Prozent auf 60 Prozent. In den Jahren von 2026 bis 2029 resultiert eine Entlastung für die ostdeutschen Länder in Höhe von rund 350 Millionen Euro jährlich.

Die ostdeutschen Länder fordern in einer Protokollerklärung weiterhin, die zeitliche Befristung dieser letztgenannten Entlastungsmaßnahme zu streichen. Es sei systemfremd und nicht sachgerecht, dass die ostdeutschen Länder für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR finanziell einstehen müssten. Die ostdeutschen Länder seien weder Rechtsnachfolger der DDR noch handele es sich bei der Finanzierung von Rentensystemen um eine Aufgabe der Länder. Deshalb sei es dringend geboten, dass der Bund in absehbarer Zeit die Lasten sowohl der Zusatz- als auch der Sonderversorgungssysteme vollständig übernimmt.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und das Gesetz damit passieren lassen. Nach einer Protokollerklärung des Bundes hat auch Sachsen dieses Votum unterstützt.

Die europäische KI-Verordnung legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in Europa fest. National zu regeln sind die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften zur Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland sowie die Vorschriften über das Bußgeldverfahren. Diese Regelungen nimmt das Gesetz vor.

Die Bundesnetzagentur soll zuständige Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Behörde für Bereiche werden, in denen nicht auf bestehende Strukturen im Bereich der Produktregulierung oder andere bestehende Aufsichtsstrukturen zurückgegriffen werden kann oder muss. Zusätzlich soll sie die Zuständigkeit für die Innovationsförderung im Bereich der künstlichen Intelligenz, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb eines KI-Reallabors, erhalten. Darüber hinaus wird bei der Bundesnetzagentur ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum geschaffen, um alle Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörden bei ihren aus der KI-Verordnung resultierenden Aufgaben zu unterstützen.

Behörden, die bereits in vollharmonisierten Bereichen der Produktregulierung als Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörden zuständig sind, sollen auch im Bereich der KI-Verordnung zuständige Behörden werden. Damit werden den Marktüberwachungsbehörden der Länder neue Aufgaben übertragen. Den nach Landesrecht zu benennenden zuständigen Behörden soll die Marktüberwachung auch obliegen, wenn KI-Systeme von öffentlichen Stellen der Länder in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden.

Im 1. Durchgang hatte sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden sowie der notifizierenden Behörden nach KI-Verordnung so weit als möglich beim Bund zu bündeln. Im parlamentarischen Verfahren blieb diese Forderung weitgehend unberücksichtigt. Um eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zu vermeiden, hat die Bundesregierung im Bundesratsplenum eine Protokollerklärung abgegeben, die den Ländern größtmögliche Unterstützung zusagt. Gemäß MPK-Beschluss (Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder) vom 25.06.2026 soll unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes über eine verfassungskonforme Bündelung der KI-Marktüberwachung bei der Bundesnetzagentur beraten und die Möglichkeit einer Organleihe eröffnet werden. Zudem soll das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum bei der Bundesnetzagentur die Länder insbesondere in der Anfangsphase der Aufgabenwahrnehmung der Marktüberwachungsbehörden bei komplexen Entscheidungen im Anwendungsbereich der KI-Verordnung unterstützen. Ferner wird bei der Bundesnetzagentur ein Bund-Länder-Ausschuss für Künstliche Intelligenz eingerichtet, um eine bundeseinheitliche Auslegung und Anwendung der Anforderungen an die KI-Marktüberwachung sicherzustellen.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Es kann damit wie geplant mit wenigen Ausnahmen nach der Verkündung in Kraft treten.

Das Gesetz sieht vor, dass Ausländerbehörden künftig der Anerkennung von Vaterschaften zustimmen müssen, wenn ein »aufenthaltsrechtliches Gefälle« vorliegt. Dies ist gegeben, wenn der Mann, der die Vaterschaft beantragt, Deutscher ist, die Mutter der Kinder aber beispielsweise nur eine Duldung besitzt. Ohne behördliche Zustimmung wird die Anerkennung der Vaterschaft künftig nicht wirksam und entfaltet auch keine ausländerrechtliche Wirkung.

Damit soll Missbrauch begegnet werden, wenn Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit befristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ausländische Kinder anerkennen, die nicht ihre leiblichen sind, zu denen sie keine sozial-familiäre Beziehung haben bzw. für die sie keine Verantwortung übernehmen. Auf diese Weise könne das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und die drittstaatsangehörige Mutter mittels Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht erhalten. Zudem erhielten beide Anspruch auf Sozialleistungen.

Nicht erforderlich ist nach dem Gesetz die Zustimmung der Ausländerbehörde hingegen beispielsweise, wenn der die Vaterschaft Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Gleiches gilt, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann und das Standesamt dies mit einfachen Mitteln feststellen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er der Vater eines weiteren Kindes der gleichen Mutter ist oder beide nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben. Ebenfalls liegt kein Missbrauch vor, wenn zwischen dem Anerkennenden und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder er tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt. Dies soll durch die Ausländerbehörde geprüft werden, wenn keine Urkunden oder Einträge für das Standesamt vorliegen. Die Neuregelung sieht hier Beispiele vor, wie das gemeinsame Leben des Antragstellers in einem Haushalt mit Mutter und Kind seit acht Monaten oder regelmäßige Unterhaltszahlungen in diesem Zeitraum.

Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurde der Gesetzentwurf an einigen Stellen angepasst. Neben der praxisgerechten Änderung der Fristen für das gemeinsame Zusammenleben im Aufenthaltsgesetz werden gut integrierte Personen mit einer Beschäftigungsduldung nun explizit aus dem behördlichen Prüfverfahren ausgenommen. Zudem garantiert das Gesetz künftig einen klaren Abschiebungsschutz für alle betroffenen Familienmitglieder während der laufenden Prüfung. Über die Regelungen zur Vaterschaftsanerkennung hinaus wurde das Gesetz genutzt, um wichtige Anpassungen weiterer Gesetze vorzunehmen. So wurde im neuen KRITIS-Dachgesetz der Anlagenbegriff präzisiert und auf Software sowie IT-Dienste erweitert, während die dreimonatige Registrierungsfrist für Betreiber kritischer Infrastrukturen nun rechtssicher an das Inkrafttreten der zugehörigen Rechtsverordnung gekoppelt wird. Zudem wird durch redaktionelle Verweiskorrekturen im Asylgesetz die notwendige Harmonisierung mit den aktuellen europäischen GEAS-Vorgaben erreicht, um einen nahtlosen Übergang und Rechtsklarheit in laufenden Asylverfahren zu garantieren.

Mit Bezug auf die Änderungen im Asylgesetz und im Aufenthaltsgesetz zur GEAS-Harmonisierung hat Sachsen eine begleitende Entschließung im Bundesrat mit beschlossen. Dabei geht es um die sicheren Herkunftsstaaten nach EU-Recht, die bezüglich der Einreise- und Aufenthaltsverbote den bereits benannten sicheren Herkunftsländern nach nationalem Recht gleichgestellt werden. Vermisst wird hierbei eine Übergangsregelung, so dass geduldete oder gestattete Personen aus diesen Herkunftsstaaten, die bereits arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren, nicht automatisch einem Arbeitsverbot unterliegen würden. Die Bundesregierung soll daher für die betroffenen Personen schnell eine Übergangsregelung und bis dahin eine untergesetzliche Zwischenlösung schaffen.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz (MedienInvestVG) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt.

 Das Vorhaben zielt auf die Stärkung der deutschen und europäischen Produktionslandschaft und Angebotsvielfalt. Dafür sollen Mediendiensteanbieter, deren Dienste sich an Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland richten, verpflichtet werden, im angemessenen Umfang in europäische Produktionen insbesondere in deutscher Originalsprache zu investieren.

Konkret ist u. a. die Festsetzung einer gesetzlichen Investitionsverpflichtung in Höhe von acht Prozent des jährlichen Nettoumsatzes in europäische audiovisuelle Werke vorgesehen. Betroffen sind insbesondere Fernsehveranstalter und in- und ausländischen Anbieter von Video-on-Demand-Diensten (VoD), die in Deutschland einen deutschsprachigen bzw auf deutsche Nutzer zugeschnitten Dienst anbieten. Demnach zählen auch die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter mit ihren Mediatheken zum Anwendungsbereich. Zudem werden Subquoten für die Herstellung neuer Werke (im Gegensatz zum reinen Lizenzerwerb an bereits bestehenden Werken), für die Herstellung von Werken in deutscher Originalsprache sowie für Werke unabhängiger Hersteller eingeführt. Vorgesehen ist eine Öffnungsklausel, welche Flexibilität im Hinblick auf diese investitionssteuernden Maßnahmen des Gesetzes schafft, sofern sich der Mediendiensteanbieter zu erhöhten Investitionen von mindestens zwölf Prozent verpflichtet. Ein besonderer Investitionsanreiz soll – durch einen erhöhten Anerkennungsfaktor [1.5] – für Kinoproduktionen sowie Kinderfilme geschaffen werden.

Der Bundesrat sieht das im Gesetzentwurf vorgesehene Regelungsinstrument einer Investitionsverpflichtung als geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes zu stärken. Auch bewertet er die vorgesehenen erhöhten Anrechnungsquoten sowie die Regelungen zum verpflichtenden Rechterückbehalt – in Abhängigkeit vom Eigenanteil des Herstellers – für ausgewogen. Er fordert die Frage der Unabhängigkeit des Filmherstellers an inhaltlichen Kriterien festzumachen. Er regt überdies u. a. an zu prüfen, ob auch die Studioinfrastruktur als anerkennungsfähige Investition berücksichtigt werden kann. Auch sollten die Fördermittel der Länder – so die Forderung des Bundesrates – als Eigenanteil des Herstellers anerkennt werden können.

Der Bundesrat hat zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat dabei Teile der Stellungnahme unterstützt.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Fahrschulausbildung entbürokratisiert, modernisiert und zukunftsfähig gestaltet werden. Weitere Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Reform der Fahrschulausbildung mit dem Ziel, die Kosten für den Führerscheinerwerb zu reduzieren. Insgesamt werden auf diese Weise die Fahrschulüberwachung, die Verwaltungsverfahren und die Berufsausübung von Fahrlehrern aus EU-Mitgliedstaaten erleichtert und die Fahrschulausbildung zukunftsfähig gestaltet.

Der Freistaat Sachsen hatte bereits Anfang des Jahres eine Initiative zur Novellierung der Fahrschulausbildung eingebracht, welche die Bundesregierung nunmehr aufgegriffen hat.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu die Möglichkeit zur Gegenäußerung hat. Gemeinsam mit dieser Gegenäußerung wird dann die Stellungnahme dem Deutschen Bundestag für das weitere parlamentarische Verfahren zugeleitet.

Der Bundesrat hat zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war in den Ausschüssen auch mit eigenen Anträgen erfolgreich.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf werden unterschiedliche Rechtsänderungen vorgeschlagen, um das Städtebau- und Raumordnungsrecht zu modernisieren. Zukünftig wird für Wohnbebauung, für die ein Bebauungsplan in einem angespannten Wohnungsmarlt ein Baugebiet ausweist, das zumindest auch dem Wohnen dient, ein überragendes öffentliches Interesse angeordnet.

Die Umweltprüfung wird vereinfacht. Künftig sind die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann zu beachten, wenn es um planfeststellungsersetzende Bebauungspläne geht. Zudem werden die Schwellenwerte für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erhöht.

Das Bauleitplanverfahren wird insgesamt gestrafft und vollständig digital ausgestaltet. Der Standard XPlanung wird unter Bezugnahme auf die verbindlichen Vorgaben des IT-Planungsrats bundesweit den Gemeinden vorgegeben. Auch werden Mehrfachbeteiligungen reduziert, indem die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fakultativ gestellt wird und eine erneute Beteiligung zur Ausnahme wird. Zuletzt wird, soweit unionsrechtlich zulässig, für Einwendungen gegen Bebauungspläne eine materielle Präklusion für Individualkläger sowie anerkannte Umweltvereinigungen eingeführt.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme eine Reihe von Regelungen des Gesetzentwurfs kritisiert und Änderungen vorgeschlagen.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu die Möglichkeit zur Gegenäußerung hat. Gemeinsam mit dieser Gegenäußerung wird dann die Stellungnahme dem Deutschen Bundestag für das weitere parlamentarische Verfahren zugeleitet.

Der Bundesrat hat der einer Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit den Stimmen des Freistaates Sachsen mit Maßgaben zugestimmt. Zudem wurde eine Entschließung auf Initiative Sachsens gefasst.

Die Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation zum Berufskraftfahrer kann bislang nur auf Deutsch abgelegt werden. Um den Berufszugang für fremdsprachige Mitbürger zu erleichtern, wird mit der Verordnung die Möglichkeit geschaffen, die Prüfung zukünftig auch in Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch abzulegen. Zudem wird mit der Verordnung der Kreis der Berechtigten zur Durchführung der Untersuchung des Sehvermögens auf Augenoptikerbetriebe ausgeweitet.

Die Bundesregierung reagiert damit auf den Koalitionsvertrag, in welchem Maßnahmen zur Reduzierung des Fahrermangels sowie des Bürokratierückbaus vereinbart wurden.

Der Bundesrat hat zudem eine Entschließung gefasst, durch welche die Bundesregierung aufgefordert wird, dass Inhabern von Fahrerlaubnissen der Klasse B, die von einem Drittstaat erteilt wurden, zukünftig den Inhabern von Fahrerlaubnissen der Klasse B aus Mitgliedstaaten der EU oder anderen Vertragsstaaten gleichgestellt werden.

Mit der Zustimmung der Länder liegt es jetzt an der, Bundesregierung die Verordnung zu verkünden. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

zurück zum Seitenanfang