1063. Bundesratssitzung vom 27. März 2026
Wichtigste Themen: Wolf im Jagdgesetz + Initiative zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln + Initiative zur Beschleunigung von Asylverfahren + Kraftstoffpreisanpassungsgesetz + Initiative zur Beweislastumkehr bei Vermögen aus Straftaten + Umweltomnibus EU + Ablösung Bürgergeld durch neue Grundsicherung + Tariftreuegesetz + Krankenhausreformanpassungsgesetz + Umsetzung Gemeinsames Europäischen Asylsystem + Regulierung KI + Deutsch-Tschechischer Grenzvertrag + CO2- Grenzausgleich EU
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie in Kürze das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1063. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Der sächsische Umwelt- und Landwirtschaftsminister von Breitenbuch hat zu dem Gesetz im Bundesrat gesprochen. Der Freistaat Sachsen hat eine begleitende Protokollerklärung abgegeben.
Mit dem Gesetz wird der Wolf als jagdbare Tierart in das Bundesjagdgesetz aufgenommen. Das Gesetz beinhaltet u. a. die Vorgabe, dass – soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet – durch die zuständige Behörde ein revierübergreifender Managementplan aufzustellen ist. Dieser Plan muss die Vereinbarkeit der Jagd auf den Wolf mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbaren.
Der Freistaat Sachsen macht in seiner Protokollerklärung deutlich, dass hierfür eine rasche Abstimmung zwischen Bund und Ländern essenziell ist. Es wird betont, dass wegen strenger europarechtlicher Vorgaben ein rechtssicheres und wirksames Management der Wolfspopulation in ganz Deutschland notwendig ist. Entscheidend für die Akzeptanz ist dabei vor allem die Reduzierung von Nutztierrissen und eine effektive Regulierung der Population.
Sachsen hält eine schnelle Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelungen für notwendig, sieht aber weiterhin Klärungsbedarf bei einheitlichen und widerspruchsfreien Vorgaben. Es wird gefordert, dass die Managementpläne bundesweit abgestimmt werden und die Bundesregierung eine zentrale Koordinierungsrolle übernimmt. Zuständigkeiten und Verfahren sollen klar geregelt und nicht im Einzelfall ausgelegt werden – idealerweise durch verbindliche Vorgaben (z. B. Verordnungen) der Bundesregierung. Zudem wird eine aktive Unterstützung der Länder durch den Bund bei der Umsetzung des Populationsmanagements verlangt.
Der Freistaats Sachsen hat im Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Asylgesetzes eingebracht. Die Sächsische Justizministerin Prof. Constanze Geiert stellte den Gesetzentwurf im Bundesrat vor.
Mit dem Gesetzentwurf soll das Asylgesetz so verändert werden, dass auch Einzelrichter im Asylhauptsacheverfahren entscheiden können. Außerdem sollen Richter auf Probe bereits ab dem Tag Ihrer Ernennung als Einzelrichter tätig sein dürfen und die Übertragung von Verfahren auf Einzelrichter in der Berufungsinstanz soll vereinfacht und flexibilisiert werden.
Mit der Initiative setzt sich der Freistaat für weitere prozessuale Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsgerichte ein, in dem mehr Richter zur Bearbeitung von Asylhauptsacheverfahren zur Verfügung stehen.
Aktuell ist die Belastung der Verwaltungsgerichte sehr hoch. Steigende Fallzahlen und eine nicht unbedeutende Anzahl von Asyl-Bestandsverfahren beanspruchen die Gerichte sehr. Trotz verschiedener Maßnahmen, welche auf Bundes- und auf Landesebene verabschiedet wurden, besteht weiter die Notwendigkeit einer Beschleunigung gerichtlicher Asylverfahren. Die im März 2025 vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz eingesetzte Reformkommission Asyl hatte in ihrem Abschlussbericht unter anderem empfohlen, Änderungen des Bundesrechts durch Gesetzesinitiativen im Bundesrat anzustoßen. Mit der aktuellen Bundesratsinitiative werden diese Vorschläge aufgegriffen.
Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
Der sächsische Landwirtschaftsminister von Breitenbuch hat eine Initiative des Freistaates zur Verbesserung der Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln im Bundesrat vorgestellt.
Die prekäre Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln stellt die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe aktuell vor große, bisher noch nicht dagewesene Herausforderungen. Die Situation wird durch das Auftreten neuer Schädlinge, wie etwa Zikaden in Zuckerrüben, Kartoffeln und Gemüse zusätzlich erschwert. Hinzu kommt, dass diese gravierende Krankheiten übertragen können. Gemäß dem Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sollten in 80 % aller relevanten Anwendungsgebiete mindestens drei Wirkstoffgruppen zur Verfügung stehen, damit ein wirksames Resistenzmanagement möglich sei. Hiervon sei die Praxis weit entfernt.
Durch den Wegfall genehmigter Wirkstoffe bei gleichzeitig ausbleibenden Genehmigungen neuer Wirkstoffe, sei eine zunehmende Anzahl von Bekämpfungslücken entstanden. Diese führten zu Wettbewerbsnachteilen der Landwirtschaft und stellten die landwirtschaftliche Produktion insgesamt sowie den Systemansatz des integrierten Pflanzenschutzes vor noch nicht dagewesene Herausforderungen.
Deshalb fordert die Entschließung die Bundesregierung u. a. auf, sich in der EU dafür einzusetzen, die EU-Pflanzenschutzverordnung zu novellieren. Hierbei soll eine wissenschaftsbasierte Nutzen-Risiko-Abwägung das Ziel sein. Außerdem sollen nationale Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel effizienter gestaltet werden. Hierfür sollen Anwendungsbestimmungen und Auflagen systematisiert und vereinfacht werden. So sollen diese für Vollzugsbehörden sowie Landwirte leichter verständlich und umsetzbar werden.
Die Entschließung wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen.
Der Bundesrat hat das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz aus der Mitte des Deutschen Bundestages erst am Vortag beschlossen.
Mit dem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz sollen die finanziellen Belastungen durch steigende Energiepreise vor dem Hintergrund der aktuellen militärischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten und der Blockade der Straße von Hormus für die Bürger und die Wirtschaft spürbar reduziert werden.
Das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz sieht vor, dass Tankstellen, nach österreichischem Vorbild, künftig die Preise nur einmal pro Tag, um 12 Uhr erhöhen. Die neue Preisgestaltung soll für »sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe« gelten. Preissenkungen sollen hingegen jederzeit möglich sein. Verstöße sollen mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Die neue Regel solle für mehr Transparenz und weniger kurzfristige Preissprünge an der Zapfsäule sorgen. Das Vorhaben soll zunächst zeitlich befristet gelten und nach »einem Jahr evaluiert« werden. Verstöße sollen durch die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes zuständig ist, geahndet werden. Darüber hinaus wird das Kartellrecht verschärft.
Dem Bundeskartellamt wird es ermöglicht, einfacher gegen marktbeherrschende Unternehmen aus dem Kraftstoffbereich vorzugehen, wenn Hinweise auf unangemessen hohe Preise vorliegen. Bei stark steigenden Preisen soll künftig die Beweislast umgekehrt werden, was bedeutet, dass Unternehmen darlegen müssen, dass ihre Preissteigerungen sachlich gerechtfertigt seien. Ziel ist auch, den Wettbewerb auf dem Kraftstoff-Großhandelsmarkt zu stärken.
Der Freistaat Sachsen begrüßt das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz als einen ersten wichtigen Schritt zum Umgang mit der sich abzeichnenden Preiskrise. Die Maßnahmen reichen aus Sicht Sachsens aber nicht aus, um eine wirksame und spürbare Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen. Daher hat Sachsen einen Entschließungsantrag eingebracht, in welchem die vorübergehende Senkung der Energiesteuer sowie ein Aussetzen der CO₂-Abgabe auf Kraftstoff gefordert wird. Ferner spricht sich Sachsen für eine weitere Schärfung des Kartell- und Wettbewerbsrechts aus. Hierdurch soll eine schnelle und wirksame Abschöpfung ermöglicht werden, wenn Mineralölkonzerne durch Kartellverstöße wirtschaftliche Vorteile erlangen. In einem Treffen der von den Koalitionsfraktionen eingesetzten Task Force sei deutlich geworden, dass die Mineralölkonzerne die Frage nicht beantwortet hätten, warum es zu einem substanziell höheren Preisanstieg als in anderen europäischen Ländern seit dem 28. Februar 2026 (dem Beginn der militärischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten) gekommen sei. Der Entschließungsantrag fand jedoch keine Mehrheit im Bundesrat.
- Gesetz zur Einführung eines Gesetzes zur Anpassung von Kraftstoffpreisen und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kraftstoffmaßnahmenpaket)
- Plenarantrag des Freistaates Sachsen (*.pdf, 0,14 MB)
- Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens beschlossen einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in den Deutschen Bundestag einzubringen. Der Freistaat Sachsen war der Initiative vorher beigetreten.
Mit dem Gesetzentwurf soll es Strafgerichten durch eine Beweislastumkehr erleichtert werden, Vermögensgegenstände »unklarer Herkunft« einzuziehen. Die Einziehung von Erlösen aus Straftaten stellt ein zentrales Element in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Wirtschafts-, Steuer- und Umweltkriminalität dar. Im Rahmen ihrer Ermittlungen stoßen Strafverfolgungsbehörden immer wieder auf Vermögensgegenstände, denen die Herkunft aus strafbaren Handlungen gewissermaßen »auf die Stirn geschrieben« steht, die jedoch keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können.
Die derzeitige Rechtslage sieht für solche Vermögensgegenstände »unklarer Herkunft« die Möglichkeit der sogenannten selbständigen erweiterten Einziehung vor. Diese setzt bislang jedoch stets den sicheren Nachweis der rechtswidrigen Herkunft voraus. In der Praxis scheitere die Einziehung allzu oft daran, dass sich der Staat hinsichtlich der konkreten Erwerbsumstände in einer »strukturellen Beweisnot« befindet.
Mit dem Gesetzentwurf soll daher eine gesetzliche Vermutung für die inkriminierte Herkunft eines Gegenstandes geschaffen werden, wenn zwischen dessen Wert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein grobes Missverhältnis besteht. Betroffene könnten jedoch jederzeit Angaben zur rechtmäßigen Herkunft des Gegenstandes machen und entsprechende Belege beibringen. Auch die Verpflichtung des Staates zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen bliebe unberührt. Wenn nach der Beweisaufnahme aber noch Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen, sollen diese künftig zulasten des Betroffenen gehen.
Der Gesetzentwurf wird nun beim Deutschen Bundestag zur weiteren Beratung eingebracht. Ob und wann dieser aufgegriffen wird entscheidet der Bundestag. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Der Bundesrat hat zur Mittelteilung der EU-Kommission über die Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Der sächsische Landwirtschafts- und Umweltminister von Breitenbuch hat zu der Vorlage im Bundesrat gesprochen.
Die Europäische Kommission hat mit ihrer Mitteilung »Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit« ein Maßnahmenpaket vorgelegt, das darauf abzielt, die Wirtschaft in der Europäischen Union zu stärken und gleichzeitig die ambitionierten Klima- und Umweltziele zu sichern. Im Mittelpunkt steht der Abbau bürokratischer Hürden. Unternehmen und Behörden sollen künftig von einfacheren und schnelleren Verfahren profitieren. Dazu gehört insbesondere die Reduzierung von Berichtspflichten, etwa im Bereich der Nachhaltigkeit, sowie die Beschleunigung von Genehmigungs- und Zulassungsprozessen. Durch eine stärkere Digitalisierung und klarere Vorgaben sollen Abläufe effizienter gestaltet werden.
Ein besonderer Fokus liegt auf der Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Sie sollen durch weniger Verwaltungsaufwand und verständlichere Regelungen gestärkt werden. Gleichzeitig setzt die Kommission auf eine stärkere Harmonisierung innerhalb der EU, um Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche nationale Vorschriften zu vermeiden und den Binnenmarkt zu festigen.
Darüber hinaus soll die Innovation gefördert werden. Neue Technologien und Verfahren – etwa in den Bereichen Landwirtschaft, Energie und Industrie – sollen schneller zur Anwendung kommen können. Dies schafft bessere Rahmenbedingungen für Investitionen und unterstützt die Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft.
Wichtig ist dabei: Die Vereinfachungen sollen nicht zulasten von Umwelt-, Gesundheits- oder Verbraucherschutz gehen. Vielmehr verfolgt die Kommission das Ziel, bestehende Standards effizienter umzusetzen und so Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit miteinander zu verbinden.
Insgesamt steht die Mitteilung für einen Ansatz, der die EU wirtschaftlich stärken, Innovation beschleunigen und gleichzeitig die nachhaltige Entwicklung konsequent vorantreiben soll.
Der Bundesrat begrüßt mit der Unterstützung Sachsens, die Erleichterungen, die mit dem sogenannten Umweltomnibus entstehen. Im Bereich der Umweltmanagementsysteme und der Tierhaltung gehen dem Bundesrat diese Entlastungen jedoch nicht weit genug. Insbesondere Veröffentlichung- und Berichtspflichten sollten auf den Prüfstand gestellt werden.
Der Bundesrat hat das »Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze« mit den Stimmen Sachsen passieren lassen.
Mit dem Gesetz wird das Bürgergeldes durch die neue Grundsicherung abgelöst. Ziel des Gesetzes ist es, die Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterzuentwickeln und passgenauer auf aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen auszurichten. Die SGB II-Reform soll die Balance zwischen Solidarität und Eigenverantwortung stärken.
Gemäß dem Motto »Fördern und Fordern« verbindet das Gesetz Beratung, Qualifizierung und Existenzsicherung mit Eigenverantwortung und der Annahme zumutbarer Arbeit. Menschen, die Unterstützung brauchen, sollen sich weiterhin auf staatliche Hilfen verlassen können. Die Unterstützung soll jedoch künftig konsequenter mit Anforderungen an die aktive Arbeitssuche und Mitwirkung geknüpft werden. Das Gesetz sieht dazu konkrete Maßnahmen wie eine engere Begleitung durch das Jobcenter, Anpassungen bei Förderinstrumenten sowie klarere Vorgaben für Mitwirkungspflichten vor. Dadurch soll nicht nur die Vermittlung in Arbeit und die gezieltere Unterstützung von Menschen gestärkt werden, sondern das Jobcenter soll auch mehr Möglichkeiten erhalten, um Arbeit statt Arbeitslosigkeit zu fördern.
Neben einer verbesserten Vermittlung in Arbeit trägt das Gesetz auch zu einer Vereinheitlichung von Verfahren und Zuständigkeiten bei. Des Weiteren werden Anreize geschaffen, um Weiterbildung und Qualifizierung gezielter zu fördern. Ein zentraler Bestandteil sind zudem ausgeweitete Kontrollmechanismen bei Pflichtverstößen, die sicherstellen sollen, dass Leistungen zielgerichtet eingesetzt werden und die Mitwirkung eingehalten wird.
Der Bundesrat hat dem Tariftreuegesetz ohne die Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Freistaat hat sich koalitionsbedingt enthalten.
Ziel des Gesetzes ist es, die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes künftig stärker an die Einhaltung tariflicher Standards zu knüpfen. Künftig sollen Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge des Bundes bewerben, verpflichtet werden, ihre Beschäftigten nach geltenden Tarifverträgen oder mindestens nach festgelegten Mindeststandards zu entlohnen. Damit wird sichergestellt, dass staatliche Mittel nicht in Geschäftsmodelle fließen, die auf Lohndumping oder unsicheren Beschäftigungsverhältnissen basieren.
Neben dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll das Gesetz zum Schutz von Unternehmen beitragen, die bereits tarifgebunden arbeiten. Diese werden künftig vor unfairem Wettbewerb durch Anbieter geschützt, die ihre Leistungen ausschließlich über niedrige Löhne kalkulieren. Bisher konnten Unternehmen, die keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren, aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen, was zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz wirksame Kontrollmechanismen und Sanktionen bei Verstößen vor.
Innerhalb der Regierungskoalition in Sachsen wird das Gesetz unterschiedlich bewertet. So werden in Teilen weitere Nachweis-, Kontroll- und Dokumentationspflichten, die das Gesetz vorsieht, abgelehnt. Darüber hinaus wird eine Benachteiligung von Teilen der sächsischen Wirtschaft befürchtet, die vorrangig mittelständisch geprägt ist und eine relativ niedrige Tarifbindung aufweist. Der Freistaat Sachsen hat sich deshalb bei der Frage der Zustimmung zum Gesetz wegen Nichteinigung innerhalb der Koalition enthalten.
Der Bundesrat hat das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Darüber hinaus hat der Bundesrat mit den Stimmen Sachsens eine begleitende Entschließung beschlossen.
In einer Protokollerklärung hat Sachsen zusammen mit anderen Bundesländern eine zielgerichtete Nachbesserung kritischer Punkte gefordert. Regionale, strukturelle und versorgungstechnische Unterschiede werden im Gesetz nur unzureichend berücksichtigt, sodass eine Sicherstellung der Versorgung nicht dauerhaft gewährleistet ist. Das Gesetz enthält zudem Regelungen, die einen massiven Aufbau an Bürokratie mit sich bringen und zugleich die Versorgung gefährden. So hat das neue Qualitätskriterium zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bei der Ausweisung der Leistungsgruppen einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand zur Folge und gefährdet die flächendeckende Versorgung. Dies muss aus Sicht mehrerer Länder rückgängig gemacht werden, um die stationäre Versorgung in der Fläche dauerhaft zu sichern.
Ziel des Gesetzes sei es, die Qualität der Gesundheitsversorgung zu verbessern und die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Außerdem sollen so die Umsetzung der Ziele der 2024 beschlossenen Krankenhausreform sichergestellt werden. Dies soll u. a. durch Anpassungen bei verschiedenen Fristen, der Anpassung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien geschehen. Zudem sollen Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten zwischen Kliniken erweitert werden, um die Versorgung insbesondere im ländlichen Raum sicherzustellen.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherungen um 25 Milliarden Euro zu entlasten. Ihr Anteil am geplanten Transformationsfonds in dieser Höhe soll nunmehr aus den Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität getragen werden.
In komplexen Beratungen im parlamentarischen Verfahren sowie durch Abstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern ist ein Kompromisspaket geschnürt worden, dass die Länder letztlich mittragen können, um die Reform jetzt starten zu können. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde etwa eine Regelung, nach der die Länder in Einzelfällen Krankenhäusern für eine Übergangszeit, jedenfalls länger als im Gesetzentwurf vorgesehen, Leistungsgruppen zuweisen können, obwohl die Krankenhäuser die dafür erforderlichen (Qualitäts-)Kriterien noch nicht erfüllen.
Gleichwohl sehen die Länder Nachbesserungsbedarf an verschiedenen Stellen, denn die wichtigste Aufgabe bleibt eine verlässliche, qualitativ hochwertige medizinische und pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten. Der Bundesrat hat in Entschließungen die Punkte aufgezählt, zu denen er vom Bund weitere Gesprächsbereitschaft erwartet: Es geht zum einen um die Bitte an den Bund, in einem weiteren Gesetz klar zu regeln, dass die Systematik der Vorhaltevergütung vor 2030, dem Ende der budgetneutralen Phase und der Konvergenzphase und dem vollen Greifen der neuen Vorhaltevergütung überprüft und ggf. angepasst wird. Zudem bedarf es nach Ansicht der Länder einer Korrektur bei der Definition eines Krankenhausstandortes und auch der Definition von Fachkliniken, sowie weiteren Ausnahmen bei den Leistungsgruppenzuweisungen, der zwar nachvollziehbaren, aber derzeit schwierigen Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen und schließlich Nachbesserungen zur belegärztlichen Versorgung und zur Umwandlung von Krankenhäusern in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen.
Die Bundesregierung hat mit einer ersten Protokollerklärung noch während der Sitzung des Bundesrates Verständnis für zumindest einige Belange der Länder geäußert.
- Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
- Protokollerklärung der Länder Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen (*.pdf, 0,12 MB)
- Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Der Bundesrat hat das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)-Anpassungsgesetz passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hat sich hier koalitionsbedingt zur Frage der Anrufung des Vermittlungsausschusses enthalten. Dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz hat der Bundesrat mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Somit können die Gesetze wie geplant in Kraft treten.
Zum GEAS-Anpassungsfolgegesetz hat der Bundesrat mit den Stimmen Sachsens eine begleitende Entschließung gefasst. In einer begleitenden Protokollerklärung zum GEAS-Anpassungsgesetz hat die Bundesregierung ihre Bereitschaft bekräftigt, den Ländern, in denen in Absprache Grenzverfahrenseinrichtungen betrieben werden, die Kosten für deren Errichtung und Betrieb auszugleichen.
Nachdem das Europäische Parlament und der Rat mit der Verabschiedung von elf Gesetzgebungsakten das GEAS mit Wirkung vom 11. Juni 2024 in Kraft gesetzt haben, ist das nationale Recht innerhalb von zwei Jahren anzupassen. Diesem Ziel dienen die vorliegenden Gesetze. Das GEAS ist die Grundlage, um Migration insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete zu schützen und irreguläre Migration zu begrenzen. Ein zentrales Element der Reform ist die Einführung des Asylgrenzverfahrens. In vielen Fällen sollen die Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz verpflichtend bereits an den EU-Außengrenzen durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn von den Personen eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung ausgeht, sie die Behörden bezüglich ihrer Identität getäuscht haben oder aus Herkunftsländern stammen, deren Staatsangehörige ohnehin nur geringe Chancen auf einen internationalen Schutzstatus haben. Hieran schließt sich das neue Rückkehrgrenzverfahren an, wenn kein Schutz gewährt wird. Es ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Wochen durchzuführen und soll gewährleisten, dass Personen ohne weitere Verzögerung in die Herkunftsstaaten zurückgeführt werden.
Der Bundesrat hatte im Oktober 2025 zu beiden Gesetzentwürfen Stellung genommen. Unter anderem hatte er darauf hingewiesen, dass durch das GEAS-Anpassungsgesetz die Aufgabenverteilung zu Lasten der Länder und Kommunen gehe. Auch setze das Gesetz die unionsrechtlichen Vorgaben nur unzureichend um. In seiner Stellungnahme zum GEAS-Anpassungsfolgegesetz forderte er die Bundesregierung unter anderem auf, sich für die Weiterentwicklung der europaweit verfügbaren Datenbanken einzusetzen, sodass die zuständigen Behörden immer erkennen können, ob und mit welchen Ergebnissen eine Überprüfung im Sinne der Verordnung zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen stattgefunden hat.
Der Deutsche Bundestag hatte im Februar 2026 beide Gesetzentwürfe mit Maßgaben angenommen. Die Stellungnahmen des Bundesrates wurden dabei überwiegend nicht berücksichtigt. Die Maßgaben zum GEAS-Anpassungsgesetz umfassten dennoch zahlreiche Änderungen, wie zum Beispiel die Streichung der ursprünglich enthaltenen Regelungen zum sog. Frontloading, also zur frühzeitigen Erweiterung des Asyl-Flughafenverfahrens und zur frühzeitigen Einrichtung von Sekundärmigrationszentren, die Anpassung der Regelungen zur Wohn- und Aufenthaltspflicht in Sekundärmigrationszentren und regulären Aufnahmeeinrichtungen oder auch die Anpassung bei der Wohnpflicht für Familien mit Kindern. Des Weiteren beschloss der Bundestag im Februar 2026 eine begleitende Entschließung, die sich auf das Recht auf Bildung sowie den Schutz vulnerabler Gruppen bezieht.
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz eine Stellungnahme beschlossen.
Die KI-Verordnung legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systeme) in Europa fest. National zu regeln sind die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften zur Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland sowie die Vorschriften über das Bußgeldverfahren. Dies erfolgt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf.
Die Bundesnetzagentur soll zuständige Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Behörde für Bereiche werden, in denen nicht auf bestehende Strukturen im Bereich der Produktregulierung oder andere bestehende Aufsichtsstrukturen zurückgegriffen werden kann oder muss. Zusätzlich soll sie die Zuständigkeit für die Innovationsförderung im Bereich der künstlichen Intelligenz, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb eines KI-Reallabors, erhalten. Darüber hinaus wird bei der Bundesnetzagentur ein Koordinierungszentrum geschaffen, um alle Marktüberwachungsbehörden und notifizierenden Behörden bei ihren aus der KI-Verordnung resultierenden Aufgaben zu unterstützen.
Behörden, die bereits in vollharmonisierten Bereichen der Produktregulierung als Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörden zuständig sind, sollen auch im Bereich der KI-Verordnung zuständige Behörden werden. Damit werden den Marktüberwachungsbehörden der Länder neue Aufgaben übertragen. Den nach Landesrecht zu benennenden zuständigen Behörden soll die Marktüberwachung auch obliegen, wenn KI-Systeme von öffentlichen Stellen der Länder in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden.
In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden sowie der notifizierenden Behörden nach KI-Verordnung so weit als möglich beim Bund zu bündeln. Ferner fordern die Länder, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung und den Betrieb von KI-Reallaboren der Zustimmung des Bundesrates bedarf – zumindest soweit KI-Reallabore auf Landesebene betroffen sind. Vorgeschlagen wird zudem eine Regelung, wonach die Länder KI-Reallabore einrichten und betreiben dürfen sowie für deren Marktaufsicht Landesbehörden zuständig sein sollen. Darüber hinaus sollen die Aufgabenzuweisung an die notifizierenden Behörden sowie das Aufgabenprofil des geplanten Koordinierungs- und Kompetenzzentrums überprüft werden. Gefordert wird zudem, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für alle von ihr beaufsichtigten Unternehmen Marktaufsichtsbehörde für KI-Systeme wird. Des Weiteren bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die Einrichtung der unabhängigen KI-Marküberwachungskammer unter Einbindung der Datenschutzbehörden sowie unter Beachtung der Richtlinie zum Datenschutz in Strafsachen erfolgen kann.
Der Bundesrat hat einstimmig beschlossen, gegen den Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. März 2025 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze keine Einwendungen zu erheben.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Ratifizierung des am 12. März 2025 unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze eingeleitet werden. Durch den neuen Vertrag sollen die Regelungen zur gemeinsamen Staatsgrenze auf eine moderne, transparente und nachvollziehbare Grundlage gestellt werden. Der Grenzverlauf soll künftig präzise durch digitale Koordinatenverzeichnisse und Übersichtskarten dokumentiert werden, ohne den tatsächlichen Grenzverlauf zu verändern. In Grenzwasserläufen mit Ausnahme der Elbe und der Eger wird die Staatsgrenze in der Mittellinie der Grenzwasserläufe oder ihrer Hauptarme verlaufen und beweglich sein. Das Grenzurkundenwerk, das detaillierte vermessungstechnische Informationen enthält, soll künftig flexibel und ohne Vertragsänderung aktualisiert werden können. Änderungen des Verlaufs der Staatsgrenze sollen aber weiterhin ausdrücklich nur auf Grundlage eines Änderungsvertrags erfolgen.
Die Inkraftsetzung des Vertrags setzt auf deutscher Seite gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Zustimmung des Gesetzgebers durch ein Vertragsgesetz voraus. Mit Inkrafttreten werden die älteren Grenzverträge aus den Jahren 1994 und 1999 abgelöst, ohne den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern. Da der Vertrag Regelungen über die Staatshaftung enthält, bedarf das Ratifizierungsgesetz gemäß den gesetzlichen und grundgesetzlichen Vorgaben auch der Zustimmung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat kritisch zum Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Temporären Dekarbonisierungsfonds (Ratsdok. 17043/25) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt und war mit einem eigenen Antrag in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich.
Die Europäische Union verfolgt das Ziel bis 2050 klimaneutral zu werden. Dafür sollen die Treibhausgasemissionen bis 2040 deutlich reduziert werden. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit geringeren Klimaschutzauflagen verlagern (»Carbon Leakage«).
Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates sieht vor, dass die kostenlose Zuteilung dieser Zertifikate in der Zeit von 2026 bis 2034 schrittweise auslaufen soll. In diesen Fällen kann für bestimmte Waren das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bestehen bleiben. Diese mögliche Verlagerung von CO2-Emissionen könnte die Umweltwirksamkeit der Klimapolitik der Union verringern, wenn Emissionssenkungen in der Union zu einem höheren Emissionsanstieg außerhalb der Union führen würden. Bei der für dieses Jahr geplanten Überarbeitung des Emissionshandelssystems soll hierfür eine langfristige Lösung gefunden werden.
Bis zum Inkrafttreten dieser Reformen soll ein zeitlich auf zwei Jahre befristeter Unionsfonds eingerichtet werden, mit dem energieintensive Wirtschaftszweige, die einem erhöhten Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen unterliegen, gezielt finanziell unterstützt werden. Als Zeitraum sieht die Kommission die Jahre 2027 und 2028 vor. Die Mittel sollen von der Kommission verwaltet und durch Beiträge der Mitgliedstaaten in Höhe von 25% ihrer Einnahmen aus dem Verkauf der sog. CBAM-Zertifikate, dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU, der klimaschädliche Importe bepreist, finanziert werden. Der neue Fonds soll gezielt Unternehmen aus energieintensiven Branchen fördern, die besonders stark von diesem Verlagerungsrisiko betroffen sind. Unterstützt werden Investitionen in klimafreundliche Technologien und Produktionsverfahren.
Zu diesem Vorschlag eines EU-weiten Temporären Dekarbonisierungsfonds haben sich die Länder kritisch geäußert. Sie warnen vor erheblichen Risiken für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen und insbesondere der deutschen Industrie. Der Bundesrat sieht ein grundlegendes Problem darin, dass die bisherigen CBAM-Regelungen vor allem Importe betreffen, exportorientierte Unternehmen jedoch benachteiligt werden könnten, insbesondere durch steigende Kosten für CO2-bepreiste Vorleistungen. Dadurch besteht das Risiko des Verlusts internationaler Wettbewerbsfähigkeit und Verlagerung der Produktion ins Ausland (»Carbon Leakage«). Der Fonds wird als nicht ausreichend wirksam eingeschätzt, um die Folgen steigender CO2-Kosten auszugleichen. Gleichzeitig wird die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten reduziert, was den Druck zusätzlich erhöht.
Außerdem werden erhöhte Bürokratie und komplexe Verfahren sowie zusätzliche Nachweispflichten für Unternehmen, sowie erhöhter Verwaltungsaufwand für Behörden befürchtet. Dies fällt zudem in eine Zeit, in der man um den Abbau von Bürokratie bemüht ist. Der Bundesrat kritisierte auch die komplexen Fördervoraussetzungen und die kurze Laufzeit des Fonds. Dadurch könnten Unternehmen keine verlässlichen Investitionsentscheidungen treffen und langfristige Transformationsprojekte werden erschwert.
Sofern an der Regelung festgehalten wird, fordert der Bundesrat eine Überarbeitung der Auszahlungsformalitäten. Aktuell würden Fördermittel nur mit erheblichem zeitlichem Verzug ausgezahlt werden. Zudem wird eine Überprüfung des Förderkreises gefordert. Besonders energie- und emissionsintensive Stoffe wie Ammoniak, wichtig u. a. für die Düngemittelproduktion, und weitere Grundstoffe der Chemieindustrie fehlen aktuell.
Insgesamt bezweifelt der Bundesrat die Wirksamkeit des befristeten Fonds und fordert dauerhafte und verlässliche Lösungen.