1066. Bundesratssitzung vom 12. Juni 2026
Wichtigste Themen: Sächsische Initiativen zum Schutz von Minderheitensprachen, zum Erhalt der Kinolandschaft, zur Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Mediensystems und zur Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2028 + Kommunalentlastungsgesetz + AAÜG + Kraftwerksstrategie + Steuerberatungsgesetz + Luftverkehrsteuer + Apothekenreform + Fußfessel bei häuslicher Gewalt + GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz + Speicherung IP-Adressen + Gebäudemodernisierungsgesetz + Deutsch-Tschechischer Grenzvertrag + Rentenwertbestimmungsverordnung 2026
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie in Kürze das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1066. Sitzung des Bundesrates.
Der Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär für Bundes- und Europaangelegenheiten, Dr. Andreas Handschuh, hat eine Initiative des Freistaates Sachsen und der Länder Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems vorgestellt.
Mit der Entschließung soll die Bundesregierung u. a. gebeten werden, die konkrete Ausgestaltung einer wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme für den Mediensektor zu prüfen und einen entsprechenden Regelungsvorschlag im Rahmen der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorzulegen. Dies gilt gleichermaßen für die Prüfung von verfahrensrechtlichen Privilegierungen für den Rundfunk – wie z. B. einem Anspruch auf verbindliche Vorabentscheidungen geplanter Kooperationsvorhaben durch das Bundeskartellamt.
»Während globale Plattformen im digitalen Werbemarkt immer größer werden, werden unsere Medienhäuser derzeit noch durch Auflagen gebremst. Diese Schieflage müssen wir korrigieren. Es geht nicht um weniger Wettbewerb, sondern darum, fairen Wettbewerb überhaupt wieder möglich zu machen.« betonte Dr. Andreas Handschuh bei der Vorstellung der Initiative,
Der seit Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag verpflichte die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich zu Kooperationen untereinander sowie mit privaten Anbietern. Kooperationen seien – so die Auffassung der Antragssteller – zudem ein wesentliches Instrument, um im Wettbewerb mit finanzstarken Plattformanbietern um Aufmerksamkeit, Inhalte und Werbeerlöse bestehen zu können. In der Praxis bestünden jedoch erhebliche kartellrechtliche Unsicherheiten, da entsprechende Vorhaben regelmäßig einer einzelfallbezogenen kartellrechtlichen Prüfung unterliegen würden, was einer effizienten Zusammenarbeit entgegenstehe und Investitionen verzögern oder sogar verhindern könne.
Die Entschließung stützt sich auf einen Beschluss der Rundfunkkommission vom 04. März 2026, welcher den Bundesgesetzgeber ebenso zur Implementierung konkreter Reformschritte auffordert. Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
Der Bundesrat hat einer Initiative des Freistaates Sachsen gemeinsam mit weiteren Ländern zum stärkeren Schutz von Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht zugestimmt.
In der Entschließung wird argumentiert, dass die Eintragung von beschreibenden Begriffen, allgemein gebräuchlichen Aussprüchen oder Redewendungen als geschützte Marke durch die EU-Markenrechtsverordnung ausgeschlossen werde. Als Maßstab für die Gebräuchlichkeit von Begriffen würde jedoch in der Regel auf größenbasierte Kriterien zurückgegriffen, was sich insbesondere für Regional- und Minderheitensprachen als problematisch darstelle. Hierdurch drohe eine vermehrte kommerzielle Nutzung von beschreibenden und geläufigen Begriffen dieser Sprachen durch Dritte, was in der Folge die freie Nutzung dieser Begrifflichkeiten beschränken könne. Eine zusätzliche Problemstellung liege in der uneinheitlichen Auslegung der Verordnung innerhalb der Europäischen Union.
Deshalb fordert die Entschließung die Bundesregierung auf, eine Initiative einzuleiten, um die EU-Markenrechtsverordnung um einen Passus zu erweitern, der die durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen explizit nennt, um die Benachteiligung der Regional- und Minderheitensprachen in der Anwendung des Markenrechts zu beenden.
In Deutschland seien derzeit Nordfriesisch, Niederdeutsch sowie Saterfriesisch, Sorbisch und Romanes potentiell betroffen. Der Schutz der sorbischen Sprache ist Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen verankert.
Zwei aktuelle Beispiele sind Auslöser für den Antrag. Ein US-amerikanisches Weingut hat sich das Wort »Öömrang« – ein Dialekt der friesischen Sprache und Ausdruck für »von Amrum« – europaweit als Marke eintragen lassen. Die Nutzung des Wortes durch lokale Betriebe wurde damit eingeschränkt, ein Amrumer Spirituosenproduzent musste etwa seinen Gin umbenennen, da die US-Amerikaner gegen ihn eine Unterlassungsklage erhoben hatten.
Eine Sylter Geschäftsfrau hat sich den nordfriesischen Ausspruch »Rüm Haart, klaar Kimming« (Reines Herz, klarer Horizont) nach 2017 als geschützte Marke für Textilien eintragen lassen.
Der Bundesrat hat einer Initiative mehrerer Länder, der der Freistaat Sachsen beigetreten ist zugestimmt. Mit der Initiative wird die Bundesregierung u. a. aufgefordert, das Zukunftsprogramm Kino oder eine vergleichbare investive Förderung zügig, finanziell ausreichend und langfristig verlässlich neu aufzulegen.
Kinos würden demnach fortwährend einen wesentlichen Beitrag zur kulturellen Teilhabe, zu gesellschaftlichem Zusammenhalt und zu regionaler Identität leisten. Dies gelte insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Zur Sicherung des Betriebes und der Wettbewerbsfähigkeit seien insbesondere kleine und mittlere Kinounternehmen auf investive Förderinstrumente angewiesen.
In der Entschließung wird argumentiert, dass das neu eingeführte Programm »Liebling Kino« zwar einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Kinokultur leiste; jedoch weiterhin ein hoher Investitionsbedarf bei Technik, Gebäuden, Energieeffizienz, Klimaschutz und Barrierefreiheit bestehe.
Es wird angeregt, die bewährte Kofinanzierung durch Bund und Länder fortzuführen. Strukturschwache Regionen sollten zudem bei der Ausgestaltung der Förderbedingungen angemessen berücksichtigt werden. Der Fokus der investiven Kinoförderung müsse dabei auf der Modernisierung und Erneuerung der Kinotechnik, der energetischen Sanierung und Klimaschutzmaßnahmen, der Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Steigerung der Aufenthaltsqualität und Publikumsbindung liegen.
Sachsen hat gemeinsam mit Sachsen-Anhalt eine Entschließung zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2028 in den Bundesrat eingebracht.
Bei der Entschließung steht die Weiterentwicklung der europäischen Agrarförderung im Mittelpunkt. Ziel ist es, die GAP als zentrales EU-Politikfeld zu erhalten und so auszugestalten, dass sie Einkommen sichert, die Wettbewerbsfähigkeit stärkt und gewachsene Agrarstrukturen berücksichtigt. Besonders betont wird die Notwendigkeit einer verlässlichen und ausreichenden Finanzierung der GAP. Vor dem Hintergrund wachsender Anforderungen in den Bereichen Ernährungssicherheit, Klimaschutz, Tierwohl und ländliche Entwicklung wird eine Schwächung der Mittel klar kritisch gesehen.
Darüber hinaus wird ein eigenständiger und klar strukturierter Rechtsrahmen für die GAP als wichtig erachtet, um Rechtssicherheit und Planbarkeit zu gewährleisten. Gleichzeitig werden verpflichtende Instrumente wie Kappung und Degression von Direktzahlungen kritisch bewertet, da sie bestehende Betriebsstrukturen beeinträchtigen können.
Auch die GAP als gemeinsame europäische Politik sowie einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt werden hervorgehoben. Regionale Entwicklung, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Tierwohl sollen weiterhin verlässlich finanziert und gestärkt werden.
Zudem wird auf die Bedeutung einer eng abgestimmten Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur hingewiesen, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.
Abschließend werden eine deutliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der GAP als zentral angesehen, um die Umsetzung in der Praxis effizienter und praxistauglicher zu gestalten.
Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
Der Bundesrat hat zum Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Das Gesetz sieht vor, Länder und Kommunen von 2026 bis 2029 um jährlich 1 Milliarde EUR (insgesamt 4 Milliarden EUR) zu entlasten. Die jährlichen Entlastungen teilen sich wie folgt auf: 250 Millionen Euro erhalten die Flächenländer, um sie bei Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen Kommunen zu unterstützen. 400 Millionen Euro erhalten die finanzstarken Länder im bundesstaatlichen Finanzausgleich. Außerdem sollen die ostdeutschen Länder 350 Millionen Euro bekommen, womit der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR (AAÜG) von 50 Prozent auf 40 Prozent reduziert wird.
Aus Sicht der ostdeutschen Länder widerspricht die zeitliche Befristung der erhöhten Bundesbeteiligung an den Zusatzversorgungssystemen allerdings den bisherigen Zusagen des Bundes. Sie fordern daher, die zeitliche Befristung dieser Entlastung zu streichen.
Es sei systemfremd und nicht sachgerecht, dass die ostdeutschen Länder für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR finanziell einstehen müssten. Die ostdeutschen Länder sind weder Rechtsnachfolger der DDR noch handelt es sich bei der Finanzierung von Rentensystemen um eine Aufgabe der Länder. Deshalb sei es dringend angezeigt, dass der Bund in absehbarer Zeit die Lasten sowohl der Zusatz- als auch der Sonderversorgungssysteme vollständig übernimmt.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit einem eigenen Antrag in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich. Mit einem Plenarantrag hat sich Sachsen erfolgreich dafür eingesetzt, dass ausreichende Kraftwerkskapazitäten auch im Norden und Osten Deutschland entstehen sollen.
Mit dem Gesetz soll erstmals ein Kapazitätsmarkt für Deutschland eingeführt werden, der ab 2031 die gesicherte Stromversorgung sicherstellt. Kern des Entwurfs sind Ausschreibungen für insgesamt neun Gigawatt sogenannter Langzeitkapazitäten, also Kraftwerke, die mindestens zehn Stunden am Stück einspeisen können. Daneben sind Ausschreibungen für weitere steuerbare Erzeugungskapazitäten sowie für Stromspeicher und regelbare Lasten vorgesehen. Neu errichtete Gaskraftwerke müssen wasserstofffähig gebaut werden; nach 2045 ist klimaneutraler Betrieb vorgeschrieben.
Die Länder haben umfangreiche Änderungswünsche formuliert. Ein zentrales Thema ist die regionale Verteilung der neuen Kapazitäten. Der Gesetzentwurf sieht einen Bonus für Standorte im sogenannten netztechnischen Süden vor, zu dem neben Bayern und Baden-Württemberg auch Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland zählen. Der Bundesrat hält eine Verteilung von zwei Dritteln im Süden und einem Drittel im übrigen Bundesgebiet für sachgerecht, bezweifelt aber, dass das Ausschreibungsdesign dies zuverlässig sicherstellt.
Der Freistaat Sachsen begrüßt ausdrücklich, dass die Kraftwerksstrategie nun zügig umgesetzt wird und die ersten Ausschreibungen noch 2026 starten sollen. Gleichzeitig hat sich Sachsen mit der Auffassung in die Stellungnahme eingebracht, dass das verbleibende Drittel der Kapazitäten aus Gründen der Systemstabilität dringend im Norden und Osten Deutschlands entstehen sollte. Bestehende Kraftwerksstandorte in diesen Regionen seien aus netztechnischen, wirtschaftlichen und strukturpolitischen Gründen besonders geeignet und könnten Wertschöpfung und Fachkräftepotenziale in den vom Kohleausstieg betroffenen Regionen erhalten.
Weitere Kritikpunkte des Bundesrates betreffen den festgesetzten Höchstpreis von 173.000 Euro je Megawatt, den die Länder angesichts gestiegener Kraftwerkskosten für zu niedrig halten, sowie die umfangreichen Sicherheitsleistungen und Strafzahlungen, die kleinere und kommunale Bieter von der Teilnahme abschrecken könnten.
Der Bundesrat hat zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt. Dabei hat Sachsen hat auch einem Plenarantrag zugestimmt, der Nachbesserungen am Gesetzentwurf fordert.
Sämtliche Zweige der Sozialversicherung stehen angesichts deutlich steigender Ausgaben unter Druck. Besonders schwierig ist die Situation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Den Krankenkassen droht im kommenden Jahr ein Defizit von über 15 Milliarden Euro.
Ohne kurzfristige Maßnahmen, die zum Einsparen von Ausgaben führen, würde der Beitragssatz in der GKV bis 2030 auf annähernd 20 Prozent steigen – das würde Arbeitnehmer und Wirtschaft gleichermaßen belasten. Im internationalen Wettbewerb würden die hohen Sozialkosten die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands deutlich schwächen.
Das Sparvolumen aus dem Gesetzentwurf soll mit etwa 16,3 Milliarden Euro für 2027 und anwachsend in den folgenden Jahren helfen, den GKV-Beitragssatz stabil zu halten. Ergänzend soll dann ab Herbst über weitere Strukturmaßnahmen entschieden werden.
Das jetzige Paket umfasst u. a.:
- gedeckelte Vergütungsanstiege in allen Leistungsbereichen, Ärzte, Krankenhäuser
- eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro und damit höhere Beitragseinnahmen,
- einen Beitragszuschlag für nicht erwerbstätige Ehegatten ab 2028 mit nur wenigen Ausnahmen,
- höhere Zuzahlungen beispielsweise zu Arzneimitteln für die Patientinnen und Patienten, aber auch
- den Einstieg in eine höhere Beteiligung des Bundes mit Steuermitteln in die Finanzierung der GKV-Kosten für Grundsicherungsempfänger, wenngleich »erkauft« mit einem kurzfristigen Absenken des allgemeinen Bundeszuschusses in den nächsten Jahren.
Der Bundesrat hat umfangreich zum Gesetzesvorhaben der Bundesregierung Stellung genommen. Sachsen hat eine Vielzahl der Forderungen unterstützt. Dazu gehört beispielsweise die Forderung, Kosten deckende Beiträge für die Bezieher der Grundsicherung aus Steuermitteln aufzubringen und nicht ausschließlich die Beitragszahler zu belasten. Ebenso darf der Bundeszuschuss nicht einfach um 2 Milliarden Euro abgesenkt werden, sondern muss stattdessen stabil gehalten und entsprechend der Ausgabenentwicklung angepasst werden. Darüber hinaus fordert Sachsen einen festen statt eines dynamisierten Herstellerabschlages, damit die Unternehmen Planungssicherheit für Investitionen haben. Weitere Punkte für die der Freistaat sich eingesetzt hat sind der Erhalt der Meistbegünstigungsklausel, keine Erhöhung der Prüfquoten in den Krankenhäusern und eine Erhöhung des Apothekenabschlags nur, wenn gleichzeitig das Fixum für die Apotheken ebenfalls erhöht wird.
Der Bundesrat hat der Neufassung des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Das Gesetz gleicht der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, die der Bundestag am 24. April beschlossen hatte, der aber am 13. Mai im Bundesrat gestoppt wurde.
Allerdings umfasst der nun eingebrachte Gesetzentwurf nicht mehr die ursprünglich vorgesehen steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen hätten können sollen.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hatte der Bundestag bereits Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt. Nun wurde eine Änderung am Steuerberatergesetz vorgenommen. Diese umfasst die Steuerfreiheit von Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden.
Der Freistaat Sachsen hatte erst kürzlich die Prämien für Olympiasieger erhöht. Für eine Goldmedaille verleiht der Freistaat eine Prämie von 20.000 EUR für eine Silbermedaille 15.000 EUR und für eine Bronzemedaille 10.000 EUR. Diese Anerkennung ihrer außergewöhnlichen sportlichen Leistungen steht den Athletinnen und Athleten durch die neue Regelung steuerfrei zur Verfügung.
Der Bundesrat hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Luftverkehrssteuergesetzes mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.
Mit dem Gesetz werden die gesetzlichen Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024 abgesenkt. Die Senkung der Flugverkehrsteuer führt zu einer jährlichen steuerlichen Entlastung in Höhe von 350 Millionen EUR.
Der Freistaat Sachsen begrüßt die Absenkung als einen ersten Schritt, sieht aber zwingend weitere Schritte des Bundes als notwendig an, um die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Flughäfen zu sichern. Dies hatte der Bundesrat im ersten Durchgang ebenfalls deutlich gemacht. Der Freistaat hatte hier in einem Plenarantrag weitere konkrete Schritte von der Bundesregierung gefordert. Dieser fand jedoch keine Mehrheit.
Der Bundesrat das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Das Gesetz kann damit wie geplant in großen Teilen nach der Verkündung in Kraft treten.
Apotheken seien eine tragende Säule in der Arzneimittelversorgung und eine wichtige, niedrigschwellige Anlaufstelle für Bürger bei Fragen zur Gesundheit, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf. Allerdings stünden vor allem kleinere und ländliche Apotheken vor Herausforderungen durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkender Wirtschaftlichkeit. Ziel der Reform sei es deshalb, verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Apotheken zu schaffen, um ein flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung weiterhin zu erhalten.
Unter dem Stichwort Bürokratieabbau sind zum Beispiel die erweiterten Austauschmöglichkeiten bei Arzneimitteln einzuordnen. Öffentliche Apotheken sollen künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben dürfen, sofern rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar sind. Patienten profitieren davon durch schnellere Versorgung und kürzere Wartezeiten, Apotheken durch eine Entlastung bei den Bestellvorgängen.
Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, für Apotheken insbesondere in ländlichen Gebieten die Notdienstpauschale deutlich zu erhöhen und einen Zuschuss für Teilnotdienste einzuführen. Zudem wird die Gründung von Zweigapotheken erleichtert, indem die bestehende Betriebserlaubnis einer nahegelegenen Apotheke erweitert wird. Darüber hinaus dürfen erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) in ländlichen Regionen bei Abwesenheit des Apothekers oder der Apothekerin zur Erprobung mit behördlicher Genehmigung bis zu 20 Tage im Jahr den Apothekenbetrieb vorübergehend aufrechterhalten. Und schließlich werden die Aufgaben bei Apotheken erweitert: Erweiterte Impfmöglichkeiten durch Apotheken, das Testen und auch Blutentnahmen oder die Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Vorliegen einer (zahn-)ärztlichen Verschreibung durch Apotheker.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der verpflichtenden Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Nach der Verkündung kann das Gesetz in Kraft treten.
Sachsen hatte bereits eine von Hessen in die 1050. Sitzung des Bundesrates eingebrachte Entschließung unterstützt, die die Bundesregierung zur Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem sogenannten »spanischen Modell« aufgefordert hatte. Das Gesetz greift diesen Ansatz auf, indem es den Familiengerichten die Möglichkeit eröffnet, in besonders schweren Gefährdungsfällen eine elektronische Aufenthaltsüberwachung des Täters anzuordnen. Darüber hinaus können Täter künftig zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen oder an einer Gewaltpräventionsberatung (»Täterarbeit«) verpflichtet werden. Im Januar war in Sachsen die erste Fußfessel nach dem spanischen Modell in Deutschland angewendet worden.
Kernstück des Gesetzes ist die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im sogenannten Zwei-Komponenten-Modell. Dabei wird der Aufenthaltsort des Täters mittels GPS-Technologie überwacht. Nähert sich dieser einer gerichtlich festgelegten Verbotszone, erfolgt automatisch eine Warnung an die betroffene Person sowie an die zuständigen Stellen, damit Schutzmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Ergänzend erhalten Familiengerichte die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Waffenregister einzuholen, um Gefährdungslagen in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen besser einschätzen zu können. Zudem wird der Strafrahmen für Verstöße gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Damit soll die abschreckende Wirkung der Vorschriften gestärkt und ein Gleichlauf mit vergleichbaren strafrechtlichen Regelungen hergestellt werden.
Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf weiterentwickelt. Künftig sind Täter verpflichtet, ein für die Überwachung bereitgestelltes Mobiltelefon dauerhaft betriebsbereit mitzuführen. Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist außerdem nicht mehr von der Zustimmung der geschützten Person abhängig. Zusätzlich können Koordinierungsstellen sogenannte Warnzonen einrichten, die über die gerichtlich festgelegten Verbotszonen hinausgehen. Dies verschafft den Sicherheitsbehörden zusätzlichen zeitlichen Vorlauf für Schutzmaßnahmen.
Weitere Neuerungen sind die eigenständige Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Anordnung und Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie eine gesetzlich vorgesehene Evaluierung nach drei Jahren.
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt.
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsmöglichkeiten bei Straftaten mit digitalem Bezug zu verbessern. Dazu wird eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen für drei Monate eingeführt, um die Identifizierung von Anschlussinhabern zu ermöglichen. Außerdem werden die Befugnisse zur Datenerhebung weiterentwickelt, insbesondere durch die Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten und die Wiederermöglichung der Funkzellenabfrage bei Straftaten von erheblicher Bedeutung.
Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme als einen wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit. Unterstützt hat Sachsen u. a. die Forderung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Ausweitung der Speicherfrist auf 6 Monate möglich ist. Die Einführung einer Speicherfrist von drei Monaten würde zwar für die seit Jahren bestehenden Ermittlungseinschränkungen und insbesondere für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen sowie der Verbreitung der Darstellung dieser Taten eine dringend notwendige Verbesserung bedeuten. Aus polizeifachlicher Sicht sei jedoch eine Speicherfrist von mindestens sechs Monaten anzustreben, um darüber hinaus auch die Erfolgschancen in der polizeilichen Ermittlungspraxis im Zusammenhang mit internetbasierter Kriminalität wirksam zu erhöhen.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) Stellung genommen. Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Das Gesetz soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Vorgängerregierung ablösen und darüber hinaus die EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht umsetzen. Es ist das zentrale Instrument der Wärmewende im Gebäudebereich.
Der Gesetzentwurf regelt künftig die energetischen Anforderungen an Gebäude und Heizungsanlagen umfassend neu. Kern ist die sogenannte »Bio-Treppe«: Wer eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 schrittweise steigende Anteile biogener oder synthetischer Brennstoffe einsetzen, beginnend mit zehn Prozent im Jahr 2029 und steigend auf 60 Prozent bis 2040. Daneben enthält der Entwurf verschärfte Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden, neue Pflichten zur Gebäudeautomatisierung, erweiterte Regelungen zu Energieausweisen sowie eine Solarpflicht für verschiedene Gebäudetypen. Auch die Kostenaufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern wird neu geregelt.
Unter anderem fordert der Bundesrat einen Flottenansatz für Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, der es großen Bestandshaltern ermöglichen soll, Klimaziele über ihren gesamten Gebäudebestand zu erfüllen statt gebäudeweise. Beim Mieterschutz verlangen die Länder praktikablere Regelungen zur Kostenteilung bei biogenen Brennstoffen.
Einstimmig hat der Bundesrat heute der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 der Bundesregierung zugestimmt.
Damit steigen die Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Konkret wird zum Beispiel der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro erhöht.
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer ungeminderten monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Der Betrag gibt also an, wie viel eine monatliche Rente (ohne Abschläge) wert ist, wenn man ein Jahr lang genau den Durchschnittsverdienst erzielt und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zu dem Vertrag vom 12. März 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Mit dem Gesetz soll die Ratifizierung des am 12. März 2025 unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze eingeleitet werden. Durch den neuen Vertrag sollen die Regelungen zur gemeinsamen Staatsgrenze auf eine moderne, transparente und nachvollziehbare Grundlage gestellt werden. Der Grenzverlauf soll künftig präzise durch digitale Koordinatenverzeichnisse und Übersichtskarten dokumentiert werden, ohne den tatsächlichen Grenzverlauf zu verändern. In Grenzwasserläufen mit Ausnahme der Elbe und der Eger wird die Staatsgrenze in der Mittellinie der Grenzwasserläufe oder ihrer Hauptarme verlaufen und beweglich sein. Das Grenzurkundenwerk, das detaillierte vermessungstechnische Informationen enthält, soll künftig flexibel und ohne Vertragsänderung aktualisiert werden können. Änderungen des Verlaufs der Staatsgrenze sollen aber weiterhin ausdrücklich nur auf Grundlage eines Änderungsvertrags erfolgen.
Die Inkraftsetzung des Vertrags setzt auf deutscher Seite gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Zustimmung des Gesetzgebers durch ein Vertragsgesetz voraus. Mit Inkrafttreten werden die älteren Grenzverträge aus den Jahren 1994 und 1999 abgelöst, ohne den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern. Da der Vertrag Regelungen über die Staatshaftung enthält, bedarf das Ratifizierungsgesetz gemäß den gesetzlichen und grundgesetzlichen Vorgaben auch der Zustimmung des Bundesrates.